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1 RA 343/63

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Rente, und zwar im einzelnen darüber, ob vor 1943 in Lettland zurückgelegte Zeiten als Versicherungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten anzurechnen sind.

Der 1902 geborene Kläger ist heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I 269). Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) war er in seiner Heimat Lettland vom 5. September 1925 bis zum 16. September 1944 als Solotänzer und Ballettmeister am Opernhaus in R beschäftigt. Seit März 1945 wohnt er im Gebiet der Bundesrepublik. Vom 1. Juli 1950 bis zum 9. Oktober 1952 und vom 3. August bis zum 18. Oktober 1956 war er arbeitslos.

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 1. Mai 1960 an Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Bescheid vom 27. März 1961 setzte sie die Rentenhöhe nach den vor den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen geltenden Berechnungsvorschriften fest, weil die nach Art. 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vorgenommene Vergleichsberechnung nach den ab 1. Januar 1957 geltenden neuen Bestimmungen einen geringeren Zahlbetrag ergab (Art. 6 § 13 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -).

Bei der Berechnung nach neuem Recht ließ die Beklagte die vor dem 1. Juli 1943 zurückgelegte Beschäftigung des Klägers und die genannten Zeiten der Arbeitslosigkeit außer Betracht.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm statt der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und bei deren Berechnung die Beschäftigungszeiten vom 5. September 1925 bis 30. Juni 1943 als Versicherungszeit und die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 9. Oktober 1952 sowie vom 3. August bis 18. Oktober 1956 als Ausfallzeit zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und wies im übrigen die Klage ab. Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, bei der Rentenberechnung nach früherem Recht habe § 3 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I 848) in Verbindung mit der Verordnung des Generalkommissars in R über den Aufbau einer Sozialversicherung vom 1. Mai 1943 (Amtsblatt des Generalkommissars in Riga Nr. 41 vom 28. Mai 1943 S. 329; AN 1943, 358) eine Grundlage für die Anrechnung von vor dem 1. Juli 1943 in Lettland zurückgelegten Beschäftigungszeiten geboten. Nach dem ab 1. Januar 1959 geltenden Fremdrentengesetz (FRG) könne die strittige Zeit dagegen nicht mehr angerechnet werden, weil die Verordnung des Generalkommissars durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. p des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) aufgehoben worden sei. Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 FRG sei nicht möglich, weil es vor dem 1. Juli 1943 in Lettland keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Bestimmung gegeben habe, der Kläger also auch keine Beiträge geleistet haben könne.

Als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG könne die Zeit nicht berücksichtigt werden, weil die Vergünstigung des § 16 FRG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG nicht für heimatlose Ausländer gelte. Daß der Kläger etwa Umsiedler sei, habe er weder behauptet, noch bewiesen. Für die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten fehle es unstreitig an der nach § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erforderlichen Halbbelegung.

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

  • das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Januar 1962 zu verurteilen, bei der Berechnung der ihm zu gewährenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Zeit vom 5. September 1925 bis zum 30. Juni 1943 als Versicherungszeit zur Angestelltenversicherung und die Zeiten vom 1. Juli 1950 bis zum 9. Oktober 1952 sowie vom 3. August 1956 bis zum 18. Oktober 1956 als Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

hilfsweise,

  • eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Vorschriften der §§ 16, 17 FRG verfassungswidrig seien.

Der Kläger rügt die Verletzung der §§ 15, 16, 17 Abs. 2 FRG und des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe die Vorschrift des § 17 Abs. 2 FRG zu Unrecht angewendet, da sie nichtig sei. Sie widerspreche der in § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (HAG) geforderten Gleichstellung der heimatlosen Ausländer im Sozialversicherungsrecht und verstoße deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der in § 17 Abs. 2 FRG ausgesprochene Ausschluß der heimatlosen Ausländer von der Vergünstigung des § 16 FRG sei um so weniger gerechtfertigt, als das Schicksal des früher in den baltischen Staaten beheimatet gewesenen Personenkreises nicht zuletzt durch politische Maßnahmen des Deutschen Reiches ausgelöst worden sei. Das verpflichte die Bundesrepublik gegenüber den Heimatvertriebenen aus diesem Lebensraum. Überdies weise die Situation der in Lettland ansässig gewesenen deutschen Staatsangehörigen keine Unterschiede auf gegenüber derjenigen der Personen, die sich - ohne deutsche Staatsangehörigkeit - dem deutschen Rechts- und Kulturleben verbunden gefühlt hätten. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen im Rahmen des § 16 FRG sei deshalb sachlich nicht begründet. Außerdem sei § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG nichtig. Die nachträgliche Beseitigung bereits erworbener Anwartschaften stelle eine entschädigungslose Enteignung dar. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG und des Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. p des FANG sei ferner der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Art. 20 des GG verletzt.

Auch gehe die Annahme der Vorinstanzen fehl, daß vor Juli 1943 eine Sozialversicherung im Sinne des § 15 FRG in Lettland nicht bestanden habe. Wie sich aus einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe, seien von dem Gehalt des Klägers jedenfalls die seit dem 1. September 1931 obligatorischen Abzüge für den Pensionsfonds abgezogen und an die Pensionsfondsabteilung des Wohlfahrtsministeriums eingezahlt worden. Überdies habe das LSG seiner Aufklärungspflicht nach § 103 SGG nicht genügt, weil es auf das entsprechende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5. September 1963 hin nicht geprüft habe, ob der Kläger Umsiedler im Sinne der Umsiedlerverordnung vom 19. Juni 1943 sei.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hat während des Revisionsverfahrens die Zeit vom 10. November 1940 bis zum 30. Juni 1943 (Geltung der sowjetrussischen Sozialversicherung in Lettland) als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG anerkannt; jedoch ergab sich hieraus kein höherer Rentenzahlbetrag (Bescheid vom 18. April 1967).

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Was die Anrechnung weiterer Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anbetrifft, hatte der Senat wegen des Teilanerkenntnisses der Beklagten nur noch darüber zu entscheiden, ob auch die vor dem 1. November 1940 in Lettland zurückgelegte Beschäftigung des Klägers als Versicherungszeit anzurechnen ist. Das LSG hat dies zutreffend verneint. Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei seiner Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nicht genügt hätte. Das Vorbringen des Klägers, das LSG habe angesichts der im Schriftsatz vom 5. September 1963 aufgestellten gegenteiligen Behauptung nicht ohne weitere Ermittlungen die Umsiedlereigenschaft des Klägers verneinen dürfen, enthält keine schlüssige Rüge einer Verletzung des § 103 SGG. Es läßt weder erkennen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung ausgehend zur weiteren Aufklärung der Umsiedlereigenschaft hätte gedrängt fühlen müssen, noch welche Ermittlungsmöglichkeiten dem LSG zur Verfügung gestanden hätten, noch daß die weitere Sachaufklärung die Bejahung der Umsiedlereigenschaft zur Folge gehabt hätte. Denn der Kläger behauptet nicht, eine Umsiedlerbescheinigung im Sinne des § 1 der Umsiedler-VO zu besitzen und als weitere Voraussetzung für die Anrechnung beitragsloser Beschäftigungszeiten nach der Umsiedlung bis zum 31. Dezember 1946 während mindestens 26 Wochen (6 Monaten) eine der reichsgesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt zu haben (§ 4 Abs. 3 der VO). Derartige Behauptungen sind auch im Schriftsatz vom 5. September 1963 nicht aufgestellt worden. Vielmehr enthält dieser ausschließlich Rechtsausführungen, die sich im wesentlichen mit der teilweisen Weitergeltung der Umsiedler-VO befassen.

Überdies geht der Kläger zu Unrecht von der Weitergeltung der Umsiedler-VO aus. Nach Art. 7 § 3 Buchst. q des FANG ist sie zum 1. Januar 1959 außer Kraft gesetzt worden. Soweit die Vergünstigungen der Umsiedler-VO weiterhin beachtlich sind, ist dies ausdrücklich bestimmt worden wie in Art. 6 § 14 des FANG für die Hinterbliebenen der Personen, die eine Rente nach der Umsiedler-VO bezogen haben. Die Anrechnung von außerdeutschen Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist aber in §§ 15, 16 FRG neu geregelt worden.

Die strittige Zeit kann auch nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG angerechnet werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Kläger Beiträge zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätte. Das hat das LSG zu Recht verneint. Nach § 15 Abs. 2 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, es sei denn, es handele sich um ein System, das vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen ist. Der auf Grund des lettischen Pensionsgesetzes vom 31. Juli 1931 (Gesetzessammlung 1931 S. 169, Regierungsanzeiger Nr. 167) gebildete Pensionsfonds, zu dem der Kläger als Solotänzer und Ballettmeister der Rigaer Oper Beiträge geleistet haben könnte, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zwar wurden aus dem Pensionsfonds - ähnlich wie bei einer Rentenversicherung - Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes gezahlt (§§ 2 bis 11); auch hatte der durch Gesetz - das heißt durch öffentlich-rechtlichen Zwang - in dieses System einbezogene Personenkreis durch Gehaltsabzüge oder Einzahlungen die Mittel hierfür aufzubringen (§§ 35, 36 36 1 , 37, 41). Entscheidend aber ist, daß es sich um ein System handelt, das vorwiegend der Sicherung im öffentlichen Dienst stehender Personen diente. Das ergibt die Aufzählung der Pensionsberechtigten in § 1 Ziff. 1 bis 14, die beginnend mit dem Staatspräsidenten, den Parlaments- und Kabinettsmitgliedern, dem Staatskontrolleur usw., Offiziere, Beamte und andere Bedienstete staatlicher, staatlichautonomer und kommunaler Dienststellen und Unternehmen umfaßt. Wenn daneben auch Lehrer an Privatschulen und Barmherzige Schwestern an privaten Heilanstalten als Pensionsberechtigte benannt werden, so vermag dies der Regelung nicht den Charakter einer vorwiegend für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geltenden Regelung zu nehmen. Das gilt um so mehr, als auch dieser Personenkreis nicht wegen seiner abhängigen Beschäftigung und seines sozialen Sicherungsbedürfnisses, sondern ebenfalls auf Grund seiner Bedeutung für die Allgemeinheit und damit wegen seines Anspruchs auf staatliche Anerkennung und Fürsorge in das System einbezogen worden sein dürfte. Daß der Pensionsfonds auf Grund des lettischen Pensionsgesetzes vom 31. Juli 1931 nicht als Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG angesehen werden kann, ergibt sich auch daraus, daß das Pensionsrecht nach diesem Gesetz nicht wie bei einer Versicherung auf geleisteten Beiträgen oder Abzügen beruhte, sondern voraussetzte, daß eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren in einem Dienstverhältnis der im Gesetz genannten Art zurückgelegt war. Auch für die Höhe der Pension waren nicht die Zahl und die Höhe der geleisteten Beiträge und Abzüge, sondern - wie auch sonst in beamtenrechtlichen Bestimmungen - die letzte Besoldungsstufe des Berechtigten maßgebend (§ 47 des Gesetzes). Im Schrifttum wird dementsprechend einhellig angenommen, daß vor der Einführung des russischen Sozialversicherungssystems beziehungsweise vor der Einführung des Sozialversicherungssystems gemäß der Verordnung des Generalkommissars in Riga über den Aufbau einer Sozialversicherung vom 1. Mai 1943 (AN 1943, 358) ein gesetzliches Rentenversicherungssystem in Lettland nicht bestanden habe (vgl. Haensel-Lippert-Merkle-Michel "Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz" Stand Febr. 1967 § 15 FRG Anm. 8; Jantz-Zweng-Eicher "Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht" Stuttg. 1960 § 15 Anm. 13; Koch-Hartmann "Das Angestelltenversicherungsgesetz" Komm. 2 und 3. Aufl. Bd. I S. 378 Anm. 6 f zu § 31 AVG; "Kommentar zur Reichsversicherungsordnung" herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger 6. Aufl. § 15 FRG Anm. 17; Munzinger in SozVers 1958 S. 245 (259); Schmidt "Lettland und seine Sozialversicherung" Berlin 1957 S. VI; für die ähnlichen Verhältnisse in Estland S. BSG 11. Sen. Urt. vom 17. März 1964 - Az.: 11/1 RA 216/62 - BSG 20, 255 und Urt. vom 17. März 1964 - Az. 11/1 RA 136/60 - SozR § 1 FremdRG Nr. 25 Bl. Aa 22).

Der Pensionsfonds ist auch nicht als Vorläufer des später in Lettland errichteten Sozialversicherungsträgers zu betrachten, so daß bei ihm zurückgelegte Zeiten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FRG anzurechnen wären. Weder die VO vom 1. Mai 1943 noch die zu ihr ergangenen Durchführungsverordnungen enthielten Bestimmungen über eine Überführung des Pensionsfonds oder der bei ihm zurückgelegten Zeiten in das neu aufgebaute Sozialversicherungssystem. Soweit in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 1965 (BSG 24, 20, 24) eine abweichende Ansicht geäußert worden ist, wird an ihr nicht festgehalten.

Schließlich können die strittigen Zeiten auch nicht als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Als heimatloser Ausländer ist der Kläger nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG von der Anwendung des § 16 FRG ausgeschlossen. Dieser Ausschluß ist - entgegen der Ansicht des Klägers - zu beachten. Er steht weder in Widerspruch zu § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 oder zu der Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Zustimmungsgesetz vom 1. September 1953 - BGBl II 559 -), noch ist die Vorschrift wegen Verstoßes gegen Grundsätze des Verfassungsrechts nichtig. Dies hat der Senat bereits in der erwähnten Entscheidung vom 22. September 1965 begründet. Im gleichen Sinne hat auch der 4. Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1966 - 4 RJ 305/63 - (SozR Nr. 9 zu § 3 FremdRG) hierzu Stellung genommen. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen; ebensowenig hält er es für geboten, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 16, 17 FRG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen (BVerfGE 14, 308). Auch ergibt sich kein neuer Gesichtspunkt daraus, daß im vorliegenden Fall bei der Vergleichsberechnung nach "altem" Recht von der Beklagten rechtsirrtümlich die ab 1925 in Lettland zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung angerechnet worden sind, obwohl die VO des Generalkommissars in Riga vom 1. Mai 1943 keine Einführungsverordnung im Sinne des § 3 FAG war (vgl. BSG aaO). Der danach fehlerhaft zu hoch berechnete Rentenzahlbetrag bleibt dem Kläger auf Grund des insoweit bindend gewordenen Bescheides erhalten. Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, daß die irrtümlich angerechneten Zeiten auch der Vergleichsberechnung nach neuem Recht zugrunde gelegt werden.

Schließlich besteht nach den Feststellungen des LSG auch kein Anhalt für die Annahme, daß der Kläger die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen heimatlose Ausländer nach Art. 6 §§ 22 und 23 FANG für zurückgelegte Zeiten als in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert gelten.

Soweit der Kläger die zusätzliche Anrechnung von Ausfallzeiten begehrt, war nur über die Zeit bis zum 30. Juni 1965 zu entscheiden, weil die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1965 den ursprünglich angefochtenen Bescheid während des Revisionsverfahrens durch den Bescheid vom 18. April 1967 ersetzt hat, der nach § 171 Abs. 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten gilt. Es war daher nicht zu prüfen, ob die Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG nach der Änderung der Bestimmung durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) als erfüllt anzusehen ist. Für die vorhergehende Zeit ist dies trotz der inzwischen anerkannten weiteren Beitragsmonate nicht der Fall. Das Klagebegehren ist von dem LSG danach auch insoweit zutreffend als unbegründet angesehen worden.

Die Revision des Klägers ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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