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§ 56 SGB VI Anlage 1: Prüfung der Gleichwertigkeit anderer Versorgungsanwartschaften - Kindererziehungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Änderung

In der Anlage 1 zur GRA § 56 SGB VI wurde die Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Versorgungsregelungen der Deutschen Landerziehungsheime aufgenommen und die Entscheidung zu den Dienstordnungsangestellten mit Anspruch auf eine Betriebsrente korrigiert.

Dokumentdaten
Stand29.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 56 SGB VI

Version003.00

Diese Anlage ergänzt die GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.3 um Hinweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit anderer Versorgungsanwartschaften.

VersorgungssystemRechtsgrundlagePersonenkreisSachverhaltKEZ gleichwertig in VersorgungKEZ in RV
AbgeordnetenversorgungAbgeordnetengesetze der jeweiligen Landesparlamente beziehungsweise des Deutschen BundestagesAbgeordnete aller Bundesländer und des Deutschen Bundestages

Beachte:

Bei Vormerkung von Erziehungszeiten ist ein Zusatztext aufzunehmen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.5.1).

NeinJa
Aloisiuskolleg gGmbH in BonnAnlehnung an das BeamtVGLehrer am Aloisiuskolleg gGmbH in BonnGewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein

Alterssicherung der Landwirte

Seit dem 01.01.2013 gibt es den übergeordneten Bundesträger „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG“

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (bis zum 31.12.1994 = GAL, ab dem 01.01.1995 ALG)Mitglieder der jeweiligen Landwirtschaftlichen Alterskassen

Hierzu gehören folgende Alterskassen:

  • Landwirtschaftliche Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg,
  • Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen,
  • Landwirtschaftliche Alterskasse Nordrhein-Westfalen,
  • Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
  • Landwirtschaftliche Alterskasse Baden-Württemberg,
  • Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern,
  • Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben,
  • Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland,
  • Alterskasse für den Gartenbau.
NeinJa
ApothekerversorgungSatzungMitglieder der ApothekerversorgungAlle BundesländerNeinJa
ArchitektenversorgungSatzungMitglieder der ArchitektenversorgungAlle BundesländerNeinJa
ÄrzteversorgungSatzungMitglieder der ÄrzteversorgungAlle BundesländerNeinJa
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen/Landesamt für Finanzen in MünchenAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Bayern (zum Beispiel Lehrer)Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
BayernLBLaut Satzung Anlehnung an das BeamtVGAngestellte der Bayerischen Landesbank

Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (frühestens Zeiten ab 01.07.1972)

(Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
BeamtenversorgungBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG (seit 01.09.2006 auch in der Fassung des jeweiligen Bundeslandes)Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte, RichterVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
BeamtenversorgungAltersgeldgesetz - AltGG (des Bundes und der Länder)Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte und Richter, die freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind und nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden

Vorzeitig (vor Eintritt des Versorgungsfalls) ausgeschiedene Beamte und Richter, die nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden, haben einen Anspruch auf Altersgeld.

Für den das Altersgeld begründenden Zeitraum im Beamtenverhältnis werden Zeiten der Kindererziehung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bildungsakademie Dresden gGmbHVersorgungsordnung der Bildungsakademie Dresden gGmbHLehrer und Erzieher der Bildungsakademie Dresden gGmbH

Frühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung am 01.12.2007, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Seit dem 01.01.2009 können aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine neuen Befreiungen mehr ausgesprochen werden.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bischöflich Münstersches Offizialat VechtaAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes NiedersachsenLehrer an Schulen der katholischen Kirche im Bischöflich Münsterschen Offizialat Vechta (auch als Offizialiatsbezirk Oldenburg bezeichnet)

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Verbeamtungen wurden erstmalig mit Wirkung vom 01.08.1992 vorgenommen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum AachenAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum AachenGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum EssenAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum EssenGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum HildesheimNach der Dienst- und Disziplinarordnung für kirchliche Beamte in der Diözese Hildesheim findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende AnwendungLehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Hildesheim ist.Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum LimburgNach der Kirchenbeamtenordnung des Bistums Limburg findet das BeamtVG in der Fassung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz, je nach Lage der Schule, entsprechende AnwendungLehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Limburg ist. Die Schulen können sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz liegen.Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum MainzNach dem Statut der Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz vom 14.02.2002 findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend AnwendungLehrer und Verwaltungsbeamte an Schulen, deren Träger das Bistum Mainz ist.Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum MünsterAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum MünsterGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum OsnabrückNach der Dienst- und Disziplinarordnung für Beamte der Schulstiftung in der Diözese Osnabrück findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende AnwendungLehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Osnabrück ist. Die Schulen können sowohl in Niedersachsen als auch in Bremen liegen.

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Verbeamtungen wurden erstmalig mit Wirkung vom 01.08.1992 vorgenommen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum Rottenburg-StuttgartAnlehnung an das BeamtVGLehrer an kirchlichen Schulen und Kirchenbeamte im Bistum Rottenburg-StuttgartGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bistum TrierAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung der Länder Rheinland-Pfalz beziehungsweise SaarlandLehrer an kirchlichen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier (das Bistum umfasst Teile der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland)Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Bremische Evangelische KircheAnlehnung an das BeamtVGPfarrer, Vikare und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen KircheVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Christlicher Schulverein Lippe e. V.Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen, deren Träger der Christliche Schulverein Lippe e. V. istGewährleistung einer Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Dänischer Schulverein Flensburg (dänische Pensionskasse)Dänisches Versorgungsrecht (Pensionsfonden, dänisches Volksrentensystem, Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem – ATP-System)Lehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten des Dänischen Schulvereins in Flensburg

Gewährleistung einer Versorgung nach dänischem Versorgungsrecht (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG).

Die dänischen Rechtsvorschriften kennen keine Kindererziehungszeiten.

UnbeachtlichJa
Deutsche LanderziehungsheimeAnlehnung an das BemtVG in der Fassung des Landes Thüringen Lehrer und Erzieher an der Herman-Lietz-Schule Haubinda (ab 01.08.2010) und den Lietz-Internaten Hohenwehrda und Schloss Bieberstein (jeweils ab 01.12.2009)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Deutsches Rotes Kreuz (DRK)Versorgungsordnung des DRKKrankenschwestern des DRKGewährung einer beim DRK üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)NeinJa
DiakonissenversorgungVersorgungsordnung der Gemeinschaft beziehungsweise der jeweiligen KircheDiakonissen, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.5)Gewährung einer in der Gemeinschaft üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)NeinJa
Die ChristengemeinschaftSatzung über die Einkommensbildung der Pfarrer in der ChristengemeinschaftPfarrer (Priester) der „Die Christengemeinschaft“ in DeutschlandGewährleistung einer Versorgung nach den Regeln der Gemeinschaft (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)NeinJa
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse)jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO)

DO-Angestellte bei

gewerblichen Berufsgenossenschaften

Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG).

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse)jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO)

DO-Angestellte bei

gewerblichen Berufsgenossenschaften

Vorzeitig (vor Eintritt eines Versorgungsfalls) ausgeschiedene DO-Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Bei Ansprüchen auf eine Betriebsrente nach dem BetrAVG werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften für Kindererziehungszeiten Zuschläge gezahlt.

JaNein
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse)jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO), §§ 349 bis 358 RVO, § 414b RVO, § 58 KVLG, §§ 52 bis 56 ALG

DO-Angestellte bei:

Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen, Krankenkasse bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen,

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich,

Landwirtschaftlichen Alterskassen und Verbänden aller genannten Träger

Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG).

Bei den Krankenkassen werden seit 01.01.1993 keine neuen DO-Angestelltenverhältnisse mehr begründet.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Dienstordnungsangestellten-Versorgung der (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse)jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO), §§ 349 bis 358 RVO, § 414b RVO, § 58 KVLG, §§ 52 bis 56 ALG

DO-Angestellte bei:

Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen, Krankenkasse bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen,

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich,

Landwirtschaftlichen Alterskassen und Verbänden aller genannten Träger

Vorzeitig (vor Eintritt eines Versorgungsfalls) ausgeschiedene DO-Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Bei Ansprüchen auf eine Betriebsrente nach dem BetrAVG werden bei den vorgenannten Trägern – anders als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften – Kindererziehungszeiten nicht einheitlich berücksichtigt oder nicht berücksichtigt.

EinzelfallprüfungEinzelfallprüfung
Ernst-Kalkuhl-Gymnasium BonnAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes NRWLehrer am Ernst-Kalkuhl-Gymnasium BonnGewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Erzbistum BerlinNach dem Kirchenschulgesetz vom 01.04.1969 in der jeweiligen Fassung, seit 01.01.2001 Kirchenbeamtengesetz, findet das BeamtVG des Bundes AnwendungLehrer (Kirchenbeamte) an Schulen, deren Träger das Erzbistum Berlin istGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Erzbistum FreiburgAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Baden-WürttembergKirchenbeamte und Lehrer an kirchlichen Schulen im Erzbistum FreiburgGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Erzbistum HamburgAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Hamburg

Lehrer an Schulen des Erzbistums Hamburg, die im Bundesland Hamburg liegen.

Beachte:
An Schulen des Erzbistums Hamburg in Trägerschaft der Bernostiftung, die in Schleswig-Holstein oder Mecklenburg liegen, werden bisher keine verbeamteten Lehrer beschäftigt.

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Erzbistum KölnAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Erzbistum KölnGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Erzbistum PaderbornAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Erzbistum PaderbornGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Europäisches Gymnasium Waldenburg e. V.VersorgungsordnungLehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten des Trägervereins Europäisches Gymnasium Waldenburg e. V.Frühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI am 01.12.2008, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelisch-Methodistische Kirche (EmK)Versorgungsordnung der
Evangelisch-methodistischen Kirche

Pastoren der Evangelisch-Methodistischen Kirche in Deutschland

- alte Bundeländer -

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein

Pastoren der Evangelisch-Methodistischen Kirche in Deutschland

- Beitrittsgebiet -

Für Zeiten bis zum 31.12.1993:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

NeinJa

Ab dem 01.01.1994:

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungVersorgungsgesetz der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Anlehnung an das BeamtVG)Lehrer an Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.Gewährleistung einer Versorgung nach
kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an Schulen deren Träger das Christliche Jugenddorfwerk Deutschland (CJD) ist.Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an Schulen des Trägervereins Matthias-Claudius-Schulen Bochum e. V.Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Freien Christlichen Gymnasium und der Freien Christlichen Grund- und Gesamtschule in Düsseldorf, in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Vereins Freie Christliche Schule e.V.Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Evangelischen Gymnasium Werther in Trägerschaft des „Schulvereins Werther e. V.“Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an der Freien Christlichen Grund-, Haupt- und Realschule Lüdenscheid, in Trägerschaft des „Freie Christliche Schule Lüdenscheid e.V.“Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVG/LBeamtVG NiedersachsenPfarrer und Kirchenbeamte der Evangelisch-reformierten KircheGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtVersorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG)Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –Berlin-West -Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –ohne Berlin-West -

Für Zeiten bis zum 31.03.2000:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

NeinJa

Ab dem 01.04.2000:

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtVersorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG) beziehungsweise jeweiliges kirchliches Versorgungsgesetz (Anlehnung an das BeamtVG/LBeamtVG)

Pfarrer und Kirchenbeamte der

  • Evangelischen Landeskirche Anhalt (ANH)
  • Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK)
  • Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg (ELLM)
  • Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (THU)
  • Evangelischen Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen
  • Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen (SAC)

Für Zeiten bis zum 31.12.1999:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

NeinJa

Ab dem 01.01.2000:

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtVersorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG)

Pfarrer und Kirchenbeamte der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

-alte Bundesländer-

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein

Pfarrer und Kirchenbeamte der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

- Beitrittsgebiet -

Für Zeiten bis zum 31.12.1999:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

NeinJa

Ab dem 01.01.2000:

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtKirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz (KBVG-EKD)
(Anlehnung an BeamtVG)
Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in DeutschlandGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtVersorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG)Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ab 01.01.2009
(bis 31.12.12008 siehe Evangelische Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen und Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (THU)
Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtNach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten (KiBeamtG) findet das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz entsprechende Anwendung.

Pfarrer, Pastoren, Vikare und Kirchenbeamte der Evangelischen Landeskirche in:

  • Kurhessen-Waldeck
  • Pfalz
Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtNach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBG) und des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KbeamtenbesoldG) findet das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden- Württemberg entsprechende (LBeamtVGBW) AnwendungPfarrer (auch im Probedienst) der Evangelischen Landeskirche und Kirchenbeamte der Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und –gemeinden sowie Stiftungen und Einrichtungen unter Aufsicht der Landeskirche

Für Zeiten bis zum 31.12.1999:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Für Zeiten bis zum 31.12.1999:
NeinJa
Ab dem 01.01.2000 besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen)Für Zeiten ab dem 01.01.2000:

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtNach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KBBesG) findet das BeamtVG des Bundes entsprechende AnwendungPfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Landeskirche Hessen und Nassau

Für Zeiten bis zum 31.12.2003:

Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Für Zeiten bis zum 31.12.2003:
NeinJa

Für Zeiten ab dem 01.01.2004:

Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Für Zeiten ab dem 01.01.2004:

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in DarmstadtNach den Regelungen des Pfarrerversorgungsgesetzes (PfarrVersG) findet das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) entsprechende Anwendung.

Pfarrer, Pastoren und Vikare der Evangelischen Landeskirche in:

  • Württemberg
Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Finanzministerium Schleswig-HolsteinAnlehnung an das BeamtVG

Rechtsreferendare des Landes

  • Schleswig-Holstein
Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e. V.Anlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer an Schulen der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e. V.“ in KölnGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB)Nach den Regelungen der Pfarr-besoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) und der Kirchenbeamten-besoldungs- und Versorgungsordnung (KBVO) findet das BeamtVG entsprechende Anwendung.Pfarrer, Vikare, Kirchenbeamte und Lehrer an Schulen der Evangelischen Kirchen im Rheinland, in Westfalen und der Lippischen LandeskircheGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB)Nach den Regelungen der Predigerbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) findet die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) entsprechend Anwendung.Prediger der Evangelischen Kirche in WestfalenGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH – GFOAnlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an den St. Franziskusschulen (Gymnasium und Realschule) in Olpe, in Trägerschaft der „Gemeinnützigen Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH – GFO“Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Gymnasium Maria Königin e.V.Anlehnung an das LBeamtVG NRWLehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Gymnasium Maria Königin in Lennestadt, in Trägerschaft des „Gymnasium Maria Königin e.V.“Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
IngenieurversorgungSatzungMitglieder der IngenieurversorgungBaden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-WestfalenNeinJa
Internationale Organisationen (zum Beispiel EMBL, EPA, EU, NATO)Über- oder zwischenstaatliches RechtMitarbeiter internationaler Organisationen, die im organisationsinternen Sozialversicherungssystem pflichtversichert sindBefreiung von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.2.2unbeachtlichNein
International School of Neustadt an der WeinstraßeVersorgungsordnungLehrer und Erzieher an der Schule und dem Kindergarten der International School of Neustadt an der WeinstraßeFrühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI am 06.09.2006, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an der B.M.V. –Schule Essen in Trägerschaft der Augustiner ChorfrauenBefreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer mit Planstellen-inhaber(vor)verträgen an der Realschule Mater Salvatoris in Kerpen (Trägerschaft: Mater Salvatoris gGmbH)Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische Kirchenversorgung (Katholisches Schulwerk in Bayern)Nach der Satzung des Katholischen Schulwerks in Bayern zur Regelung des Ruhegehalts findet das BeamtVG/BayBeamtVG entsprechende AnwendungLehrer als Kirchenbeamte an den katholischen Schulen der (Erz-) Diözesen Bamberg, München, Freising, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, die im Verband des Katholischen Schulwerks in Bayern zusammengeschlossen sind

Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen.

NeinJa
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer an der Marienschule (Gymnasium) des Convents der Ursulinen zu Breslau in BielefeldGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-WestfalenLehrer am Gymnasium und der Realschule St. Ursula des Ursulinenklosters in DorstenGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-AhrweilerGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Landes HessenLehrer an Schulen in Hessen und Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen in NRW in Trägerschaft der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel e.V. Bestwig – SMMP (Kongregation der Heiligenstädter Schulschwestern e.V. Bestwig)Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an der Liebfrauenschule Mülhausen gGmbHGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an Schulen deren Träger die Kongregation der Schwestern vom armen Kinde Jesus ist.Bis Januar 1991 Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG. Anschließend Übernahme der Trägerschaft durch das (Erz-)Bistum Köln; es gelten von da an die Ausführungen für Lehrer im (Erz-)Bistum Köln.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BeamtVGLehrer an der Katholischen Fachhochschule Norddeutschland in Trägerschaft der „Stiftung Katholische Fachhochschule Norddeutschland“Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Katholische KirchenversorgungAnlehnung an das BayBeamtVGBeschäftigte der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt in Rechtsträgerschaft der „Stiftung Katholische Universität Eichstätt-IngolstadtGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-WürttembergAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Baden-Württemberg (zum Beispiel Lehrer)Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-WürttembergLBeamtVG Baden-WürttembergRechtsreferendare in Baden-WürttembergVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 Nr. 4 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRWAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes NRW (zum Beispiel Lehrer)Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRWLbeamtVG NRWRechtsreferendare in NRWVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 Nr. 4 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesamt für zentrale Dienste SaarbrückenAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Saarlandes (zum Beispiel Lehrer)Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesbank Rheinland-Pfalz (seit 01.07.2008 Landesbank Baden-Württemberg) und der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (seit 01.01.2009 Landes-treuhandbank)„Versorgungsordnung vor 1985“Angestellte der Landesbank Rheinland-Pfalz (seit 01.07.2008 Landesbank Baden-Württemberg) und der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (seit 01.01.2009 Landes-treuhandbank), die bis zum 31.12.1984 in den Betrieb eingetreten sind.Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG/Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landeskirchenamt BayernPfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KBBesG)Pfarrer, Vikare, Pfarrverwalter, Diakone und andere Kirchenbeamte (zum Beispiel Religionspädagogen) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen.

NeinJa
Landeskirchenamt der Evangelisch-Reformierten Kirche in Leer (Niedersachsen)Anlehnung an das BeamtVGPfarrer, Vikare und Kirchenbeamte der Evangelisch Reformierten Kirche LeerVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Landesverwaltungsamt Berlin/SenatsverwaltungAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Berlin (zum Beispiel Lehrer)Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Ländernotarkasse LeipzigVersorgungssatzungNotare in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sind Mitglieder der Ländernotarkasse Leipzig.Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der RentenversicherungspflichtNeinJa
Leibniz Privatschule Fördergesellschaft mbH & Co. VormerkungVersorgungsordnung der Leibniz PrivatschuleLehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten der Leibniz Privatschule Fördergesellschaft mbH & Co. VormerkungGewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Lernhaus Lebenshilfe gGmbHLbeamtVG NRWLehrer an Schulen in Trägerschaft der „Lernhaus Lebens-hilfe gGmbH“ in BielefeldGewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Malteser Werke gGmbHLbeamtVG NRWLehrer an Schulen in Trägerschaft der „Malteser Werke gGmbH“Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK)Nach den Regelungen des Pfarr-besoldungs- und Versorgungsgesetzes (PfBVG) und des Kirchenbeamten-besoldungs- und Versorgungsgesetzes (KBBVG) findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung.

Pfarrer, Pastoren, Vikare, Pfarrverwalter, Pfarrdiakone und andere Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche:

  • Hannover
  • Braunschweig
Gewährleistung einer Versorgung nach kircherechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK)Nach den Regelungen des Pfarrbesoldungs- und Versorgungsgesetzes (PfBVG) und des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrats und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (OKRG) findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung.

Pfarrer, Pfarrverwalter, Pfarrdiakone und andere Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche:

  • Oldenburg
  • Schaumburg-Lippe
Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Nordelbisches Kirchenamt beziehungsweise Nordkirche (seit 27.05.2012)Nach § 2 Kirchenversorgungsgesetz (KversG) findet das BeamtVG entsprechend Anwendung.Pastoren, (Pfarr-)Vikare, Pfarrvikaranwärter, Kirchenbeamte (ohne Ehrenbeamte) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK)Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Notarkasse MünchenVersorgungssatzungNotare in Bayern und im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (ehemals. Bayerische Pfalz) sind Mitglieder der Notarkasse München.Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der RentenversicherungspflichtNeinJa
NotarversorgungVersorgungssatzungNotare in Hamburg, Rheinland-Pfalz, NRW und im Saarland sind Mitglieder der jeweiligen NotarversorgungNotare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der RentenversicherungspflichtNeinJa
NRW.BankAngestellte der NRW.BankVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Oberfinanzdirektion Koblenz (Rheinland-Pfalz), seit 01.09.2014 Landesamt für FinanzenAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz (zum Beispiel Lehrer)versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
OFD NiedersachsenAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Niedersachsen (zum Beispiel Lehrer)versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Ostseeschule Flensburg gGmbHVersorgungsordnung der Ostseeschule Flensburg e.V. für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen GrundsätzenLehrer und Erzieher an der Ostseeschule Flensburg in Trägerschaft der „gGmbH Ostseeschule Flensburg“, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 01.08.2007)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Otto-Kühne-Schule Godesberg GmbHAnlehnung an das BeamtVGLehrer an der Otto Kühne Schule Godesberg (mit Planstelleninhabervertrag beziehungsweise –vorvertrag)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Private Gymnasien Schloss Buldern GmbHAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes NRWLehrer an den Privaten Gymnasein Vormerkung der Schloss Buldern GmbHGewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
PsychotherapeutenversorgungSatzungMitglieder der PsychotherapeutenversorgungAlle Bundesländer (ohne Berlin und Saarland)NeinJa
RechtsanwaltsversorgungSatzungMitglieder der RechtsanwaltsversorgungAlle BundesländerNeinJa
Schönstätter MarienschuleLehrer an Schulen, deren Träger die Schönstätter Marienschwestern sindEs werden nur Beamte (Lehrer) des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt; zu deren Versorgung siehe unter Beamtenversorgung
Schulverein Freie Gesamtschule e. V.Versorgungsordnung der Freien Gesamtschule e.V. in Milda für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen GrundsätzenLehrer und Erzieher an der Freien Gesamtschule/Ganztagsschule Milda in Trägerschaft des „Schulverein Freie Gesamtschule e. V.“, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 28.05.2008)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)Ordnung der Besoldung und Versorgung der Geistlichen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (BVO)Pfarrer und ordinierte Amtsträger (Geistliche) der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen.

NeinJa
SoldatenversorgungSoldatenversorgungsgesetz - SVGBerufssoldatenVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
SoldatenversorgungAltersgeldgesetz - AltGG (des Bundes und der Länder)Berufssoldaten, die freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen sind und nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden

Vorzeitig (vor Eintritt des Versorgungsfalls) ausgeschiedene Berufssoldaten, die nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden, haben einen Anspruch auf Altersgeld.

Für den das Altersgeld begründenden Zeitraum als Berufssoldat werden Zeiten der Kindererziehung entsprechend den soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
SoldatenversorgungSoldatenversorgungsgesetz - SVGSoldaten auf Zeit

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Beachte: Bei Vormerkung von Erziehungszeiten ist ein Zusatztext aufzunehmen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.4.1).

NeinJa
Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V.Anlehnung an das LBeamtVG NRW/ LBeamtVG NiedersachsenLehrer an Schulen in Trägerschaft des „Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V.“ in DortmundGewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Sparkassenverband BayernAnlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes BayernAngestellte des Sparkassenverbandes Bayernmit Gewährleistungsentscheidung

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz (vormals Sparkassen- und Giroverband)Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Rheinland-PfalzAngestellte des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz (vormals Sparkassen- und Giroverband)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG/Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
SteuerberaterversorgungSatzungMitglieder der SteuerberaterversorgungAlle Bundesländer (ohne Berlin)NeinJa
TierärzteversorgungSatzungMitglieder der TierärzteversorgungAlle BundesländerNeinJa
Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP)Versorgungsordnung des BFDPastoren, Pastoralassistenten, Katecheten, Diakone, Missionare, Seelsorger und Evangelisten des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden - BFP sowie die vom BFP zu einem Dienst in angeschlossenen sozialen Einrichtungen beziehungsweise dem BFP gehörenden gewerblich geführten Einrichtungen abgestellten Mitarbeiter (zum Beispiel Bürokauffrau), die im Besitz eines Dienstausweises des BFP sindVersicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (bis 31.12.1998:
Nr. 2) SGB VI
NeinJa
Versorgungswerk für Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen, Kindergärten und Anstalten e. V.Versorgungsordnung der PbG - Private bilinguale Ganztagsschule Wiesbaden gemeinnützige GmbH für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen GrundsätzenLehrer und Erzieher an der Privaten bilingualen Ganztagsschule Wiesbaden gGmbH, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 01.08.2010)Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Von Bodelschwinghsche Stiftungen BethelAnlehnung an das BeamtVGLehrer an Schulen der Von Bodelschwinghschen Stiftungen BethelBefreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein

Waldorf-Versorgungswerk -WVW-

(bei den Hannoverschen Kassen)

VersorgungsordnungLehrer und Erzieher, die bei einem Träger der Freien Waldorfschulen/Rudolf -Steiner-Schulen (Schule, Kindergarten) beschäftigt sind.Mitgliedschaft ab dem 01.08.2000, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Westdeutsche Landesbank (WestLB)Anlehnung an das BeamtVGAngestellte der WestLBVersicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Westdeutsche Landesbausparkasse - LBSVersorgungsvertragAngestellte der Westdeutschen Landesbausparkasse – LBS
(die Westdeutsche Landesbausparkasse und die Landesbausparkasse Bremen sind zum 01.01.2014 unter dem Namen Westdeutsche Landesbausparkasse – LBS fusioniert. In der Betriebsstelle Bremen werden keine versicherungsfreien Angestellten beschäftigt)
Bei Abschluss eines Versorgungsvertrages wird eine Versorgung „unter entsprechender Anwendung des BeamtVG des Bundes/der Länder“ gewährleistet (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG /Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
WirtschaftsprüferversorgungSatzungMitglieder der WirtschaftsprüferversorgungAlle BundesländerNeinJa
ZahnärzteversorgungSatzungMitglieder der ZahnärzteversorgungAlle BundesländerNeinJa
Zentrale Bezügestelle des Landes BrandenburgAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte des Landes Brandenburg (zum Beispiel Lehrer)versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen.

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Zentrum für Personaldienste (ZPD) HamburgAnlehnung an das BeamtVGBeschäftigte der Hansestadt Hamburg (zum Beispiel Lehrer)versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen

Ja,

Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig

Nein
Zeugen JehovasVersorgungsordnungMitglieder der Zeugen JehovasGewährung einer bei den Zeugen Jehovas üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)NeinJa

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 56 SGB VI