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Gesetzesvorhaben (Übersicht)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.07.2025

Änderung
  • Unter Titel "Verkündete Gesetze" Ergänzung der Abschnitte 4.1 bis 4.12
  • Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 wurde von "3. Gesetzesvorhaben" in "4. Verkündete Gesetze" eingefügt und ergänzt
Dokumentdaten
Stand16.07.2025
Kurztext
Version053.00

Aktueller Koalitionsvertrag

Der  Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" wurde am 5. Mai 2025 von den Parteivorsitzenden der CDU, CSU und SPD nach zustimmendem Votum der Parteien zum Koalitionsvertrag unterzeichnet.

Die Pressemitteilung der DRV Bund vom 11. April 2025 (Meldungen | Deutsche Rentenversicherung Bund zum Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ von CDU,CSU und SPD | Deutsche Rentenversicherung) gibt einen Überblick über die für die DRV relevantesten Themen:

  • Stabilisierung des Rentenniveaus: Das Rentenniveau soll bei 48 Prozent über 2025 hinaus bis 2031 stabilisiert werden. Im Jahr 2029 sollen die Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
  • Finanzierung der „Mütterrente“: Die Anerkennung von Erziehungsleistungen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die geplante Finanzierung aus Steuermitteln gewährleistet damit eine ordnungspolitisch korrekte Finanzierung.
  • Obligatorische Absicherung von Selbstständigen: Die wiederholt geplante Einführung einer obligatorischen Altersabsicherung für neue Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein längst überfälliger Schritt, der besonders den Personenkreis der Solo-Selbstständigen besser vor möglicher Altersarmut schützen würde. Allerdings sollte die Ausgestaltung der Regelungen so bürokratiearm wie möglich erfolgen.
  • Starke Selbstverwaltung: Die Selbstverwaltung ist ein Kernelement einer lebendigen Demokratie. Ihre Stärkung ist ein wichtiges Bekenntnis zu einer demokratischen Sozialstaatlichkeit und ermöglicht eigenverantwortliche Mitgestaltung. Online-Wahlen als Ergänzung zur Briefwahl bieten zudem die Möglichkeit, neue und vor allem junge Wählerschichten für die Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts zu gewinnen.
  • Einsetzung einer Rentenkommission: Die geplante Rentenkommission bietet die Chance, das Gesamtversorgungssystem umfassend zu analysieren und zukunftsfähig zu gestalten. Die Deutsche Rentenversicherung und ihre Selbstverwaltung werden ihre Expertise einbringen.
  • Digitalisierung der Verwaltung: Die geplante Ausrichtung der Verwaltungsprozesse an den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger und die einfache Bereitstellung digitaler sowie zunehmend antragsloser Verwaltungsleistungen nach dem Prinzip Digital Only werden die Zugänglichkeit und Nutzerfreundlichkeit erhöhen. Der Koalitionsvertrag greift wichtige Forderungen der Deutschen Rentenversicherung, wie ein klares Bekenntnis zu digitaltauglichem Recht, auf und bietet je nach Ausgestaltung die Chance nutzerfreundliche, digitale Angebote für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu realisieren. Mit ihrer Digitalstrategie hat die Deutsche Rentenversicherung bereits die richtigen Weichenstellungen dafür gesetzt.
  • Stärkung von Prävention und Rehabilitation: Die im Koalitionsvertrag betonte Stärkung von Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation unterstützt wirksam das – auch der gesetzlichen Rentenversicherung so wichtige - Ziel, Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Menschen langfristig zu sichern. Gerade Menschen mit besonderen Lebenslagen kann ein Fallmanagement der Rentenversicherung oder das betriebliche Eingliederungsmanagement im Unternehmen helfen.

Das ändert sich im neuen Jahr

Hier finden sie die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des entsprechenden Jahres im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Bereich Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch wirksam werden.

Gesetzesvorhaben

Verkündete Gesetze

Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - RWBestV 2025

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent.

Erforderlich sind noch die Zustimmung des Bundesrats und die Veröffentlichung im BGBl.

Pressemitteilung des BMAS: Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025 - BMAS

Verordnungsverfahren

Drucksache des Bundesrats: Bundesrat - Drucksache 190-25

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 148 vom 25.06.2025

Inkrafttreten: 01.07.2025

Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV)

Informationen des BMJV: BehAktÜbV

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung schafft und spezifiziert die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. 

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten. 

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 19.02.2025

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 125 vom 05.05.2025

Inkrafttreten: 06.05.2025 (Tag nach der Verkündung)

Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung

Mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz sind Zuschläge, u.a. für Erwerbsminderungsrenten, zum 1.7.2024 beschlossen worden. Eine pünktliche Auszahlung der Zuschläge ist aufgrund sehr komplexer und aufwendige Programmierarbeiten nur in einer zweistufigen Umsetzung möglich. Dies wird mit dem "Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung" ermöglicht.

  • 1. Stufe: Ab Juli 2024 bis November 2025 wird mit dem "Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung" zunächst ein vereinfachter Zuschlag (§ 307j SGB VI) gezahlt. Dabei wird der Zuschlag (auch "Rentenzuschlag" genannt) zunächst vom Renten Service auf Basis des laufenden Zahlbetrags der Rente berechnet und getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats überwiesen. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • 2. Stufe: Ab Dezember 2025 erfolgt die Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (§ 307i SGB VI) durch die Rentenversicherung gemäß Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz. Die Auszahlung erfolgt dann zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe.

Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Sind die Auszahlungen nach der 1. Stufe geringer als die mit 2. Stufe berechneten Zuschläge, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 17.5.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 173 vom 04.06.2024

 Inkrafttreten: 1.4.2024

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) - Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung

Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) hatte der Gesetzgeber den Bund und die Länder verpflichtet, bis zum 31.12.2022 alle geeigneten Verwaltungsleistungen für Bürger und Unternehmen digital anzubieten. Außerdem sollten Bund und Länder Verwaltungsportale einrichten und zu einem Portalverbund verknüpfen, um den Zugang zu diesen Onlineleistungen zu vereinfachen. Der angestrebte Digitalisierungsgrad der Verwaltungsleistungen wurde nicht erreicht. Die bisher geregelte Umsetzungsfrist ist abgelaufen und wurde gestrichen. 

Mit dem OZG-Änderungsgesetz soll nachgesteuert werden, indem der rechtliche Rahmen für den weiteren Ausbau der Verwaltungsdigitalisierung vorgegeben und die im Rahmen der bisherigen Umsetzung des OZG bewährten Strukturen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern verstetigt werden.

Einige Änderungen, die die Umsetzung des OZG erleichtern:

  • Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können.
  • Einführung des zentralen Nutzerkontos mit Postfach (BundID) für Bürger - auch Bürgerkonto genannt - (oder eines Unternehmenskontos für Organisationen, zum Beispiel Unternehmen). Bürger können nach einmaliger Registrierung ihr Nutzerkonto für den Identitätsnachweis gegenüber allen digitalen Verwaltungsleistungen in Deutschland verwenden und Behördengänge online erledigen (§ 2 ff. OZG). 
  • Die Verpflichtung von Bundesbehörden zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs durch eine De-Mail-Adresse besteht nicht mehr (Aufhebung § 2 Abs. 2 EGovG).
  • Es stehen 16 Verwaltungsleistungen für eine vollständige Digitalisierung im Fokus. Der Schwerpunkt für die bundesweite Umsetzung (Digital Only) liegt u.a. bei Leistungen zu Themen wie Ummeldung, Wohngeld, Führerschein, Elterngeld, Kraftfahrzeugzulassung (auch Um- und Abmeldung), Bürgergeld oder Personalausweis. Die Verpflichtung zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zunächst innerhalb eines Fünfjahreszeitraums auf diese Verfahren beschränkt werden (§ 6 EGovG).  
  • Die Länder haben den Anschluss der Kommunen an den Portalverbund sicherzustellen (§ 1a OZG).
  • Das Once-Only-Prinzip wird gesetzlich verankert (§ 5 EGovG). Das Prinzip regelt, dass Nachweise für einen Antrag (beispielsweise eine Geburtsurkunde) elektronisch bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis der Antragstellenden abgerufen werden können. Dadurch müssen Bürger ihre Dokumente nicht mehr selbst anfordern und den Behörden zusenden. 
  • Die Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen sollen an den Bedarfen der Bürger angepasst sein und werden gesetzlich verankert (§ 7 OZG, § 16 EGovG). Das heißt sämtliche Funktionen im Portalverbund sollen nutzerfreundlich und barrierefrei gestaltet sein.
  • Die Behördenrufnummer 115 stellt zukünftig auch ein Beratungsangebot für staatliche Onlinedienste bereit (§ 3a OZG). 
  • Durch die Verwendung von BundID mit Online-Ausweis bei der Antragsstellung kann die traditionelle analoge Schriftform zukünftig ersetzt werden. Zusätzlich können Behörden qualifizierte elektronische Siegel als Ersatz für die Schriftform verwenden (§ 9a OZG). 

Änderung im SGB I

Im § 36a SGB I "Elektronische Kommunikation" wird Abs. 5 ergänzt:

Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Onlinezugangsgesetzes für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes auch über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.

Hat sich der Bürger mit Hilfe des "Bürgerkontos / BundID" bereits identifiziert, ist ein ID Check beispielsweise bei der DRV nicht mehr notwendig. Es besteht ein uneingeschränkter Zugang zu den Online-Services der DRV.

Änderung im SGB X

Die neue Regelung des "§ 67f SGB X Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung" schafft die sozialdatenschutzrechtliche Grundlage für die effiziente und zielgerichtete Umsetzung des Once-Only-Prinzips entsprechend des neuen § 5 EGovG. Nachweise, die der Verwaltung bereits vorliegen, können direkt bei der ausstellenden Behörde abgerufen werden. Die betroffene Person erhält bei elektronischer Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Art der Nachweiserbringung grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Wegen. Sie hat die Wahl zwischen einem behördenseitigen, automatisierten Nachweisabruf oder der Möglichkeit, den Nachweis selbst elektronisch zu erbringen. 

Die neue Regelung des "§ 77a SGB X Grenzüberschreitende Nachweisabrufe" entspricht § 5a EGovG und dient der Umsetzung von Artikel 14 SDG-VO. Nach Artikel 14 SDG-VO errichten die Kommission und die Mitgliedsstaaten gemeinsam ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedsstaaten (EU-OOTS) zur Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (Once-Only-Prinzip). Damit sind Nachweisabrufe deutscher Behörden bei Behörden eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union möglich.

Gesetzgebung:

Zustimmung des Bundesrates: 14. Juni 2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 245 vom 23.07.2024 

Inkrafttreten: 24.7.2024 (Tag nach der Verkündung)

Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025)

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit wird der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI auf bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt (Abs. 1). 

Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31.12.2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe) für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente der Rentenbezieher beträgt (Abs. 2). Mithin wird für die Rente im Monat Juli 2025 ein Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent zusätzlich erhoben. 

Zusammengefasst: 

Der Beitragssatz beträgt (allgemein) zum 1.1.2025

  • mit Nachweis der Elterneigenschaft 3,6 Prozent
  • ohne Nachweis der Elterneigenschaft 4,2 Prozent.

Die Beitragssatzerhöhung für gesetzliche Renten wird mit der Juli-Rente 2025 rückwirkend umgesetzt. 

Verordnungsverfahren:

Zustimmung des Bundesrates am 20.12.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt:  BGBl. 2024 I Nr. 446 vom 30.12.2024 

Inkrafttreten: 1.1 2025

Postmodernisierungsgesetz

Informationen des BMWE: Postmodernisierungsgesetz 

Um den Veränderungen im Postsektor Rechnung zu tragen, ist das Postgesetz zu modernisieren. Dabei steht die sozial-ökologische Transformation des Sektors ebenso im Fokus wie die Förderung des fairen Wettbewerbs und die Berücksichtigung des digitalen Fortschritts. Auch in Zukunft sind, flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, die den Bedürfnissen einer zunehmenden digitalen Gesellschaft entsprechen. 

Die wichtigsten Ziele des Gesetzes sind: 

  • Angepasste Brieflaufzeiten:Um die Briefpreise erschwinglich zu halten und die flächendeckende Versorgung an sechs Tagen in der 
    Woche überall in Deutschland sicherzustellen, werden künftig die Brieflaufzeiten angemessen verlängert. Es müssen 95 Prozent der Sendungen am dritten und 99 Prozent der Sendungen am vierten Tag zugestellt werden (bisher 80 Prozent am folgenden und 95 Prozent am zweiten Werktag). Die in vielen Gesetzen vorgesehene Zustellfiktion wird entsprechend angepasst. (Inkrafttreten 1.1.2025) 
  • Modernisierter Universaldienst: Es wird festgelegt, wer zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist. Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die gesetzliche Grundversorgung durch einen verpflichteten Anbieter nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erbracht wird, können regulierungsbehördliche Anordnungen ergehen und Bußgelder verhängt werden.
  • Fairer Wettbewerb:Um fairen Wettbewerb sicherzustellen, werden der Bundesnetzagentur effektivere Befugnisse eingeräumt, um Verstöße gegen postgesetzliche Marktregulierungsvorgaben erkennen und abstellen zu können.
  • Verbesserte Arbeitsbedingungen:Die Bundesnetzagentur führt ein digitales Anbieterverzeichnis ein. Die Anbieter sind verpflichtet, die von ihnen eingesetzten Subunternehmer regelmäßig nach Vorgaben der Bundesnetzagentur zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Bei der Bundesnetzagentur wird eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gesetzesverstöße im Postsektor gemeldet werden können. Zum Gesundheitsschutz der Zusteller wird eine Kennzeichnungspflicht für Pakete mit erhöhtem Gewicht eingeführt. 
  • Erhöhte Nachhaltigkeit:Die Postdienstleistungen der Zukunft sollen möglichst klimaneutral erbracht werden. 

Weitere wichtige Änderungen: 

  • § 37 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

In § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie Abs. 2a S. 4 SGB X werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt. Aufgrund der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universalpostdienst (§ 18 Postgesetz), ist die bisherige gesetzliche Bekanntgabefiktion bei Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts im Inland durch die Post entsprechend anzupassen. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird nicht mehr auf drei Kalendertage, sondern auf vier Kalendertage nach Aufgabe zur Post abgestellt. Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist dieser vermutete Zeitpunkt maßgebend. 

Der bestehende zeitliche Gleichlauf der postalischen Bekanntgabefiktion und der Bekanntgabefiktion für elektronisch übermittelte (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X) und elektronische Verwaltungsakte (§ 37 Abs. 2a S. 4 SGB X) sowie der Zustellungsfiktion elektronisch übermittelter Dokumente (§ 14 S. 2 SGB X - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten) wird durch eine entsprechende Anpassung dieser Regelungen beibehalten. Damit werden die Fiktionsregelungen einheitlich von drei auf vier Kalendertage verlängert.

Es ergeben sich daraus u.a. auch Folgeänderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz und Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 5.7.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024

Inkrafttreten: 19.7.2024 (Tag nach der Verkündung)

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften und Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts

Ziel des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Abweichung des Geschlechtseintrags im Verhältnis zur Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung der Geschlechtsidentität für trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen zu erleichtern. 

 Die wichtigsten Änderungen: 

  • Volljährige Menschen sollen durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken können.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden müssen (§ 4 SBGG - Anmeldung beim Standesamt; Inkrafttreten: 1.8.2024).
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
  • Minderjährige ab 14 Jahren sollen die notwendige Erklärung selbst abgeben können; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Damit soll vermieden werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Ab der Anmeldung gegenüber dem Standesamt kann eine erneute Änderung also erst nach 15 Monaten vorgenommen werden (3 Monate Anmeldefrist plus 12 Monate Sperrfrist).
  • Auf Grundlage des Gesetzes kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn jemand die Änderung des Geschlechtseintrags von transgeschlechtlichen, nichtbinären oder intergeschlechtlichen Personen gegen deren Willen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (Offenbarungsverbot).
  • Das Selbstbestimmungsgesetz ändert nichts an der Vertragsfreiheit, am privaten Hausrecht und am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig. Und was heute verboten ist, bleibt verboten.
  • Die geplante Regelung sieht ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vor. Die Frage, ob eine Person, die zusätzlich geschlechtsangleichende körperliche / medizinische Maßnahmen in Erwägung zieht, solche vornehmen kann, wird nicht durch das SBGG geregelt. In diesem Fall gelten wie bisher allein fachmedizinische Prüfkriterien. 

Änderungen mit Bezug zur Rentenversicherung

Versicherungsnummer:

Die Versicherungsnummer gem. § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI enthält die Seriennummer, welche auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf. Auf diese kann künftig verzichtet werden.

Bei Änderung des Geschlechtseintrages kann das Geschlechterkennzeichen in Versicherungsnummer angepasst und ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

Datenaustausch / Versicherungsverlauf:

Des Weiteren gilt, dass Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie der Abrufe aus diesen ungeachtet des Offenbarungsverbots nach zulässig sind. Das Standesamt, das eine Beurkundung über die Angabe des Geschlechts oder die Änderung eines Namens vorgenommen hat, hat dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Diese übermittelt die Änderungen u. a. an die DSRV und an das Bundeszentralregister. 

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 17.5.2024 

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024

Inkrafttreten: 1.11.2024 und weitere. Gleichzeitig tritt das TSG außer Kraft.

Soldatenentschädigungsgesetz

Zum 31.12.2023 trat das Bundesversorgungsgesetz (BVG) außer Kraft und wurde zum 1.1.2024 durch das SGB XIV abgelöst. Das SGB XIV konzentriert sich jedoch hauptsächlich auf Opfer von ziviler Gewalt und Terror. 
Mit dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) wird eine auf "die Bedürfnisse von Soldaten" abgestimmte Regelung geschaffen. Ab 1.1.2025 bildet dieses Gesetz die Grundlage für Leistungen für Soldaten, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst gesundheitliche Schädigungen erlitten haben. Das Gesetz gilt für Soldaten, die sowohl während, als auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Wehrdienstbeschädigungen erlitten haben. Es ist zudem unabhängig davon, ob die Wehrdienstbeschädigung im Inland oder im Ausland erlitten wurde.   

Die Änderungen des Gesetzes zielen darauf ab, den Anforderungen und Bedarfen versehrter Soldaten noch individueller und passgenauer gerecht zu werden:  

  • Unter anderem werden die Entschädigungsleistungen zum 1.1.2025 in Abhängigkeit des Grades der Schädigungsfolgen deutlich erhöht. Ausgleichszahlungen des SEG bleiben bei anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei.
  • Die Unfallversicherung Bund und Bahn übernimmt ab 2025 die medizinische Versorgung, die berufliche Rehabilitation sowie schädigungsbedingte Pflegeleistungen für Berechtigte nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
  • Bis zum Inkrafttreten des SEG gilt eine Übergangsregelung. Danach sind Soldaten weiterhin nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften abgesichert. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) wird für den Anwendungsbereich der Soldatenversorgung in der Fassung vom 31.12.2023 "eingefroren" und bildet nach wie vor die Grundlage für die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.  

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 423 vom 23.12.2024  

Inkrafttreten: Am 1.1.2025

 Jahressteuergesetz 2024

Informationen des BMF: Jahressteuergesetz 2024 

Mit dem Gesetz sollen Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf. Unter anderem enthält es folgende steuerliche Regelungsbereiche:

  • Elektronischer Antrag auf Kindergeld: Kindergeld kann elektronisch beantragt werden, sofern kein Papierantrag genutzt wurde (§ 67 S. 1 EStG).
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Hierzu gehört auch von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht. Bildungsleistungen werden von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21 S. 1 Buchstabe b UstG). Inkrafttreten: 1.1.2025
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Erhöhung der Steuerbefreiung für eine zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag (§ 3 Nr. 72 EStG). Dies gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft und in Betrieb genommen oder erweitert wurden.
  • Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen: Es ist eine nachgelagerte Besteuerung auch bei Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeeinrichtungen vorzunehmen, wenn eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen im Ausland vorliegt (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG). Inkrafttreten: 1.1.2025 

Änderungen im Einkommensteuergesetz mit Bezug zur Rentenversicherung

Einführung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens zur Übermittlung von Altersvorsorgeaufwendungen: 

Es wird eine Meldepflicht für gezahlte oder erstattete Rentenversicherungsbeiträge eingeführt (§ 10 Abs. 2c EStG). Nun werden auch außerhalb des Lohnabzugsverfahrens entrichtete Rentenversicherungsbeiträge, wie zum Beispiel 

  • Pflichtbeiträge auf Antrag,
  • freiwillige Beiträge,
  • Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung oder
  • Beiträge zum Ausgleich eines Malus aus dem Versorgungsausgleich,  

der Finanzverwaltung gemeldet. 

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024 - 

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024 

Inkrafttreten: 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie)

Informationen des BMJV: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz 

Mit dem BEG IV werden die Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

Unter anderem werden Schriftformerfordernisse reduziert. Es wird ein neuer § 41 Abs. 2 SGB VI ergänzt, der eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG regelt, wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach den §§ 35 S. 2, 235 SGB VI zum Gegenstand hat. Für solche Altersgrenzenvereinbarungen ist nach dem neuen § 41 Abs. 2 SGB VI die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend. 

Weitere Änderungen: 

  • Streichung des § 151c SGB VI und Aufhebung des § 97a Abs. 6 S. 3 SGB VI 
  • § 56 SGB II - Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit und § 109a SGB IV - Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die BA
  • § 193 SGB VII - Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
  • § 50c EStG - Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen 

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 18.10.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt:  BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024 

Inkrafttreten: 1.1.2025 (erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals)

Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 – RWBestV 2024

Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung (BR-Drucksache 188/24) werden der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 2024 angepasst. Zudem wird das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) für das Jahr 2024 bestimmt. 

Pressemitteilung des BMAS mit Gesetzestexten: Rentenwertbestimmungsverordnung 2024

 Damit steigen die Renten zum 1. Juli 2024 das erste Mal bundeseinheitlich um 4,57 Prozent.

 Gesetzgebung

 Zustimmung des Bundesrates am 24.04.2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt:  BGBl. 2024 I Nr. 194 vom 19.06.2024

 Inkrafttreten: 01.07.2024

Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness)

Informationen des BMF: Bundesfinanzministerium - Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Mit dem Wachstumschancengesetz werden Impulse für mehr Wachstum und das Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen, geschaffen. Des Weiteren wird das Steuersystem vereinfacht und kleine Betriebe von Bürokratie durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen entlastet. Unter anderem werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils von Renten und notwendige Folgeanpassungen (Altersentlastungsbetrag, Versorgungsfreibetrag)
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung (Inkrafttreten: 1.1.2024)
  • Qualifizierungsgeld wird steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden ebenfalls steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 19 S. 1 Buchstabe a EStG - Inkrafttreten: 1.4.2024).

Gesetzgebung

Zustimmung des Bundesrates am 22. März 2024

Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024

Inkrafttreten: 28.03.2024 (Tag nach der Verkündung) und weitere

SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Literaturhinweis

Worum geht es?

Es werden u. a. folgende Anpassungen vorgenommen:

  • SGB VI - Erwerbsminderungsrentnern wird die Möglichkeit eines (Wieder-) Eingliederungsversuchs, der bislang im Rahmen der Verwaltungspraxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung möglich war, gesetzlich eröffnet.
  • SGB IX - Es wird die Berechnungsmethode zum Übergangsgeld zur Vermeidung von Nachteilen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern so angepasst, dass sie mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Freizügigkeits-Verordnung in Einklang steht. Zudem werden Änderungen zur einheitlichen Rechtsanwendung beim Übergangsgeld vorgenommen und bestehender redaktioneller Änderungsbedarf umgesetzt. Darüber hinaus erfolgt eine Angleichung beim Schonvermögen für ein Kraftfahrzeug an das SGB XII.
  • SGB XI - Zur Harmonisierung des Versicherungspflichttatbestands nach dem SGB XI für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird die Formulierung aus dem SGB V übernommen. Des weiteren sind Personen, die berechtigt sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung auch für Nichtschädigungsfolgen zu erhalten, nun in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind.
  • SGB XII - Mit Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld - Gesetz) wurden nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das SGB XII übertragen. Die unterbliebenen Angleichungen werden nachgeholt um den Gleichklang zwischen beiden Mindestsicherungssystemen zu wahren (u. a. Verweisung auf die dynamische Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV statt 520 Euro). Erforderliche Korrekturen von Verweisungen sowie sprachliche Richtigstellungen und Korrekturen werden ebenso vorgenommen, wie aus rechtsförmlichen Gründen erforderliche Änderungen.
  • SGB II - Vor dem Inkrafttreten des Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV sind Anpassungen im SGB II erforderlich.
  • SGB XIV - Die sich im SGB XIV zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ergebenden Anpassungsbedarfe werden vor dessen Inkrafttreten umgesetzt.

Gesetzgebung

Verkündung des Gesetzes:

Verkündung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 408 am 28.12.2023

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz)

Mitteilung des BMAS mit Gesetzestexten: Weiterbildungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verfolgt folgende Ziele:

  • Vermeidung von durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit,
  • Ausbildung von dringend benötigten Fachkräften,
  • Fachkräfte in den Unternehmen zu halten und dort für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder weiter zu qualifizieren.

Es werden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter: 

Um die Inanspruchnahme der bestehenden Beschäftigtenförderung zu vereinfachen, wird die Regelung übersichtlicher gestaltet. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen wird die Transparenz der Förderung erhöht und damit der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie die Umsetzung für die Agenturen für Arbeit erleichtert.

Einführung eines Qualifizierungsgeldes: 

Zielgruppe der Bewilligung eines Qualifizierungsgeldes sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unterehmen ermöglichen können. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet.

Einführung einer Ausbildungsgarantie: 

Um allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen, wird eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Diese soll ein Signal an junge Menschen sein, eine Ausbildung als Karriereoption wahrzunehmen (Inkrafttreten zum 1.8.2024).

Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit: 

Der Geltungszeitraum des § 106a SGB III zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lehrgangskosten bei beruflicher Weiterbildung bei Kurzarbeit wird um ein Jahr bis zum 31.7.2024 verlängert (Inkrafttreten zum 1.7.2023).

Gesetzgebung

  • 1. Beratung Bundestag am 28.4.2023
  • 1. Beratung Bundesrat am 12.5.2023 (BR-Drucksache 138/23)
  • 2. und 3. Beratung Bundestag am 23.06.2023
  • 2. und 3. Beratung Bundesrat am 07.07.2023

Das Gesetz wurde am 20.7.2023 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 191 verkündet.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1.4.2024 in Kraft. Abweichende Daten sind im Text vermerkt.

Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)

Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (BR-Drucksache 181/23) werden die aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 2023 angepasst. Zudem wird das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt.

Pressemitteilung des BMAS mit Gesetzestexten: Rentenwertbestimmungsverordnung 2023

Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Gesetzgebung

  • Beratung Bundesrat am 16.06.2023 zugestimmt

Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde mit BGBl. 2023 I Nr. 164 vom 26.06.2023 verkündet.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen als heute. Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Das sind Inhalte eines Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Mitteilung des BMG mit Gesetzestexten: Reform der Pflegeversicherung: mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege

Es werden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:

Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung: 

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) wird zum 1.7.2023 um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung: 

Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl umzusetzen, wird der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder um 0,25 Prozent auf 0,6 Prozent steigen. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein Beitrag von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.

Erhöhung des Pflegegelds und Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen: 

Das Pflegegeld und ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 1.1.2024 um 5 Prozent erhöht (Inkrafttreten: 1.1.2024).

Regelhafte Dynamisierung: 

Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld: 

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person (Inkrafttreten: 1.1.2024).

Anhebung der Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile bei vollstationärer Pflege:

Zur Reduzierung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung werden ab dem 1.1.2024 Leistungszuschläge um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht. Mit dieser Maßnahme wird dem Trend zu steigenden Eigenanteilen noch stärker entgegengewirkt (Inkrafttreten: 1.1.2024).

Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung: 

Zur Stabilisierung und Stärkung der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erstattung aller anfallenden Kosten, die während einer stationären Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson anfallen. Zugleich wird die Unterstützung bei der Organisation der umfassenden Versorgung während der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme geregelt, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen stationär versorgt werden soll (Inkrafttreten: 1.1.2024).

Verbesserung der Transparenz für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen: 

Die in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal pro Kalenderhalbjahr automatisch übersandt. Sind die Versicherten an detaillierteren Informationen interessiert (welche Leistungen im Einzelnen bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht worden sind), erhalten die Versicherten von der Pflegekasse künftig entsprechende Auskünfte (Inkrafttreten: 1.1.2024).

Neustrukturierung und -systematisierung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: 

Die §§ 18 - 18e SGB XI zum Thema Begutachtung wurden neu gefasst (Inkrafttreten: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats).

Gesetzgebung - Gesetzesentwicklung

  • 1. Lesung Bundestag am 27.4.2023 - Bundestags-Drucksache 20/6544  (überwiesen an den Gesundheitsausschuss
  • 1. Beratung Bundesrat am 12.5.2023
  • 2. und 3. Lesung Bundestag am 26.05.2023 - Bundestags-Drucksache 20/6983, (Beschluss Drucksache 220/23 )
  • 2. Beratung Bundesrat am 16.06.2023, zugestimmt
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde mit BGBl. 2023 I Nr. 155 vom 23.06.2023 verkündet.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.7.2023 in Kraft. Abweichende Daten sind im Text vermerkt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG)

Informationsgrundlage(n):

Inhalt:

Ziel des Gesetzes ist es, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend zu reformieren. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bei vorgezogenen Altersrenten soll die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können.

Bei den Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen merklich angehoben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem nachfolgenden Link: Veröffentlichung des BMAS im Internet

Terminplan:

  • Kabinettsbeschluss vom 31.8.2022
  • 1. Beratung im Bundesrat: am 7.10.2022: Bundesrats-Drucksache 422/22; Berichtigung zu Bundesrats-Drucksache 422/22; Bundesrats-Drucksache 422/1/22 (Empfehlungen der Ausschüsse); Bundesrats-Drucksache 422/22 (Beschluss) u. a.
  • 1. Beratung im Bundestag am 20.10.2022: Bundestags-Drucksache 20/3900 - Überweisung an die Aussschüsse beschlossen
  • 2. und 3. Beratung im Bundestag: 01.12.2022
  • 2. Beratung im Bundesrat: 16.12.2022
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde am 28.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56 Seite 2759 - 2790 verkündet.

Inkrafttreten:

01.01.2023 und weitere

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)

Informationsgrundlage(n):

Inhalt:

Mit dem Gesetz wird das Ziel aus dem Koalitionsvertrag "die Einführung des Bürgergeldes" verfolgt. Dabei bilden Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen die Schwerpunkte.

Durch Einführung des Bürgergeldes entstehen Folgeänderungen in diversen Vorschriften, unter anderem wird "Arbeitslosengeld II" durch das Wort "Bürgergeld ersetzt.

Eine Übersicht der Bürgergeld-Regelungen finden Sie in dieser Veröffentlichung des BMAS.

Eine Übersicht der Bürgergeld-Regelungen nach Inkrafttreten finden Sie in dieser Veröffentlichung des BMAS.

Terminplan:

  • 1. Beratung im Bundestag am 13.10.2022 - Bundestags-Drucksache 20/3873 - Überweisung an die Ausschüsse beschlossen
  • 1. Beratung im Bundesrat am 28.10.2022 - Bundesrats-Drucksache 456/22, Bundesrats-Drucksache 456/22 (Beschluss) 
  • 2. und 3. Beratung im Bundestag am 10.11.2022 - Bundestags-Drucksache 20/4226 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) und Bundestags-Drucksache 20/4360 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales)
  • 2. Beratung im Bundesrat am 14.11.2022 - Bundesrats-Drucksache 574/22: Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt.
  • Vermittlungsausschusses am 23.11.2022 - erzielt Kompromiss zum Bürgergeld - Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Drucksache 20/4600
  • abschließende Beratung im Bundestag am 25.11.2022 - dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses (Drucksache 20/4600) wurde zugestimmt
  • abschließende Beratung im Bundesrat am 25.11.2022 - dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurde zugestimmt - Bundesrats-Drucksache 610/22
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde am 20.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51 Seite 2328 - 2351 verkündet.

Inkrafttreten:

01.01.2023 und weitere

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

Informationsgrundlage(n):

Inhalt:

Die Rente steigt zum 1.7.2022 in den

  • alten Bundesländern um 5,35 Prozent und in den 
  • neuen Ländern um 6,12 Prozent.

Der aktuelle Rentenwert wird von 34,19 Euro auf 36,02 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 33,47 Euro auf 35,52 Euro angehoben.

Mehr Informationen zur Rentenanpassung finden Sie hier: Rentenanpassung 2022 - Fragen und Antworten

Das Gesetz sieht zudem Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente vor. Etwa drei Millionen Menschen werden langfristig mehr Geld bekommen. Ab 1. Juli 2024 sind Zuschläge von bis zu 7,5 Prozent geplant. Zudem wird der sogenannte Nachholfaktor wieder in Kraft gesetzt, der sich dämpfend auf Rentenerhöhungen auswirkt.

Terminplan:

13.04.2022Kabinettsbeschluss (zugestimmt)
03.06.20222./3. Lesung Bundestag (zugestimmt)
10.06.2022Bundesrat (Beschluss - Dr. 266/22)

Inkrafttreten:

01.07.2022 und weitere: Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28.06.2022 veröffentlicht im BGBl. I. S. 975 am 30.06.2022

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Informationsgrundlage(n):

Inhalt des Entwurfs:

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.

Im Anschluss daran soll die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden - erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) soll im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert werden, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen.

Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) soll auf 1.600 Euro angehoben und weiterentwickelt werden.

Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, werden die Beschäftigten insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker entlastet. Die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet.

Zudem werden die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.

Terminplan

23.02.2022Regierungsentwurf wurde verabschiedet
08.04.20221. Beratung Bundesrat (zugestimmt)
28.04.20221. Beratung Bundestag (zugestimmt)
03.06.20222. und 3. Beratung Bundestag (zugestimmt)
10.06.20222. Beratung Bundesrat (zugestimmt)

Inkrafttreten:

01.10.2022 und weitere: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 veröffentlicht im BGBl. I S. 969 am 30.06.2022

Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 - RWBestV 2021

Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

alten Bundesländer:

In den alten Bundesländern werden die Renten in diesem Jahr nicht angepasst. Das heißt, der aktuelle Rentenwert ändert sich in diesem Jahr nicht. Er liegt wie im vergangenen Jahr bei 34,19 Euro.

neue Bundesländer:

In den neuen Bundesländern steigen die Renten wegen der schrittweisen Angleichung der Renten Ost an die Renten West zum 1. Juli 2021 um 0,72 Prozent.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt von 33,23 auf 33,47 Euro. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 97,9 Prozent des Westwerts (bisher 97,2 Prozent).

Terminplan
27.04.2021Regierungsentwurf wurde verabschiedet
Inkrafttreten:
01.07.2021Die Verordnung wurde am 04.06.2021 verkündet.

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Informationsgrundlage(n):

DIP-Informationen (Deutscher Bundestag)

BR-Drs. 19/21 (Gesetzentwurf)
BT-Drs. 19/26838 (Gesetzentwurf)

Referentenentwurf

Inhalt des Entwurfs:

Die Strukturreform im Jahr 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt, die sich in der Praxis grundsätzlich bewährt hat. Dennoch sind im Versorgungsrecht und Verfahrensrecht Korrekturen und Klarstellungen notwendig.

Terminplan
12.02.20211. Beratung Bundesrat (Beschluss) BR.Ds. 19/21
15.04.2021Annahme des Gesetzentwurfs Bundestags-Drucksache 19/26838 in unveränderter Fassung
07.05.20212. Beratung im Bundesrat (Bundesrat billigt Gesetzentwurf [BR-DS. 286/21 (B)] und hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.)
Inkrafttreten
01.08.2021Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085)

 

Gesetz Digitale Rentenübersicht

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)

Informationsgrundlage(n):

BR-Ds. 485/20, 715/20

BT-Ds. 19/23550, 19/24487

BGBL. I. S 154

Inhalt des Entwurfs:

Mit diesem Gesetz wird ein Angebot der Digitalen Rentenübersicht geschaffen, welches verständlich und verlässlich über die individuelle Absicherung aus den drei Säulen der Alterssicherung informiert. Des Weiteren geht es um die Verbesserung der Transparenz bei der Beschaffung von medizinischen Rehabilitationsleistungen und der Weiterentwicklung des Übergangsgeldes. Zudem wird die Sozialversicherungswahl modernisiert, mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad und die Wahlbeteiligung zu erhöhen.

Einführung der Digitalen Rentenübersicht (Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG)
(Das RentÜG wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Digitalen Rentenübersicht beschlossen.)

Es wird eine Digitale Rentenübersicht entwickelt und eingeführt, die es ermöglicht, Informationen über eigene Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge über ein Portal abzurufen. Betreiber dieses elektronischen Portals ist die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR). Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die erforderlichen Grundlagen entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen.

Quellen:

Inkrafttreten:
18.02.2021 und weitereDas Gesetz wurde am 17.2.2021 mit dem Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 Seite 154 - 203 verkündet.

 

Grundrentengesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)

Informationsgrundlage(n):

Inhalt des Entwurfs:

  • Die Grundrente setzt voraus, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorliegen. Wer mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre zurückgelegt hat, soll einen gestaffelten Grundrentenzuschlag erhalten.
  • Die Höhe des Grundrentenzuschlags richtet sich nach den erworbenen Rentenanwartschaften und soll individuell berechnet werden. Eine Einkommensanrechnung wird ebenfalls dazugehören.
  • Für die Einkommensanrechnung sollen die Rente und weiteres zu versteuerndes Einkommen zugrunde gelegt werden. Diese Informationen sollen die Finanzämter für die Deutsche Rentenversicherung bereitstellen.
  • Anrechnung von versteuerten Kapitalerträgen, die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden sollen.

Die Grundrente soll automatisch geprüft und ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie im Fragenkatalog (FAQ) auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Gemäß der Stellungnahme der DRV Bund zu dem Gesetzesentwurf ist eine Auszahlung des Zuschlags frühestens ab Juli 2021 möglich (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund anlässlich der Öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2020).

Terminplan
19.02.2020Bundeskabinett (beschlossen)
27.03.2020Bundesrat (Stellung genommen) BR-Ds. 85/20(B)
08.04.2020BT-Drucksache 19/18473
15.05.20201. Beratung im Bundestag (Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen)
25.05.2020Öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund)
02.07.20202. und 3. Beratung Bundestag
03.07.20202. Beratung Bundesrat BR Drucksache. 387/20 (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.01.2021 und ein weiteres DatumGesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 veröffentlicht im BGBl I S. 1879 am 18.08.2020

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG )

Informationsgrundlage(n):

Inhalt des Entwurfs:

In dem Gesetz werden zahlreiche Änderungen in den einzelnen Teilen des Sozialgesetzbuchs, weiteren Fachgesetzen und Verordnungen zusammengefasst.

Dieser Änderungsbedarf ergibt sich unter anderem aus Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zu verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, aus der Rechtsprechung unter anderem des EuGH und Forderungen und Anregungen aus der Praxis von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträger.

Desweiteren soll der Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern und die Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung weiterentwickelt werden.

Terminplan
18.12.2019:Bundeskabinett (beschlossen)
14.02.2020Bundesrat (beschlossen) -> Stellungnahme 02/20
07.05.2020Der Gesetzentwurf wurde in 2. und 3. Beratung im Bundestag in geänderter Fassung angenommen
05.06.20202. Beratung Bundesrat (zugestimmt) BR-Ds. 233/20 und BR-Ds. 233/20 (B)
Inkrafttreten: überwiegend am 01.07.2020

Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2020
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

Die Renten steigen zum 1. Juli 2020 in den alten Bundesländern um 3,45 Prozent und in den neuen Bundesländern um 4,20 Prozent.

  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1.Juli 2020 auf 34,19 Euro
  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab 1.Juli 2020 auf 33,23 Euro

Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 97, 2 Prozent des Westwerts (bisher 96,5 Prozent).

Terminplan
22.04.2020: Bundeskabinbett (Beschluss)
05.06.2020: Beratung Bundesrat (zugestimmt) BR-Ds. 191/20(B)
Inkrafttreten:
01.07.2020

 Sozialschutz-Paket

Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket)
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

Das Gesetz soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

  • Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten.
  • Es wird eine Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen, die dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen.
  • Die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte wird gelockert. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt, damit sie sich an Maßnahmen zur Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie beteiligen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die in der Krise relevante Infrastruktur zu stärken.
Terminplan
Der Bundestag hat das Sozialpaket beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt.
Inkrafttreten:
28.03.2020 (Am Tag nach der Verkündung)

Brexit-Abkommen

ABKOMMEN über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01)

Brexit-Abkommen

Informationen der Deutschen Rentenversicherung im Internet:

Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Trotzdem gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zunächst Europarecht weiter. Dies ergibt sich aus dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommen (Brexit-Abkommen), das am 01.02.2020 in Kraft getreten ist.

Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart, der einmalig um ein Jahr oder um zwei Jahre verlängert werden kann, sofern das Vereinigte Königreich und die EU bis zum 30.06.2020 hierüber Einvernehmen erzielen. Während des Übergangszeitraumes gelten das Europarecht und damit die die soziale Sicherheit koordinierenden europarechtlichen Regelungen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter. Änderungen für versicherte Personen oder für Personen mit einem erstmaligen oder erneuten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2020 sowie für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ergeben sich daher zunächst nicht.

Für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraumes sieht das Austrittsabkommen darüber hinaus im Bereich der sozialen Sicherung einen vorläufigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für Personen vor, die zuvor bereits einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU hatten.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben den Willen bekundet, im Laufe des Jahres 2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit nach dem Übergangszeitraum neu zu regeln. Die weitere Entwicklung zu künftigen vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bleibt abzuwarten.

Wichtig zu wissen ist daher, dass Rechte gegenüber der deutschen Rentenversicherung durch den geregelten Brexit über das Austrittsabkommen zunächst geschützt bleiben.

Welche Regelungen nach dem Ende der Übergangszeit auf Personen anzuwenden sein werden, die aufgrund des Wohnsitzes, einer ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit oder des Sitzes des Arbeitgebers in Deutschland, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Anwenderstaat des Europarechts versichert sind, wird sich aus der weiteren Entwicklung erst noch ergeben.

Informationen der Europäischen Kommission im Internet:

 

Informationen in rvRecht:

Inkrafttreten: 01.02.2020

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

 Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):

West

Ost

MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung6.900€82.800€6.450€77.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.450€101.400€7.900€94.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung6.900€82.800€6.450€77.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.212,50€62.550€5.212,50€62.550€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.687,50€56.250€4.687,50€56.250€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.185€*38.220€*3.010€36.120€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
40.551€

 * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Inkrafttreten: 01.01.2020

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
Informationsgrundlage(n):
  • Eintrag im DIP
  • BR DS 102/19 vom 1.3.2019
  • Bundesrats-Drucksache 102/19 (Beschluss)
  • Bundestags-Drucksache 19/9491
Inhalt des Entwurfs:

Die Bundeswehr will mit einer besseren sozialen Absicherung den Dienst als Soldat attraktiver machen. Das Artikelgesetz hat unter anderem die Verbesserung der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung sowohl für Soldaten auf Zeit als auch für Reservistendienst Leistende und freiwilligen Wehrdienst Leistende zum Ziel.

Fingierte Versicherungspflicht für einsatzgeschädigte Soldaten
Sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen. Die Ergänzung im § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI schließt rentenrechtliche Lücken, wenn einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen erst nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt werden.

Einführung einer Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen sind nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig. Durch die Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes wird - neben der Nachversicherung als Soldat auf Zeit - auch die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen rentenwirksam abgedeckt. (Inkrafttreten 1.1.2021)

Neuregelungen bei den beitragspflichtigen Einnahmen
Bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, werden die beitragspflichtigen Einnahmen von 60 auf 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhöht. (Inkrafttreten 1.1.2020)

Bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen (Verdienstausfallentschädigung oder Mindestleistung) nach dem Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, ist das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zu Grunde liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI zugrunde zu legen. (Inkrafttreten 1.1.2020)

Des weiteren sind Übergangsgebührnisse (auch mit gezahlten Bildungszuschüssen) nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. (Inkrafttreten 1.1.2021)

Terminplan
  • 1. Beratung Bundesrat am 12.4.2019 zum Gesetzentwurf - Bundesrats-Drucksache 102/19 / Beschluss - Bundesrats-Drucksache 102/19 (Beschluss): Gegen den Gesetzentwurf wurden keine Einwendungen erhoben.
  • 1. Beratung Bundestag am 9.5.2019 zum Gesetzentwurf - Bundestags-Drucksache 19/9491 (inhaltsgleich mit Bundesrats-Drucksache 102/19)
  • 2. und 3. Beratung Bundestag am 6.6.2019 zum Gesetzesbeschluss -  Bundesrats-Drucksache 257/19: Annahme des Gesetzentwurfs Bundestags-Drucksache 19/9491 mit Änderungen
  • 2. Beratung Bundesrat am 28.6.2019 (Beschluß)
Inkrafttreten:
  • 09.08.2019 und Weitere
  • Die Verkündung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 8.8.2019 Seiten 1147 - 1189.

Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019

Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

Die Renten steigen zum 1. Juli 2019 in den alten Bundesländern um 3,18 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent.

  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1.Juli 2019 auf 33,05 Euro
  • Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab 1.Juli 2019 auf 31,89 Euro

Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 96,5 Prozent des Westwerts (bisher 95,8 Prozent). Zum 1. Juli 2018 gab es 16,9 Millionen Rentnerinnen und Rentner im Westen und 4,1 Millionen im Osten.

Terminplan
30.04.2019: Bundeskabinbett (beschlossen)
07.06.2019: Beratung Bundesrat(zugestimmt)
Inkrafttreten:

01.07.2019

Die Verordnung wurde am 19.6.2019 mit Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 22 Seite 791 - 792 verkündet.

Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG)

Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG) / Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
Informationsgrundlage(n)
  • verschiedene Medienberichte
Inhalt des Entwurfs:
Nach jetzigem Stand ist nicht auszuschließen, dass das ausgehandelte Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU nicht wirksam wird. Darin sind unter anderem auch Übergangslösungen zu Fragen des Sozialrechts für die Zeit bis 2020 vorgesehen. Sollte der Fall eines ungeregelten Brexits eintreten, hat die Bundesregierung vorgesorgt – mit dem Entwurf eines „Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)“.
Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 S. 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist.

Das Gesetz wurde am 11.4.2019 mit Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 12 Seite 418 - 429 verkündet.

AKTUALISIERT 01.02.2020 :

Da der Austritt mit Austrittsabkommen erfolgte, wird das Gesetz BrexitSozSichÜG in der aktuellen Fassung nicht benötigt und tritt daher nicht in Kraft.

 

GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG

Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
Informationsgrundlage(n)
Inhalt des Entwurfs:
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden. Selbstständige mit geringem Einkommen werden erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut.
Inkrafttreten:
01.01.2019 und Weitere

 

RV-Leistungsverbesserungs- und – Stabilisierungsgesetz

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
Informationsgrundlage(n)

Inhalt des Entwurfs:

Gemäß der Veröffentlichung des BMAS:

  • doppelte Haltelinie,
  • Verbesserungen bei Mütter- und Erwerbsminderungsrente und
  • Entlastung von Geringverdienern

 Das Gesetz hat vier Kernelemente:

Rentenniveau und Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 garantiert

Das Sicherungsniveau wird bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten. Hierfür wird die Rentenanpassungsformel so ergänzt, dass bis zum Jahr 2025 mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird (Haltelinie I).

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wird die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreiten (Haltelinie II).

Da die Stabilisierung des Systems der Altersvorsorge eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt der Staat über einen erhöhten Zuschuss aus Steuern zusätzliche Verantwortung. Hierfür wird im Bundeshaushalt ein "Demografiefonds" von 2021 bis 2024 mit jährlich zwei Milliarden Euro aufgebaut, der die Beitragsobergrenze auch im Fall unvorhergesehener Entwicklungen absichert. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent bis zum Jahr 2025 eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen.

Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung

Die Absicherung bei Erwerbsminderung wird deutlich verbessert. Die Zurechnungszeit wird für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert.

Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ("Mütterrente")

Mütter oder Väter erhalten für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr angerechnet. Davon profitieren schon allein knapp zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Mehr zur "Mütterrente" finden Sie in einem Frage-Antwort-Katalog auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen

Die bisherige "Gleitzone" wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum "Übergangsbereich" für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeweitet. Beschäftigte in diesem Bereich werden stärker bzw. erstmalig bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Zudem führen die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte.

 

Terminplan
29.08.18Bundeskabinett (beschlossen)
12.10.181. Lesung Bundestag
08/09.11.182. / 3. Lesung Bundestag (zugestimmt)
23.11.18Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.01.19 und WeitereGesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs-und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 2018 veröffentlicht im BGBl I S. 2016 am 04.12.2018

 

Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018

Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018
Informationsgrundlage(n):
  • BR-Drs 140/18 (Verordnung)
Inhalt des Entwurfs:

Am 1. Juli werden die Renten um 3,22 Prozent (West) bzw. um 3,37 Prozent (Ost) erhöht. Damit erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) 95,8 Prozent des entsprechenden Rentenwerts (West).

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro.

Terminplan
25.04.2018Bundesrat (zugestimmt)
08.06.2018Bundesrat  (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.07.2018Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2018 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 -RWBestV 2018) vom  12.06.2018 veröffentlicht im BGBl I S. 838 am 14.06.2018

 

Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018)
Informationsgrundlage(n):
Ds. 718/17
Inhalt des Entwurfs:
Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 18,6 Prozent und Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 24,7 Prozent.
Terminplan
22.11.2017Bundeskabinett (beschlossen)
15.12.2017Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.01.2018Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) vom 18. Dezember 2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3976 am 22.12.2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3778 am 24.11.2017

 

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)
Informationsgrundlage(n):
Ds. 657/17
Inhalt des Entwurfs:
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
Rechengrößen der Sozialversicherung 2018
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung6 50078 0005 80069 600
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8 00096 0007 15085 800
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3 04536 5402 69532 340
Durchschnittsentgelt für das Jahr 201636 187
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 201837 873
Terminplan
27.09.2017Bundeskabinett
03.11.2017Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.01.2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) vom 16. November 2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3778 am 24.11.2017

 

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:
Klarstellung der Ehe-Definition als Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, Regelungen betr. Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in ein Ehe, Schließung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft für Neueintragungen;
Terminplan 
30.06.20172 und 3.Beratung Bundestag (Annahme)
07.07.2017Bundesrat (539/17 (B) - Annahme)
Inkrafttreten:
01.10.2017

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts veröffentlicht im BGBl I S. 2787  am 28.07.2017

 

 

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Informationsgrundlage(n):

Bundesrats-Drucksache 155/17

BT-Drucksache: 18/11923, 18/10039

Inhalt des Entwurfs:

Information aus der Pressemitteilung des BMAS:

Mit dem Gesetz wird die Rentenüberleitung abgeschlossen:

Die bisher noch abweichenden Rechengrößen für die Rentenberechnung werden an die entsprechenden Westwerte angeglichen. Dazu werden der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben. Die Ost-Verdienste werden ab 2025 nicht mehr hochgewertet. Die Angleichung erfolgt schrittweise – auch, damit die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt entfällt, sondern langsam abschmilzt.

Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten: Im ersten Schritt wird zum 1. Juli 2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben. In den weiteren Schritten wird dieser Verhältniswert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des aktuellen Rentenwerts erreicht hat.

Terminplan 
17.02.2017Gesetzesentwurf Bundesregierung
31.03.20171. Beratung Bundesrat
28.04.20171. Beratung Bundestag (Überweisung beschlossen)
01.06.20172. und 3. Beratung Bundestag (Beschluss)
26.06.2017BR: Empfehlung der Ausschüsse (Ds. 448/1/17 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung)
07.07.2017Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.07.2018 und weitere

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz - RÜAbschlG ) veröffentlicht im BGBl I S. 2575 am 24.07.2017

 

 EM-Leistungsverbesserungsgesetz

Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
Informationsgrundlage(n):
  • Bundesratsdrucksache 156/17
  • BT-Drucksache: 18/11926, 18/12087
Inhalt des Entwurfs:

Information aus der Pressemitteilung des BMAS:

Aktuell:

Bereits das Rentenpaket 2014 brachte merkliche Verbesserungen bei der Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos. Wer zum Beispiel ab dem 45. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann, wird aktuell bei der Höhe der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente so gestellt, als habe er bis zum Alter von 62 mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Diese sogenannte Zurechnungszeit wurde 2014 von 60 auf 62 Jahre erhöht.

Neu ab 2018:

Nun wird die Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre auf das Alter 65 verlängert.

Die Erhöhung beginnt mit dem Jahr 2018 und wird im Jahr 2024 abgeschlossen sein. Insgesamt bedeutet dies langfristig eine deutliche Erhöhung der Rentenansprüche für Neurentnerinnen und -rentner im Falle der Erwerbsminderung.

 Fragen & Antworten im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung

Terminplan 
17.02.2017Gesetzesentwurf Bundesregierung
31.03.20171. Beratung Bundesrat
28.04.20171. Beratung Bundestag (Überweisung beschlossen)
01.06.20172. und 3. Beratung Bundestag (Annahme in Ausschussfassung (18/11926, 18/12590)
07.07.2017Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
01.01.2018 und weitere

Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz - EMLeVeG) veröffentlicht im BGBl I S. 2509 am 21.07.2017

 

 

Rentenwertbestimmungsverordnung 2017

Rentenwertbestimmungsverordnung 2017- RWBestV 2017
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:
  • Zum 1. Juli steigen die Renten in Westdeutschland um 1,90 Prozent und im Osten des Landes um 3,59 Prozent.
    Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 30,45 Euro auf 31,03 Euro bzw. eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 28,66 Euro auf 29,69 Euro.
  • Mit der neuen Rentenverordnung steigt der Rentenwert in den neuen Bundesländern von 94,1 auf 95,7 Prozent des Westniveaus.
Terminplan
27.04.2017Bundesrat
02.06.2017Bundesrat (Beschluss-349/17(B))
Inkrafttreten:
01.07.2017Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 -RWBestV 2017) veröffentlicht im BGBl I S. 1522 am 13.06.2017

 

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Informationsgrundlage(n):

BR-Ds. 230/16

BT-Ds. 18/8963

Inhalt des Entwurfs:
Grundlegende Reform des Mutterschutzrechts zur Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen: Ausweitung auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung und Studium einschl. Scheinselbständiger
Terminplan
30.03.20172. und 3. Beratung Bundestag (Annahme)
12.05.20172. Beratung Bundesrat (Beschluss)
Inkrafttreten:
01.01.2018 und WeitereGesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017, veröffentlicht im BGBl I S. 1228 am 29.05.2017

 

Flexirentengesetz

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz)
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:

Ziel ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen.

Zu den von der Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem die verbesserte Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen. Teilrente und Hinzuverdienst sollen "flexibel und individuell miteinander kombinierbar" sein. Der Hinzuverdienst soll "im Rahmen einer Jahresbetrachtung" stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.

Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, soll dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch erhöhen. Auch Vollrentner sollen künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.

Neue Regeln der Rehabilitation und der Prävention sollen die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte stärken.

Zudem soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer dadurch attraktiver werden, dass der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze für fünf Jahre wegfällt

Terminplan  
14.09.2016Bundeskabinett (Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf)
29.09.20161. Beratung Bundestag
21.10.20162. und 3. Beratung Bundestag (Beschluß: Annahme der Vorlage (18/9787)
25.11.2016Beratung Bundesrat (zugestimmt)
Inkrafttreten:
14.12.2016, 01.01.2017 und 01.07.2017Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016, veröffentlicht im BGBl I S. 2838 am 13.12.2016

 

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017)
Informationsgrundlage(n):
BR-Ds: 590/16
Inhalt des Entwurfs:
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 (auf Basis des Referentenentwurfs):
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung6.350€76.200€5.700€68.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung7.850€94.200€7.000€84.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung6.350€76.200€5.700€68.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.800€57.600€4.800€57.600€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.350€52.200€4.350€52.200€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.975€*35.700€*2.660€31.920€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung37.103€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Terminplan
25.11.2016Beratung Bundesrat (Beschluß)
Inkrafttreten:
01.01.2017Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017) vom 28. November 2016 veröffentlicht im BGBl I S. 2665 am 2.12.2016

Hinweis zu dieser Übersicht

Hier finden Sie für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Hinweise zu Änderungen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen die für die Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung von besonderem Interesse sind. Die Liste ist nicht vollständig.

Alle im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften finden sie für 6 Monate unter https://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst.html. Auf die Regelungen der GRA zu § 14 SGB I (Beratung) wird verwiesen.

 

Zusatzinformationen