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L 22 R 671/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht ab 1. Januar 1999 und die Zahlung von Pflichtbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 75.521,92 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2013.

Die im Dezember 1970 geborene Klägerin, die zuletzt im Juni 1996 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte, hatte im Antrag auf Kontenklärung von November 2002 angegeben, seit 1. Juli 1996 als freie Handelsvertreterin nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) selbständig tätig zu sein.

Im April 2003 hatte sie einen Antrag auf befristete Befreiung für Existenzgründer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber gestellt. Sie gab an, ihre bisherige Tätigkeit als freie Maklerin in Bürogemeinschaft zum 1. Januar 2003 aufgegeben zu haben. Im Jahr 2002 habe sie durchschnittliche monatliche Einnahmen von 1.000 Euro gehabt und sei mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen. Vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 habe sie resultierend aus Geschäften, die sie bereits im Vorjahr vermittelt gehabt habe, durchschnittlich monatliche Einnahmen von 1.700 Euro gehabt und sei, da sie hochschwanger gewesen sei, weniger als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen. Am 23. März 2003 sei sie Mutter geworden. Zum 1. April 2003 habe sie ihre neue Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin aufgenommen, wobei sie dieses Gewerbe bereits zum 1. Januar 2003 angemeldet gehabt habe. Ihre Tätigkeit bestehe in der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen. Sie sei nur für die Allianz Private Krankenversicherung tätig. Sie beschäftige keinen Arbeitnehmer. Vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 sei sie weniger als 15 Stunden wöchentlich tätig (gewesen). Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen habe jedoch ab 1. April 2003 über 400 Euro gelegen. Sie arbeite nicht am Betriebssitz ihres Auftraggebers. Sie habe regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einzuhalten. Ihr würden Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit nicht erteilt. Ihr Auftraggeber könne ihr Einsatzgebiet ohne ihre Zustimmung nicht verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung ihres Auftraggebers abhängig. Sie betreibe eigenständig Kundenakquise. Werbung, Büro- und Telefonkosten, Pkw-Kosten und Bürobedarf würden persönlich finanziert. Sie habe vor der derzeitigen selbständigen Tätigkeit keine anderen selbständigen Tätigkeiten aufgenommen, bei denen sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Befreiung solle nicht bereits vor Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit enden. Die Klägerin hatte die Gewerbeummeldung vom 3. Januar 2003 vorgelegt.

Der von der Klägerin mit der A. AG am 3. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 geschlossene Vertretungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

Der Vertreter ist selbständiger Handelsvertreter im Hauptberuf (§§ 84 ff. HGB) sowie Vermittlungsagent im Sinne des § 43 Versicherungsvertragsgesetz (WG).

111. Satz 2: Er kann seine Tätigkeit im Rahmen und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Vertreterrechts frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen.

211. Der Vertreter ist ständig damit betraut, der vertragschließenden Gesellschaft und den mit ihr im Rahmen der A. in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern (alle nachfolgend Gesellschaften genannt) Versicherungsgeschäft sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der dem Vertreter ausgehändigten Richtlinien und Produktbeschreibungen der Gesellschaften zu vermitteln. Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um regelmäßigen Zugang neuer und für die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht).

5. Satz 1: Der Vertreter darf während der Laufzeit dieses Vertretungsvertrages in den Geschäftszweigen, die die Gesellschaften betreiben, für andere Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar tätig sein.

6.1 Satz 1 und Satz 3: Der Vertreter erhält für seine Tätigkeit von den Beiträgen, die aufgrund der von ihm vermittelten oder ihm zur Betreuung übertragenden Versicherungsverträgen gezahlt werden, Provisionen bzw. Vergütungen gemäß der diesem Vertrag als Vertragsbestandteil beigefügten Anlagen nebst Anhängen. Die Vergütungen werden, soweit in den Provisionsbestimmungen der Gesellschaften nichts anderes bestimmt ist, mit der Annahme des Antrags durch die Gesellschaften, für die die Vermittlung erfolgt, gezahlt.

73. Sätze 1 und 2: Soweit Zahlungen durch eine der Gesellschaften direkt an den Vertreter vorgenommen werden, bestimmt sich der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr nach den Bestimmungen dieser Gesellschaft. Des Weiteren ist diese Gesellschaft durch die vertragschließende Gesellschaft bevollmächtigt, Forderungen der vertragschließenden Gesellschaft, insbesondere Provisionsrückforderungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und mit Wirkung für die vertragschließende Gesellschaft aufzurechnen.

10-21: Mit der Beendigung dieses Vertrages erlischt jeder weitere Provisions-, Bestandssicherungsvergütungs-, Folgeprovisions-, Bestandspflegevergütungs- oder sonstiger Anspruch gegen die Gesellschaft.

12 Sonstiges: Dieser Vertrag hat Anlagen, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages werden: Anlage 1 - Vermittlungsauftrag, Anlage 2 - Krankenversicherungsgeschäft für die A. Private K., Anlage 3 - Vergütungsregelung für das Lebensversicherungsgeschäft für die A. L., Anlage 4 - Vergütungen im Kompositgeschäft für die A. L., Anlage 5 - Vergütungen im Bauspargeschäft für die A. Bauspar AG, u. a..

Teil der Anlage 5 dieses Vertretungsvertrages ist der Vertrag über die Vermittlung von Investmentfonds sowie sonstigen Anlage- und Bankprodukten zwischen der D. Bank AG, vertreten durch die A. Private K. AG und der Klägerin mit unter anderem folgenden Inhalt:

2.1. Satz 1: Die Vereinbarung tritt mit Wirkung des auf die Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien folgenden nächsten Monatsersten in Kraft.

2.2. Sätze 1 und 3: Die Vereinbarung gilt unbefristet. Eine Kündigung dieser Vereinbarung wirkt sich nicht auf das sonstige Vertragsverhältnis des Vertreters mit der Gesellschaft aus.

2.3. Endet die Kooperationsvereinbarung zwischen Bank und Gesellschaft, so endet auch diese Vereinbarung zwischen Bank und Vertreter.

2.4. Mit der Beendigung des Vertretungsvertrages mit der Gesellschaft endet auch dieser Vermittlungsvertrag mit der Bank automatisch, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung durch die Bank oder der Gesellschaft bedarf.

Mit Bescheid vom 26. September 2003 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 1. April 2006 von der Versicherungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit.

Im Juli 2005 hatte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung für Selbständige, die ihre selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 1998 ausgeübt haben und vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Altersvorsorge getroffen haben, gestellt. Sie hatte angegeben, seit 20. Januar 1991 eine selbständige Tätigkeit mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen ausgeübt zu haben. Sie habe keinen Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Ihr monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) habe in der Zeit bis 31. März 2003 regelmäßig 325 Euro und in der Zeit ab 1. April 2003 regelmäßig 400 Euro überstiegen. Sie sei nur für die A. Private K. tätig. Im Übrigen hatte sie dazu dieselben Angaben wie im vorangegangenen Antrag auf Befreiung von April 2003 gemacht. Sie hatte die Gewerbeanmeldungen vom 14. Mai 1991 und vom 20. März 1997, den Bescheid der Stadt Lübben über die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung vom 20. März 1997, eine Übersicht der von ihr geschlossenen Verträge zur privaten Altersvorsorge und den Bescheid des Finanzamtes Treptow-Köpenick für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vorgelegt.

Mit Bescheid vom 5. August 2005 hatte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt, da die Klägerin ihre Tätigkeit vor dem 1. August 1991 in den neuen Bundesländern aufgenommen habe und ihre Tätigkeit daher von der vorrangigen Vorschrift des § 229 a SGB VI erfasst werde.

Zugleich hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2005 zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 26. September 2003 und zur Feststellung von Versicherungspflicht ab 1. Dezember 2000 nach § 229 a Abs. 1 SGB VI angehört: Die Klägerin habe nicht angegeben, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bereits am 20. Januar 1991 aufgenommen habe. Erst durch Vorlage der Gewerbeanmeldung vom 14. Mai 1991 habe sie die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt.

Die Klägerin trug mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vor, bis zum 31. Dezember 1991 wegen Geringfügigkeit nicht versicherungspflichtig geworden zu sein. Sie habe für das Jahr 1991 ein Einkommen lediglich in Höhe von 1.616 DM erzielt gehabt und habe, da sie seinerzeit „hauptamtlich“ Studentin der Verkehrswissenschaften gewesen sei, in ihrer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit die zeitlichen Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten gehabt. Sie legte den Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 16. April 1993 für 1991 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vor. Im Übrigen meinte die Klägerin, mit dem Vertretungsvertrag vom 3. Februar 2003 für rechtlich vier selbständige Auftraggeber, die A. Private Krankenversicherungs AG, die A. Versicherungs AG Kompositgeschäft, die A. Lebensversicherungs AG und die A. Bauspar AG, tätig zu sein. Seit dem 1. April 2003 habe sie Vergütungen aus diesen Verträgen wie folgt erhalten: Krankenversicherung 24.985,03 Euro, Lebensversicherung 11.081,37 Euro, Kompositgeschäft 7.522,71 Euro. Für Finanzdienstleistungen habe sie seitdem 977,17 Euro, für Erfolgsplanungen 19.700 Euro und aus dem Bauspargeschäft 116 Euro von verschiedenen Unternehmen der A. eingenommen. Des Weiteren habe sie von anderen Kunden im Jahre 2003 insgesamt 1.455,80 Euro und im Jahr 2004 ca. 1.300 Euro eingenommen. Sie habe ca. 40 Stunden im Monat 1991 als selbständige Handelsvertreterin gearbeitet. Bis einschließlich 1996 habe sie diese Tätigkeit geringfügig selbständig ausgeübt gehabt. Von März 1993 bis Juni 1996 habe sie erfolgreich eine Ausbildung zur Steuerberatergehilfin absolviert gehabt. Ihr Tätigkeitsbild habe sich dann 1997 insoweit geändert, als sie auch eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung aufgenommen gehabt habe. Diese Tätigkeit sei bis 2002 ausgeübt worden. Es habe sich um eine selbständige Tätigkeit mit mehreren Auftraggebern gehandelt gehabt. Ab 2003 werde ihre Tätigkeit im Wesentlichen durch die Tätigkeit für die genannten rechtlich selbständigen A. -Gesellschaften, aber auch für andere Auftraggeber geprägt. Die Klägerin legte den mit der A. Private Krankenversicherungs AG am 3. Februar 2003 geschlossenen Vertretungsvertrag und die Auskunft des Finanzamtes Treptow-Köpenick vom 19. September 2006 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 hatte die Beklagte eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI abgelehnt: Die selbständige Tätigkeit als Handelsvertreterin führe zwar nicht zur Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 SGB VI, weil die Klägerin diese Tätigkeit 1991 nur geringfügig und somit versicherungsfrei ausgeübt habe. Der Antrag sei jedoch verspätet gestellt worden. Die Klägerin sei als Handelsvertreterin ab 1. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden, so dass der Antrag bis zum 30. Juni 2000 zu stellen gewesen sei.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 hatte die Beklagte den Bescheid vom 26. September 2003 zurückgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 hatte die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2005 zurückgewiesen.

Die dagegen am 16. März 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 122 R 2449/07), mit der unter Aufhebung des Bescheid vom 5. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 25. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 Feststellung begehrt worden war, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin nicht rentenversicherungspflichtig ist, war von der Klägerin nach Hinweis der Beklagten, dass bisher eine Regelung hinsichtlich der Versicherungspflicht noch nicht getroffen worden sei, am 23. November 2007 zurückgenommen worden.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 stellte die Beklagte Versicherungspflicht ab 1. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zugleich forderte sie Pflichtbeiträge in Höhe des monatlichen Regelbeitrages für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2007 von insgesamt 28.508,04 Euro und einen laufenden Beitrag ab Januar 2008 von 417,90 Euro monatlich.

Mit weiterem Bescheid vom 17. Dezember 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Beiträge vom 1. Januar 1999 bis 30. November 2000 verjährt sind.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bezog sich die Klägerin auf ihre bisherigen Ausführungen und vorgelegten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte die Beklagte die Pflichtbeiträge einschließlich Säumniszuschläge für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf 47.029,24 Euro fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 28. Januar 2008 zurück: Trotz Erinnerung seien keine Unterlagen übersandt worden, die die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber belegten.

Dagegen hat die Klägerin am 22. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Sie hat gemeint, nicht regelmäßig mindestens 5/6 ihrer gesamten Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber bezogen zu haben. Sie sei für verschiedene, rechtlich selbständige Versicherungsunternehmen tätig gewesen und weiterhin tätig. Diesbezügliche Unterlagen seien eingereicht worden. Vor 2003 sei sie für die P. AG selbständig tätig gewesen. Daneben habe sie auch weitere eigene Auftraggeber gehabt. Die P. AG sei als Mehrfachagent tätig geworden. Die Provisionen habe sie von den einzelnen Gesellschaften erhalten; die Abrechnung sei aber über die P. AG erfolgt. Mit den in der beigefügten Liste genannten sonstigen Auftraggebern im Zeitraum von 1999 bis 2003 habe es keine vorherigen Vereinbarungen gegeben. Die Provisionen seien von diesen Auftraggebern und nicht von den Versicherungsgesellschaften gezahlt worden. Seit Januar 2011 sei sie bei der A. in einem Servicecenter. Sie habe keine Anstellungsverträge mit den dortigen Mitarbeitern, sondern zahle einen Beistellungsbetrag an eine entsprechende Center GmbH. Die Klägerin legte neben der genannten Liste den Mitarbeitervertrag mit der P. Gesellschaft zur Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten im Allfinanz-Bereich AG vom 6./21. Dezember 1994, den Zusatzvertrag für leitende Mitarbeiter mit der Deutschen P. AG vom 13./15. Januar 1997, den Vertriebspartnervertrag mit der Deutschen P. AG vom 23./26. Mai 2000, das Schreiben des Dr. S. K., Leiter Vertreterbereich, Vermittlung von Versicherungen für Unternehmen der A. vom 20. Juni 2011 und eine Aufstellung der über die Deutsche P. AG erhaltenen Provisionen für die Zeit von 1999 bis 2003 vor. Die Klägerin hat mitgeteilt, die Einnahmen, die sie von den sonstigen Auftraggebern zwischen 1999 und 2003 erhalten habe, nicht im Einzelnen beziffern zu können, da die entsprechenden Unterlagen vernichtet seien. Darauf komme es aber auch nicht an, denn lediglich die Abrechnung der zu verprovisionierenden Verträge sei über die P. AG erfolgt, während die Verträge mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften geschlossen worden seien, so dass die Klägerin mehrere Auftraggeber gehabt habe. Aus dem Schreiben der A. vom 20. Juni 2011 ergebe sich, dass sie auch anteilige Personalkosten in einer die Geringfügigkeitsgrenze weit überschreitenden Höhe getragen habe, so dass sie deswegen nicht versicherungspflichtig sei.

Der Mitarbeitervertrag mit der Deutschen P. AG enthält u. a. folgende Regelungen:

1.1. Die P. ist eine Vermittlungsgesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten im gesamten Bereich der Allfinanz (Finanzierungen, Kapitalanlagen, Versicherungen, Bausparprodukte, Finanz- und Kapital- Beteiligungen etc.) für dritte Unternehmen (Partnergesellschaften auf Produktgeberseite) befasst. Die Vermittlungstätigkeit wird in Gemäßheit mit den §§ 84 ff. HGB ausgeübt.

1.2. Zur Durchführung ihrer Vermittlungstätigkeit bedient sich die P. einer eigenen Außendienst-Organisation.

2.1. Der Mitarbeiter ist als Mitglied dieser Außendienst-Organisation selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf …, soweit nicht eindeutig Hauptberuflichkeit gegeben ist.

2.2. Der Mitarbeiter hat gegenüber der P. die rechtliche Stellung eines Untervertreters. Zwischen ihm und den Partnergesellschaften der entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen.

4.1. Dem Mitarbeiter stehen aus der für die P. und deren Partnergesellschaften ausgeübten Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit erfolgs- und leistungsabhängige Vergütungsansprüche nur gegenüber der Proventus zu.

5.1. Satz 1: Der P. bleibt das Recht vorbehalten, bei Änderungen der Provisionsvereinbarungen mit den Partnergesellschaften die Provisionsbestimmungen dieses Vertrages einseitig entsprechend anzupassen.

5.2. Sätze 1 und 2: Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Provision bzw. Leitungsvergütung erst dann, wenn und sobald der Kunde (Versicherungsnehmer) die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision aus dem Vertragsverhältnis berechnet. Die Abrechnung erfolgt durch die P. monatlich, und zwar entsprechend den Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 8.

5.3. Satz 1: Der Mitarbeiter wird mit den vorerwähnten Provisionszahlungen und Leitungsvergütungen auch seine sämtliche Nebenkosten abdecken (sonstige mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden Ausgaben).

6.7. Satz 1: Der Mitarbeiter ist nur zur Vermittlung, nicht auch zum Abschluss von Geschäften für die Partnergesellschaften bzw. für die P. berechtigt.

7.1. Satz 1: Dem Mitarbeiter obliegt die ständige Verpflichtung, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge für die P. bzw. die hinter dieser stehenden Partnergesellschaften zu vermitteln.

7.2. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber der P. und ihrer Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. In gleicher Weise ist der Mitarbeiter nicht berechtigt, unmittelbar - unter Übergehung der P. - eine Vertragsbeziehung zu einer Partnergesellschaft der P. einzugehen. Dem Mitarbeiter ist darüber hinaus jede weitere gleichartige gewerbliche Tätigkeit ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der P. untersagt. Gleiches gilt hinsichtlich der Übermittlung von Verträgen, die nicht von der P. bzw. ihren Partnergesellschaften angeboten

werden.

8.1. Satz 4: Die P. ist berechtigt, die dem Mitarbeiter zustehenden Beträge erst dann auszuzahlen, wenn sie ihrerseits die ihr zustehenden Provisionen von Partnerunternehmen voll erhalten hat und demzufolge dem Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Abrechnung erteilt worden ist.

Der Zusatzvertrag für leitende Mitarbeiter enthält u. a. folgende Regelungen:

1.1. In Abänderung von Ziffer 1.1. des Mitarbeitervertrages versieht der Mitarbeiter seine Tätigkeit hauptberuflich als Versicherungstreter im Sinne des § 92 HGB bzw. § 43 WG.

2.9. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft ausschließlich der P. und deren Partnergesellschaften zu widmen.

3.1. Satz 1: Der Mitarbeiter hat als leitender Mitarbeiter Anspruch auf die Leitungsvergütung, deren Höhe sich nach der jeweiligen Geschäftsbezeichnung dieses Mitarbeiters, i. V. m. dem jeweils gültigen Karriereplan und der jeweils gültigen Provisionsliste, richtet.

Der Vertriebspartnervertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

1.1. P. ist eine Vermittlungsgesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten im gesamten Bereich des Allfinanz-Geschäfts (Personen- und Sachversicherung, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Fondsprodukte, Finanz- und Kapitalbeteiligungen, Finanzierungen, Fertighäuser, Eigentumswohnungen) (befasst). Sie übt ihre Vermittlungstätigkeit im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB für Produktgeber aus, zu denen sie Agenturverträge unterhält.

1.2. Für die Erledigung der ihr von den Produktgebern übertragenden Aufgaben bedient sich P. der Leistungen des Vertriebspartners als Handelsvertreter nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 84 ff. HGB.

1.4. Die vertretenen Produktgeber gehen aus der diesem Vertrag anliegenden Provisionsliste hervor.

2.1. Der Vertriebspartner ist selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf... Als eigenverantwortlicher Kaufmann ist er im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.

2.2. Gegenüber der P. nimmt der Vertriebspartner die Rechtsstellung eines echten Untervertreters ein.

2.5. Die Entscheidung über die Weiterleitung eines ihr vom Vertriebspartner vermittelten Antrags an den Produktgeber liegt im freien Ermessen der P. Ebenso steht es in der kaufmännischen Entscheidungsfreiheit der Produktgeber, ob sie ein ihnen angetragenes Geschäft abschließen.

3.1. Der Vertriebspartner ist ständig damit betraut, ohne Gebietsbeschränkung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für P. und die von ihr repräsentierten Produktgeber bestandsfähige Verträge in allen Bereichen des Allfinanz-Geschäfts zu vermitteln und zu betreuen.

3.6. Satz 1: Der Vertriebspartner kann sich zur Erledigung seiner vertraglichen Aufgaben und Pflichten auf eigene Kosten eigener Mitarbeiter bedienen.

3.9. Der Vertriebspartner wickelt den gesamten vertragsgegenständlichen Geschäftsverkehr über P. ab. Es ist ihm untersagt, Produktgeber mit dem Ziel zu kontaktieren, Provisions- oder Konditionenvereinbarungen zu treffen oder eine direkte Zusammenarbeit unter Umgehung der P. vorzubereiten oder durchzuführen.

4.10. P. darf dem Vertriebspartner keine Weisungen erteilen, die seine Selbständigkeit im Kernbereich verletzen würden.

5.1. Satz 1: Der Vertriebspartner bemüht sich ständig darum, der P. Verträge zu vermitteln, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.

8.1. Nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB ist es dem Vertriebspartner untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die im Wettbewerb zu denjenigen von P. stehen. Für Unternehmen, die konkurrierende Produkte und Dienstleistungen anbieten, besteht daher ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Vertriebspartner darf sich an ihnen weder direkt oder indirekt, noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen und er darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder durch Dritte fördern.

9.2. Die Festlegung des Karrierestatus des Vertriebspartners, die Bestimmung des Umfanges seiner Vergütungsansprüche und die Bewertung der von ihm erbrachten Leistungen erfolgen jeweils auf der Basis des jeweils gültigen Karriereplans und der für den jeweiligen vermittelten Vertrag gültigen Provisionsliste mit dem dazugehörigen Produktverzeichnung. Bestandteil dieses Vertrages sind der Karriereplan (Anlage 1) und die Provisionsliste (Anlage 2) mit ihren jeweiligen Laufzeiten.

9.4. Sätze 1, 3 und 4: Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung und Betreuung eines Vertrages erwirbt der Vertriebspartner einen einmaligen Anspruch auf Provision. Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass der Produktgeber das Geschäft annimmt. Er ist verdient, wenn und soweit der Kunde die Prämie, den Beitrag oder das Entgelt bezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

9.13. Dem Vertriebspartner stehen aus der für P. und über diese für deren Produktgeber ausgeübten Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit Vergütungsansprüche unmittelbar nur gegenüber der P. zu, sofern er nicht gesonderte Verträge mit einzelnen Produktgebern geschlossen hat.

9.20. Satz 1: Mit der Provision sind sämtliche Leistungen des Vertriebspartners abgegolten.

10.1. Über Provisionsvorschüsse und Provisionen, auf die der Vertragspartner Anspruch hat, rechnet P. monatlich ab. Die Provisionsabrechnung enthält Geschäfte, die die Produktgeber der P. policiert haben und für die der Beitrag des Kunden eingegangen ist bzw. für die ein Lastschriftauftrag des Kunden vorliegt.

10.2. Satz 3: P. wird dem Vertriebspartner die Ansprüche auf Provisionsdiskont und Provision erst dann abrechnen und auszahlen, wenn diese ihrerseits von ihren Produktgeber abgerechnet und ausgezahlt worden sind.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, nach dem Vertretungsvertrag mit der A. Private Krankenversicherungs AG handele es sich nur um einen Auftraggeber; Auftragsverhältnisse mit weiteren Auftraggebern seien nicht belegt. Die Klägerin habe keine Arbeitsverträge vorgelegt, so dass nicht geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Entgeltanteile der Arbeitnehmer einer Bürogemeinschaft mehrerer Selbständiger der Klägerin zuzuordnen seien. Die Provisionsaufstellung sage nichts über die vertragliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zu den dort aufgeführten Versicherungen aus, solange die entsprechenden Handelsvertreterverträge nicht vorlägen und nicht geklärt sei, ob die Versicherungen Produktpartner oder Konkurrenzunternehmen seien. Solange Einnahmen durch die einzelnen Auftraggeber nicht belegt seien, sei davon auszugehen, dass diese Einnahmen nur von einem Auftraggeber erwirtschaftet worden seien. Das dem Arbeitnehmer von dem selbständig Tätigen gezahlte Arbeitsentgelt schließe die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nur dann aus, wenn er es selbst aufbringe und es ihm daher zugerechnet werden könne. Dies setze regelmäßig einen vertraglichen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den selbständig Tätigen voraus.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2013 die Klage abgewiesen: Die Klägerin unterliege der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Zeitraum 1999 bis Januar 2003: Nachweise für Tätigkeiten oder Einnahmen von sonstigen Auftraggebern außer der P. AG habe die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht beigebracht. Die eingereichte Liste reiche nicht aus, um Zahlungen nachzuweisen oder weitere Ermittlungen nötig zu machen. Die Tätigkeit bei der P. AG sei als eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber anzusehen. Dies zeige sich bereits daraus, dass nur die P. AG mit den Produktgebern Verträge schließe (Punkt 1.1.1). Die P. AG bediene sich der Vertriebspartner - wie der Klägerin - nur, um die vom Produktgeber übertragene Aufgabe zu erfüllen (Punkt 1.1.2). Auch die konkreten Aufgaben der Vertriebspartner sprächen eindeutig dafür, dass der Vertriebspartner lediglich ein Vertreter der P. AG sei. Denn der Vertriebspartner handele nach Punkt 3.3.1 für die P. AG und wickele den gesamten vertragsgegenständlichen Geschäftsverkehr auch über die P. AG ab. Auch sei es dem Vertriebspartner gerade untersagt, mit dem Produktgeber Provisions- und Konditionsvereinbarungen zu treffen (Punkt 3.3.9). Die Klägerin habe selbst vorgetragen, die Abrechnungen der jeweiligen Provisionen von der P. AG erhalten zu haben. Daher sei die Bindung an einen Auftraggeber - die P. AG - sowohl faktisch als auch vertraglich gegeben. Zeitraum April 2003 bis Januar 2011: Die Klägerin habe nicht mit den weiteren Versicherungsbereichen der Allianz-Gruppe Verträge abgeschlossen. Vielmehr sei aus den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen eindeutig erkennbar, dass nur ein Vertrag mit der A. Private Krankenversicherungs AG vorgelegen habe. Die Anlagen, die dem Vertrag beigefügt gewesen seien, stellten gerade kein eigen Vertragwerk dar, sondern seien eben nur Anlage des geschlossenen Vertrages mit der A. Private Krankenversicherungs AG. Zeitraum ab Januar 2011: Insoweit werde zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin habe auch keinen Arbeitnehmer beschäftigt, denn sie beteilige sich nur mit einem so genannten Beistellungsbeitrag an den Kosten des Service-Centers. Erforderliche eigene Verträge habe sie mit dem oder den Arbeitnehmern nicht geschlossen.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 5. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. August 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint: Im Zeitraum 1999 bis Januar 2003 sei sie für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Die P. AG sei lediglich Abrechnungsstelle, nicht aber Auftraggeber der Klägerin gewesen. Die Rechtsbeziehungen (Anspruch auf Provisionszahlungen) hätten nicht gegenüber der P. AG, sondern gegenüber den verschiedenen Versicherungen, denen sie Kunden vermittelt gehabt habe, bestanden. Dadurch sei auch keine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der P. AG begründet worden. Auch verkenne das Sozialgericht die Bedeutung der vertraglichen Beziehungen zu den verschiedenen Versicherungsgesellschaften der A. Die Rechtsbeziehungen des selbständigen Handelsvertreters würden nämlich nicht nur durch einen Rahmenvertrag, sondern - auch wenn es keinen Rahmenvertrag geben sollte - durch das zu verprovisionierende Einzelgeschäft geprägt. Der Vertreter weise dem jeweiligen Versicherer einen Kunden nach. Wenn dieser aufgrund des Nachweises einen Versicherungsvertrag mit dem Kunden schließe, entstehe der Provisionsanspruch. Schließlich habe die Klägerin ab Januar 2011 Arbeitnehmer beschäftigt, da sie in der Gesamtsumme ihrer Aufwendungen hierfür die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Die Auffassung, es sei erforderlich, dass der Selbständige mit dem oder den Arbeitnehmern eigene Verträge schließe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin habe Einkommensunterlagen nur noch für die Zeit ab 2005. Auf die Einreichung dieser Unterlagen werde jedoch verzichtet, da sie nur Provisionen von Unternehmen der A.-Gruppe erhalten habe. Der „Agenturservice“ in Form der Bereitstellung eines „A.-Centers“ sei durch die A.-versicherung erfolgt. Die A. habe neben der Bereitstellung eines einsatzfähigen Arbeitsplatzes auch die personelle Ausstattung zur Bewältigung der Aufgaben zu tragen. Es seien in dem Service-Center drei Vollzeitangestellte und eine Teilzeitkraft beschäftigt worden. Die Arbeitskräfte hätten der organisatorischen Leitung und dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Vertreter, die diesem Service-Center zugeordnet gewesen seien, unterstanden. Es habe sich anfangs um 7 Vertreter, wovon einer die Klägerin gewesen sei, gehandelt. Die Zahl sei kontinuierlich gesunken, so dass die Allianz die Serviceeinrichtung geschlossen habe und die Klägerin ab 1. Januar 2014 als Arbeitgeberin alleine eine sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin beschäftige. Die Klägerin habe zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 M. beschäftigt und beschäftige ab 1. Januar 2014 M. Die Klägerin hat den Nachtrag zum Vertrag vom 3. Februar 2003 (Beistellung von Agenturservices) mit der A. Beratungs- und Vertriebs AG vom 11./30. Januar 2011, das Schreiben der A. Beratungs- und Vertriebs-AG vom 25. September 2013 (über die Kündigung dieses Nachtrages zum 31. Dezember 2013), den Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und M. vom 17. Dezember 2013, den Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und M. vom 12. Juni 2013 nebst Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2013 sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vorgelegt.

Der Nachtrag zum Vertrag vom 3. Februar 2003 enthält u. a. folgende Regelungen:

1.1. Die A. Beratungs- und Vertriebs AG (nachfolgend: ABV) unterstützt den Vertrieb ihrer Ausschließlichkeitsvertreter, indem sie geeigneten hauptberuflichen Vertretern in bestimmtem Umfang Services für ihren Agenturbetrieb (z. B. Räumlichkeiten, Technik, Personal) konzentriert in Servicezentren beistellt (nachfolgend Agenturservices). Die Vertreter werden hierdurch von administrativen Tätigkeiten entlastet und können sich stärker auf den Kern ihrer Vertriebstätigkeit (Vermittlung und Bestandspflege) konzentrieren. Ziel ist es, den Geschäftserfolg der Vertreter und der ABV zu fördern und zu steigern.

2.3. Den Wert der beigestellten Agenturservices setzt die ABV zunächst fest mit monatlich Euro 1.500.

2.4. Dieser Nachtrag tritt in Kraft mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

4.1. Eine Vergütung schuldet der Vertreter der ABV für die beigestellten Agenturservices nicht. Deren Kosten werden durch eine Verringerung der Provisionen des Vertreters kompensiert (siehe Ziffer 5).

Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ab 1. Juli 2013 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht. Die geschuldeten Beiträge einschließlich der Säumniszuschläge setzte sie auf 75.521,92 Euro fest.

Die Klägerin beantragt,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2013 zu ändern und den Bescheid vom 17. Dezember 2007 und den Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (.. ...… . …), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2007 und der Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2013 als selbständig Tätige versicherungspflichtig gewesen. Aufgrund dessen schuldet sie die geforderten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nebst Säumniszuschlägen.

Dementsprechend erweist sich der Bescheid vom 3. Februar 2016, der nach § 153 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich der festgesetzten Beiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 75.521,92 Euro zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, gleichfalls als rechtmäßig.

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843) waren ab 01. Januar 1999 selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig waren. Diese Vorschrift wurde allerdings als § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) rückwirkend zum 01. Januar 1999 insoweit geändert, als selbständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM im Monat (ab 01. Januar 2002 325 Euro im Monat - Art. 7 Nr. 2 Viertes Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2002, BGBl I 2000, 1983 - und ab 01. April 2003 400 Euro im Monat - Art. 4 Nr. 1 Buchstabe a Buchstabe aa Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 2002, 4621) übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Diese Voraussetzungen lagen vor.

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum selbständig tätig.

Dem in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreis ist das Merkmal der selbständigen Tätigkeit gemeinsam. Dieser gesetzlich nicht definierte Begriff ist als Abgrenzung zu einer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu verstehen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 4/99 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 2 Nr. 4 = BSGE 86, 195). Ein Versicherter übt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Dies trifft insbesondere auf gewerbliche Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer-die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77, abgedruckt in SozR 2200 § 1247 Nr. 19 = BSGE 45, 238). Nichts anderes gilt für die in § 2 Satz 1 SGB VI genannten selbständig tätigen Personen. Selbständig sind danach alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Die selbständige Tätigkeit ist damit im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Das Unternehmerrisiko besteht im Einsatz finanzieller Mittel und/oder der eigenen Arbeitskraft bei gleichzeitiger Ungewissheit über deren künftigen Ertrag (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung 2015, SGB VI, § 2 Rdnr. 4). Der Wortlaut des § 2 Satz 1 SGB VI knüpft damit an den Status des Selbständigen und an seine Tätigkeit an.

Danach übte die Klägerin als Selbständige eine entsprechende Tätigkeit aus.

Nach ihren Angaben, die in den Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern eine Entsprechung finden, hatte sie regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einzuhalten. Sie arbeitete nicht am Betriebssitz ihres Auftraggebers. Ihr wurden Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit nicht erteilt. Ihr Auftraggeber konnte ihr Einsatzgebiet ohne ihre Zustimmung nicht verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften war nicht von der Zustimmung ihres Auftraggebers abhängig. Sie betrieb eigenständig Kundenakquise. Werbung, Büro- und Telefonkosten, Pkw-Kosten und Bürobedarf wurden von ihr persönlich finanziert. Demzufolge enthalten die Vereinbarungen mit den Auftraggebern keine Regelungen über die Ausführung ihrer Tätigkeit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art. Die Klägerin trug insoweit auch ein eigenes Unternehmerrisiko, als ihre Vergütung ausschließlich erfolgsabhängig war. Nach dem Mitarbeitervertrag mit der Deutschen P. AG vom 6./21. Dezember 1994 war die Klägerin als Mitarbeiter und Mitglied der Außendienst-Organisation dieses Auftraggebers selbständige Handelsvertreterin im Nebenberuf (Ziffer 2.1). Dem Mitarbeiter standen aus der für die P. und deren Partnergesellschaften ausgeübten Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit erfolgs- und leistungsabhängige Vergütungsansprüche zu (Ziffer 4.1). Der Anspruch auf Provision bzw. Leitungsvergütung war davon abhängig, dass der Kunde (Versicherungsnehmer) die Prämie zahlte, aus der sich die Provision aus dem Vertragsverhältnis berechnete (Ziffer 5.2 Satz 1). Die Klägerin als Mitarbeiter hatte neben den Provisionszahlungen und Leitungsvergütungen keine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich Nebenkosten; vielmehr waren sämtliche Nebenkosten (sonstige mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden Ausgaben) damit abgedeckt (Ziffer 5.3 Satz 1). Mit dem Zusatzvertrag für leitende Mitarbeiter mit der Deutschen P. AG vom 13./15. Januar 1997 änderte sich die Stellung der Klägerin lediglich insoweit, als in Abänderung von Ziffer 1.1. des bisherigen Mitarbeitervertrages sie nunmehr hauptberuflich als Versicherungsvertreter tätig wurde und dementsprechend ihre volle Arbeitskraft mit Anspruch auf die Leitungsvergütung der P. und deren Partnergesellschaften zu widmen hatte (Ziffern 1.1., 2.9. und 3.1. Satz 1). Aus dem Vertriebspartnervertrag mit der Deutschen P. AG vom 23./26. Mai 2000 ergaben sich gleichfalls keine wesentlichen Änderungen. Danach war die Klägerin als Vertriebspartner selbständige Handelsvertreterin. Als Kaufmann war sie im Wesentlichen frei, ihre Tätigkeit zu gestalten und ihre Arbeitszeit zu bestimmen. Die Deutsche P. AG durfte der Klägerin als Betriebspartner keine Weisungen erteilen, die ihre Selbständigkeit im Kernbereich verletzen würde (Ziffern 2.1. und 4.10.). Die Klägerin als Vertriebspartner konnte sich zur Erledigung ihrer vertraglichen Aufgaben und Pflichten auf eigene Kosten eigener Mitarbeiter bedienen (Ziffer 3.6 Satz 1). Für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung und Betreuung eines Vertrages erwarb die Klägerin als Vertriebspartner einen einmaligen Anspruch auf Provision. Der Provisionsanspruch setzte voraus, dass der Produktgeber das Geschäft annahm (Ziffer 9.4 Sätze 1 und 3). Dabei lag die Entscheidung über die Weiterleitung eines ihr von der Klägerin als Vertriebspartner vermittelten Antrags an den Produktgeber im freien Ermessen der Deutschen P. AG; ebenso stand es in der kaufmännischen Entscheidungsfreiheit der Produktgeber, ob sie ein ihnen angetragenes Geschäft abschließen wollten (Ziffer 2.5). Der Provisionsanspruch war zudem erst verdient, wenn und soweit der Kunde die Prämie etc. bezahlt hatte, aus der sich die Provision berechnete (Ziffer 9.4 Satz 4). Mit der Provision waren sämtliche Leistungen der Klägerin als Vertriebspartner abgegolten (Ziffer 9.20 Satz 1). Der von der Klägerin mit der P. Private Krankenversicherungs AG am 3. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 geschlossene Vertretungsvertrag enthielt bzw. enthält vergleichbare Regelungen zur selbständigen Tätigkeit. Danach war die Klägerin als Vertreter selbständiger Handelsvertreter im Hauptberuf und Vermittlungsagent. Sie konnte ihre Tätigkeit im Rahmen und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Vertreterrechts frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen (Ziffer 111. Satz 2). Die Klägerin erhielt bzw. erhält als Vertreter für ihre Tätigkeit von den Beiträgen, die aufgrund der von ihr vermittelten oder von ihr zur Betreuung übertragenen Versicherungsverträgen gezahlt wurden bzw. werden, Provisionen bzw. Vergütungen gemäß der diesem Vertrag als Vertragsbestandteil beigefügten Anlagen nebst Anhängen. Der Anspruch auf diese Vergütungen setzte bzw. setzt die Annahme des Antrages durch die Gesellschaften, für die die Vermittlung erfolgt, voraus (Ziffer 6.1 Sätze 1 und 3). Die selbständige Tätigkeit der Klägerin folgt dabei auch aus ihrer Rechtsstellung als Handelsvertreterin. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmergeschäfte) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Eine Vergütung für das Tätigwerden als solches, wie sie abhängig Beschäftigten als Gehalt oder Lohn gezahlt wird, steht der Klägerin damit nicht zu. Wer Handelsvertreter im Sinne der Vorschriften der §§ 84 ff. HGB ist, ist zugleich selbständig tätig im Sinne des Rechts der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 8, m. w. N.). Der Klägerin oblag die ständige Verpflichtung, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandfähige Verträge für die P. bzw. die hinter dieser stehenden Partnergesellschaften zu vermitteln (Ziffer 7.1 Satz 1 des Mitarbeitervertrages mit der Deutschen P. AG vom 6./21. Dezember 1994). Die Klägerin war als Vertriebspartner ständig damit betraut, ohne Gebietsbeschränkung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für Proventus und die von ihr repräsentierten Produktgeber bestandsfähige Verträge in allen Bereichen des Allfinanz-Geschäfts zu vermitteln und zu betreuen (Ziffer 3.1 des Vertriebspartnervertrages mit der Deutschen P. AG vom 23./26. Mai 2000). Die Klägerin war als Vertreter ständig damit betraut, der Vertrag schließenden Gesellschaft und den mit ihr im Rahmen der A.-gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern (alle nachfolgend Gesellschaften genannt) Versicherungsgeschäft sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der ausgehändigten Richtlinien und Produktbeschreibungen der Gesellschaften zu vermitteln (Ziffer 211. Satz 1 des Vertretungsvertrages mit der A. Private Krankenversicherungs AG). Anhaltspunkte dazu, dass die von der Klägerin insoweit gemachten Angaben unzutreffend sind und die genannten Vereinbarungen in der Praxis nicht umgesetzt oder eingehalten worden sind, gibt es nicht. Die Klägerin übte mithin im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2013 eine selbständige Tätigkeit aus.

In diesem Zeitraum beschäftigte die Klägerin auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Dies trifft für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2010 schon deswegen zu, weil nicht einmal die Klägerin selbst solches vorträgt. Nichts anderes gilt jedoch auch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013.

Zwischen der Klägerin bzw. zwischen der Klägerin und weiteren Vertretern (als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) einerseits und den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern bestand kein Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 16, 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, m. w. N.).

Arbeitsverträge wurden zwischen der Klägerin und den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern nicht geschlossen. Zwischen der Klägerin und weiteren Vertretern bestand auch kein Gesellschaftsvertrag insbesondere mit dem Zweck, dass diese Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb der einzelnen Gesellschafter und Vertreter Arbeitnehmer beschäftigt. Dementsprechend gab es auch keinen Arbeitsvertrag zwischen einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern. Die Klägerin ist aufgefordert worden, dazu vorzutragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. So behauptet aber selbst die Klägerin nicht, selbst oder als Gesellschafterin einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Rechtsbeziehungen zu den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern gestanden zu haben. Stattdessen hat die Klägerin den zwischen ihr und der A. Beratungs- und Vertriebs-AG geschlossenen Nachtrag zum Vertrag vom 3. Februar 2003 Beistellung Agenturservices vom 11./30. Januar 2011 vorgelegt.

Nach diesem Nachtrag, der zum 1. Januar 2011 in Kraft trat (Ziffer 2.4) unterstützte die A. Beratungs- und Vertriebs-AG den Vertrieb ihrer Ausschließlichkeitsvertreter, in dem sie geeigneten hauptberuflichen Vertretern in bestimmtem Umfang Services für ihren Agenturbetrieb (z. B. Räumlichkeiten, Technik, Personal) konzentriert in Servicezentren bereitstellt (nachfolgend Agenturservices) (Ziffer 1. 1. Satz 1). Eine Vergütung schuldete die Klägerin als Vertreter der A. Beratungs- und Vertriebs-AG für die beigestellten Agenturservices nicht; deren Kosten wurden durch eine Verringerung der Provisionen des Vertreters kompensiert (Ziffer 4.1). Der Wert der beigestellten Agenturservices setzte die A. Beratungs- und Vertriebs-AG zunächst mit monatlich 1.500 Euro fest.

Grundlage der Inanspruchnahme der im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern (einschließlich der Räumlichkeiten und Technik) war mithin ausschließlich der mit der A. Beratungs- und Vertriebs-AG am 11./30. Januar 2011 geschlossene Vertrag, der nicht den geringsten Anhalt dafür bietet, dass die im Servicecenter tätigen Arbeitnehmer Beschäftigte gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin sein könnten. Vielmehr war es gerade Zweck dieses Vertrages, die Vertreter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, so dass sich diese stärker auf den Kern ihrer Vertriebstätigkeit (Vermittlung und Bestandspflege) konzentrieren konnten (Ziffer 1.1 Satz 2). Den Vertretern sollte ein umfassendes „Servicepaket“ zur Verfügung gestellt werden, damit sie - gegen entsprechende Verringerung der Provisionen - von dem laufenden äußeren Geschäftsbetrieb, also der Organisation ihres Unternehmens insbesondere mit der Auswahl und Einstellung von Arbeitnehmern, befreit sind. Die Klägerin schuldete mithin den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern auch kein Arbeitsentgelt. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin im Servicecenter drei Vollzeitangestellte und eine Teilzeitkraft beschäftigt waren, kann dies somit alleine aus entsprechenden Arbeitsverträgen zwischen der A. Beratungs- und Vertriebs-AG und jenen Arbeitnehmern resultieren. Dies erschließt sich ohne Weiteres daraus, dass ohne solche vertraglichen Beziehungen zwischen der A. Beratungs- und Vertriebs-AG und diesen Arbeitnehmern es der A. Beratungs- und Vertriebs-AG nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin einen solchen Agenturservice mit Räumlichkeiten, Technik und Personal zur Verfügung zu stellen. War die Klägerin mithin nicht Arbeitgeberin der im Servicecenter tätigen Arbeitnehmer, hatte sie folglich gegenüber diesen Arbeitnehmern auch kein (dem Arbeitgeber zustehendes) Direktionsrecht ihnen gegenüber. Soweit die Klägerin vorträgt, die Arbeitskräfte hätten der organisatorischen Leitung und dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Vertreter unterstanden, mag dies teilweise zutreffen. Es handelt sich dabei jedoch um ein aus dem Vertrag mit der A. Beratungs- und Vertriebs-AG vom 11./30. Januar 2011 abgeleitetes und auf die Durchführung dieses Vertrages beschränktes Direktionsrecht. So ist nachvollziehbar, dass die im Servicecenter tätigen Arbeitnehmer Einzelweisungen der Vertreter und damit auch der Klägerin bei der Ausführung der übertragenen fachlichen Aufgaben zu beachten hatten. Ein darüber hinausgehendes und insbesondere originäres Direktionsrecht der Klägerin insbesondere hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort ist hingegen nicht ersichtlich. Nach dem Vertrag mit der A. Beratungs- und Vertriebs-AG waren der Ort des Servicecenter und die Servicezeiten vorgegeben (Ziffern 2.1 und 2.2); dieser Vertrag gibt den Vertretern und damit der Klägerin keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme eines bestimmten im Servicecenter tätigen Arbeitnehmers. Angesichts dessen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage dafür, wonach die Klägerin abweichend von diesem Vertrag über einzelne Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort deren Arbeitsleistung hätte bestimmen können. Nichts anders folgt aus dem Schreiben des Dr. S. vom 20. Juni 2011. Darin ist mitgeteilt, dass die Gesamtkosten des Centers im laufenden Abrechnungsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) 206.297 Euro betrügen, wovon 98.550 Euro (47,8 v. H.) auf Personalkosten entfielen. Die Personalkosten umfassten das Büroteam in seiner aktuellen Konstellation mit drei Vollzeitangestellten und einer Teilzeitkraft. Abschließend wird in diesem Schreiben festgestellt, dass der persönliche Beistellungsbeitrag der Klägerin im laufenden Abrechnungsjahr eine Höhe von monatlich 1.600 Euro habe. Nach alledem schuldete die Klägerin ausschließlich einen persönlichen Beistellungsbeitrag für den ihr zur Verfügung gestellten Agenturservice, der durch eine Verringerung der Provisionen kompensiert wurde (Ziffer 4.1 Satz 2). Der Agenturservice war damit nicht kostenlos, auch wenn es in Ziffer 4.1 Satz 1 heißt: Eine Vergütung schuldet der Vertreter für die beigestellten Agenturservices nicht.

Bestand mithin zwischen der Klägerin bzw. der Klägerin und weiteren Vertretern (als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) einerseits und den im Servicecenter tätigen Arbeitnehmern andererseits kein Beschäftigungsverhältnis, ist bereits begrifflich ausgeschlossen, dass Arbeitsentgelt von nicht beschäftigten Personen auf eine Mehrheit von nicht vorhandenen Gesellschaftern einer Arbeitnehmer beschäftigenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anteilig verteilt und im Anschluss daran beurteilt wird, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG setzt insoweit unabdingbar ein Beschäftigungsverhältnis voraus (vgl. dazu umfassend BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R, Rdnm. 16 bis 25). Die Rentenversicherungspflicht eines selbständig Tätigen entfällt unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht eines im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers dann nicht, wenn der selbständig Tätige die Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt und sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers auf die Gesellschafter ergibt, dass der selbständig Tätige den Arbeitnehmer in einem Umfang „beschäftigt“, der die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterschreitet (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 16). Das BSG hat betont, dass maßgebend ist, ob von der Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ob Rentenversicherungspflicht besteht oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht besteht, bestimmt sich nach dem Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers, in dem er dem zu beurteilenden selbständig tätigen Gesellschafter wirtschaftlich jeweils zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R, Rdnrn. 20, 22). Das BSG hat weiter in diesem Urteil auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine Rentenversicherungspflicht des selbständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten wird. Ist der Fall nun umgekehrt gelagert und wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Selbständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung nichts anderes gelten. Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbständig Tätigen, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten wird (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R, Rdnrn. 23 und 24).

Weder von der Klägerin noch von einer Gesellschaft, der die Klägerin als Gesellschafterin angehört hätte, wurden die im Servicecenter tätigen Arbeitnehmer beschäftigt, so dass es sowohl an einem Beschäftigungsverhältnis und folglich auch an einem Arbeitsentgelt, welches anteilig auf eine Arbeitgebergesellschaft verteilt werden könnte, mangelt. Die Klägerin beschäftigte mithin auch in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Im streitigen Zeitraum war die Klägerin ab Januar 1999 bis 31. März 2003 für die Deutsche P. AG und ab 1. April 2003 bis 30. Juni 2013 für die A. Private Krankenversicherungs AG auf Dauer, denn die mit beiden Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen waren auf Dauer angelegt, und im Wesentlichen für diese Auftraggeber tätig.

Der Rechtsprechung des BSG folgend (grundlegend: BSG, Urteil vom 04. November 2009 - B 12 R 3/08 R, Rdnrn. 17, 21 - 24, abgedruckt in BSGE 105, 46 = SozR 4- 2600 § 2 Nr. 12; daran anschließend: BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 1/10 R, Rdnrn. 27 - 30, abgedruckt in BSGE 109, 265-280, SozR 4-2600 § 2 Nr. 15; BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R, Rdnr. 25, abgedruckt in BSGE 118, 286 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 19) legt der Senat einen weit zu verstehenden Begriff des Auftraggebers zugrunde. Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt.

Ausgehend davon waren Auftraggeber die Deutsche P. AG und im zeitlichen Anschluss daran die A. Private Krankenversicherungs AG. Sowohl die Produktgeber, zu denen die Deutsche P. AG Agenturverträge unterhielt, als auch die der mit der A. Private Krankenversicherungs AG verbundenen Gesellschaften haben insoweit außer Betracht zu bleiben, denn insoweit bestehen keine vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin. Vielmehr beschränken sich diese vertraglichen Beziehungen auf die Deutsche P. AG und die A. Private Krankenversicherungs AG.

Die Deutsche P. AG ist eine Vermittlungsgesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten im gesamten Bereich der Allfinanz bzw. des Allfinanzgeschäfts für dritte Unternehmen (Partnergesellschaften auf Produktgeberseite) bzw. für Produktgeber, zu denen sie Agenturverträge unterhält, befasst (jeweils Ziffern 1.1 des Mitarbeiter- bzw. Vertriebspartnervertrages). Zur Durchführung dieser Vermittlungstätigkeit bedient sich die Deutsche P. AG eines Mitarbeiters bzw. Vertriebspartners als selbständigen Handelsvertreter (Ziffern 1.2 und 2.1 des Mitarbeitervertrages bzw. Ziffer 1.2 und 2.1 Satz 1 des Vertriebspartnervertrages). Zwischen dem Mitarbeiter und den Partnergesellschaften der Deutsche P. AG entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen (Ziffer 2.2 Satz 2 Mitarbeitervertrag). Dem Vertriebspartner ist es untersagt, Produktgeber mit dem Ziel zu kontaktieren, Provisions- oder Konditionenvereinbarungen zu treffen, oder eine direkte Zusammenarbeit unter Umgehung der Deutsche P. AG vorzubereiten oder durchzuführen. Der Vertriebspartner wickelt den gesamten vertragsgegenständlichen Geschäftsverkehr über die Deutsche P. AG ab (Ziffer 3.9 des Vertriebspartnervertrages). Dem Mitarbeiter bzw. dem Vertriebspartner stehen aus der für die Deutsche P. AG und deren Partnergesellschaften bzw. über diese für deren Produktgeber ausgeübten Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit Vergütungsansprüche unmittelbar nur gegenüber der Deutsche P. AG zu (Ziffern 4.1 des Mitarbeitervertrages und Ziffer 9.13 des Vertriebspartnervertrages), sofern er nicht gesonderte Verträge mit einzelnen Produktgebern geschlossen hat (Ziffer 9.13 des Vertriebspartnervertrages). Die Partnergesellschaften auf Produktgeberseite bzw. die Produktgeber stehen damit außerhalb jeglicher vertraglichen Beziehung bezogen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Deutsche P. AG.

Die A. Private Krankenversicherungs AG ist vertragsschließende Gesellschaft. Der Vertreter erhält für seine Tätigkeit Provisionen bzw. Vergütungen gemäß der diesem Vertrag als Vertragsbestandteil beigefügten Anlagen nebst Anhängen (Ziffer 6.1 Satz 1 des Vertretungsvertrages). Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch die vertragsschließende Gesellschaft als Vertragspartner, denn Ziffer 73 Sätze 1 und 2 des Vertretungsvertrages bestimmt: Soweit Zahlungen durch eine der Gesellschaften direkt an den Vertreter vorgenommen werden, bestimmt sich der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr nach den Bestimmungen dieser Gesellschaft. Des Weiteren ist diese Gesellschaft durch die vertragsschließende Gesellschaft bevollmächtigt, Forderungen der vertragsschließenden Gesellschaft, insbesondere Provisionsrückforderungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und mit Wirkung für die vertragsschließende Gesellschaft aufzurechnen. Sowohl der Vertreter als auch die Gesellschaft sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen (Ziffer 10-12). Mit der Beendigung dieses Vertrages erlischt jeder weitere Provisions-, Bestandssicherungsvergütungs-, Folgeprovisions-, Bestandspflegevergütungs- oder sonstiger Anspruch gegen die Gesellschaft. Die Klägerin kann damit allein gegenüber der vertragschließenden Gesellschaft, der A. Private Krankenversicherungs AG, Erfüllung ihrer Provisionsansprüche verlangen. Alle gegenseitig bestehenden Ansprüche resultieren ausschließlich aus dem Vertretungsvertrag. Unbeachtlich ist, dass die der Klägerin gegenüber der A. Private Krankenversicherungs AG zustehende Provisionen gegebenenfalls unmittelbar von den mit dieser im Rahmen der A.-Gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften gezahlt werden können. Soweit danach Zahlungen durch eine dieser Gesellschaften direkt an den Vertreter vorgenommen werden, steht diese Befugnis diesen anderen Gesellschaften nicht kraft eigenen Rechts, sondern lediglich für und zugunsten der vertragsschließenden Gesellschaft, der A. Private Krankenversicherungs AG, und allein aufgrund des Vertretungsvertrages zu.

Die dargelegten Regelungen zeigen, dass die Klägerin vertragliche Beziehungen lediglich zur Deutschen P. AG und zur A. Private Krankenversicherungs AG, nicht jedoch zu den Partnergesellschaften auf Produktgeberseite / Produktgebern bzw. den im Rahmen der A.-Gruppe verbundenen Gesellschaften und deren Kooperationspartnern hatte und Vergütungsansprüche ausschließlich gegenüber der Deutschen P. AG und der A. Private Krankenversicherungs AG bestanden, so dass ausschließlich diese Auftraggeber der Klägerin waren. Im Verhältnis zu den Partnergesellschaften auf Produktgeberseite / Produktgebern bzw. den im Rahmen der A.-Gruppe verbundenen Gesellschaften und deren Kooperationspartnern waren die Deutschen P. AG und die A. Private Krankenversicherungs AG jeweils einziger Auftraggeber der Klägerin. Erfüllt die Klägerin mit ihrer Vermittlungstätigkeit vertragliche Verpflichtungen nur im Verhältnis zu diesen beiden Unternehmen, so kommt es darauf, dass sie über Art und Umfang der zu vermittelnden Produkte in eigener Verantwortung entscheiden und dadurch ihr unternehmerisches Risiko in gewisser Weise selbst gestalten kann, nicht an (so BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R, Rdnr. 26). Es bedarf daher auch keiner Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Klägerin in Erfüllung ihrer Vermittlungstätigkeit gegenüber der Deutschen P. AG und der A. Private Krankenversicherungs AG den einzelnen Produktgeber bzw. einzelnen Gesellschaften Verträge vermittelte, insbesondere wie die erhaltenen Provisionen im Einzelnen auf die diesen Produktgebern bzw. diesen Gesellschaften vermittelten Verträge entfielen.

Die Klägerin erzielte auch mindestens fünf Sechstel ihrer Einkünfte aus ihren Geschäftsbeziehungen zur Deutschen P. AG bzw. im zeitlichen Anschluss daran zur A. Private Krankenversicherungs-AG.

Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist die selbständig tätige Person, die mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit diesem Auftraggeber bezieht (von Koch in Beck’scher Online-Kommentar, Sozialrecht, 42. Edition Stand: 31.07.2016, SGB VI § 2 Rdnr. 36; Segebrecht in Kreikebohm, 4. Auflage 2013 , SGB VI, § 2 Rdnr. 39; Rolfs in Erfurter Kommentar, 17. Auflage 2017 , SGB VI § 2 Rdnr. 5; vgl. auch die entsprechende Rechtsansicht der Rentenversicherungsträger bzw. der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, abgedruckt im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung in NZA 2000, 190 unter Ziffer 3.5.2.). Durch das gesetzliche Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber für die Erfassung zur Rentenversicherungspflicht keine Auswirkung hat (Segebrecht in Kreikebohm, a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 39). Dadurch wird gesichert, dass nicht bereits durch gelegentliche Tätigkeit für weitere Auftraggeber das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht manipuliert werden kann (so Bundestags-Drucksache 13/6549 S. 7; Bundestags-Drucksache 13/8942 S. 8; Bundestags-Drucksache 14/45 S. 19). Mit der Fünf-Sechstel-Regel kann der Gesetzeszweck erreicht werden. Damit ist zugleich gewährleistet, dass nach einheitlichen Grundsätzen verfahren wird und somit der Rechtssicherheit Genüge getan ist. Der Senat wendet deshalb diese Fünf-Sechstel-Regel in Auslegung des Merkmals „im Wesentlichen“ an.

Die Klägerin hat zwar vorgetragen, auch für andere Auftraggeber tätig geworden zu sein. Nach der von ihr dazu vorgelegten Liste hatte sie 1999 drei Personen, 2001 drei Personen, 2002 sechs Personen und 2003 sechs Personen als weitere Auftraggeber, von denen sie Provisionen erhielt. Dabei handelt es sich, wie die Namen dieser Personen zeigen, um Privatpersonen. Die Klägerin hat dazu weiter erklärt, dass es mit diesen Auftraggebern keine ausdrückliche vorherige Vereinbarung gegeben hatte. Insoweit steht fest, dass die Klägerin für diese anderen Auftraggeber nicht auf Dauer tätig war. Im Übrigen verfügt die Klägerin über keinerlei Unterlagen zu diesen sonstigen Auftraggebern zwischen 1999 und 2003, die die daraus resultierenden Einnahmen belegen, da die entsprechenden Unterlagen nach dem Vorbringen der Klägerin vernichtet sind; Einkommensunterlagen sind nur noch für die Zeit ab 2005 vorhanden.

Hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 liegt zwar die Auskunft des Finanzamtes Treptow/Köpenick vom 19. September 2006 vor. Danach erzielte die Klägerin 1999 - 4.980 DM und als Mitunternehmer 1.877 DM, 2000 -32.673 DM und aus dem zweiten Unternehmen 54.308 DM sowie 2001 -30.985 Euro und aus dem zweiten Unternehmen 49.687 Euro. Für die Jahre 2002 bis 2004 unterscheidet diese Auskunft nicht mehr. Bei diesem Mitunternehmen bzw. zweiten Unternehmen könnte es sich um die Tätigkeit als Mäklerin nach § 34c Gewerbeordnung handeln, die zusätzlich zu dem bereits bestehenden Gewerbe als freier Handelsvertreter mit Verkauf von Versicherungen und Bausparen (Gewerbeanmeldung vom 14. Mai 1991) unter dem 20. März 1997 (Gewerbeanmeldung vom 20. März 1997) angemeldet wurde und für das die Stadt Lübben (Spreewald) den Bescheid über die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung vom 20. März 1997 erteilte.

§ 34c Abs. 1 Gewerbeordnung betrifft Makler, Bauträger und Baubetreuer. Diese Vorschrift bestimmte (in der ab 1. Januar 1997 maßgebenden Fassung): Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, b) den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anlieger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Allerdings steht diese Annahme nicht mit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der über die Deutsche P. AG erhaltenen Provisionen für die Zeit von 1999 bis 2003 im Einklang. Danach betrug das aus dieser Geschäftsbeziehung resultierende Gesamtergebnis 1999 33.941,27 Euro, 2000 36.102,30 Euro und 2001 29.810,95 Euro. Angesichts dessen muss offen bleiben, wie sich die in den Jahren 1999 bis 2001 erzielten Einkünfte im Einzelnen zusammensetzten.

Damit lässt sich nicht feststellen, dass wegen anderer Einkünfte die Einkünfte, die die Klägerin aus der Geschäftsbeziehung zur Deutschen P. AG hatte, weniger als mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte ausmachten.

Ab 1. April 2003 erzielte die Klägerin ohnehin mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der Geschäftsbeziehung zur A. Private Krankenversicherungs AG, da sie nach ihrem Vortrag seither nur Provisionen von Unternehmen der A.-Gruppe erhalten hatte.

War die Klägerin somit im streitigen Zeitraum nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, so schuldet sie die von der Beklagten geforderten Beiträge, soweit diese nicht verjährt sind, vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2013.

Nach § 169 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen. Die Beiträge sind nach § 173 Satz 1 SGB VI, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Nach § 161 Abs. 1 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 630 DM (für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 gemäß Art. 4 Nr. 19 Gesetz vom 24. März 1999 - BGBl I 1999, 388) bzw. 325 Euro (für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2003 gemäß der Neufassung durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 - BGBl I 2002, 754), monatlich 400 Euro (für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 gemäß Art. 4 Nr. 8 Buchstabe a Gesetz vom 23. Dezember 2002 - BGBl I 2002, 4621) und monatlich 450 Euro (für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis wenigstens 30. Juni 2013 gemäß Art. 4 Nr. 15 Gesetz vom 5. Dezember 2012 - BGBl I 2012, 2474).

Soweit Vorschriften des SGB VI bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden (§ 228 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Nach § 9 Abs. 1 SGB IV, der nach § 11 Abs. 1 SGB IV für selbständige Tätigkeiten entsprechend gilt, ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Im Falle der Klägerin ist dies der Sitz ihrer Betriebsstätte, also das Beitrittsgebiet, denn diese befand sich im streitigen Zeitraum in der Ch. … B. bzw. am … B. bzw. ab 1. Januar 2011 im A.-Center Berlin-K., dem ehemaligen Ost-Berlin.

Die monatliche Bezugsgröße (Ost) betrug

im Jahr 2000 3.640 DM (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2000, BGBl I 1999, 2375),

im Jahr 2001 3.780 DM (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001, BGBl I 2000, 1710),

im Jahr 2002 1.960 Euro (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2002, BGBl I 2001, 3302),

im Jahr 2003 1.995 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003, BGBl I 2002,4561),

im Jahr 2004 2.030 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004, BGBl I 2003, 2497),

im Jahr 2005 2.030 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005, BGBl I 2004, 3098),

im Jahr 2006 2.065 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006, BGBl I 2005, 3627),

im Jahr 2007 2.100 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007, BGBl I 2006, 2742, 2746),

im Jahr 2008 2.100 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008, BGBl I 2007, 2797),

im Jahr 2009 2.135 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009, BGBl I 2008, 2336),

im Jahr 2010 2.170 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010, BGBl I 2009, 3846),

im Jahr 2011 2.240 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011, BGBl I 2010, 1761),

im Jahr 2012 2.240 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2012, BGBl I 2011, 2421),

im Jahr 2013 2.275 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013, BGBl I 2012, 2361).

Die Beklagte hat diese Beträge als monatliches Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Bei Beitragssätzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. der allgemeinen Rentenversicherung

von 19,1 v. H. für das Jahr 2001 (§ 1 Beitragssatzverordnung 2001, BGBl 2000, 1877),

von 19,1 v. H. für das Jahr 2002 (§ 1 Beitragssatzgesetz 2002, BGBl I 2001, 4010),

von 19,5 v. H. für das Jahr 2003 (§ 1 Beitragssatzgesetz 2003, BGBl I 2002, 4641),

von 19,5 v. H. für das Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004, BGBl I 2003, 3013),

von 19,5 v. H. für das Jahr 2005 (Bekanntmachung der Beitragssätze, BGBl 2004, 2900),

von 19,5 v. H. für das Jahr 2006 (Bekanntmachung der Beitragssätze, BGBl I 2005, 3470),

von 19,9 v. H. für das Jahr 2007 (Beitragssatzgesetz 2007, BGBl I 2006, 3286),

von 19,9 v. H. für das Jahr 2008 (Bekanntmachung der Beitragssätze, BGBl I 2007, 2611),

von 19,9 v. H. für das Jahr 2009 (Bekanntmachung der Beitragssätze, BGBl I 2008, 2181),

von 19,9 v. H. für das Jahr 2010 (Bekanntmachung der Beitragssätze, BGBl I 2009, 3705),

von 19,9 v. H. für das Jahr 2011 (Bekanntmachung der Beitragssätze; BGBl I 2010, 1550),

von 19,6 v. H. für das Jahr 2012 (§ 1 Beitragssatzverordnung 2012, BGBl I 2011, 2795),

von 18,9 v. H. für das Jahr 2013 (§ 1 Beitragssatzgesetz 2013, BGBl 2012, 2446)

resultieren daraus monatliche Beiträge

von 702,52 DM ab 1. Dezember 2000,

von 721,98 DM ab 1. Januar 2001,

von 374,36 Euro ab 1. Januar 2002,

von 389,03 Euro ab 1. Januar 2003,

von 395,85 Euro ab 1. Januar 2004,

von 395,85 Euro ab 1. Januar 2005,

von 402,68 Euro ab 1. Januar 2006,

von 417,90 Euro ab 1. Januar 2007,

von 417,90 Euro ab 1. Januar 2008,

von 424,87 Euro ab 1. Januar 2009,

von 431,83 Euro ab 1. Januar 2010,

von 445,76 Euro ab 1. Januar 2011,

von 439,04 Euro ab 1. Januar 2012,

von 429,98 Euro ab 1. Januar 2013.

Die Beklagte hat diese Beiträge ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Die Erhebung der Säumniszuschläge beruht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach gilt: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Nach alledem resultiert daraus eine Gesamtforderung von 75.521,92 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2013.

Die Berufung und die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 müssen daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

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