Gesetzesvorhaben (Übersicht)
veröffentlicht am |
03.01.2024 |
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Änderung |
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Stand | 02.01.2024 |
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Kurztext | |
Version | 051.00 |
- Gesetzesvorhaben
- Das ändert sich im neuen Jahr
- verkündete Gesetze
- SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz
- Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz)
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG)
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
- Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
- Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 - RWBestV 2021
- Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
- Gesetz Digitale Rentenübersicht
- Grundrentengesetz
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020
- Sozialschutz-Paket
- Brexit-Abkommen
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
- Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019
- Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG)
- GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG
- RV-Leistungsverbesserungs- und – Stabilisierungsgesetz
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018
- Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
- EM-Leistungsverbesserungsgesetz
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
- Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
- Flexirentengesetz
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017
- Hinweis zu dieser Übersicht
- Gesetzesvorhaben
- Das ändert sich im neuen Jahr
- verkündete Gesetze
- SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz
- Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz)
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG)
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
- Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
- Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 - RWBestV 2021
- Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
- Gesetz Digitale Rentenübersicht
- Grundrentengesetz
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020
- Sozialschutz-Paket
- Brexit-Abkommen
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
- Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019
- Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG)
- GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG
- RV-Leistungsverbesserungs- und – Stabilisierungsgesetz
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018
- Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
- EM-Leistungsverbesserungsgesetz
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
- Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
- Flexirentengesetz
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017
- Hinweis zu dieser Übersicht
Gesetzesvorhaben
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt überwiegend am 1.1.2024 in Kraft. Abweichende Daten sind im Text vermerkt.
Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag "Mehr Fortschritt wagen / Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit" wurde am 7.12.2021 von den Koalitionspartnern unterzeichnet.
Überblick und Auszüge aus dem Koalitionsvertrag aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nach Themen sortiert (aus Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 02.12.2021 "Gunkel zur Finanzsituation, zur Digitalisierung und zum Koalitionsvertrag"):
- Aktivierung des Nachholfaktors
Der sog. Nachholfaktor solle nach den Festlegungen im Koalitionsvertrag bereits wieder 2022 und nicht erst wie bisher gesetzlich vorgesehen 2026 wirken. Damit solle nach dem Willen der Koalition die rechnerische Minusanpassung für 2021, die wegen der Rentengarantie nicht wirksam wurde, mit Rentensteigerungen verrechnet werden. Allerdings ist im Koalitionsvertrag auch vorgesehen, dass für das derzeit geltende Mindestrentenniveau von 48 Prozent künftig die "Definition vor der kürzlich durchgeführten Statistikrevision" gelten soll. Unter dieser Voraussetzung kann im kommenden Jahr der Ausgleichsbedarf nur teilweise abgebaut werden, weil sonst die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent unterschritten würde. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums würde der Abbau des Ausgleichsbedarfs im kommenden Jahr die Rentenanpassung West um rund 0,8 Prozentpunkte niedriger ausfallen lassen als ohne Ausgleichsfaktor. Im Einzelnen bestehen hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere auch in den Folgejahren, noch einige offene Fragen. - Vorsorgepflicht für Selbstständige
Der Koalitionsvertrag sehe weiter vor, dass neue Selbstständige, die in keinem obligatorischen Alterssicherungssystem versichert sind, künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein sollen mit der Möglichkeit eines Opt-Outs. "Wir begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich, da der soziale Schutz dieser Gruppe von Selbstständigen dadurch deutlich verbessert werden kann", so Gunkel. - Einführung einer teilweisen Kapitaldeckung in der Rentenversicherung
Im Koalitionsvertrag sei darüber hinaus die Einführung einer teilweisen Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart worden. Die 10 Milliarden Euro, die der Rentenversicherung in einem ersten Schritt aus Haushaltsmitteln zugeführt werden sollen, würden nach Gunkels Worten noch nicht einmal ausreichen, um den Beitragssatz über ein Jahrzehnt hinweg auch nur um ein Zehntel Prozentpunkt zu reduzieren oder um auch nur die Hälfte der Rentenausgaben eines Monats zu finanzieren. "Keinesfalls dürfen für den weiteren Aufbau des Kapitalstocks Beitragsmittel verwendet werden, denn dies wäre entweder mit einer zusätzlichen Belastung der Beitragszahler verbunden oder ginge zu Lasten der Rentnerinnen und Rentner", so Gunkel. Beides solle ja aber gerade durch den Kapitalstock vermieden werden. - Digitalisierung in der Rentenversicherung
Schwerpunkte des Koalitionsvertrages seien nach Gunkels Worten die Themen "Digitalisierung", "Transformation" und "Nachhaltigkeit". Dies bestätige, dass es richtig war, in der Rentenversicherung schon seit Jahrzehnten auf elektronische Prozesse gesetzt und wichtige Projekte zur Gestaltung der digitalen Zukunft angeschoben zu haben. Gunkel nennt hier beispielsweise die erfolgreiche Einführung der elektronischen Akte sowie den Ausbau der Onlinedienste, die es schon seit langem jedem Nutzer und jeder Nutzerin ermöglichen, bequem von zu Hause Anträge zu stellen, Termine zu buchen oder Einsicht in das eigene Konto zu nehmen. "Wir wollen die Deutsche Rentenversicherung als modernen und digitalen öffentlichen Dienstleister auch künftig weiter ausbauen und einen kundenorientierten Service bieten", so Gunkel abschließend.
Das ändert sich im neuen Jahr
Hier finden sie die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des entsprechenden Jahres im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Bereich Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch wirksam werden.
verkündete Gesetze
SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
Literaturhinweis
- BMAS: Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
- Intranet der DRV: Bundesrat stimmt Verbesserungen für erwerbsgeminderte Menschen zu
Worum geht es?
Es werden u. a. folgende Anpassungen vorgenommen:
- SGB VI - Erwerbsminderungsrentner wird die Möglichkeit eines (Wieder-) Eingliederungsversuchs, der bislang im Rahmen der Verwaltungspraxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung möglich war, gesetzlich eröffnet.
- SGB IX - Es wird die Berechnungsmethode zum Übergangsgeld zur Vermeidung von Nachteilen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern so angepasst, dass sie mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Freizügigkeits-Verordnung in Einklang steht. Zudem werden Änderungen zur einheitlichen Rechtsanwendung beim Übergangsgeld vorgenommen und bestehender redaktioneller Änderungsbedarf umgesetzt. Darüber hinaus erfolgt eine Angleichung beim Schonvermögen für ein Kraftfahrzeug an das SGB XII.
- SGB XI - Zur Harmonisierung des Versicherungspflichttatbestands nach dem SGB XI für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird die Formulierung aus dem SGB V übernommen. Des weiteren sind Personen, die berechtigt sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung auch für Nichtschädigungsfolgen zu erhalten, nun in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind.
- SGB XII - Mit Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld - Gesetz) wurden nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das SGB XII übertragen. Die unterbliebenen Angleichungen werden nachgeholt um den Gleichklang zwischen beiden Mindestsicherungssystemen zu wahren (u. a. Verweisung auf die dynamische Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV statt 520 Euro). Erforderliche Korrekturen von Verweisungen sowie sprachliche Richtigstellungen und Korrekturen werden ebenso vorgenommen, wie aus rechtsförmlichen Gründen erforderliche Änderungen.
- SGB II - Vor dem Inkrafttreten des Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV sind Anpassungen im SGB II erforderlich.
- SGB XIV - Die sich im SGB XIV zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ergebenden Anpassungsbedarfe werden vor dessen Inkrafttreten umgesetzt.
Gesetzgebung
- Beratung Bundesrat am 7.7.2023, Bundesrats-Drucksache 224/23, Bundesrats-Drucksache 224/23 (Beschluss)
- 1. Beratung Bundestag - 22.9.2023 Bundestags-Drucksache 20/8344
- 2. und 3. Beratung Bundestag - 09.11.2023 Gesetzentwurf in Ausschussfassung angenommen (Bundestags-Drucksache 20/9195)
- 2. Beratung Bundesrat - 15.12.2023 Bundesrats-Drucksache 594/23
Verkündung des Gesetzes:
Das Gesetz wurde am 28.12.2023 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 408 verkündet.
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz)
Mitteilung des BMAS mit Gesetzestexten: Weiterbildungsgesetz
Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verfolgt folgende Ziele:
- Vermeidung von durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit,
- Ausbildung von dringend benötigten Fachkräften,
- Fachkräfte in den Unternehmen zu halten und dort für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder weiter zu qualifizieren.
Es werden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:
Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter:
Um die Inanspruchnahme der bestehenden Beschäftigtenförderung zu vereinfachen, wird die Regelung übersichtlicher gestaltet. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen wird die Transparenz der Förderung erhöht und damit der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie die Umsetzung für die Agenturen für Arbeit erleichtert.
Einführung eines Qualifizierungsgeldes:
Zielgruppe der Bewilligung eines Qualifizierungsgeldes sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unterehmen ermöglichen können. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet.
Einführung einer Ausbildungsgarantie:
Um allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen, wird eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Diese soll ein Signal an junge Menschen sein, eine Ausbildung als Karriereoption wahrzunehmen (Inkrafttreten zum 1.8.2024).
Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit:
Der Geltungszeitraum des § 106a SGB III zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lehrgangskosten bei beruflicher Weiterbildung bei Kurzarbeit wird um ein Jahr bis zum 31.7.2024 verlängert (Inkrafttreten zum 1.7.2023).
Gesetzgebung
- 1. Beratung Bundestag am 28.4.2023
- 1. Beratung Bundesrat am 12.5.2023 (BR-Drucksache 138/23)
- 2. und 3. Beratung Bundestag am 23.06.2023
- 2. und 3. Beratung Bundesrat am 07.07.2023
Das Gesetz wurde am 20.7.2023 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 191 verkündet.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt überwiegend zum 1.4.2024 in Kraft. Abweichende Daten sind im Text vermerkt.
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (BR-Drucksache 181/23) werden die aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 2023 angepasst. Zudem wird das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt.
Pressemitteilung des BMAS mit Gesetzestexten: Rentenwertbestimmungsverordnung 2023
Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.
Gesetzgebung
- Beratung Bundesrat am 16.06.2023 zugestimmt
Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde mit BGBl. 2023 I Nr. 164 vom 26.06.2023 verkündet.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen als heute. Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Das sind Inhalte eines Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.
Mitteilung des BMG mit Gesetzestexten: Reform der Pflegeversicherung: mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege
Es werden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung:
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) wird zum 1.7.2023 um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung:
Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl umzusetzen, wird der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder um 0,25 Prozent auf 0,6 Prozent steigen. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein Beitrag von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
Erhöhung des Pflegegelds und Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen:
Das Pflegegeld und ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 1.1.2024 um 5 Prozent erhöht (Inkrafttreten: 1.1.2024).
Regelhafte Dynamisierung:
Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld:
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person (Inkrafttreten: 1.1.2024).
Anhebung der Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile bei vollstationärer Pflege:
Zur Reduzierung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung werden ab dem 1.1.2024 Leistungszuschläge um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht. Mit dieser Maßnahme wird dem Trend zu steigenden Eigenanteilen noch stärker entgegengewirkt (Inkrafttreten: 1.1.2024).
Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung:
Zur Stabilisierung und Stärkung der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erstattung aller anfallenden Kosten, die während einer stationären Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson anfallen. Zugleich wird die Unterstützung bei der Organisation der umfassenden Versorgung während der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme geregelt, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen stationär versorgt werden soll (Inkrafttreten: 1.1.2024).
Verbesserung der Transparenz für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen:
Die in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal pro Kalenderhalbjahr automatisch übersandt. Sind die Versicherten an detaillierteren Informationen interessiert (welche Leistungen im Einzelnen bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht worden sind), erhalten die Versicherten von der Pflegekasse künftig entsprechende Auskünfte (Inkrafttreten: 1.1.2024).
Neustrukturierung und -systematisierung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
Die §§ 18 - 18e SGB XI zum Thema Begutachtung wurden neu gefasst (Inkrafttreten: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats).
Gesetzgebung - Gesetzesentwicklung
- 1. Lesung Bundestag am 27.4.2023 - Bundestags-Drucksache 20/6544 (überwiesen an den Gesundheitsausschuss
- 1. Beratung Bundesrat am 12.5.2023
- 2. und 3. Lesung Bundestag am 26.05.2023 - Bundestags-Drucksache 20/6983, (Beschluss Drucksache 220/23 )
- 2. Beratung Bundesrat am 16.06.2023, zugestimmt
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde mit BGBl. 2023 I Nr. 155 vom 23.06.2023 verkündet.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 1.7.2023 in Kraft. Abweichende Daten sind im Text vermerkt.
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG)
Informationsgrundlage(n):
Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist es, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend zu reformieren. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bei vorgezogenen Altersrenten soll die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können.
Bei den Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen merklich angehoben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem nachfolgenden Link: Veröffentlichung des BMAS im Internet
Terminplan:
- Kabinettsbeschluss vom 31.8.2022
- 1. Beratung im Bundesrat: am 7.10.2022: Bundesrats-Drucksache 422/22; Berichtigung zu Bundesrats-Drucksache 422/22; Bundesrats-Drucksache 422/1/22 (Empfehlungen der Ausschüsse); Bundesrats-Drucksache 422/22 (Beschluss) u. a.
- 1. Beratung im Bundestag am 20.10.2022: Bundestags-Drucksache 20/3900 - Überweisung an die Aussschüsse beschlossen
- 2. und 3. Beratung im Bundestag: 01.12.2022
- 2. Beratung im Bundesrat: 16.12.2022
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde am 28.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56 Seite 2759 - 2790 verkündet.
Inkrafttreten:
01.01.2023 und weitere
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Informationsgrundlage(n):
Inhalt:
Mit dem Gesetz wird das Ziel aus dem Koalitionsvertrag "die Einführung des Bürgergeldes" verfolgt. Dabei bilden Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen die Schwerpunkte.
Durch Einführung des Bürgergeldes entstehen Folgeänderungen in diversen Vorschriften, unter anderem wird "Arbeitslosengeld II" durch das Wort "Bürgergeld ersetzt.
Eine Übersicht der Bürgergeld-Regelungen finden Sie in dieser Veröffentlichung des BMAS.
Eine Übersicht der Bürgergeld-Regelungen nach Inkrafttreten finden Sie in dieser Veröffentlichung des BMAS.
Terminplan:
- 1. Beratung im Bundestag am 13.10.2022 - Bundestags-Drucksache 20/3873 - Überweisung an die Ausschüsse beschlossen
- 1. Beratung im Bundesrat am 28.10.2022 - Bundesrats-Drucksache 456/22, Bundesrats-Drucksache 456/22 (Beschluss)
- 2. und 3. Beratung im Bundestag am 10.11.2022 - Bundestags-Drucksache 20/4226 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) und Bundestags-Drucksache 20/4360 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales)
- 2. Beratung im Bundesrat am 14.11.2022 - Bundesrats-Drucksache 574/22: Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt.
- Vermittlungsausschusses am 23.11.2022 - erzielt Kompromiss zum Bürgergeld - Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Drucksache 20/4600
- abschließende Beratung im Bundestag am 25.11.2022 - dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses (Drucksache 20/4600) wurde zugestimmt
- abschließende Beratung im Bundesrat am 25.11.2022 - dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurde zugestimmt - Bundesrats-Drucksache 610/22
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz wurde am 20.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51 Seite 2328 - 2351 verkündet.
Inkrafttreten:
01.01.2023 und weitere
Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
Informationsgrundlage(n):
Inhalt:
Die Rente steigt zum 1.7.2022 in den
- alten Bundesländern um 5,35 Prozent und in den
- neuen Ländern um 6,12 Prozent.
Der aktuelle Rentenwert wird von 34,19 Euro auf 36,02 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 33,47 Euro auf 35,52 Euro angehoben.
Mehr Informationen zur Rentenanpassung finden Sie hier: Rentenanpassung 2022 - Fragen und Antworten
Das Gesetz sieht zudem Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente vor. Etwa drei Millionen Menschen werden langfristig mehr Geld bekommen. Ab 1. Juli 2024 sind Zuschläge von bis zu 7,5 Prozent geplant. Zudem wird der sogenannte Nachholfaktor wieder in Kraft gesetzt, der sich dämpfend auf Rentenerhöhungen auswirkt.
Terminplan:
13.04.2022 | Kabinettsbeschluss (zugestimmt) | |
03.06.2022 | 2./3. Lesung Bundestag (zugestimmt) | |
10.06.2022 | Bundesrat (Beschluss - Dr. 266/22) |
Inkrafttreten:
01.07.2022 und weitere: Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28.06.2022 veröffentlicht im BGBl. I. S. 975 am 30.06.2022
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Informationsgrundlage(n):
Inhalt des Entwurfs:
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.
Im Anschluss daran soll die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden - erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) soll im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert werden, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen.
Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) soll auf 1.600 Euro angehoben und weiterentwickelt werden.
Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, werden die Beschäftigten insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker entlastet. Die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet.
Zudem werden die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.
Terminplan
23.02.2022 | Regierungsentwurf wurde verabschiedet | |
08.04.2022 | 1. Beratung Bundesrat (zugestimmt) | |
28.04.2022 | 1. Beratung Bundestag (zugestimmt) | |
03.06.2022 | 2. und 3. Beratung Bundestag (zugestimmt) | |
10.06.2022 | 2. Beratung Bundesrat (zugestimmt) |
Inkrafttreten:
01.10.2022 und weitere: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 veröffentlicht im BGBl. I S. 969 am 30.06.2022
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 - RWBestV 2021
Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
alten Bundesländer: In den alten Bundesländern werden die Renten in diesem Jahr nicht angepasst. Das heißt, der aktuelle Rentenwert ändert sich in diesem Jahr nicht. Er liegt wie im vergangenen Jahr bei 34,19 Euro. neue Bundesländer: In den neuen Bundesländern steigen die Renten wegen der schrittweisen Angleichung der Renten Ost an die Renten West zum 1. Juli 2021 um 0,72 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt von 33,23 auf 33,47 Euro. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 97,9 Prozent des Westwerts (bisher 97,2 Prozent). | ||
Terminplan | ||
27.04.2021 | Regierungsentwurf wurde verabschiedet | |
Inkrafttreten: | ||
01.07.2021 | Die Verordnung wurde am 04.06.2021 verkündet. |
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Informationsgrundlage(n): DIP-Informationen (Deutscher Bundestag) BR-Drs. 19/21 (Gesetzentwurf) | ||
Inhalt des Entwurfs: Die Strukturreform im Jahr 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt, die sich in der Praxis grundsätzlich bewährt hat. Dennoch sind im Versorgungsrecht und Verfahrensrecht Korrekturen und Klarstellungen notwendig. | ||
Terminplan | ||
12.02.2021 | 1. Beratung Bundesrat (Beschluss) BR.Ds. 19/21 | |
15.04.2021 | Annahme des Gesetzentwurfs Bundestags-Drucksache 19/26838 in unveränderter Fassung | |
07.05.2021 | 2. Beratung im Bundesrat (Bundesrat billigt Gesetzentwurf [BR-DS. 286/21 (B)] und hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.) | |
Inkrafttreten | ||
01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) |
Gesetz Digitale Rentenübersicht
Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | |
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Informationsgrundlage(n): BR-Ds. 485/20, 715/20 BT-Ds. 19/23550, 19/24487 | |
Inhalt des Entwurfs: Mit diesem Gesetz wird ein Angebot der Digitalen Rentenübersicht geschaffen, welches verständlich und verlässlich über die individuelle Absicherung aus den drei Säulen der Alterssicherung informiert. Des Weiteren geht es um die Verbesserung der Transparenz bei der Beschaffung von medizinischen Rehabilitationsleistungen und der Weiterentwicklung des Übergangsgeldes. Zudem wird die Sozialversicherungswahl modernisiert, mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad und die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Einführung der Digitalen Rentenübersicht (Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG) Es wird eine Digitale Rentenübersicht entwickelt und eingeführt, die es ermöglicht, Informationen über eigene Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge über ein Portal abzurufen. Betreiber dieses elektronischen Portals ist die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR). Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die erforderlichen Grundlagen entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen. Quellen: | |
Inkrafttreten: | |
18.02.2021 und weitere | Das Gesetz wurde am 17.2.2021 mit dem Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 Seite 154 - 203 verkündet. |
Grundrentengesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | ||
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Informationsgrundlage(n):
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Inhalt des Entwurfs:
Die Grundrente soll automatisch geprüft und ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Fragenkatalog (FAQ) auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung. Gemäß der Stellungnahme der DRV Bund zu dem Gesetzesentwurf ist eine Auszahlung des Zuschlags frühestens ab Juli 2021 möglich (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund anlässlich der Öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2020). | ||
Terminplan | ||
19.02.2020 | Bundeskabinett (beschlossen) | |
27.03.2020 | Bundesrat (Stellung genommen) BR-Ds. 85/20(B) | |
08.04.2020 | BT-Drucksache 19/18473 | |
15.05.2020 | 1. Beratung im Bundestag (Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen) | |
25.05.2020 | Öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund) | |
02.07.2020 | 2. und 3. Beratung Bundestag | |
03.07.2020 | 2. Beratung Bundesrat BR Drucksache. 387/20 (zugestimmt) | |
Inkrafttreten: | ||
01.01.2021 und ein weiteres Datum | Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 veröffentlicht im BGBl I S. 1879 am 18.08.2020 |
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG ) | ||||||||
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Informationsgrundlage(n):
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Inhalt des Entwurfs: In dem Gesetz werden zahlreiche Änderungen in den einzelnen Teilen des Sozialgesetzbuchs, weiteren Fachgesetzen und Verordnungen zusammengefasst. Dieser Änderungsbedarf ergibt sich unter anderem aus Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zu verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, aus der Rechtsprechung unter anderem des EuGH und Forderungen und Anregungen aus der Praxis von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträger. Desweiteren soll der Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern und die Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung weiterentwickelt werden. | ||||||||
Terminplan | ||||||||
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Inkrafttreten: überwiegend am 01.07.2020 |
Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2020 | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
Die Renten steigen zum 1. Juli 2020 in den alten Bundesländern um 3,45 Prozent und in den neuen Bundesländern um 4,20 Prozent.
Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 97, 2 Prozent des Westwerts (bisher 96,5 Prozent). | ||
Terminplan | ||
22.04.2020: Bundeskabinbett (Beschluss) | ||
05.06.2020: Beratung Bundesrat (zugestimmt) -> BR-Ds. 191/20(B) | ||
Inkrafttreten: | ||
01.07.2020 |
Sozialschutz-Paket
Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
Inhalt des Entwurfs: | ||
Das Gesetz soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.
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Terminplan | ||
Der Bundestag hat das Sozialpaket beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. | ||
Inkrafttreten: | ||
28.03.2020 (Am Tag nach der Verkündung) |
Brexit-Abkommen
ABKOMMEN über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) |
Informationen der Deutschen Rentenversicherung im Internet:
Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Trotzdem gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zunächst Europarecht weiter. Dies ergibt sich aus dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommen (Brexit-Abkommen), das am 01.02.2020 in Kraft getreten ist. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart, der einmalig um ein Jahr oder um zwei Jahre verlängert werden kann, sofern das Vereinigte Königreich und die EU bis zum 30.06.2020 hierüber Einvernehmen erzielen. Während des Übergangszeitraumes gelten das Europarecht und damit die die soziale Sicherheit koordinierenden europarechtlichen Regelungen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter. Änderungen für versicherte Personen oder für Personen mit einem erstmaligen oder erneuten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2020 sowie für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ergeben sich daher zunächst nicht. Für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraumes sieht das Austrittsabkommen darüber hinaus im Bereich der sozialen Sicherung einen vorläufigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für Personen vor, die zuvor bereits einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU hatten. Die EU und das Vereinigte Königreich haben den Willen bekundet, im Laufe des Jahres 2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit nach dem Übergangszeitraum neu zu regeln. Die weitere Entwicklung zu künftigen vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bleibt abzuwarten. Wichtig zu wissen ist daher, dass Rechte gegenüber der deutschen Rentenversicherung durch den geregelten Brexit über das Austrittsabkommen zunächst geschützt bleiben. Welche Regelungen nach dem Ende der Übergangszeit auf Personen anzuwenden sein werden, die aufgrund des Wohnsitzes, einer ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit oder des Sitzes des Arbeitgebers in Deutschland, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Anwenderstaat des Europarechts versichert sind, wird sich aus der weiteren Entwicklung erst noch ergeben. Informationen der Europäischen Kommission im Internet:
Informationen in rvRecht: |
Inkrafttreten: 01.02.2020 |
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Informationsgrundlage(n): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt des Entwurfs: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inkrafttreten: 01.01.2020 |
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr |
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Informationsgrundlage(n): |
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Inhalt des Entwurfs: |
Die Bundeswehr will mit einer besseren sozialen Absicherung den Dienst als Soldat attraktiver machen. Das Artikelgesetz hat unter anderem die Verbesserung der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung sowohl für Soldaten auf Zeit als auch für Reservistendienst Leistende und freiwilligen Wehrdienst Leistende zum Ziel. Fingierte Versicherungspflicht für einsatzgeschädigte Soldaten Einführung einer Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse Neuregelungen bei den beitragspflichtigen Einnahmen Bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen (Verdienstausfallentschädigung oder Mindestleistung) nach dem Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, ist das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zu Grunde liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI zugrunde zu legen. (Inkrafttreten 1.1.2020) Des weiteren sind Übergangsgebührnisse (auch mit gezahlten Bildungszuschüssen) nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. (Inkrafttreten 1.1.2021) |
Terminplan |
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Inkrafttreten: |
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Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - RWBestV 2019 | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
Die Renten steigen zum 1. Juli 2019 in den alten Bundesländern um 3,18 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent.
Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 96,5 Prozent des Westwerts (bisher 95,8 Prozent). Zum 1. Juli 2018 gab es 16,9 Millionen Rentnerinnen und Rentner im Westen und 4,1 Millionen im Osten. | ||
Terminplan | ||
30.04.2019: Bundeskabinbett (beschlossen) | ||
07.06.2019: Beratung Bundesrat(zugestimmt) | ||
Inkrafttreten: | ||
01.07.2019 Die Verordnung wurde am 19.6.2019 mit Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 22 Seite 791 - 792 verkündet. |
Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG)
Gesetz zu Übergangsregelungen (BrexitSozSichÜG) / Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Informationsgrundlage(n) |
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Inhalt des Entwurfs: |
Nach jetzigem Stand ist nicht auszuschließen, dass das ausgehandelte Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU nicht wirksam wird. Darin sind unter anderem auch Übergangslösungen zu Fragen des Sozialrechts für die Zeit bis 2020 vorgesehen. Sollte der Fall eines ungeregelten Brexits eintreten, hat die Bundesregierung vorgesorgt – mit dem Entwurf eines „Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)“. |
Inkrafttreten: |
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 S. 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde am 11.4.2019 mit Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 12 Seite 418 - 429 verkündet. AKTUALISIERT 01.02.2020 : Da der Austritt mit Austrittsabkommen erfolgte, wird das Gesetz BrexitSozSichÜG in der aktuellen Fassung nicht benötigt und tritt daher nicht in Kraft. |
GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) |
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Informationsgrundlage(n) |
Inhalt des Entwurfs: |
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden. Selbstständige mit geringem Einkommen werden erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut. |
Inkrafttreten: |
01.01.2019 und Weitere |
RV-Leistungsverbesserungs- und – Stabilisierungsgesetz
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | ||
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Informationsgrundlage(n) | ||
Inhalt des Entwurfs: Gemäß der Veröffentlichung des BMAS:
Das Gesetz hat vier Kernelemente: Rentenniveau und Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 garantiert Das Sicherungsniveau wird bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten. Hierfür wird die Rentenanpassungsformel so ergänzt, dass bis zum Jahr 2025 mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird (Haltelinie I). Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wird die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreiten (Haltelinie II). Da die Stabilisierung des Systems der Altersvorsorge eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt der Staat über einen erhöhten Zuschuss aus Steuern zusätzliche Verantwortung. Hierfür wird im Bundeshaushalt ein "Demografiefonds" von 2021 bis 2024 mit jährlich zwei Milliarden Euro aufgebaut, der die Beitragsobergrenze auch im Fall unvorhergesehener Entwicklungen absichert. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent bis zum Jahr 2025 eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen. Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung Die Absicherung bei Erwerbsminderung wird deutlich verbessert. Die Zurechnungszeit wird für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert. Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ("Mütterrente") Mütter oder Väter erhalten für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr angerechnet. Davon profitieren schon allein knapp zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner. Mehr zur "Mütterrente" finden Sie in einem Frage-Antwort-Katalog auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen Die bisherige "Gleitzone" wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum "Übergangsbereich" für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeweitet. Beschäftigte in diesem Bereich werden stärker bzw. erstmalig bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Zudem führen die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte.
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Terminplan | ||
29.08.18 | Bundeskabinett (beschlossen) | |
12.10.18 | 1. Lesung Bundestag | |
08/09.11.18 | 2. / 3. Lesung Bundestag (zugestimmt) | |
23.11.18 | Bundesrat (zugestimmt) | |
Inkrafttreten: | ||
01.01.19 und Weitere | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs-und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 2018 veröffentlicht im BGBl I S. 2016 am 04.12.2018 |
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - RWBestV 2018 | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
Am 1. Juli werden die Renten um 3,22 Prozent (West) bzw. um 3,37 Prozent (Ost) erhöht. Damit erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) 95,8 Prozent des entsprechenden Rentenwerts (West). Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro. | ||
Terminplan | ||
25.04.2018 | Bundesrat (zugestimmt) | |
08.06.2018 | Bundesrat (zugestimmt) | |
Inkrafttreten: | ||
01.07.2018 | Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2018 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 -RWBestV 2018) vom 12.06.2018 veröffentlicht im BGBl I S. 838 am 14.06.2018 |
Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) | |
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Informationsgrundlage(n): | |
Ds. 718/17 | |
Inhalt des Entwurfs: | |
Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 18,6 Prozent und Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 24,7 Prozent. | |
Terminplan | |
22.11.2017 | Bundeskabinett (beschlossen) |
15.12.2017 | Bundesrat (zugestimmt) |
Inkrafttreten: | |
01.01.2018 | Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) vom 18. Dezember 2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3976 am 22.12.2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3778 am 24.11.2017 |
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) | |||||
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Informationsgrundlage(n): | |||||
Ds. 657/17 | |||||
Inhalt des Entwurfs: | |||||
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung | |||||
Rechengrößen der Sozialversicherung 2018 | |||||
West | Ost | ||||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | ||
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6 500 | 78 000 | 5 800 | 69 600 | |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8 000 | 96 000 | 7 150 | 85 800 | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3 045 | 36 540 | 2 695 | 32 340 | |
Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 | 36 187 | ||||
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 | 37 873 | ||||
Terminplan | |||||
27.09.2017 | Bundeskabinett | ||||
03.11.2017 | Bundesrat (zugestimmt) | ||||
Inkrafttreten: | |||||
01.01.2018 | Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) vom 16. November 2017 veröffentlicht im BGBl I S. 3778 am 24.11.2017 |
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
Klarstellung der Ehe-Definition als Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, Regelungen betr. Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in ein Ehe, Schließung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft für Neueintragungen; | ||
Terminplan | ||
30.06.2017 | 2 und 3.Beratung Bundestag (Annahme) | |
07.07.2017 | Bundesrat (539/17 (B) - Annahme) | |
Inkrafttreten: | ||
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts veröffentlicht im BGBl I S. 2787 am 28.07.2017
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Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
Bundesrats-Drucksache 155/17 BT-Drucksache: 18/11923, 18/10039 | ||
Inhalt des Entwurfs: | ||
Information aus der Pressemitteilung des BMAS: Mit dem Gesetz wird die Rentenüberleitung abgeschlossen: Die bisher noch abweichenden Rechengrößen für die Rentenberechnung werden an die entsprechenden Westwerte angeglichen. Dazu werden der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben. Die Ost-Verdienste werden ab 2025 nicht mehr hochgewertet. Die Angleichung erfolgt schrittweise – auch, damit die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt entfällt, sondern langsam abschmilzt. Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten: Im ersten Schritt wird zum 1. Juli 2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben. In den weiteren Schritten wird dieser Verhältniswert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des aktuellen Rentenwerts erreicht hat. | ||
Terminplan | ||
17.02.2017 | Gesetzesentwurf Bundesregierung | |
31.03.2017 | 1. Beratung Bundesrat | |
28.04.2017 | 1. Beratung Bundestag (Überweisung beschlossen) | |
01.06.2017 | 2. und 3. Beratung Bundestag (Beschluss) | |
26.06.2017 | BR: Empfehlung der Ausschüsse (Ds. 448/1/17 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung) | |
07.07.2017 | Bundesrat (zugestimmt) | |
Inkrafttreten: | ||
01.07.2018 und weitere | Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz - RÜAbschlG ) veröffentlicht im BGBl I S. 2575 am 24.07.2017
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EM-Leistungsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
Information aus der Pressemitteilung des BMAS: Aktuell: Bereits das Rentenpaket 2014 brachte merkliche Verbesserungen bei der Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos. Wer zum Beispiel ab dem 45. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann, wird aktuell bei der Höhe der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente so gestellt, als habe er bis zum Alter von 62 mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Diese sogenannte Zurechnungszeit wurde 2014 von 60 auf 62 Jahre erhöht. Neu ab 2018: Nun wird die Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre auf das Alter 65 verlängert. Die Erhöhung beginnt mit dem Jahr 2018 und wird im Jahr 2024 abgeschlossen sein. Insgesamt bedeutet dies langfristig eine deutliche Erhöhung der Rentenansprüche für Neurentnerinnen und -rentner im Falle der Erwerbsminderung. Fragen & Antworten im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung | ||
Terminplan | ||
17.02.2017 | Gesetzesentwurf Bundesregierung | |
31.03.2017 | 1. Beratung Bundesrat | |
28.04.2017 | 1. Beratung Bundestag (Überweisung beschlossen) | |
01.06.2017 | 2. und 3. Beratung Bundestag (Annahme in Ausschussfassung (18/11926, 18/12590) | |
07.07.2017 | Bundesrat (zugestimmt) | |
Inkrafttreten: | ||
01.01.2018 und weitere | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz - EMLeVeG) veröffentlicht im BGBl I S. 2509 am 21.07.2017
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Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
Rentenwertbestimmungsverordnung 2017- RWBestV 2017 | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
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Inhalt des Entwurfs: | ||
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Terminplan | ||
27.04.2017 | Bundesrat | |
02.06.2017 | Bundesrat (Beschluss-349/17(B)) | |
Inkrafttreten: | ||
01.07.2017 | Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 -RWBestV 2017) veröffentlicht im BGBl I S. 1522 am 13.06.2017 |
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | ||
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Informationsgrundlage(n): | ||
BR-Ds. 230/16 BT-Ds. 18/8963 | ||
Inhalt des Entwurfs: | ||
Grundlegende Reform des Mutterschutzrechts zur Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen: Ausweitung auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung und Studium einschl. Scheinselbständiger | ||
Terminplan | ||
30.03.2017 | 2. und 3. Beratung Bundestag (Annahme) | |
12.05.2017 | 2. Beratung Bundesrat (Beschluss) | |
Inkrafttreten: | ||
01.01.2018 und Weitere | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017, veröffentlicht im BGBl I S. 1228 am 29.05.2017 |
Flexirentengesetz
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) | |||
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Informationsgrundlage(n): | |||
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Inhalt des Entwurfs: | |||
Ziel ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Zu den von der Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem die verbesserte Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen. Teilrente und Hinzuverdienst sollen "flexibel und individuell miteinander kombinierbar" sein. Der Hinzuverdienst soll "im Rahmen einer Jahresbetrachtung" stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden. Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, soll dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch erhöhen. Auch Vollrentner sollen künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Neue Regeln der Rehabilitation und der Prävention sollen die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte stärken. Zudem soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer dadurch attraktiver werden, dass der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze für fünf Jahre wegfällt | |||
Terminplan | |||
14.09.2016 | Bundeskabinett (Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf) | ||
29.09.2016 | 1. Beratung Bundestag | ||
21.10.2016 | 2. und 3. Beratung Bundestag (Beschluß: Annahme der Vorlage (18/9787) | ||
25.11.2016 | Beratung Bundesrat (zugestimmt) | ||
Inkrafttreten: | |||
14.12.2016, 01.01.2017 und 01.07.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016, veröffentlicht im BGBl I S. 2838 am 13.12.2016 |
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017) | |||||
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Informationsgrundlage(n): | |||||
BR-Ds: 590/16 | |||||
Inhalt des Entwurfs: | |||||
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. | |||||
Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 (auf Basis des Referentenentwurfs): | |||||
West | Ost | ||||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | ||
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.350€ | 76.200€ | 5.700€ | 68.400€ | |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.850€ | 94.200€ | 7.000€ | 84.000€ | |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.350€ | 76.200€ | 5.700€ | 68.400€ | |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.800€ | 57.600€ | 4.800€ | 57.600€ | |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.350€ | 52.200€ | 4.350€ | 52.200€ | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.975€* | 35.700€* | 2.660€ | 31.920€ | |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 37.103€ | ||||
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. | |||||
Terminplan | |||||
25.11.2016 | Beratung Bundesrat (Beschluß) | ||||
Inkrafttreten: | |||||
01.01.2017 | Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017) vom 28. November 2016 veröffentlicht im BGBl I S. 2665 am 2.12.2016 |
Hinweis zu dieser Übersicht
Hier finden Sie für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Hinweise zu Änderungen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen die für die Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung von besonderem Interesse sind. Die Liste ist nicht vollständig.
Alle im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften finden sie für 6 Monate unter https://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst.html. Auf die Regelungen der GRA zu § 14 SGB I (Beratung) wird verwiesen.