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Leistungen der Rentenversicherung Irland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderung in Abschn. 1 und 2 aufgrund der Einbeziehung der Selbständigen für die Invaliditätsrente. Abschn. 10 wurde nur redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand28.02.2018
Version001.00

Allgemeines

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Leistungen aus der irischen Rentenversicherung ist das Konsolidierungsgesetz über die soziale Sicherheit von 1993, „Social Welfare Consolidation Act“, mit Änderungen. Eine wesentliche Änderung trat am 29.09.2006 in Kraft. Gegenstand dieser Änderung war unter anderem die Umbenennung von Leistungen. Dies hatte - zumindest für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - keine Auswirkungen auf die aktuellen Rentenanspruchsvoraussetzungen und Rentenhöhen. Mit dem „Social Welfare and Pensions Act 2011“ wurde unter anderem die Abschaffung der (Übergangs-)Ruhestandsrente zum 01.01.2014 (vergleiche Abschnitt 3) sowie die stufenweise Anhebung der beitragsabhängigen Altersrente ab 2021 auf 67 Jahre und ab 2028 auf 68 Jahre (vergleiche Abschnitt 4) beschlossen. Durch eine Änderung in Abschnitt 4 des „Social Welfare Act 2016“ wurden die Selbständigen mit Wirkung ab 01.12.2017 erstmals anspruchsberechtigt für eine Invaliditätsrente (vergleiche Abschnitt 2).

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst

  • Invaliditätsrenten (vergleiche Abschnitt 2),
  • Ruhestandsrenten (vergleiche Abschnitt 3),
  • beitragsabhängige Altersrenten (vergleiche Abschnitt 4) und
  • beitragsabhängige Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrenten (vergleiche Abschnitt 5).

Ob und inwieweit die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente erfüllt sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Versicherte während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gegen das jeweilige Risiko Invalidität, Alter oder Tod versichert ist beziehungsweise war. Ist die Anrechnung einzelner Erwerbstätigkeitszeiträume auf die Wartezeit aufgrund fehlender Versicherungspflicht nicht möglich, wird darauf in den nachfolgenden Abschnitten unter dem Stichwort „Wartezeit“ gesondert hingewiesen.

Die Gewährung von Waisenrenten sieht das irische Recht nicht vor (vergleiche Abschnitt 6).

Invaliditätsrente - Invalidity Pension

Medizinische Voraussetzungen:

In der Regel dauerhafte, seit mindestens 12 Monaten anhaltende durch Krankheit oder Behinderung verursachte volle Minderung der Leistungsfähigkeit (Invaliditätsgrad: 100 %).

Wartezeit:

  • mindestens 260 Wochenbeiträge sowie
  • mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichgestellte Zeiten (credits) im Laufe des Beitragsjahres, das dem Antrag vorausgeht

Beachte:

Beamte, Berufsoffiziere und Beschäftigte des öffentlichen Sektors, die ihren Dienst vor dem 06.04.1995 (bei Gemeindebediensteten vor dem 06.04.1996) aufgenommen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen das Risiko Invalidität nicht versichert. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit als Beamter et cetera können daher nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.

Selbständige waren bis 30.11.2017 gleichermaßen nicht gegen das Risiko Invalidität abgesichert. Erst mit Wirkung vom 01.12.2017 sind Selbständige auch bei Invalidität leistungsberechtigt. Für den Anspruch werden daher auch die bereits vor dem 01.12.2017 geleisteten Beiträge, sowie die zukünftigen Beiträge berücksichtigt.

Rentenbeginn:

In der Regel nach Ablauf des Krankengeldbezuges (12 Monate).

Wegfall der Rente:

  • bei Bezug von Erwerbseinkommen oder einer anderen gesetzlichen Rente (zum Beispiel beitragsabhängige Altersrente)
  • durch Umwandlung in eine State Pension (Contributory) bei Erreichen des 66. Lebensjahres (vergleiche Abschnitt 4)

Rentenhöhe:

Altersabhängiger, von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängiger, gesetzlich festgelegter Festbetrag.

Kumulierung:

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen oder Erwerbseinkommen in der Regel nicht möglich.

Ruhestandsrente - State Pension (Transition)

Altersgrenze:

Vollendung des 65. Lebensjahres

Beachte:

Ab 01.01.2014 ist diese (Übergangs-)Ruhestandsrente entfallen, weil das Renteneintrittsalter in Irland einheitlich auf 66 Jahre angehoben wurde. Sollte die (Übergangs-) Ruhestandsrente aber noch vor dem 01.01.2014 begonnen haben, wurde diese Leistung noch für ein Jahr gezahlt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Aufgabe der Beschäftigung; Unschädlich ist jedoch ein Verdienst von weniger als 38 EUR die Woche bei Beschäftigten beziehungsweise von weniger als 3.174 EUR im Jahr bei selbständig Tätigen.
  • Eintritt in die Versicherung vor Vollendung des 55. Lebensjahres.

Vorzeitige Inanspruchnahme:

Nicht möglich

Aufschub der Rente:

Nicht möglich

Wartezeit:

  • 260 Wochenbeiträge beziehungsweise 520 Wochenbeiträge (bei Geburt ab 06.04.1947) und
  • durchschnittlich 24 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) innerhalb der Zeit vom Eintritt in die Versicherung (frühestens ab 1953) bis zum Ende des Beitragsjahres, das dem Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres vorausgeht
    oder
    durchschnittlich 48 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) in der Zeit vom 06.04.1979 bis zum Ende des Beitragsjahres, das dem Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres vorausgeht

Beachte:

Selbständig Tätige sowie Beamte, Berufsoffiziere und Beschäftigte des öffentlichen Sektors, die ihren Dienst vor dem 06.04.1995 (bei Gemeindebediensteten vor dem 06.04.1996) aufgenommen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen das Risiko Alter nicht oder nur eingeschränkt versichert. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit als Selbständiger oder Beamter et cetera können daher nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Selbständige können aber eine beitragsabhängige Altersrente in Anspruch nehmen (vergleiche Abschnitt 4).

Dauer der Rente:

Ein Jahr; Umwandlung in eine State Pension (Contributory) bei Erreichen des 66. Lebens­jahres (vergleiche Abschnitt 4).

Rentenhöhe:

Entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, dem Alter und dem Familienstand des Versicherten abhängigen Festbetrag.

Kumulierung:

Keine Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich, wenn der Versicherte 65 Jahre alt ist. Anderenfalls ist Kumulierung möglich.

Beitragsabhängige Altersrente - State Pension (Contributory)

Altersgrenze:

Vollendung des 66. Lebensjahres

Beachte:

Ab 01.01.2014 wird das Renteneintrittsalter in drei Schritten angehoben. Die erste Anhebung erfolgte ab 01.01.2014 auf generell 66 Jahre (damit ist zeitgleich auch die (Übergangs-)Ruhestandsrente - vergleiche Abschnitt 3 - entfallen). Die weiteren Anhebungen erfolgen dann ab 01.01.2021 auf 67 Jahre und ab 01.01.2028 auf 68 Jahre.

Aufgabe der Beschäftigung:

Nicht erforderlich

Weitere Voraussetzungen:

Eintritt in die Versicherung vor Vollendung des 56. Lebensjahres.

Vorzeitige Inanspruchnahme:

Nicht möglich

Aufschub der Rente:

Nicht möglich

Wartezeit:

Abhängig Beschäftigte:

  • 260 Wochenbeiträge beziehungsweise 520 Wochenbeiträge (bei Geburt ab 06.04.1946) und
  • durchschnittlich 10 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) innerhalb der Zeit vom Eintritt in die Versicherung (frühestens ab 1953) bis zum Ende des Beitragsjahres, das dem Jahr der Vollendung des 66. Lebensjahres vorausgeht
    oder
    durchschnittlich 48 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) in der Zeit vom 06.04.1979 bis zum Ende des Beitragsjahres, das dem Jahr der Vollendung des 66. Lebensjahres vorausgeht

Selbständig Tätige:

Ununterbrochene Beitragszahlung ab 06.04.1988 (Einführung der Versicherungspflicht für Selbständige).

Beachte:

Beamte, Berufsoffiziere und Beschäftigte des öffentlichen Sektors, die ihren Dienst vor dem 06.04.1995 (bei Gemeindebediensteten vor dem 06.04.1996) aufgenommen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen das Risiko Alter nicht versichert. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit als Beamter et cetera können daher nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.

Rentenhöhe:

Entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Familienstand des Versicherten abhängigen Festbetrag.

Kumulierung:

Kumulierung mit Einkommen möglich.

Beitragsabhängige Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrente - Widow’s/Widower’s or surviving Civil Partner’s Contributory Pension

Anspruchsberechtigte:

Ehepartner, eingetragener (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner oder geschiedener, nicht wiederverheirateter Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner des verstorbenen Versicherten, sofern sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Wartezeit:

  • Wartezeiterfüllung durch Verstorbenen oder Hinterbliebenen möglich
  • 156 Wochenbeiträge (ab dem 27.12.2013 mindestens 260 Wochenbeiträge) und
  • durchschnittlich 39 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) innerhalb der letzten 3 oder - sofern günstiger - der letzten 5 Beitragsjahre vor Vollendung des 66. Lebensjahres oder dem Eintritt des Todes
    oder
    durchschnittlich 24 Wochenbeiträge oder diesen gleichgestellte Zeiten (credits) innerhalb der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des Beitragsjahres, das dem Jahr der Vollendung des 66. Lebensjahres oder dem Eintritt des Todes vorausgeht
  • ist erfüllt, wenn verstorbener Versicherter eine volle (Übergangs-)Ruhestandsrente oder beitragsabhängige Altersrente bezog, die eine Zulage für unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner enthielt oder auf die dem Grunde nach Anspruch bestand

Rentenhöhe:

Entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Dauer der vom verstorbenen Versicherten oder - wenn günstiger - der vom Hinterbliebenen zurückgelegten Versicherungszeiten abhängigen Festbetrag.

Wegfall der Rente:

  • bei Wiederheirat oder eheähnlichem Zusammenleben
  • bei Bezug einer (Übergangs-)Ruhestandsrente oder beitragsabhängigen Altersrente

Kumulierung:

  • Kumulierung mit Einkommen möglich
  • Bezug einer (Übergangs-)Ruhestandsrente oder beitragsabhängigen Altersrente führt zum Wegfall der Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrente.

Leistungen an Waisen

Das irische Recht kennt keine Waisenrenten.

Für Waisen können jedoch folgende Familienbeihilfen gezahlt werden:

  • Kindergeld,
  • beitragsabhängiges Waisengeld oder
  • Zulagen zu den beitragsabhängigen Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrenten.

Rentenberechnung

Die Höhe der Invaliditätsrente entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Dauer der Versicherungszeit unabhängigen Festbetrag, dessen Höhe sich in Abhängigkeit des Alters des Versicherten bestimmt. Ferner kann sich der Festbetrag um Zulagen für unterhaltsberechtigte Ehe- oder Lebenspartner und Kinder des Versicherten erhöhen.

Der (Übergangs-)Ruhestandsrente - State Pension (Transition) - und der beitragsabhängigen Altersrente - State Pension (Contributory) - liegen Festbeträge zugrunde, deren Höhe im Wesentlichen von

  • der durchschnittlichen jährlichen Anzahl an zurückgelegten Beiträgen beziehungsweise gleichgestellten Zeiten (credits) und
  • dem Familienstand des Versicherten

abhängt.

Anspruch auf eine volle (Übergangs-)Ruhestandsrente - standard rate State Pension (Transition) - besteht, wenn durchschnittlich jährlich mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden. Liegt der jährliche Durchschnitt an Wochenbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten zwischen 24 und 47, so wird die Rente in einem verminderten Umfang gewährt.

Anspruch auf eine volle beitragsabhängige Altersrente - standard rate State Pension (Contributory) - besteht, wenn durchschnittlich jährlich mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden. Liegt der jährliche Durchschnitt an Wochenbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten zwischen 10 und 47 Wochen, so wird die Rente in einem verminderten Umfang gewährt. Dieser variiert je nach dem, ob der jährliche Durchschnitt an Wochenbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten zwischen 10 und 14, 15 und 19 beziehungsweise 20 und 47 Wochen liegt.

Bei Ermittlung des jährlichen Durchschnittes an Wochenbeiträgen für eine volle beitragsabhängige Altersrente bleiben jedoch Zeiten ab dem 06.04.1994, in denen der Versicherte

  • ein Kind unter 6 Jahren beziehungsweise 12 Jahren (ab 06.04.1995) oder
  • ein behindertes Kind (ohne Altersbeschränkung) oder
  • einen pflegebedürftigen Erwachsenen

ganztags betreut beziehungsweise gepflegt hat (Homemaker’s Credits), in einem Umfang von bis zu 20 Jahren unberücksichtigt. Durch die Betreuung oder Pflege entstandene Lücken im Versicherungsverlauf haben damit keine negative Auswirkung auf die Rentenhöhe.

Der nach der durchschnittlichen Beitragsanzahl ermittelte Festbetrag der Ruhestandsrente beziehungsweise beitragsabhängigen Altersrente kann sich um Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Ehe- oder Lebenspartner des Versicherten erhöhen.

Die Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrente wird entweder aus den Zeiten des verstorbenen Versicherten oder - wenn günstiger - aus denen des Hinterbliebenen ermittelt. Eine Mischleistung aus beiden Versicherungsverläufen ist nicht möglich.

Auch der Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrente liegen Festbeträge zugrunde, deren Höhe im Wesentlichen von der durchschnittlichen jährlichen Anzahl an zurückgelegten Beiträgen beziehungsweise gleichgestellten Zeiten (credits) des verstorbenen Versicherten oder des Hinterbliebenen abhängen. Anspruch auf eine volle Witwen-/Witwer-/Lebenspartner­schaftsrente besteht, wenn durchschnittlich jährlich mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden. Liegt der jährliche Durchschnitt an Wochenbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten zwischen 24 und 47 Wochen, so wird die Rente in einem verminderten Umfang gewährt. Dieser variiert je nach dem, ob der jährliche Durchschnitt an Wochenbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten zwischen 24 und 35 oder 36 und 47 Wochen liegt.

Der nach der durchschnittlichen Beitragsanzahl ermittelte Festbetrag kann sich um Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder erhöhen.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Zahlung der Renten erfolgt bei Wohnsitz in Irland in der Regel vierwöchentlich durch Überweisung auf ein Bankkonto, wobei die Auszahlung der Rente im Nachhinein in der vierten Woche erfolgt. Bei Wohnsitz des Berechtigten außerhalb Irlands erfolgt die Zahlung der Renten ebenfalls vierwöchentlich. Die Auszahlung der Rente erfolgt jedoch bereits in der dritten Woche (also für die ersten drei Wochen im Nachhinein und für die vierte Woche im Voraus). Bei Scheckzahlungen können sich andere Zahlungsrhythmen ergeben.

Die den Renten zugrunde liegenden Festbeträge werden einmal jährlich angepasst.

Beitragsunabhängige Renten - Non-Contributory Pensions

Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer (beitragsabhängigen) Rente nicht erfüllt, können beitragsunabhängige Renten in Form einer

  • Altersrente - State Pension (Non-Contributory)
  • Witwen-/Witwer-/Lebenspartnerschaftsrente - Widow’s/Widower’s or surviving Civil Partner’s Non-Contributory Pension

gezahlt werden.

Die Gewährung dieser Renten hängt von der Bedürftigkeit des Berechtigten ab. Die Leistungen besitzen sozialhilfeähnlichen Charakter. Sie sind beitragsunabhängige Sonderleistungen und keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusatzleistungen - Extra Benefits

Neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können Rentner bei Bedürftigkeit unter anderem (die Aufzählung ist nicht abschließend)

  • Sozialhilfe - Supplementary Welfare Allowance,
  • Zulagen für Alleinstehende - Living Alone Allowance,
  • Brennstoffhilfe - Fuel Allowance oder auch
  • unentgeltliche Elektrizität - Electricity Allowance

erhalten.

Zusatzinformationen