§ 56 SGB VI Anlage 1: Prüfung der Gleichwertigkeit anderer Versorgungsanwartschaften - Kindererziehungszeiten
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderung | In der Anlage 1 zur GRA § 56 SGB VI wurde die Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Versorgungsregelungen der Deutschen Landerziehungsheime aufgenommen und die Entscheidung zu den Dienstordnungsangestellten mit Anspruch auf eine Betriebsrente korrigiert. |
Stand | 29.08.2023 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Diese Anlage ergänzt die GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.3 um Hinweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit anderer Versorgungsanwartschaften.
Versorgungssystem | Rechtsgrundlage | Personenkreis | Sachverhalt | KEZ gleichwertig in Versorgung | KEZ in RV |
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Abgeordnetenversorgung | Abgeordnetengesetze der jeweiligen Landesparlamente beziehungsweise des Deutschen Bundestages | Abgeordnete aller Bundesländer und des Deutschen Bundestages | Beachte: Bei Vormerkung von Erziehungszeiten ist ein Zusatztext aufzunehmen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.5.1). | Nein | Ja |
Aloisiuskolleg gGmbH in Bonn | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer am Aloisiuskolleg gGmbH in Bonn | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Alterssicherung der Landwirte Seit dem 01.01.2013 gibt es den übergeordneten Bundesträger „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG“ | Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (bis zum 31.12.1994 = GAL, ab dem 01.01.1995 ALG) | Mitglieder der jeweiligen Landwirtschaftlichen Alterskassen | Hierzu gehören folgende Alterskassen:
| Nein | Ja |
Apothekerversorgung | Satzung | Mitglieder der Apothekerversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Architektenversorgung | Satzung | Mitglieder der Architektenversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Ärzteversorgung | Satzung | Mitglieder der Ärzteversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen/Landesamt für Finanzen in München | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Bayern (zum Beispiel Lehrer) | Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
BayernLB | Laut Satzung Anlehnung an das BeamtVG | Angestellte der Bayerischen Landesbank | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (frühestens Zeiten ab 01.07.1972) (Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Beamtenversorgung | Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG (seit 01.09.2006 auch in der Fassung des jeweiligen Bundeslandes) | Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte, Richter | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Beamtenversorgung | Altersgeldgesetz - AltGG (des Bundes und der Länder) | Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte und Richter, die freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind und nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden | Vorzeitig (vor Eintritt des Versorgungsfalls) ausgeschiedene Beamte und Richter, die nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden, haben einen Anspruch auf Altersgeld. Für den das Altersgeld begründenden Zeitraum im Beamtenverhältnis werden Zeiten der Kindererziehung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bildungsakademie Dresden gGmbH | Versorgungsordnung der Bildungsakademie Dresden gGmbH | Lehrer und Erzieher der Bildungsakademie Dresden gGmbH | Frühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung am 01.12.2007, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Seit dem 01.01.2009 können aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine neuen Befreiungen mehr ausgesprochen werden. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bischöflich Münstersches Offizialat Vechta | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen | Lehrer an Schulen der katholischen Kirche im Bischöflich Münsterschen Offizialat Vechta (auch als Offizialiatsbezirk Oldenburg bezeichnet) | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) Verbeamtungen wurden erstmalig mit Wirkung vom 01.08.1992 vorgenommen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Aachen | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum Aachen | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Essen | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum Essen | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Hildesheim | Nach der Dienst- und Disziplinarordnung für kirchliche Beamte in der Diözese Hildesheim findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung | Lehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Hildesheim ist. | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Limburg | Nach der Kirchenbeamtenordnung des Bistums Limburg findet das BeamtVG in der Fassung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz, je nach Lage der Schule, entsprechende Anwendung | Lehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Limburg ist. Die Schulen können sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz liegen. | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Mainz | Nach dem Statut der Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz vom 14.02.2002 findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend Anwendung | Lehrer und Verwaltungsbeamte an Schulen, deren Träger das Bistum Mainz ist. | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Münster | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Bistum Münster | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Osnabrück | Nach der Dienst- und Disziplinarordnung für Beamte der Schulstiftung in der Diözese Osnabrück findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung | Lehrer an Schulen der katholischen Kirche, deren Träger das Bistum Osnabrück ist. Die Schulen können sowohl in Niedersachsen als auch in Bremen liegen. | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) Verbeamtungen wurden erstmalig mit Wirkung vom 01.08.1992 vorgenommen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Rottenburg-Stuttgart | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an kirchlichen Schulen und Kirchenbeamte im Bistum Rottenburg-Stuttgart | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bistum Trier | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung der Länder Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland | Lehrer an kirchlichen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier (das Bistum umfasst Teile der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland) | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Bremische Evangelische Kirche | Anlehnung an das BeamtVG | Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Christlicher Schulverein Lippe e. V. | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen, deren Träger der Christliche Schulverein Lippe e. V. ist | Gewährleistung einer Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Dänischer Schulverein Flensburg (dänische Pensionskasse) | Dänisches Versorgungsrecht (Pensionsfonden, dänisches Volksrentensystem, Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem – ATP-System) | Lehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten des Dänischen Schulvereins in Flensburg | Gewährleistung einer Versorgung nach dänischem Versorgungsrecht (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG). Die dänischen Rechtsvorschriften kennen keine Kindererziehungszeiten. | Unbeachtlich | Ja |
Deutsche Landerziehungsheime | Anlehnung an das BemtVG in der Fassung des Landes Thüringen | Lehrer und Erzieher an der Herman-Lietz-Schule Haubinda (ab 01.08.2010) und den Lietz-Internaten Hohenwehrda und Schloss Bieberstein (jeweils ab 01.12.2009) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Deutsches Rotes Kreuz (DRK) | Versorgungsordnung des DRK | Krankenschwestern des DRK | Gewährung einer beim DRK üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Nein | Ja |
Diakonissenversorgung | Versorgungsordnung der Gemeinschaft beziehungsweise der jeweiligen Kirche | Diakonissen, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.5) | Gewährung einer in der Gemeinschaft üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Nein | Ja |
Die Christengemeinschaft | Satzung über die Einkommensbildung der Pfarrer in der Christengemeinschaft | Pfarrer (Priester) der „Die Christengemeinschaft“ in Deutschland | Gewährleistung einer Versorgung nach den Regeln der Gemeinschaft (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Nein | Ja |
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse) | jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO) | DO-Angestellte bei gewerblichen Berufsgenossenschaften | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG). | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse) | jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO) | DO-Angestellte bei gewerblichen Berufsgenossenschaften | Vorzeitig (vor Eintritt eines Versorgungsfalls) ausgeschiedene DO-Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Bei Ansprüchen auf eine Betriebsrente nach dem BetrAVG werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften für Kindererziehungszeiten Zuschläge gezahlt. | Ja | Nein |
Dienstordnungsangestellten-Versorgung (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse) | jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO), §§ 349 bis 358 RVO, § 414b RVO, § 58 KVLG, §§ 52 bis 56 ALG | DO-Angestellte bei: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen, Krankenkasse bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich, Landwirtschaftlichen Alterskassen und Verbänden aller genannten Träger | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG). Bei den Krankenkassen werden seit 01.01.1993 keine neuen DO-Angestelltenverhältnisse mehr begründet. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Dienstordnungsangestellten-Versorgung der (Versorgungskassen sind zum Beispiel die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes oder die Niedersächsische Versorgungskasse) | jeweilige Dienstordnung §§ 144 bis 147 SGB VII (beziehungsweise die Vorgängerregelung §§ 690 ff. RVO), §§ 349 bis 358 RVO, § 414b RVO, § 58 KVLG, §§ 52 bis 56 ALG | DO-Angestellte bei: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen, Krankenkasse bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich, Landwirtschaftlichen Alterskassen und Verbänden aller genannten Träger | Vorzeitig (vor Eintritt eines Versorgungsfalls) ausgeschiedene DO-Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Bei Ansprüchen auf eine Betriebsrente nach dem BetrAVG werden bei den vorgenannten Trägern – anders als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften – Kindererziehungszeiten nicht einheitlich berücksichtigt oder nicht berücksichtigt. | Einzelfallprüfung | Einzelfallprüfung |
Ernst-Kalkuhl-Gymnasium Bonn | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes NRW | Lehrer am Ernst-Kalkuhl-Gymnasium Bonn | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Erzbistum Berlin | Nach dem Kirchenschulgesetz vom 01.04.1969 in der jeweiligen Fassung, seit 01.01.2001 Kirchenbeamtengesetz, findet das BeamtVG des Bundes Anwendung | Lehrer (Kirchenbeamte) an Schulen, deren Träger das Erzbistum Berlin ist | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Erzbistum Freiburg | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Baden-Württemberg | Kirchenbeamte und Lehrer an kirchlichen Schulen im Erzbistum Freiburg | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Erzbistum Hamburg | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Hamburg | Lehrer an Schulen des Erzbistums Hamburg, die im Bundesland Hamburg liegen. Beachte: | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Erzbistum Köln | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Erzbistum Köln | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Erzbistum Paderborn | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an Schulen der Katholischen Kirche im Erzbistum Paderborn | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Europäisches Gymnasium Waldenburg e. V. | Versorgungsordnung | Lehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten des Trägervereins Europäisches Gymnasium Waldenburg e. V. | Frühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI am 01.12.2008, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelisch-Methodistische Kirche (EmK) | Versorgungsordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche | Pastoren der Evangelisch-Methodistischen Kirche in Deutschland - alte Bundeländer - | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Pastoren der Evangelisch-Methodistischen Kirche in Deutschland - Beitrittsgebiet - | Für Zeiten bis zum 31.12.1993: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | Nein | Ja | ||
Ab dem 01.01.1994: Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | |||
Evangelische Kirchenversorgung | Versorgungsgesetz der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Anlehnung an das BeamtVG) | Lehrer an Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an Schulen deren Träger das Christliche Jugenddorfwerk Deutschland (CJD) ist. | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an Schulen des Trägervereins Matthias-Claudius-Schulen Bochum e. V. | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Freien Christlichen Gymnasium und der Freien Christlichen Grund- und Gesamtschule in Düsseldorf, in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Vereins Freie Christliche Schule e.V. | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Evangelischen Gymnasium Werther in Trägerschaft des „Schulvereins Werther e. V.“ | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an der Freien Christlichen Grund-, Haupt- und Realschule Lüdenscheid, in Trägerschaft des „Freie Christliche Schule Lüdenscheid e.V.“ | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG/LBeamtVG Niedersachsen | Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelisch-reformierten Kirche | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Versorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG) | Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –Berlin-West - | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –ohne Berlin-West - | Für Zeiten bis zum 31.03.2000: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | Nein | Ja | ||
Ab dem 01.04.2000: Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | |||
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Versorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG) beziehungsweise jeweiliges kirchliches Versorgungsgesetz (Anlehnung an das BeamtVG/LBeamtVG) | Pfarrer und Kirchenbeamte der
| Für Zeiten bis zum 31.12.1999: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | Nein | Ja |
Ab dem 01.01.2000: Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | |||
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Versorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG) | Pfarrer und Kirchenbeamte der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland -alte Bundesländer- | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Pfarrer und Kirchenbeamte der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland - Beitrittsgebiet - | Für Zeiten bis zum 31.12.1999: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | Nein | Ja | ||
Ab dem 01.01.2000: Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | |||
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz (KBVG-EKD) (Anlehnung an BeamtVG) | Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Versorgungsgesetz der UEK (Anlehnung an das BeamtVG) | Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ab 01.01.2009 (bis 31.12.12008 siehe Evangelische Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen und Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (THU) | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Nach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten (KiBeamtG) findet das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz entsprechende Anwendung. | Pfarrer, Pastoren, Vikare und Kirchenbeamte der Evangelischen Landeskirche in:
| Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Nach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBG) und des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KbeamtenbesoldG) findet das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden- Württemberg entsprechende (LBeamtVGBW) Anwendung | Pfarrer (auch im Probedienst) der Evangelischen Landeskirche und Kirchenbeamte der Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und –gemeinden sowie Stiftungen und Einrichtungen unter Aufsicht der Landeskirche | Für Zeiten bis zum 31.12.1999: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | Für Zeiten bis zum 31.12.1999: | |
Nein | Ja | ||||
Ab dem 01.01.2000 besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen) | Für Zeiten ab dem 01.01.2000: | ||||
Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | ||||
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Nach den Regelungen des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KBBesG) findet das BeamtVG des Bundes entsprechende Anwendung | Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Landeskirche Hessen und Nassau | Für Zeiten bis zum 31.12.2003: Keine Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen; ggf. bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. | Für Zeiten bis zum 31.12.2003: | |
Nein | Ja | ||||
Für Zeiten ab dem 01.01.2004: Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Für Zeiten ab dem 01.01.2004: | ||||
Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | ||||
Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) in Darmstadt | Nach den Regelungen des Pfarrerversorgungsgesetzes (PfarrVersG) findet das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) entsprechende Anwendung. | Pfarrer, Pastoren und Vikare der Evangelischen Landeskirche in:
| Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Finanzministerium Schleswig-Holstein | Anlehnung an das BeamtVG | Rechtsreferendare des Landes
| Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e. V. | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer an Schulen der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e. V.“ in Köln | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB) | Nach den Regelungen der Pfarr-besoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) und der Kirchenbeamten-besoldungs- und Versorgungsordnung (KBVO) findet das BeamtVG entsprechende Anwendung. | Pfarrer, Vikare, Kirchenbeamte und Lehrer an Schulen der Evangelischen Kirchen im Rheinland, in Westfalen und der Lippischen Landeskirche | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB) | Nach den Regelungen der Predigerbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) findet die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) entsprechend Anwendung. | Prediger der Evangelischen Kirche in Westfalen | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH – GFO | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen an den St. Franziskusschulen (Gymnasium und Realschule) in Olpe, in Trägerschaft der „Gemeinnützigen Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH – GFO“ | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Gymnasium Maria Königin e.V. | Anlehnung an das LBeamtVG NRW | Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen am Gymnasium Maria Königin in Lennestadt, in Trägerschaft des „Gymnasium Maria Königin e.V.“ | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Ingenieurversorgung | Satzung | Mitglieder der Ingenieurversorgung | Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen | Nein | Ja |
Internationale Organisationen (zum Beispiel EMBL, EPA, EU, NATO) | Über- oder zwischenstaatliches Recht | Mitarbeiter internationaler Organisationen, die im organisationsinternen Sozialversicherungssystem pflichtversichert sind | Befreiung von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.2.2 | unbeachtlich | Nein |
International School of Neustadt an der Weinstraße | Versorgungsordnung | Lehrer und Erzieher an der Schule und dem Kindergarten der International School of Neustadt an der Weinstraße | Frühestens für Zeiten ab Beginn der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI am 06.09.2006, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an der B.M.V. –Schule Essen in Trägerschaft der Augustiner Chorfrauen | Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer mit Planstellen-inhaber(vor)verträgen an der Realschule Mater Salvatoris in Kerpen (Trägerschaft: Mater Salvatoris gGmbH) | Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung (Katholisches Schulwerk in Bayern) | Nach der Satzung des Katholischen Schulwerks in Bayern zur Regelung des Ruhegehalts findet das BeamtVG/BayBeamtVG entsprechende Anwendung | Lehrer als Kirchenbeamte an den katholischen Schulen der (Erz-) Diözesen Bamberg, München, Freising, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, die im Verband des Katholischen Schulwerks in Bayern zusammengeschlossen sind | Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen. | Nein | Ja |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer an der Marienschule (Gymnasium) des Convents der Ursulinen zu Breslau in Bielefeld | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen | Lehrer am Gymnasium und der Realschule St. Ursula des Ursulinenklosters in Dorsten | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-Ahrweiler | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Landes Hessen | Lehrer an Schulen in Hessen und Lehrer mit Planstelleninhaber(vor)verträgen in NRW in Trägerschaft der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel e.V. Bestwig – SMMP (Kongregation der Heiligenstädter Schulschwestern e.V. Bestwig) | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an der Liebfrauenschule Mülhausen gGmbH | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an Schulen deren Träger die Kongregation der Schwestern vom armen Kinde Jesus ist. | Bis Januar 1991 Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG. Anschließend Übernahme der Trägerschaft durch das (Erz-)Bistum Köln; es gelten von da an die Ausführungen für Lehrer im (Erz-)Bistum Köln. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an der Katholischen Fachhochschule Norddeutschland in Trägerschaft der „Stiftung Katholische Fachhochschule Norddeutschland“ | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Katholische Kirchenversorgung | Anlehnung an das BayBeamtVG | Beschäftigte der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt in Rechtsträgerschaft der „Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg (zum Beispiel Lehrer) | Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg | LBeamtVG Baden-Württemberg | Rechtsreferendare in Baden-Württemberg | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 Nr. 4 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes NRW (zum Beispiel Lehrer) | Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW | LbeamtVG NRW | Rechtsreferendare in NRW | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 2 Nr. 4 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesamt für zentrale Dienste Saarbrücken | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Saarlandes (zum Beispiel Lehrer) | Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesbank Rheinland-Pfalz (seit 01.07.2008 Landesbank Baden-Württemberg) und der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (seit 01.01.2009 Landes-treuhandbank) | „Versorgungsordnung vor 1985“ | Angestellte der Landesbank Rheinland-Pfalz (seit 01.07.2008 Landesbank Baden-Württemberg) und der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (seit 01.01.2009 Landes-treuhandbank), die bis zum 31.12.1984 in den Betrieb eingetreten sind. | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG/Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landeskirchenamt Bayern | Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBesG) und Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes (KBBesG) | Pfarrer, Vikare, Pfarrverwalter, Diakone und andere Kirchenbeamte (zum Beispiel Religionspädagogen) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern | Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen. | Nein | Ja |
Landeskirchenamt der Evangelisch-Reformierten Kirche in Leer (Niedersachsen) | Anlehnung an das BeamtVG | Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte der Evangelisch Reformierten Kirche Leer | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Landesverwaltungsamt Berlin/Senatsverwaltung | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Berlin (zum Beispiel Lehrer) | Versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Ländernotarkasse Leipzig | Versorgungssatzung | Notare in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sind Mitglieder der Ländernotarkasse Leipzig. | Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der Rentenversicherungspflicht | Nein | Ja |
Leibniz Privatschule Fördergesellschaft mbH & Co. Vormerkung | Versorgungsordnung der Leibniz Privatschule | Lehrer und Erzieher an Schulen und Kindergärten der Leibniz Privatschule Fördergesellschaft mbH & Co. Vormerkung | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Lernhaus Lebenshilfe gGmbH | LbeamtVG NRW | Lehrer an Schulen in Trägerschaft der „Lernhaus Lebens-hilfe gGmbH“ in Bielefeld | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Malteser Werke gGmbH | LbeamtVG NRW | Lehrer an Schulen in Trägerschaft der „Malteser Werke gGmbH“ | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) | Nach den Regelungen des Pfarr-besoldungs- und Versorgungsgesetzes (PfBVG) und des Kirchenbeamten-besoldungs- und Versorgungsgesetzes (KBBVG) findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung. | Pfarrer, Pastoren, Vikare, Pfarrverwalter, Pfarrdiakone und andere Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche:
| Gewährleistung einer Versorgung nach kircherechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) | Nach den Regelungen des Pfarrbesoldungs- und Versorgungsgesetzes (PfBVG) und des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrats und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (OKRG) findet das BeamtVG in der Fassung des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung. | Pfarrer, Pfarrverwalter, Pfarrdiakone und andere Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche:
| Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Nordelbisches Kirchenamt beziehungsweise Nordkirche (seit 27.05.2012) | Nach § 2 Kirchenversorgungsgesetz (KversG) findet das BeamtVG entsprechend Anwendung. | Pastoren, (Pfarr-)Vikare, Pfarrvikaranwärter, Kirchenbeamte (ohne Ehrenbeamte) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Notarkasse München | Versorgungssatzung | Notare in Bayern und im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (ehemals. Bayerische Pfalz) sind Mitglieder der Notarkasse München. | Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der Rentenversicherungspflicht | Nein | Ja |
Notarversorgung | Versorgungssatzung | Notare in Hamburg, Rheinland-Pfalz, NRW und im Saarland sind Mitglieder der jeweiligen Notarversorgung | Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, das sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Sie unterliegen als Selbständige nicht der Rentenversicherungspflicht | Nein | Ja |
NRW.Bank | Angestellte der NRW.Bank | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein | |
Oberfinanzdirektion Koblenz (Rheinland-Pfalz), seit 01.09.2014 Landesamt für Finanzen | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz (zum Beispiel Lehrer) | versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
OFD Niedersachsen | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Niedersachsen (zum Beispiel Lehrer) | versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Ostseeschule Flensburg gGmbH | Versorgungsordnung der Ostseeschule Flensburg e.V. für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Lehrer und Erzieher an der Ostseeschule Flensburg in Trägerschaft der „gGmbH Ostseeschule Flensburg“, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 01.08.2007) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Otto-Kühne-Schule Godesberg GmbH | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an der Otto Kühne Schule Godesberg (mit Planstelleninhabervertrag beziehungsweise –vorvertrag) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI/§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Private Gymnasien Schloss Buldern GmbH | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes NRW | Lehrer an den Privaten Gymnasein Vormerkung der Schloss Buldern GmbH | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Psychotherapeutenversorgung | Satzung | Mitglieder der Psychotherapeutenversorgung | Alle Bundesländer (ohne Berlin und Saarland) | Nein | Ja |
Rechtsanwaltsversorgung | Satzung | Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Schönstätter Marienschule | Lehrer an Schulen, deren Träger die Schönstätter Marienschwestern sind | Es werden nur Beamte (Lehrer) des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt; zu deren Versorgung siehe unter Beamtenversorgung | |||
Schulverein Freie Gesamtschule e. V. | Versorgungsordnung der Freien Gesamtschule e.V. in Milda für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Lehrer und Erzieher an der Freien Gesamtschule/Ganztagsschule Milda in Trägerschaft des „Schulverein Freie Gesamtschule e. V.“, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 28.05.2008) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) | Ordnung der Besoldung und Versorgung der Geistlichen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (BVO) | Pfarrer und ordinierte Amtsträger (Geistliche) der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche | Kein Gewährleistungsbescheid, der zur Versicherungsfreiheit führt. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ergänzende Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen. | Nein | Ja |
Soldatenversorgung | Soldatenversorgungsgesetz - SVG | Berufssoldaten | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Soldatenversorgung | Altersgeldgesetz - AltGG (des Bundes und der Länder) | Berufssoldaten, die freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen sind und nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden | Vorzeitig (vor Eintritt des Versorgungsfalls) ausgeschiedene Berufssoldaten, die nicht in der Rentenversicherung nachversichert werden, haben einen Anspruch auf Altersgeld. Für den das Altersgeld begründenden Zeitraum als Berufssoldat werden Zeiten der Kindererziehung entsprechend den soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Soldatenversorgung | Soldatenversorgungsgesetz - SVG | Soldaten auf Zeit | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Beachte: Bei Vormerkung von Erziehungszeiten ist ein Zusatztext aufzunehmen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4.4.1). | Nein | Ja |
Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V. | Anlehnung an das LBeamtVG NRW/ LBeamtVG Niedersachsen | Lehrer an Schulen in Trägerschaft des „Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V.“ in Dortmund | Gewährleistung einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Sparkassenverband Bayern | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Bayern | Angestellte des Sparkassenverbandes Bayern | mit Gewährleistungsentscheidung | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz (vormals Sparkassen- und Giroverband) | Anlehnung an das BeamtVG in der Fassung des Landes Rheinland-Pfalz | Angestellte des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz (vormals Sparkassen- und Giroverband) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG/Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Steuerberaterversorgung | Satzung | Mitglieder der Steuerberaterversorgung | Alle Bundesländer (ohne Berlin) | Nein | Ja |
Tierärzteversorgung | Satzung | Mitglieder der Tierärzteversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP) | Versorgungsordnung des BFD | Pastoren, Pastoralassistenten, Katecheten, Diakone, Missionare, Seelsorger und Evangelisten des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden - BFP sowie die vom BFP zu einem Dienst in angeschlossenen sozialen Einrichtungen beziehungsweise dem BFP gehörenden gewerblich geführten Einrichtungen abgestellten Mitarbeiter (zum Beispiel Bürokauffrau), die im Besitz eines Dienstausweises des BFP sind | Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (bis 31.12.1998: Nr. 2) SGB VI | Nein | Ja |
Versorgungswerk für Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen, Kindergärten und Anstalten e. V. | Versorgungsordnung der PbG - Private bilinguale Ganztagsschule Wiesbaden gemeinnützige GmbH für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Lehrer und Erzieher an der Privaten bilingualen Ganztagsschule Wiesbaden gGmbH, die in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wurden (frühestens ab 01.08.2010) | Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Von Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel | Anlehnung an das BeamtVG | Lehrer an Schulen der Von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel | Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (§ 8 Abs. 1 AVG) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Waldorf-Versorgungswerk -WVW- (bei den Hannoverschen Kassen) | Versorgungsordnung | Lehrer und Erzieher, die bei einem Träger der Freien Waldorfschulen/Rudolf -Steiner-Schulen (Schule, Kindergarten) beschäftigt sind. | Mitgliedschaft ab dem 01.08.2000, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Westdeutsche Landesbank (WestLB) | Anlehnung an das BeamtVG | Angestellte der WestLB | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Westdeutsche Landesbausparkasse - LBS | Versorgungsvertrag | Angestellte der Westdeutschen Landesbausparkasse – LBS (die Westdeutsche Landesbausparkasse und die Landesbausparkasse Bremen sind zum 01.01.2014 unter dem Namen Westdeutsche Landesbausparkasse – LBS fusioniert. In der Betriebsstelle Bremen werden keine versicherungsfreien Angestellten beschäftigt) | Bei Abschluss eines Versorgungsvertrages wird eine Versorgung „unter entsprechender Anwendung des BeamtVG des Bundes/der Länder“ gewährleistet (Befreiung von der Versicherungspflicht § 8 Abs. 1 AVG /Versicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Wirtschaftsprüferversorgung | Satzung | Mitglieder der Wirtschaftsprüferversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Zahnärzteversorgung | Satzung | Mitglieder der Zahnärzteversorgung | Alle Bundesländer | Nein | Ja |
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte des Landes Brandenburg (zum Beispiel Lehrer) | versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg | Anlehnung an das BeamtVG | Beschäftigte der Hansestadt Hamburg (zum Beispiel Lehrer) | versicherungsfreie Beschäftigte mit einer Gewährleistungsentscheidung, spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorgesehen | Ja, Versorgungsanwartschaften gelten als gleichwertig | Nein |
Zeugen Jehovas | Versorgungsordnung | Mitglieder der Zeugen Jehovas | Gewährung einer bei den Zeugen Jehovas üblichen Versorgung im Alter, allerdings keine Alterssicherung in Geld (Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) | Nein | Ja |