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§ 7e SGB IV: Insolvenzschutz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 in Kraft getreten am 01.07.2009
Rechtsgrundlage

§ 7e SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 7e SGB IV steht in engem Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV.

Die Regelung soll ein mit dem Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung angesammeltes Wertguthaben eines Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz seines Arbeitgebers absichern. Dazu bestimmt Absatz 1, dass eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV eine Insolvenzschutzregelung enthalten muss.

Hierzu schränkt Absatz 2 die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über das Wertguthaben ein und regelt, dass dieses „durch einen Dritten zu führen“ ist, der im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche des Arbeitnehmers und der Sozialversicherungsträger aus dem Wertguthaben anstelle des Arbeitgebers erfüllt. Alternativ können auch andere Sicherungsmodelle vereinbart werden.

Nach Absatz 3 sind für die Wertguthabensicherung bilanzielle Rückstellungen und zwischen Konzernunternehmen bestehende Einstandspflichten ungeeignet.

Sobald das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Mindestbetrag erreicht, ist der Arbeitnehmer nach Absatz 4 über diese Insolvenzsicherung zu unterrichten.

Sofern der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Insolvenzsicherung trotz Aufforderung nicht nachkommt, besteht für den Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht der Wertguthabenvereinbarung (Absatz 5). Die Insolvenzsicherung wird im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV kontrolliert (Absatz 6) und gegebenenfalls beanstandet. Dies kann zu einer Unwirksamkeit der Wertguthabenvereinbarung führen.

Zudem verfügt Absatz 7, dass der Arbeitgeber für eine fehlende Insolvenzsicherung gegebenenfalls einen Schadensersatz leisten muss.

Der Insolvenzschutz ist auf Dauer sicherzustellen (Absatz 8) und nur dann nicht zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber nicht insolvenzfähig ist (Absatz 9).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit allen Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV.

Für Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sieht § 8a AtG eigene Regelungen vor.

Die beitragsrechtliche Behandlung der Wertguthabenauszahlung regelt § 23b SGB IV.

Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV, die vor dem 31.12.2008 geschlossen worden sind, sieht § 116 Abs. 3 SGB IV einen Insolvenzschutz mit Wirkung ab dem 01.07.2009 vor.

Vertragliche Vereinbarung

Neben den sonstigen Voraussetzungen des § 7b SGB IV ist der Aufbau eines sozialrechtlich abgesicherten Wertguthabens schriftlich zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern.

Die Vorkehrungen sind zu treffen, soweit

1.ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach §§ 183 bis 189a SGB III (gegebenenfalls zum Teil) nicht besteht und wenn
2.das abzusichernde Wertguthaben einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigt.

Die Vorkehrungen hat der Arbeitgeber zu treffen.

Da das Wertguthaben seit 01.01.2009 auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht - wie bisher - den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für ein bis zum 31.12.2008 aufgebautes Wertguthaben, das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste.

Zu diesen Insolvenzsicherungsmaßnahmen zählen auch Verpfändungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz einen Anspruch auf den für ihn zu zahlenden Arbeitgeberbeitragsanteil einräumt, welcher an die jeweiligen Sozialversicherungsträger auszuzahlen ist.

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann weiterhin ein anderer Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden. Das bis zum 31.12.2008 bestehende zusätzliche Kriterium eines vereinbarten Mindestausgleichszeitraums für das Wertguthaben von 27 Kalendermonaten (vergleiche § 7b Abs. 1 Nr. 2 SGB IV alter Fassung) ist nicht mehr Voraussetzung für die Insolvenzsicherungspflicht.

Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird (Absatz 8).

Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31.12.2008 geschlossen und für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist ein ausreichender Insolvenzschutz bis spätestens 31.05.2009 nachzuholen (§ 116 Abs. 3 SGB IV). Dies gilt auch für weiterhin in Arbeitszeit geführte Wertguthaben.

Weitere Einzelheiten zum Umfang der Insolvenzsicherungspflicht wurden in der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu den Auswirkungen des Flexi-II-Gesetzes vom 31.03.2009 festgelegt.

Insolvenzsicherungsmaßnahmen

Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. Somit hat er neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.

Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts sowie insbesondere die Entrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber erfolgt.

Die Übertragung umfasst auch den Arbeitgeberbeitragsanteil für ein vor dem 01.01.2009 aufgebautes Wertguthaben.

Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt, zu führen. Es kann jedoch auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell (zum Beispiel Verpfändung einer Lebensversicherung) oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein (Absatz 2).

Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen. Diese firmen- und konzerninternen Absicherungen werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt (Absatz 3). Dies gilt nicht für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber. Somit ist die Nutzung einer Rückdeckungsversicherung aus den Versicherungsprodukten einer Versicherungsgesellschaft auch für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben eigener Beschäftigter möglich.

Information des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz zu informieren.

Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, seine Insolvenzschutzverpflichtungen beziehungsweise seine Informationspflicht zu erfüllen. Er kann die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt. Das Wertguthaben ist in diesem Fall aufzulösen und im Rahmen der Regelungen für einen Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV zu verbeitragen.

Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31.12.2008 geschlossen und für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, besteht die Informationspflicht spätestens ab 01.06.2009 (§ 116 Abs. 3 SGB IV).

Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen

Die Insolvenzschutzmaßnahmen sind seit 01.01.2009 im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ausnahmslos von den Rentenversicherungsträgern zu kontrollieren. Dabei bezieht sich die Prüfung auf die Feststellung, ob

  • eine Insolvenzschutzregelung nicht getroffen worden ist,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 vom Hundert unterschreiten oder
  • die Sicherungsmittel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen (Absatz 6).

Der von § 7e Abs. 6 S. 1 Nr. 3 SGB IV geforderte Vergleich betrifft somit zwei Größen: einerseits das Wertguthaben nach § 7d Abs. 1 S. 1 SGB IV, andererseits das Sicherungsmittel. Beide Größen beziehungsweise deren Umfang müssen einander gegenübergestellt werden, um Abweichungen und deren Höhe festzustellen. Bei dieser Prüfung der Insolvenzsicherung ist das gesamte angesparte Wertguthaben ohne Beachtung der bis zum 31.12.2008 eingetretenen Wertentwicklung maßgebend. Gegenteilige Regelungen lassen sich aus § 116 Abs. 3 SGB IV nicht entnehmen.

Wird festgestellt, dass bei der Absicherung des Wertguthabens eine Lebensversicherung verpfändet wird, ist bei der Bestimmung des Umfangs des Sicherungsmittels der Rückkaufswert und nicht die Versicherungssumme maßgeblich. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang eine jährliche Bescheinigung über die Höhe des Rückkaufswerts der verpfändeten Lebensversicherung beizubringen. Zum Zeitpunkt der Prüfung soll diese Bescheinigung nicht älter als 1 Jahr sein.

Wird ein Wertguthaben durch ein Pfandrecht an einem Depot gesichert, ist ein Depotauszug vorzulegen, der höchstens drei Monate vor Beginn der Prüfung vor Ort ausgestellt wurde.

Die gegebenenfalls in einer Wertguthabenvereinbarung enthaltene Klausel, wonach der Arbeitgeber bei einer negativen Wertentwicklung von jeglicher Nachschusspflicht befreit ist, ist nicht Gegenstand der Wertguthabenprüfung.

Als nicht geeignete Sicherungsmittel gelten die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen (§ 7e Abs. 3 SGB IV). Ob andere Sicherungsmittel nicht geeignet sind, ist nicht zu prüfen.

Wird im Rahmen der stichprobenhaften Betriebsprüfung festgestellt, dass mindestens eines der oben genannten Kriterien erfüllt ist, wird der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung (Schlussbesprechung), spätestens im Prüfbescheid nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV zur Zahlung der im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgefordert.

Dabei werden dann auch die bislang nicht die von der Stichprobe erfassten Fälle in die Prüfung mit einbezogen.

Die Beitragsforderung kann aber abgewendet werden, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Prüfbescheides die ausreichende Insolvenzsicherung nachweist. Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nach, ist die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen. Anstelle der Rückabwicklung der Vereinbarung kann das Wertguthaben wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt werden.

Die Prüfung der Insolvenzsicherungsmaßnahmen für vor dem 31.12.2008 geschlossene Wertguthabenvereinbarungen, für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, wurden erst ab 01.06.2009 aufgenommen.

Schadensersatzpflicht bei unzureichender Insolvenzsicherung

Bei teilweisem oder vollständigem Verlust des Wertguthabens aufgrund eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden (Absatz 7). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, haften die organschaftlichen Vertreter (zum Beispiel der persönlich haftende Geschäftsführer oder Vorstand) gesamtschuldnerisch für den Schaden. Die Schadensersatzpflicht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber oder die organschaftlichen Vertreter den Schaden nicht zu vertreten haben.

Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen

Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung finden gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, keine Anwendung (Absatz 9). Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes gesichert ist.

In diesem Zusammenhang handelt es sich zum Beispiel bei einer GmbH, die eine 100 vom Hundert Tochter einer Stadt ist, grundsätzlich um einen insolvenzfähigen Betrieb.

Sofern die Kommunalverfassung des betreffenden Bundeslandes aber die Insolvenzfähigkeit der Kommune ausschließt (§ 12 InsO) und die Kommune für die Absicherung des Wertguthabens bürgt, handelt es sich um eine geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahme.

Allerdings ist die Frage, ob ein Arbeitgeber der Regelung des § 7e Abs. 9 SGB IV unterfällt, als solcher nicht Gegenstand des Entscheidungssatzes eines etwaig zu erlassenden Verwaltungsaktes, sondern eine individuell zu prüfende Vorfrage. Starkes Indiz für die Beurteilung, ob für einen Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, stellt die Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III dar. In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er unter die Vorschrift des § 7e Abs. 9 SGB IV fällt.

Darüber hinaus ist die Anwendung der vorgenannten Insolvenzschutzregelungen für Wertguthabenvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz ausdrücklich ausgeschlossen (§ 8a Abs. 1 S. 1 Altersteilzeitgesetz), da das Altersteilzeitgesetz eigenständige Regelungen zur Insolvenzsicherung enthält. Vor dem 01.07.2004 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen werden weiterhin von keiner Insolvenzschutzregelung erfasst.

Zuständigkeit

Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, auch außerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV rechtsverbindliche Auskünfte zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach § 7e SGB IV zu erteilen. Diese Anfragen bearbeitet der für die Betriebsprüfung zuständige Rentenversicherungsträger.

§ 7e SGB IV wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung vom 01.01.2009 eingefügt.

Regelungen zum Insolvenzschutz waren vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in § 7a SGB IV, vom 01.01.1999 bis 31.12.2007 in § 7d SGB IV, und vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in § 7b SGB IV enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7e SGB IV