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Kraftfahrzeughilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2025

Änderung

Aufnahme der Werte ab 01.01.2025.

Dokumentdaten
Stand19.11.2024
Kurztext
Version008.00

Kraftfahrzeughilfe

Kraftfahrzeughilfe (§ 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit der KfzHV)

Die

Einkommensgrenzen alte Bundesländer und neue Bundesländer

Einkommen bis zu vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße West nach § 18 Abs. 1 SGB IVZuschuss in vom Hundert des Bemessungsbetrages nach § 5 Abs. 1 KfzHV,
sofern hiervon kein Verkehrswert des Altwagens abzusetzen ist

2022

2023

2024

2025 

3.290,00 EUR3.395,00 EUR3.535,00 EUR3.745,00 EUR
40 vom Hundert ist gleich1.320,00 EUR1.360,00 EUR1.415,00 EUR1.500,00 EUR100 vom Hundert ist gleich22.000,00 EUR
45 vom Hundert ist gleich1.485,00 EUR1.530,00 EUR1.595,00 EUR1.690,00 EUR88 vom Hundert ist gleich19.360,00 EUR
50 vom Hundert1.645,00 EUR1.700,00 EUR1.770,00 EUR1.875,00 EUR76 vom Hundert ist gleich16.720,00 EUR
55 vom Hundert1.810,00 EUR1.870,00 EUR1.945,00 EUR2.060,00 EUR64 vom Hundert ist gleich14.080,00 EUR
60 vom Hundert ist gleich1.975,00 EUR2.040,00 EUR2.125,00 EUR2.250,00 EUR52 vom Hundert ist gleich11.440,00 EUR
65 vom Hundert ist gleich2.140,00 EUR2.210,00 EUR2.300,00 EUR2.435,00 EUR40 vom Hundert ist gleich8.800,00 EUR
70 vom Hundert ist gleich2.305,00 EUR2.380,00 EUR2.475,00 EUR2.625,00 EUR28 vom Hundert ist gleich6.160,00 EUR
75 vom Hundert ist gleich2.470,00 EUR2.550,00 EUR2.655,00 EUR2.810,00 EUR16 vom Hundert ist gleich3.520,00 EUR

 

Berechnungsbeispiel:
Monatliches Nettoeinkommen Monat 01/20251.720,00 EUR

Das entspricht einer Einkommensstufe von bis zu 50 vom Hundert

der monatlichen Bezugsgröße West nach § 18 Abs. 1 SGB IV

bis zu 1.875,00 EUR

Demzufolge sind 76 vom Hundert vom Bemessungsbetrag (22.000,00 EUR)

als Zuschuss zu gewähren, das sind

16.720,00 EUR

Für die Leistungsfeststellung ist die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) im Monat vor Antragstellung maßgeblich, also analog zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.

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