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§ 49 SGB I: Auszahlung bei Unterbringung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.05.2023

Änderung

Die Abschnitte 2.2 und 9 wurden überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand24.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 in Kraft getreten am 18.06.1994
Rechtsgrundlage

§ 49 SGB I

Version002.00

Inhalt der Regelung

Für die Zeit, für die der Leistungsberechtigte aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, nach § 49 Absatz 1 SGB I auf Antrag an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Rentenberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist.

Nach Absatz 2 der Regelung gilt dies auch für nicht unterhaltsberechtigte Kinder, für die an den untergebrachten Leistungsberechtigten Sozialleistungen (beispielsweise ein damaliger Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016) erbracht werden.

Durch den Hinweis in § 49 Absatz 3 SGB I auf die Regelung des § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle vorgenommen werden, die dem oder den Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Werden bereits gemäß § 48 SGB I Beträge aus der laufenden Geldleistung an Unterhaltsberechtigte oder an Dritte gezahlt, so verbleibt es regelmäßig auch während einer Unterbringung bei diesen Zahlungen. Allerdings können weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen, denn die Regelung des § 49 SGB I umfasst einen größeren Personenkreis als den des § 48 SGB I. Der Kreis der Unterhaltsberechtigten ist hier nicht auf den Ehegatten und auf die Kinder beschränkt. Auch kommt es für die Auszahlung nach § 49 SGB I nicht darauf an, dass der Leistungsberechtigte seine Unterhaltspflicht verletzt hat.

Der Auszahlungsanspruch nach § 49 SGB I geht einem Anspruch auf Überleitung bei Unterbringung nach § 50 SGB I vor. Die laufenden Beträge, die dem Leistungsberechtigten verbleiben, kann die Stelle, welche die mit der Unterbringung verbundenen Kosten trägt, gemäß § 50 SGB I auf sich überleiten (vergleiche GRA zu § 50 SGB I).

Allgemeines

Die Regelung des § 49 SGB I hat zum Ziel, dass diejenigen, die gegenüber dem untergebrachten Rentenberechtigten unterhaltsberechtigt sind, den zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bestimmten Teil der laufenden Geldleistung ohne große Schwierigkeiten (gleichsam als „Soforthilfe“) erhalten, wenn der Leistungsberechtigte - ohne dass er seine Unterhaltspflicht verletzt oder zu verletzen beabsichtigt - für eine längere Zeit als einen Kalendermonat aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist. Diese Sonderregelung ist geboten, weil der Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten selbst für die Zeit der Unterbringung in der Anstalt oder Einrichtung sichergestellt ist. Das gilt auch dann, wenn nicht unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, für die an den untergebrachten Leistungsberechtigten Sozialleistungen (im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nur der damalige Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016) erbracht werden.

Anders als bei der Abtrennung von laufenden Geldleistungen nach § 48 SGB I handelt es sich bei der Auszahlung nach § 49 SGB I nicht um eine Ermessensentscheidung.

Antragstellung

Für die Zahlung von Rentenbeträgen an denjenigen, der gegenüber dem untergebrachten Rentenberechtigten unterhaltsberechtigt ist, bedarf es eines Antrages. Der Antrag kann entweder vom Leistungsberechtigten selbst oder vom Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Ohne einen solchen Antrag ist die Auszahlung an die Unterhaltsberechtigten unzulässig. Auch Minderjährige können den Antrag stellen, wenn sie sozialrechtlich handlungsfähig sind (vergleiche insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 36 SGB I). Andere Personen und öffentliche Stellen sind nicht zur Antragstellung berechtigt.

Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es genügt beispielsweise, wenn der Leistungsberechtigte den Rentenversicherungsträger auf seine Unterbringung hinweist und in diesem Zusammenhang erkennen lässt, dass er die Überweisung der laufenden Geldleistung (beispielsweise seine Rente) insgesamt oder eventuell eines Teilbetrages davon an die unterhaltsberechtigten Personen wünscht beziehungsweise sich damit einverstanden erklärt. Soweit es die Unterhaltsberechtigten betrifft, wird es regelmäßig genügen, wenn diese dem Rentenversicherungsträger insoweit eine entsprechende Anregung geben. Eine solche Anregung kann schon dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Unterhaltsberechtigten den Rentenversicherungsträger auf die Unterbringung des Leistungsberechtigten hinweisen und darüber hinaus zu erkennen geben, dass sie für die Zeit dieser Unterbringung der laufenden Geldleistung beziehungsweise eines Teils hiervon bedürfen.

Mit dem Antrag kann nur die Auszahlung der Geldleistungen verlangt werden, die für abgelaufene Zeiträume - frühestens für die Zeit ab Unterbringung - noch zur Verfügung stehen, das heißt, zur Zeit der Antragstellung noch nicht ausgezahlt waren, sowie die Geldleistungen, die künftig fällig werden.

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Nach § 49 SGB I können nur laufende Geldleistungen an denjenigen, der gegenüber dem untergebrachten Rentenberechtigten unterhaltsberechtigt ist, ausgezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hierzu:

  • Renten,
  • Übergangsgelder gemäß §§ 20 ff. SGB VI,
  • Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI.

Auch wenn die genannten Leistungen als Nachzahlung ausgezahlt werden, verlieren sie nicht ihren Charakter als laufende Geldleistung.

Nicht zu den laufenden Geldleistungen im Sinne des § 49 SGB I gehört wegen seiner Zweckbindung der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach den §§ 106, 315 SGB VI für Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, privat krankenversichert sind.

Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung

Die Unterbringung muss auf einer richterlichen Anordnung beruhen, deren Grundlage sowohl im Bundesrecht als auch im jeweiligen Landesrecht liegen kann. Das ist beispielsweise der Fall bei

  • einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt (§ 38 StGB),
  • einer Untersuchungshaft in einem Untersuchungsgefängnis (§ 112 StPO) oder einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§ 126a StPO),
  • der Verfügung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Strafverfahren nach den §§ 63 bis 66 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung),
  • einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften oder
  • einer Zwangsunterbringung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 28, 30 IfSG).

Für die Auszahlung nach § 49 SGB I muss der Leistungsberechtigte seinen tatsächlichen und andauernden Aufenthalt in einer derartigen Institution haben. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund der Anordnung eines ausländischen Richters im Ausland untergebracht ist. Kurzfristige Unterbrechungen beispielsweise durch Beurlaubung oder Krankenbehandlung (aber auch die vorübergehende Abwesenheit infolge einer im Ergebnis misslungenen Flucht) stellen regelmäßig keine Beendigung der Unterbringung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der Leistungsberechtigte der Unterbringung mit dem Ziel des dauernden Fernbleibens entzieht und eine unverzügliche Rückführung in die Anstalt oder Einrichtung nicht gelingt.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs erfüllt eine Unterbringung nur dann die Voraussetzungen des § 49 SGB I, wenn sie länger als einen Kalendermonat andauert.

Unterhaltsberechtigung kraft Gesetzes

Der Leistungsberechtigte muss während der Dauer der Unterbringung kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sein. Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für Zeiten vor der Unterbringung begründen den Auszahlungsanspruch nicht.

Die Frage, wer zu denjenigen, die gegenüber dem untergebrachten Rentenberechtigten unterhaltsberechtigt sind, gehören kann, ist unter Beachtung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1360, 1569 ff., 1601 ff., §§ 1569 ff. BGB, §§ 58 ff. EheG in der Fassung bis 30.06.1998) zu beurteilen. Als Unterhaltsberechtigte kommen damit vor allem die Kinder - nicht jedoch die Stiefkinder und Pflegekinder -, der Ehegatte und der frühere Ehegatte des Rentenberechtigten in Betracht.

Zu dem Kreis der möglichen Unterhaltsberechtigten gehört in Fällen einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch der Lebenspartner beziehungsweise der ehemalige Lebenspartner.

Höhe des Auszahlungsanspruchs

Die Höhe des Auszahlungsanspruchs richtet sich bei demjenigen, der gegenüber dem untergebrachten Rentenberechtigten unterhaltsberechtigt ist, danach, in welchem Umfang er diesem kraft Gesetzes Unterhalt zu leisten hat. Nur in Höhe des gesetzlichen Unterhalts steht den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Auszahlung der laufenden Geldleistung zu.

Daraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger in jedem Fall, abgestellt auf den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt und ausgehend von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten die Höhe des gesetzlich zustehenden Unterhaltsbetrages zu ermitteln und für die Bemessung des Auszahlungsanspruchs verbindlich festzustellen hat. Im Verfahren ist auch der Leistungsberechtigte hierzu zu hören.

Festlegung des Unterhaltsanspruchs in einem Unterhaltstitel oder einer Unterhaltsvereinbarung

Ist die Unterhaltsverpflichtung bereits in einem Unterhaltstitel festgelegt, gilt für den Rentenversicherungsträger allein dieser Titel. Bringt eine der Parteien (der Unterhaltsberechtigte oder der Leistungsberechtigte) vor, dass aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltstitel die unterhaltsrechtlichen Beziehungen nicht mehr zutreffend regelt, so ist ihr anheimzustellen, durch Abänderungsklage die Wirkungen des Titels ganz oder teilweise zu beseitigen. Wird der Titel geändert oder beseitigt, hat dies der Rentenversicherungsträger von der Rechtskraft an, frühestens aber vom nächstmöglichen Zeitpunkt einer Änderung der laufenden Zahlung zu beachten. Eigene Feststellungen sind vom Rentenversicherungsträger beim Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht zu treffen.

Hat der Leistungsberechtigte an den Unterhaltsberechtigten - ohne dass ein Unterhaltstitel vorliegt - bereits laufend Unterhalt gezahlt, so kann bei der Prüfung, ob Unterhaltspflicht besteht, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese Unterhaltsbeträge der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Die bisherige Zahlung des Leistungsberechtigten ist im Rahmen des § 49 SGB I zu übernehmen.

Ein Unterhaltstitel oder eine Unterhaltsvereinbarung liegen nicht vor

Besteht kein Unterhaltstitel und hat der Leistungsberechtigte bisher noch keinen Unterhalt gezahlt, hat der Rentenversicherungsträger die Höhe des gesetzlichen Unterhalts selbst festzustellen. Für diese Feststellung ist grundsätzlich von den Werten der „Düsseldorfer Tabelle“ auszugehen (siehe Aktuelle Werte). In Höhe der dort genannten Werte für den Kindesunterhalt und für den Ehegattenunterhalt sind die laufenden Geldleistungen an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

Es bleibt aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein von den Tabellenwerten abweichender Selbstbehalt anzusetzen ist, weil der eigene Unterhalt während der Unterbringung ohnehin weitgehend gesichert ist.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht die Rente des untergebrachten Leistungsberechtigten nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, so richtet sich die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten untereinander nach den unterhaltsrechtlichen Konkurrenznormen (§§ 1582, 1609 BGB; bei Eheauflösungen vor dem 01.07.1977 sind die zu § 63 EheG in der Fassung bis 30.06.1998, entwickelten Grundsätze ausschlaggebend). Dabei sind dem Leistungsberechtigten in aller Regel nur seine außerhalb der Unterbringung laufenden Aufwendungen - wie zum Beispiel die Wohnungsmiete oder Beiträge für Versicherungen - zu belassen, denn der sonstige Unterhalt ist in der Anstalt oder Einrichtung sichergestellt.

Auszahlung an nicht unterhaltsberechtigte Kinder

Bei nicht unterhaltsberechtigten Kindern (hierunter fallen beispielsweise Stiefkinder) war von der laufenden Geldleistung des Leistungsberechtigten der für die Kinder gewährte Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016 abzutrennen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Vorschrift des § 49 Abs. 2 SGB I allerdings keine praktische Bedeutung zu, weil die Vorschrift zum Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016 aufgrund von Zeitablauf aufgehoben wurde.

Auszahlung nach § 49 Abs. 3 SGB I

Nach § 49 Abs. 3 SGB I, der auf die Regelung des § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I verweist, kann die Auszahlung der zustehenden Unterhaltsbeträge auch an die Person oder Stelle (beispielsweise ein Sozialhilfeträger) erfolgen, die dem oder den Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt.

Erstattungsanspruch auf den Auszahlungsanspruch

Als erstattungsberechtigte Dritte hinsichtlich des den Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 49 SGB I zustehenden Auszahlungsanspruchs kommen in erster Linie die Sozialhilfeträger nach dem SGB XII in Frage. Diese zahlen den nach § 49 Abs. 1 oder 2 SGB I Berechtigten überbrückungsweise Sozialhilfe, wenn für diese infolge der Unterbringung des Leistungsberechtigten und des damit gegebenenfalls verbundenen Ausbleibens der für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Unterhaltszahlungen vorübergehend eine wirtschaftliche Notlage eintritt. Die Sozialhilfeträger treten damit mit ihren „vorschussweisen“ Leistungen stellvertretend an die Stelle des an sich leistungspflichtigen Untergebrachten. Zum finanziellen Ausgleich dieser Vorschussleistung ist die Inanspruchnahme des Auszahlungsanspruchs des Unterhaltsberechtigten nach § 49 Abs. 1 oder 2 SGB I durch den Sozialhilfeträger im Wege des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X möglich. Der Erstattungsanspruch besteht dabei für die Zeit, für die der Auszahlungsanspruch und die gezahlten Leistungen nach dem SGB XII zeitlich zusammentreffen. Er kommt zum Tragen, sobald sich der Auszahlungsanspruch realisieren lässt.

Feststellung des Unterhaltsanspruchs

Vor der Auszahlung an Unterhaltsberechtigte ist dem Leistungsberechtigten im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit der Leistungsberechtigte Einwände gegen die beabsichtigte Auszahlung von Unterhaltsbeträgen nach § 49 SGB I erhebt, kann es zweckmäßig sein, diese dem oder den Unterhaltsberechtigten mit der Bitte um Stellungnahme mitzuteilen.

Die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt erfordert es, dass der Rentenversicherungsträger die Höhe des für den Unterhaltsberechtigten ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sowie die Höhe des ihm nach § 49 SGB I zustehenden Auszahlungsanspruchs sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Leistungsberechtigten gegenüber mit Bescheid feststellt. Damit sind alle Beteiligten berechtigt, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen.

Eine Einbehaltung beziehungsweise Auszahlung von Beträgen an den oder die Unterhaltsberechtigten kann erst nach Wirksamwerden des Bescheides über den Auszahlungsanspruch nach § 49 SGB I vorgenommen werden (§ 39 SGB X).

Entfallen die Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 49 SGB I, steht die laufende Geldleistung wieder dem Leistungsberechtigten zu, soweit nicht ein Auszahlungsanspruch nach § 48 SGB I besteht. Der Bescheid über den Auszahlungsanspruch nach § 49 SGB I ist dann aufzuheben, sofern er nicht von vornherein zeitlich befristet ist.

Widerspruch und Klage

Gegen den Bescheid über den Auszahlungsanspruch können die Bescheidempfänger Widerspruch einlegen. Der Widerspruch des Leistungsberechtigten hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 86a SGG, Abschnitte 2 und 3. Die aufschiebende Wirkung führt dazu, dass bei der Rente des Leistungsberechtigten die Kürzung einstweilen, das heißt bis zur Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides, nicht vollzogen werden darf.

Erhebt der Leistungsberechtigte nach Erteilung des Widerspruchsbescheides Klage, tritt ebenfalls die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG ein. Hier gelten die Ausführungen in der GRA zu § 86a SGG, Abschnitt 9, sinngemäß.

Konkurrenzen

Hinsichtlich dem Konkurrenzverhältnis zu anderen Ansprüchen (§§ 50 bis 54 SGB I, §§ 102 ff. SGB X) wird auf die GRA zu § 48 SGB I, Abschnitt 10 verwiesen.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

In Absatz 3 wurde die Angabe „Satz 3“ durch „Satz 4“ ersetzt.

1. SGBÄndG vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 27.07.1988

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/1004, 11/2460

Der Absatz 3 wurde dahingehend geändert, dass die Angabe „Satz 2“ durch „Satz 3“ ersetzt wurde.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 49 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 SGB I). Die Vorschrift gilt für Zeiten des Bezuges laufender Geldleistungen nach dem 31.12.1975.

Die bisherige Regelung des § 1289 RVO ist mit Wirkung vom 01.01.1976 gestrichen worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 49 SGB I