§ 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
veröffentlicht am |
18.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429) |
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Inkrafttreten | 22.07.2017 |
Version | 003.00 |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. | minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. | Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
5. | Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, |
6. | Eltern, |
7. | weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |