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§ 7d SGB IV: Führung und Verwaltung von Wertguthaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 in Kraft getreten am 01.07.2009
Rechtsgrundlage

§ 7d SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 7d SGB IV enthält zentrale Regelungen zur Führung beziehungsweise Absicherung des Wertguthabens im Sinne von § 7b SGB IV.

Die Vorschrift legt dazu in Absatz 1 fest, dass Wertguthaben nur noch einheitlich als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden müssen beziehungsweise nicht in Arbeitszeit geführt werden dürfen.

Ergänzend zur Informationsverpflichtung über den vorhandenen Insolvenzschutz aus § 7e SGB IV verpflichtet Absatz 2 den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über den Stand und Umfang des Wertguthabens im Fall der Auflösung in Kenntnis zu setzen.

Absatz 3 trifft Regelungen zum Schutz des Wertguthabens gegen das Anlagerisiko von Wertguthaben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mit dem Gesetz vom 21.12.2008 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 die zentralen Regelungsbereiche zu Wertguthaben auf die §§ 7b bis 7f SGB IV aufgeteilt und systematisch gegliedert.

Hinsichtlich der Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) vom 03.05.2006 zu berücksichtigen. Hier hat der Arbeitgeber zum Wertguthaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BVV besondere Aufzeichnungspflichten.

Arbeitsentgelt aus flexiblen Arbeitszeitregelungen ist unter Berücksichtigung von § 11a DEÜV zu melden.

Am 01.01.2009 bestehende Wertguthaben können nach § 116 SGB IV weiterhin als Zeitguthaben oder nach einer entsprechenden Umwandlung als Entgeltguthaben fortgeführt werden.

Näheres zum Verwaltungshandeln haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrem "Gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" vom 31.03.2009 verlautbart.

In Ergänzung dieses Rundschreibens haben die Spitzenverbände weitere Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in ihrem Frage-/Antwortkatalog vom 13.04.2010 dargestellt.

Näheres zu einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Rahmen einer Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz haben die Spitzenverbände in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2010 dargelegt.

Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben

Zum Begriff des Wertguthabens wird vorab auf die GRA zu § 7b SGB IV verwiesen.

§ 7d Abs. 1 SGB IV enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, Wertguthaben aufzuzeichnen und eine eventuelle Umrechnung zu dokumentieren.

Dazu legt die Vorschrift verbindlich fest, dass Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben zu führen sind. Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen. Für die Umrechnung sind die zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden tariflichen Entgeltwerte im Verhältnis zur eingebrachten Arbeitszeit maßgebend (siehe auch BT-Drucksache 16/10289, S. 15).

Neben dem Bruttoarbeitsentgelt sind auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsanteil nach § 28d SGB IV einzubringen und zu dokumentieren. Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind dabei allein bezogen auf die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze einzustellen, weil in der Freistellungsphase auch über der Beitragsbemessungsgrenze erzieltes und ins Wertguthaben eingestelltes Wertguthaben grundsätzlich beitragspflichtig entspart wird.

Für den Arbeitgeber bestehen zum Wertguthaben besondere Aufzeichnungspflichten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BVV hat der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung sowie einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz aufzunehmen. Bei auf Dritte übertragene Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen. Wertguthaben, die sowohl aus Arbeitsleistung im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind getrennt darzustellen (siehe § 7 Abs. 1a S. 6 SGB IV). Der Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist getrennt zu führen.

Wertguthaben außerhalb von § 7b SGB IV können auch weiterhin in einem Arbeitszeitkonto in Zeit geführt werden.

Am 01.01.2009 bestehende Wertguthaben können nach § 116 SGB IV weiterhin als Zeitguthaben oder nach einer entsprechenden Umwandlung als Entgeltguthaben fortgeführt werden. Zum Zeitguthaben gehören dann alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Hierzu gehören auch Überstunden und nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

Bei Anwendung des § 116 SGB IV ist die Fortführung des Wertguthabens als Arbeitszeitguthaben auch dann noch möglich, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen (Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen) nach dem 31.12.2008 geändert werden und das Wertguthaben weiterhin nicht in Arbeitsentgelt zu führen ist.

Unterrichtungspflicht

Nach § 7d Abs. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

Diese Unterrichtungspflicht ergänzt die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7e Abs. 4 SGB IV über den Stand und Umfang des Wertguthabens im Fall der Auflösung. Diese soll dem besonderen Interesse des Beschäftigten Rechnung tragen, in regelmäßigen wiederkehrenden Zeitabständen Auskunft über sein erdientes Wertguthaben zu erhalten (vergleiche BT-Drucksache 16/289, S. 15 f.).

Bei der Unterrichtung in Textform muss die Erklärung des Arbeitgebers in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden sowie die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar werden (§ 126b BGB).

Die genannte Informationspflicht gilt auch für Wertguthaben im Sinne von § 116 SGB IV.

Anlage und Werterhaltungsgarantie

Zum Schutz gegen das Anlagerisiko hat die Anlage des Wertguthabens nach § 7d Abs. 3 SGB IV den Vermögensanlagevorschriften der §§ 80 bis 86 SGB IV zu entsprechen.

Diese Anlagevorschrift dient neben dem Schutz des Wertguthabens auch der Absicherung der sozialversicherungsrechtlichen und fiskalischen Ansprüche. Insbesondere bei externer Wertguthabenanlage soll der Anreiz ausgeschlossen werden, das Wertguthaben in spekulativen Anlageformen Risiken auszusetzen, bei denen ein Verlust drohen könnte (vergleiche BT-Drucksache 16/289, S. 16).

Anlage des Wertguthabens

Die Anlage der Wertguthaben hat seit 01.01.2009 im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des SGB IV (§§ 80 ff. SGB IV) zu erfolgen (§ 7d Abs. 3 SGB IV). Nach § 80 Abs. 1 SGB IV ist das Wertguthaben so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Die §§ 80 ff. SGB IV finden allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Demzufolge gelten die Anlagebeschränkungen nach § 83 SGB IV im wesentlichen für sogenannte Partizipationsmodelle, bei denen Anlageverluste nicht ausgeschlossen sind. Die Anlagebeschränkungen schließen Anlageformen, welche die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 SGB IV beispielsweise hinsichtlich des Verlustausschlusses aufgrund einer Verzinsungszusage erfüllen und somit die Werterhaltung des Wertguthabens gewährleisten, nicht aus (zum Beispiel sogenannte Verzinsungsmodelle).

Da gegenüber den meist kurzfristigen Vermögensanlagen der Sozialversicherungsträger die Wertguthaben über eine längere Zeit anzulegen sind, kann abweichend von den Anlagevorschriften das Wertguthaben bis zu 20 vom Hundert in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.

Ein höherer Aktien- oder Aktienfondsanteil ist nur zulässig, wenn

  • dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist oder
  • die Wertguthabenvereinbarung eine Wertguthabenverwendung ausschließlich für Zeiten vorsieht, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder bezogen werden könnte.

Die Tarifvertragsparteien haben dabei die ausreichende Beachtung des Anlagerisikos zu berücksichtigen. Bei der Anlage von Wertguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit wird dem längeren Zeithorizont Rechnung getragen. Die Garantieklausel findet jedoch auch in diesen Fällen Anwendung.

Soweit von den Ausnahmeregelungen der Vermögensanlagevorschriften Gebrauch gemacht wird, gilt die Beachtung des maximalen Aktien- oder Aktienfondsanteils lediglich im Zeitpunkt der Anlage. Erhöht sich der Prozentsatz durch die Wertentwicklung der Anlage, ist dies unschädlich.

Die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für Wertguthaben gilt lediglich für die seit dem 01.01.2009 angesparten Wertguthaben. Ausnahmsweise gilt sie auch für den Anteil des am 31.12.2008 bestehenden Wertguthabens, für den nach dem 31.12.2008 eine Änderung in der bisherigen Anlage zu entscheiden ist.

Werterhaltungsgarantie

Bei der Anlage von Wertguthaben ist der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens in der Höhe des eingebrachten Betrages zu gewährleisten. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlusten schützen und bei deren planmäßiger Entsparung sicherstellen, dass diese für die Finanzierung der vereinbarten Freistellung im vollen Umfang zur Verfügung stehen. Da die Wertguthabenanlage Wertschwankungen unterliegt, kann die Werterhaltungsgarantie nur für die planmäßige Entsparung des Wertguthabens und nicht im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens (Störfall) oder der Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung der Beschäftigung gelten.

Während bislang Wertzuwächse der Wertguthabenanlage (zum Beispiel Zinsgewinne, Fondsausschüttungen und Ähnliches) den Wertguthaben zuzuführen waren, können die Beteiligten seit 01.01.2009 vereinbaren, wie die Wertzuwächse verwendet werden. Wertzuwächse, die vereinbarungsgemäß dem Arbeitnehmer zustehen, werden nicht von der Werterhaltungsgarantie erfasst. Sofern vereinbart worden ist, dass die Kosten der Wertguthabenanlage aus dem Wertguthaben zu finanzieren sind, vermindert dies das von der Werterhaltungsgarantie erfasste Wertguthaben entsprechend.

Bei Wertguthaben, die bereits vor dem 01.01.2009 angespart worden sind, gilt die Werterhaltungsgarantie für die Wertguthabenhöhe am 31.12.2008.

In Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV, in denen das Wertguthaben weiterhin in Zeit geführt wird, stellt die Bindung des Zeitguthabens zum Zeitpunkt der Entsparung an einen mindestens werterhaltenden Wertmaßstab (zum Beispiel aktueller Stundensatz) eine entsprechende Werterhaltungsgarantie dar. Dies gilt auch bei der Zusage (Gewährleistung) einer bestimmten Mindestentwicklung des Wertguthabens (zum Beispiel eine feste Verzinsung).

Die seit 01.01.2009 gültige Fassung von § 7d SGB IV ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940), dem sogenannten „Flexi-II-Gesetz“ (wieder) eingefügt worden.

Eine Regelung über die Führung und Verwaltung von Wertguthaben war bis zu diesem Zeitpunkt im SGB IV nicht enthalten.

Zum Wertguthaben enthielt § 7 Abs. 1a S. 1 SGB IV alter Fassung in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2008 eine definierende Norm. Die dazu gültigen Regelungen des Insolvenzschutzes hatten einen wechselnden Standort (vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in § 7a SGB IV alter Fassung, vom 01.01.1999 bis 31.12.2007 in § 7d SGB IV alter Fassung und zuletzt in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 in § 7b SGB IV alter Fassung).

Die vormalige Fassung des § 7d SGB 4 hatte dabei folgende Gültigkeitszeiträume:

  • am 01.01.2008 wurde § 7d SGB IV alter Fassung zu § 7b SGB IV alter Fassung,
  • durch Artikel 2 Nummer 1 des SGB-ÄndG vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 1526) wurde mit Wirkung vom 01.08.2003 in die damalige Fassung Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eingefügt und Absatz 3 neu gefasst,
  • durch Artikel 4 Nummer 3 des Euro-EinfG vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV alter Fassung mit Wirkung vom 01.01.2001 um einen Halbsatz ergänzt,
  • die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.1999 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG) vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7d SGB IV