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§ 7b SGB IV: Wertguthabenvereinbarungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand30.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 7b SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 7b SGB IV legt die Voraussetzungen fest, nach der eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der Regelungen über die Beschäftigungsfiktion des § 7 Abs. 1a SGB IV vorliegt.

Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2008 gültigen Regelung in § 7 Abs. 1a SGB IV soll die Vorschrift - neben einer sprachlichen Klarstellung der gesetzlichen Definition von Wertguthaben - den Anwendungsbereich von Wertguthaben auf ein gebotenes Maß begrenzen, ohne grundsätzliche Rechtsänderungen vorzunehmen (vergleiche BT-Drucksache 16/10289 S. 14).

Unter die Definition von Wertguthaben fallen seit dem 01.01.2009 deswegen nur noch solche Arbeitszeitvereinbarungen, welche eine tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Abrede zur Arbeitszeitflexibilisierung mit dem Ziel beinhaltet, angespartes Arbeitsentgelt zur Freistellung von der Arbeitsleistung zu verwenden.

Unter die Definition des § 7b SGB IV fallen nicht (mehr) Vereinbarungen, welche

  • die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestalten oder
  • betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume kompensieren.

Bei Anwendung dieser Abgrenzungsregelungen ist es nicht erforderlich, dass die jeweiligen Ziele in der Wertguthabenvereinbarung ausdrücklich genannt werden.

Damit wird das entscheidende Merkmal, das Ziel der Vereinbarung der Freistellung von der Arbeitsleistung, mit der Neuregelung in § 7b SGB IV stärker hervorgehoben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mit dem Flexi-II-Gesetz vom 21.12.2008 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 die bislang in § 7 Abs. 1a SGB IV alter Fassung enthaltenen zentralen Regelungsbereiche zu Wertguthaben auf die §§ 7b bis 7f SGB IV aufgeteilt und systematisch gegliedert.

Die Fälligkeit der Beiträge aus dem während der Wertguthabenvereinbarung erzielten Arbeitsentgelt bestimmt § 23b SGB IV. Fehlt es allerdings an der Schriftlichkeit der Wertguthabenvereinbarung (vergleiche § 126 BGB), ist das Wertguthaben unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB rückwirkend abzuwickeln, da von Beginn an Nichtigkeit im Sinne des § 125 BGB vorlag (Wißing in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7b SGB IV).

Hinsichtlich der Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) vom 03.05.2006 zu berücksichtigen. Hier hat der Arbeitgeber zum Wertguthaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BVV besondere Aufzeichnungspflichten.

Arbeitsentgelt aus flexiblen Arbeitszeitregelungen ist unter Berücksichtigung von § 11a DEÜV zu melden.

Näheres zum Verwaltungshandeln haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrem „Gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 verlautbart.

In Ergänzung dieses Rundschreibens haben die Spitzenverbände weitere Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in ihrem Frage-/Antwortkatalog vom 13.04.2010 dargestellt.

Näheres zu einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Rahmen einer Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz haben die Spitzenverbände in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2010 dargelegt.

Um die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern, sieht § 3 des mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) vor, dem Arbeitgeber durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehn zu gewähren, um die (Vor-)Verwendung eines Wertguthabens für eine Familienpflegezeit zu ermöglichen, dessen Wert- und Arbeitszeitguthaben erst im Rahmen einer Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpflegezeit angesammelt wird. Hierzu regelt § 3 FPfZG die Anforderungen an eine entsprechende Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV.

Wertguthabenvereinbarung

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV konnten Vereinbarungen zur Absicherung einer flexiblen Arbeitszeitregelung bereits seit dem 01.01.1998 geschlossen werden, um den Fortbestand einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen.

Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass der vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen für solche Wertguthabenvereinbarungen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte, die eine klare Definition von Wertguthaben erforderte (vergleiche BT-Drucksache 16/10289 S. 10).

Der Gesetzgeber hat daher in dem ab 01.01.2009 gültigen § 7b SGB IV die gesetzliche Definition sprachlich klargestellt und den Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen auf ein gebotenes Maß eingegrenzt (vergleiche BT-Drucksache 16/10289 S. 14).

Unter die gesetzliche Definition von Wertguthaben fallen zukünftig nur noch solche Arbeitszeitvereinbarungen, die nicht

  • das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder
  • die Kompensation betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume

zum Inhalt haben (sonstige flexible Arbeitszeitregelung). Eine ausdrückliche Bestimmung dieses Zwecks in diesen Arbeitzeitvereinbarungen ist allerdings nicht notwendig.

Werktägliche Arbeitszeit ist in diesem Zusammenhang die individuell geschuldete oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit, bei der typischerweise ein Kernzeitbestandteil und eine Rahmenzeit für den individuell festzulegenden Beginn und das Ende der täglich geleisteten Arbeitszeit festgelegt wird. Bei mittelfristig angelegten Arbeitszeitflexibilisierungen wird üblicherweise vor allem der Zeitraum, in dem das Arbeitszeitguthaben auszugleichen ist, auf einen längeren Zeitraum (im Einzelfall bis zu mehreren Jahren) ausgedehnt (vergleiche BT-Drucksache 16/10289 S. 14).

Anforderungen an die Wirksamkeit

Um eine wirksame Wertguthabenvereinbarung annehmen zu können, müssen zwingend und kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Aufbau eines Wertguthabens wird schriftlich vereinbart (vergleiche § 126 BGB),
  • die Vereinbarung verfolgt nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen,
  • Arbeitsentgelt wird ins Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt wird mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt und
  • das fällige Arbeitsentgelt übersteigt insgesamt den monatlichen Betrag von 450,00 EUR (vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 den Betrag von 400,00 EUR), es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Wertguthabenvereinbarungen in diesem Sinne können tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen sein.

Zur Gewährleistung der weiterführenden Rechte (zum Beispiel Sonderkündigungsrecht nach § 7e Abs. 5 SGB IV) sind auch bei tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen ergänzende einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Die Wertguthabenvereinbarung hat insbesondere Regelungen über Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, die Art der Freistellung sowie die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. Eine konkrete Festlegung der Dauer beziehungsweise des Umfangs der Freistellung sowie der Höhe des Arbeitsentgelts ist nicht erforderlich.

Höhe des Arbeitsentgelts

Wertguthabenvereinbarungen zielen darauf ab, unter Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung, insbesondere von mehr als einem Monat, aufzubauen.

Die im Rahmen des für die Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips normalerweise sofortige Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist hierbei auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben (§ 23b Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Für die Annahme einer Wertguthabenvereinbarung kommt es nicht auf die beabsichtigte Höhe des anzusparenden Wertguthabens an. Es ist daher unerheblich, wie hoch der Zeitaufwand für die Ansparung des Wertguthabens ist.

Wurde die Beschäftigung in der Arbeitsphase mehr als geringfügig entlohnt ausgeübt, darf das regelmäßige Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase beziehungsweise in der Zeit der Verringerung der Arbeitszeit das Gesamtarbeitsentgelt monatlich 450,00 EUR (vormals 400,00 EUR) nicht unterschreiten. Damit wird ausgeschlossen, dass Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei beziehungsweise unter Berücksichtigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht entspart werden kann.

Wertguthabenvereinbarungen für geringfügig Beschäftigte

Bisher waren geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) von der Möglichkeit, Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung beziehungsweise der Verringerung der Arbeitszeit aufzubauen, ausgeschlossen.

Seit 01.01.2009 können auch geringfügig entlohnte Beschäftigte Wertguthaben aufbauen. Soweit in den Fällen des Anspruchs auf einen Stundenlohn und schwankender Arbeitszeit lediglich die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erreicht werden soll, ist dies allerdings auch über eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung möglich.

Die Entsparung von Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung kann lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen. Es fehlt zwar an einer klarstellenden entsprechenden gesetzlichen Regelung. Allerdings schließen Sinn und Zweck von Wertguthabenvereinbarungen aus, dass aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Freistellungsphase ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz oberhalb der Geringfügigkeit begründet werden kann.

Zuständigkeit

Grundsätzlich entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (§ 28h SGB IV).

Diese Entscheidung ist für den Arbeitgeber bindend, wenn er gegen die Entscheidung der Einzugsstelle keinen Widerspruch einlegt.

Treten jedoch Arbeitgeber - im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV - an die Deutsche Rentenversicherung heran und bitten, ihre mit den Arbeitnehmern getroffenen Wertguthabenvereinbarungen zu überprüfen, ist der Träger der Rentenversicherung verpflichtet, die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen rechtsverbindlich zu beantworten.

Zuständig für die Beantwortung derartiger Anfragen ist der für die Betriebsprüfung jeweils zuständige Rentenversicherungsträger.

In § 7b Nr. 5 SGB IV wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474).

§ 7b SGB IV wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (Flexi-II-Gesetz) vom 21.12.2008 mit Wirkung vom 01.01.2009 neu gefasst (BGBl. I S. 2940).

Die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung waren in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2008 in § 7 Abs. 1a SGB IV enthalten.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte § 7b SGB IV folgenden Regelungsinhalt:

  • § 7b SGB IV in der Fassung vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
    Die Vorschrift beinhaltete in dieser Zeit eine Vorgängerregelung zum Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV.
    Diese Regelung war ursprünglich in § 7a SGB IV beziehungsweise § 7d SGB IV enthalten und wurde durch Art. 1 Nr. 5 des SGB IV-ÄndG vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung vom 01.01.2008 zu § 7b SGB IV.
  • § 7b SGB IV in der Fassung vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
    Die vorhergehende Fassung enthielt eine Übergangsregelung für den Eintritt der Sozialversicherungs- und der Beitragspflicht für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV (Antrag auf Statusklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit) nicht erfüllt waren.
    Diese Fassung wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des SGB IV-ÄndG vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024).
    Eingefügt wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7b SGB IV