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§ 18b SGB IV Anlage 2: Kürzung des Erwerbsersatzeinkommens auf Nettobeträge - Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2022

Änderung

Der Abschnitt 2.3 wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand27.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 18b SGB IV

Version004.00

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Die Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV wurden bis zum 10.08.2010 von dem (Sozial-)Leistungsträger in Höhe des Betrages bescheinigt, der sich nach Abzug der vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteile ergeben hat (sogenannter Netto-Betrag). Ein Abzug nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung am 10.08.2010 war bei der Rentenberechnung nicht vorzunehmen.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 sieht § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen sind. Liegt ein Zusammentreffen von einer Rente wegen Todes mit einem Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 11.08.2010 vor, ist der Brutto-Betrag der jeweiligen Leistung zugrunde zu legen.

Die Ausführungen in den einzelnen Abschnitten (nach Erwerbsersatzeinkommen gegliedert) sollen einen Überblick darüber geben, ob und inwieweit der Berechtigte aufgrund der gezahlten Leistung (des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens) Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und/oder zu einem sonstigen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung selbst zu tragen hat (siehe auch weitere Ausführungen in der GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.1). Hierzu zählt auch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Grundsätzlich ist bei Bezug von Erwerbsersatzeinkommen ein Pauschalabzug vorzunehmen, wenn der Berechtigte Aufwendungen im Sinne von § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV tatsächlich selbst trägt. Dies hat der Berechtigte im Zweifelsfall nachzuweisen.

Soweit sich aufgrund der Art des Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherungsverhältnisses (pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat krankenversichert) Besonderheiten ergeben, ist dies für die jeweilige Erwerbsersatzeinkommensart gesondert aufgeführt.

Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Entfällt.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte sowie freiwillig versicherte Mitglieder (§ 251 SGB V) und zur Rentenversicherung (§ 170 SGB VI) in voller Höhe. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte trägt die Bundesagentur für Arbeit auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Das Arbeitslosengeld ist grundsätzlich nicht zu mindern.
    In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Mitglieder tragen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI). In diesen Fällen ist der 10 %-Abzug vom kalendertäglichen Leistungssatz (nicht vom Leistungs- und Bemessungsentgelt) vorzunehmen.
    Für Personen, die während des Bezuges von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 174 SGB III). Das Arbeitslosengeld ist nicht zu mindern (AGEKAH 1/2016, TOP 6).
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Bezieher von Arbeitslosengeld haben den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI nicht selbst zu tragen (§ 60 Abs. 7 SGB XI).
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Das Arbeitslosengeld ist bis zum 31.12.2014 pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) zu tragen haben.
    Ab dem 01.01.2015 trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld I (§ 251 Abs. 4a SGB V). Das Arbeitslosengeld ist daher nicht zu mindern, solange die Rentenberechtigten nicht tatsächlich an der Beitragstragung beteiligt sind (AGEKAH 1/2016, TOP 6).

Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Entfällt.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder werden die Beiträge als Bedarf zugrunde gelegt (§ 64 Abs. 2 SGB III). Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht selbst zu tragen. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III werden die Beitragszuschläge von der Bundesagentur für Arbeit pauschal getragen (§ 60 Abs. 7 SGB XI). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Entfällt.

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 417 SGB III

Die Bundesagentur für Arbeit zahlte neben dem Zuschuss zum Arbeitsentgelt zusätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 417 Abs. 3 SGB III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt war im Regelfall nicht zu mindern. Seit dem 01.01.2014 sind die Leistungen der Entgeltsicherung entfallen.

Gründungszuschuss nach § 93 SGB III

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Entfällt.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte und zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte Teil des Gründungszuschusses ist um 10 % zu mindern, wenn der Rentenbezieher als Selbständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist.

Krankengeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Bezieher der Leistung und der Sozialleistungsträger tragen die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 347 Nr. 5 SGB III) je zur Hälfte.
    Der Brutto-Betrag ist um die vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt bis zum 31.12.2010 1,4 %, vom 01.01.2011 bis 31.12.2018 1,5 %. Ab 01.01.2019 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (§ 341 SGB III in der Fassung ab 01.01.2019) und zusätzlich durch Verordnung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis 31.12.2019 abgesenkt. In dieser Zeit beträgt der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit 1,25 %. Ab 01.01.2020 wurde der Beitragssatz durch Verordnung erneut um 0,1 Prozent auf 2,4 abgesenkt. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt ab 01.01.2020 1,2 %.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Der Bezieher der Leistung und der Sozialleistungsträger tragen die Beiträge zur je zur Hälfte. Der Brutto-Betrag ist um 10 % zu mindern.
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V).
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ist in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI und § 60 Abs. 5 SGB XI). Das Krankengeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V).

Krankengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Ist das Krankengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, trägt der Sozialleistungsträger die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 347 Nr. 5 zweiter Halbs. SGB III) in voller Höhe. Die anzurechnende Leistung ist nicht zu mindern.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Ist das Krankengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, trägt der Sozialleistungsträger die Beiträge zur in voller Höhe. Die anzurechnende Leistung ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ist in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Das Krankengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V).

Krankentagegeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Das private Krankenversicherungsunternehmen trägt die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 347 Nr. 6 SGB III).
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Regelmäßig besteht während des Krankentagegeldbezuges weiter Beitragspflicht bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Werden von einem Berechtigten Aufwendungen zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen geltend gemacht und vom Krankenversicherungsunternehmen bestätigt, ist das Krankentagegeld pauschal um 10 % zu mindern, da eine betragsmäßige Zuordnung der Beiträge zu bestimmten Einkommensarten nicht möglich ist und damit das Erfordernis "aufgrund der gezahlten Leistung(en)" regelmäßig als erfüllt gilt.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Entfällt.

Mutterschaftsgeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Leistungsträger trägt die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 347 Nr. 8 SGB III).
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder besteht in der Pflegeversicherung Beitragsfreiheit (§ 56 Abs. 3 SGB XI). Bezieher von Mutterschaftsgeld sind für die Dauer des Bezuges beitragsfrei. Das Mutterschaftsgeld ist nicht zu mindern.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V).

Insolvenzgeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Entfällt.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in voller Höhe. Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe.
    Der Brutto-Betrag ist grundsätzlich nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ist in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Das Insolvenzgeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Das Insolvenzgeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) zu tragen haben.

Kurzarbeitergeld

Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Das (Brutto-)Einkommen ist pauschal um 40 % zu mindern.

Pflegeunterstützungsgeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Bezieher der Leistung und der Sozialleistungsträger tragen die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 347 Nr. 6b SGB III) je zur Hälfte.
    Der Brutto-Betrag ist um die vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt bis zum 31.12.2010 1,4 %, vom 01.01.2011 bis 31.12.2018 1,5 %. Ab 01.01.2019 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (§ 341 SGB III in der Fassung ab 01.01.2019) und zusätzlich durch Verordnung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis 31.12.2019 abgesenkt. In dieser Zeit beträgt der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit 1,25 %. Ab 01.01.2020 wurde der Beitragssatz durch Verordnung erneut um 0,1 Prozent auf 2,4 abgesenkt. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt ab 01.01.2020 1,2 %.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 56 Abs. 5 SGB XI). Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld hat der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Leistungsbezieher die Beiträge zur Krankenversicherung (§ 249c SGB V) und gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB VI) zur Hälfte zu tragen.
    Das Pflegeunterstützungsgeld ist pauschal um 10 % zu kürzen.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 56 Abs. 5 SGB XI).
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Das Pflegeunterstützungsgeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) zu entrichten haben.

Streikgeld

Die von den Gewerkschaften gezahlten Streikunterstützungen/Streikgelder sind nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.

Übergangsgeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Leistungsträger trägt die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe (§ 347 Nr. 5 SGB III). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Der Leistungsträger trägt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 SGB V), sozialen Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 4 SGB XI) und gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 SGB VI) in voller Höhe. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Bezieher von Übergangsgeld haben den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI nicht selbst zu tragen, soweit die Bundesagentur für Arbeit Pauschalbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zahlt (§ 60 Abs. 7 SGB XI). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
    Bei einem von dem zuständigen Rehabilitationsträger (zum Beispiel: Rentenversicherungsträger) gezahlten Übergangsgeld ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 und § 60 Abs. 5 SGB XI). Das von dem zuständigen Rehabilitationsträger gezahlte Übergangsgeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für Bezieher von Übergangsgeld wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von dem zuständigen Rehabilitationsträger getragen (§ 251 Abs. 1 SGB V). In diesen Fällen entfällt eine Tragung des Zusatzbeitrages durch den Berechtigten. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.

Verletztengeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Leistungsträger und der Leistungsbezieher tragen die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit je zur Hälfte (§ 347 Nr. 5 SGB III).
    Der Brutto-Betrag ist um die vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt bis zum 31.12.2010 1,4 %, vom 01.01.2011 bis 31.12.2018 1,5 %. Ab 01.01.2019 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (§ 341 SGB III in der Fassung ab 01.01.2019) und zusätzlich durch Verordnung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis 31.12.2019 abgesenkt. In dieser Zeit beträgt der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit 1,25 %. Ab 01.01.2020 wurde der Beitragssatz durch Verordnung erneut um 0,1 Prozent auf 2,4 abgesenkt. Der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit beträgt ab 01.01.2020 1,2 %.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Der Bezieher der Leistung und der Sozialleistungsträger tragen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung je zur Hälfte (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Der Brutto-Betrag ist um 10 % zu mindern.
    Der Rehabilitationsträger trägt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe (§ 251 SGB V, § 59 Abs. 1 oder 4 SGB XI).
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ist in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Das Verletztengeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für Bezieher von Verletztengeld wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von dem Sozialleistungsträger getragen (§ 251 Abs. 1 SGB V). In diesen Fällen entfällt eine Tragung des Zusatzbeitrages durch den Berechtigten. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.

Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Ist das Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, trägt der Sozialleistungsträger die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe (§ 347 Nr. 5 Buchst. b SGB III). Die anzurechnende Leistung ist nicht zu mindern.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungs-unternehmen
    Ist das Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, trägt der Sozialleistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 SGB V) und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 59 SGB XI) in voller Höhe. Die anzurechnende Leistung ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ist in voller Höhe von den Berechtigten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Die anzurechnende Leistung ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für Bezieher von Verletztengeld wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von dem Sozialleistungsträger getragen (§ 251 Abs. 1 SGB V). In diesen Fällen entfällt eine Tragung des Zusatzbeitrages durch den Berechtigten. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.

Versorgungskrankengeld

  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Der Leistungsträger trägt die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe (§ 347 Nr. 5 SGB III). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder trägt der Leistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 SGB V) und sozialen Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 4 SGB XI) in voller Höhe. Der Leistungsträger hat auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe zu tragen (§ 170 SGB VI). Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.
  • Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung wegen fehlender Elterneigenschaft
    Bezieher von Versorgungskrankengeld haben den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI selbst zu tragen. Das Versorgungskrankengeld ist pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen haben.
  • Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
    Für Bezieher von Versorgungskrankengeld wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von dem Rehabilitationsträger getragen (§ 251 Abs. 1 SGB V). In diesen Fällen entfällt eine Tragung des Zusatzbeitrages durch den Berechtigten. Der Brutto-Betrag ist nicht zu mindern.

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten der Alterssicherung der Landwirte (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 3 SGB IV)

Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, sind um einen zusätzlichen Pauschalabzug in Höhe von 25 % der Rente zu kürzen, wenn die Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 SGB IV erfüllt sind (siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3).

Der Rentenbezieher ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

Ab 01.01.2002

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und einheitlicher Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,85 % der Rente.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.04.2004

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % der Rente.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.04.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 2,70 % der Rente. Beitragssatz von 2,70 % gilt im Monat April 2005 nur, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt und ein Anspruch auf die Rente auch von 01/05 bis 03/05 bestanden hat. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- (kein Rentenbezug) oder zuschlagspflichtig (Elterneigenschaft) sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert (je Monat um 0,25 %).

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.05.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.07.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.07.2007

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2008

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % oder 2,20 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 2,20 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 %/2,20 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 2,20 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und hat einen Anspruch auf Beihilfe

Ab 01.01.2002

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,425 % der Rente.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.04.2004

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % der Rente.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.04.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,85 % der Rente. Beitragssatz von 1,85 % gilt im Monat April 2005 nur, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt und ein Anspruch auf die Rente auch von 01/05 bis 03/05 bestanden hat. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- (kein Rentenbezug) oder zuschlagspflichtig (Elterneigenschaft) sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert (je Monat um 0,25 %).

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.05.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.07.2005

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Im Ergebnis wird von der tatsächlich bezogenen „Nettorente“ ausgegangen.

Ab 01.07.2007

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2008

Individueller Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % oder 1,225 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,225 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % oder 1,225 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,225 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert

Ab 01.01.2002

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und einheitlicher Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,85 % der Rente.

Ab 01.04.2004

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % der Rente.

Ab 01.04.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 2,70 % der Rente. Beitragssatz von 2,70 % gilt im Monat April 2005 nur, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt und ein Anspruch auf die Rente auch von 01/05 bis 03/05 bestanden hat. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- (kein Rentenbezug) oder zuschlagspflichtig (Elterneigenschaft) sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert (je Monat um 0,25 %).

Ab 01.05.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2007

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % oder 1,95 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,95 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2008

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % oder 2,20 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 2,20 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % oder 2,20 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 2,20 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und hat einen Anspruch auf Beihilfe

Ab 01.01.2002

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und einheitlicher Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,425 % der Rente.

Ab 01.04.2004

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % der Rente.

Ab 01.04.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,85 % der Rente. Beitragssatz von 1,85 % gilt im Monat April 2005 nur, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt und ein Anspruch auf die Rente auch von 01/05 bis 03/05 bestanden hat. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- (kein Rentenbezug) oder zuschlagspflichtig (Elterneigenschaft) sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert (je Monat um 0,25 %).

Ab 01.05.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2005

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2007

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % oder 1,10 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,10 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.07.2008

Halber allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % oder 1,225 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,225 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % oder 1,225 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen. Beitragssatz von 1,225 % gilt, wenn es sich um sogenannte kinderlose Rentenbezieher im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI handelt.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert

Ab 01.01.2002

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und einheitlicher Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,85 % der Rente.

Ab 01.04.2004

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % der Rente.

Ab 01.07.2005

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % der Rente.

Ab 01.07.2007

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,70 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 01.07.2008

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert und hat einen Anspruch auf Beihilfe

Ab 01.01.2002

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und einheitlicher Pflegeversicherungs-Anteil in Höhe von 0,425 % der Rente.

Ab 01.04.2004

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % der Rente.

Ab 01.07.2005

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % der Rente.

Ab 01.07.2007

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,85 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 01.07.2008

Halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Krankenkassen zur Krankenversicherung, 0,9 % der Rente für Zahnersatz und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 01.01.2009

Die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, 0,9 % der Rente und gesamter Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,975 % der Rente; die verbleibende Leistung ist wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Der Rentenbezieher ist weder kranken- noch pflegeversichert

Vom 01.01.2002 bis 30.06.2007

Es findet kein Abzug statt.

Ab 01.07.2007

Die Renten sind wegen der Steuerbelastung um 3 % zu kürzen.

Ab 11.08.2010

Die Brutto-Versichertenrente ist pauschal um 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu mindern. Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2.

Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 bis 8 SGB IV

Art des Einkommensab 2002ab 01.07.2007ab 11.08.2010Bemerkungen
Verletztenrente aus der UVBeitragsanteil zur KV und PflegeVBeitragsanteil zur KV und PflegeV10,0 % bei freiwilliger/privater KVGRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.3; Bei in der KV Pflichtversicherten fällt kein Beitrag an
Ruhegehalt Unfallruhegehalt23,7 %23,7 %23,7 %/25,0 %1§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV, Maßgebend sind die Brutto-Versorgungsbezüge nach Abzug von § 50f BeamtVG.
Sonderzuwendung gemäß § 4 BSZG23,7 %23,7 %23,7 %/25,0 %2GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.4
Ehrensold23,7 %23,7 %23,7 %/25,0 %3GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.4
Renten der berufsständischen Versorgung23,8 %27,5 %27,5 %/29,6 %4§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV
BerufsschadensausgleichOhneOhneOhne§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 8 SGB IV Berechtigter wird nicht mit Beitragsanteilen belastet.

1 25,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV an.

2 25,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV an.

3 25,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV an.

4 29,6 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV an.

Hinweis:

Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, sind die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 bis 7 SGB IV um die in § 114 Abs. 4 SGB IV genannten Abzugsbeträge zu kürzen (siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3.3).

Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 bis 10 SGB IV

Art des EinkommensKürzungsbetragBemerkungen
ab 2002ab 2005ab 01.07.2007ab 11.08.2010
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Durchführungswegen…
Unterstützungskasse Direktzusage23,7 %31 %21,2 %21,2 %/23,0 %5Diese Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 19 EStG
Direktversicherung aus unversteuerten Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG)31 %21,2 %21,2 %/23,0 %6Diese Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Pensionsfonds, Pensionskasse aus unversteuerten Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG)23,7 %31 %21,2 %21,2 %/23,0 %7Diese Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Direktversicherung Pensionsfonds oder Pensionskasse, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital8 beruhen.23,7 %31 %21,2 %21,2 %/23,0 %9Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde nach dem 31.12.2004 erteilt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG werden erfüllt. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Lebenslange Leibrente aus Altersvorsorgevertrag im Sinne von § 82 EStG, Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht.12,7 %20 %17,5 %17,5 %Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde vor dem 01.01.2005 erteilt. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), sodass sich ein niedrigerer Kürzungsbetrag als bei den in voller Höhe zu versteuernden Betriebsrenten ergibt.
Abgekürzte Leibrente10 aus Altersvorsorgevertrag im Sinne von § 82 EStG, Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht.12,7 %20 %17,5 %17,5 %Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde vor dem 01.01.2005 erteilt oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG werden nicht erfüllt. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 5 EStG), sodass sich ein niedrigerer Kürzungsbetrag als bei den in voller Höhe zu versteuernden Betriebsrenten ergibt.
Steuerfreie Kapitalauszahlung einer/s Direktversicherung Pensionsfonds oder Pensionskasse, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital8 beruhen.12,7%20%17,5%17.5%

Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde vor dem 01.01.2005 erteilt und die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und § 52 Abs. 28 S. 5 EStG werden erfüllt.

Die Leistung ist steuerfrei.

Sonstige Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV:
Arbeitgeberzuschüsse zur Rente23,7 %31 %21,2 %21,2 %/23,0 %11Die Zuschüsse unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 19 EStG
Leistungen der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise Zusatzversorgungswerke für Arbeitnehmer (zum Beispiel: KZVK, VBL)12,7 % beziehungsweise 23,7 %20 % beziehungsweise 31 %17,5 % beziehungsweise 21,2 %17,5 % beziehungsweise 21,2 %/23,0 %12Die Rente kann in Teilen sowohl der Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) unterliegen als auch in voller Höhe steuerpflichtig sein (nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG).
Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV:
Renten aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen und allgemeinen Unfallversicherungen12,7 %12,7 %12,7 %12,7 %Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.9
Sonstige private Versorgungsrenten12,7 %12,7 %12,7 %12,7 %Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.10

5 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

6 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

7 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

8 Gefördertes Kapital ist Kapital, das auf geförderten Beträgen und Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG beruht.

9 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

10 Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente

11 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

12 23,0 % bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011; es kommt auf den Beginn der Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV an

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18b SGB IV