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IVb ZB 106/88

Gründe I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1956 die Ehe geschlossen. Bei der Trennung haben sie am … zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie zu III. wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:

„Der Versorgungsausgleich soll mit Wirkung ab dem 31.05.1985 in vollem Umfang ausgeschlossen werden, so daß im Falle einer Scheidung unserer Ehe für die Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit bis zum 31.05.1985 erworben wurden, der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist und für die Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit nach dem 01.06.1985 erworben wurden, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.“

Der Scheidungsantrag des am .. geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Januar 1987 zugestellt worden.

Während der Ehezeit (… 1956 bis … 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der .. (..; weitere Beteiligte) erworben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma .. in .. die sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statisch ist; eine Realteilung sieht die zugrundeliegende Versorgungsordnung nicht vor.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 611,95 DM zum Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und weiterer 13,43 DM zum Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung übertragen hat, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1986. Bei der Wertermittlung hat das Amtsgericht Auskünfte der BfA vom 25. Mai 1987 (für die Ehefrau) und vom 26. Juni 1987 (für den Ehemann) zugrunde gelegt, die es mit Rücksicht auf die notarielle Vereinbarung für eine Ehezeit vom 1. Juli 1956 bis zum 31. Mai 1985 hatte erteilen lassen und die demgemäß in einer solchen Ehezeit erworbene monatliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 181 DM und des Ehemannes von 1.404,90 DM ausweisen, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1985. Die in der gleichen Zeit erworbene unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente hat das Amtsgericht mit 1.117,88 DM jährlich berechnet und diese für das am 31. Mai 1985 erreichte Lebensalter des Ehemannes, das es mit 51 Jahren angenommen hat, mit dem Faktor 4,2 der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen Barwert umgerechnet. Den sich ergebenden dynamisierten Wert von monatlich 24,86 DM hat das Amtsgericht durch erweitertes Splitting gemäß § 3b VAHRG ausgeglichen.

Die BfA hat mit der Beschwerde beanstandet, daß das Ehezeitende auf den 31. Mai 1985 angenommen worden ist und demgemäß die auszugleichenden Rentenanwartschaften auf einen an diesem Tag eingetretenen Versicherungsfall berechnet worden sind. Es hat den Standpunkt vertreten, der in der Vereinbarung ausgedrückte Parteiwille müsse dadurch verwirklicht werden, daß aus den von den Parteien in der Ehezeit (bis zum 31. Dezember 1986) jeweils erworbenen Werteinheiten die von ihnen ab dem 1. Juni 1985 erworbenen Werteinheiten abgezogen und die sich danach ergebenden Beträge ausgeglichen würden. Demgemäß hat die BfA zwei neue Auskünfte nach § 83 AVG - jeweils vom 5. November 1987 - vorgelegt, denen die Ehezeit bis zum 31. Dezember 1986 zugrunde liegt und die die in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes mit 1.594 DM und der Ehefrau mit 234 DM ausweisen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1986. Weiter hat sie geltend gemacht, die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes müsse mit dem Vervielfacher 4,4 in einen Barwert umgerechnet werden, weil das am 31. Dezember 1986 erreichte Lebensalter des Ehemannes (52 Jahre) maßgeblich sei.

Das Oberlandesgericht hat den zum Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft zu übertragenden Monatsbetrag auf 11,52 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, geändert; es hat - weil der Ehemann am 31. Mai 1985 erst 50 Jahre alt war - bei der Umrechnung den Faktor 3,9 angewendet. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die .. ihr Beschwerdeziel weiter. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert.

Gründe II.

Die weitere Beschwerde führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 1985 wirksam ist.

a) Nach § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, und zwar auch teilweise (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - BGHR BGB § 1587o Abs. 1 Satz 2, Verzicht 1 = FamRZ 1988,153,154 m.w.N.). Diese Grenze gilt nicht nur für eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587o Abs. 1 BGB), sondern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag. Denn das Gesetz will generell verhindern, daß zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 192 ff.). An der Unzulässigkeit eines sog. Supersplittings durch Parteivereinbarung hat sich durch Einfügung des § 3b Abs. 1 Nr. 1 in das VAHRG nichts geändert. Zulässig ist nunmehr nur die durch Gesetz in engen Grenzen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Ausgleichs ermöglichte Überschreitung der Halbteilung. Ein Ehevertrag darf indessen weiterhin nicht dazu führen, daß unmittelbar oder mittelbar mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB begründet oder übertragen werden, als gesetzlich bestimmt ist.

b) Die Vereinbarung vom 26. Juni 1985 geht davon aus, daß die Ehezeit über den 31. Mai 1985 hinaus bis zu dem gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeitende andauert; denn die Parteien sprechen von Versorgungsanwartschaften, „die während der Ehezeit nach dem 1.6.1985 erworben wurden“. Ihre Absprache kann daher nur so verstanden werden, daß unbeschadet des gesetzlich bestimmten Ehezeitendes (als das sich später der 31. Dezember 1986 ergab) in den Ausgleich nur diejenigen Rentenanwartschaften einbezogen werden sollen, die beide Parteien jeweils bis zum 31. Mai 1985 erworben haben.

Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarung nicht anders ausgelegt. Es hat zwar die Auffassung vertreten, daß es Ehegatten möglich sei, durch Parteivereinbarung das Ende der Ehezeit zu verschieben. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine vereinfachte Umschreibung des Gestaltungsspielraums, den die Ehegatten haben. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Erwägung des Oberlandesgerichts, ein Verstoß gegen zwingendes Sozialversicherungsrecht komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn wie hier der Zeitpunkt unverändert bleibe, auf den nach dem Gesetz der Ausgleichsbetrag zu beziehen ist (31. Dezember 1986).

2. Die weitere Beschwerde, die gegen die Wirksamkeit des Ehevertrages Bedenken nicht erhebt, wendet sich mit Erfolg dagegen, aufweiche Weise das Oberlandesgericht der Parteivereinbarung Rechnung getragen hat.

a) Das Oberlandesgericht ist beim Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt. Dieses hatte indessen, wie dargelegt, Auskünfte der .. vom 25. Mai und 26. Juni 1987 zugrundegelegt, in denen die von den Parteien jeweils erworbenen Rentenanwartschaften auf den 31. Mai 1985 und damit auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden, als das Oberlandesgericht selbst - zutreffend - für richtig hält, nämlich auf den 31. Dezember 1986. Die Beschwerdeführerin weist mit Recht daraufhin, daß dies schon deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, weil zwischen den beiden Zeitpunkten zwei gesetzliche Anpassungen der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (zum 1. Juli 1985 und zum 1. Juli 1986) liegen; der vom Oberlandesgericht gebilligte Ausgleichsbetrag von 611,95 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, entspricht daher nicht der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den jeweils auf den 31. Mai 1985 bezogenen Rentenanwartschaften der Parteien.

Nur eine auf den 31. Dezember 1986 bezogene Berechnung ermöglicht im übrigen auch die Prüfung, ob die Vereinbarung zu einer (unzulässigen) Erhöhung des Ausgleichsbetrages führt.

b) Die weitere Beschwerde beanstandet zu Recht auch die Umrechnung der Betriebsrente des Ehemannes in einen dynamisierten Wert. Da die Parteien nicht das Ehezeitende vertraglich verändern konnten, sind auch für die Umrechnung der statischen Anwartschaft in einen dynamischen Wert die Tabellenwerte maßgeblich, die für das gesetzlich bestimmte Ehezeitende (31. Dezember 1986) gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit § 2 Abs. 1 der Barwertverordnung i.d.F. vom 22. Mai 1984 (BGBl. I 692) gelten. Der Jahresbetrag der Betriebsrente hätte daher gemäß Tabelle 1 zur Barwertverordnung mit dem Kapitalisierungsfaktor 4,4 vervielfacht werden müssen, weil der Ehemann am .. bereits 52 Jahre alt war.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach zum Ausgleich sowohl der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB) wie der Anwartschaft auf Betriebsrente (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nicht bestehen bleiben. Der Senat kann jedoch abschließend in der Sache entscheiden, so daß es einer Zurückverweisung nicht bedarf.

a) Wie der Senat in BGHZ 92, 5, 7 ff näher begründet hat, ist im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht hier schon deswegen nicht entgegen, weil mit der .. der Versicherungsträger Beschwerde erhoben hat und sich wegen des noch Ungewissen weiteren Versicherungsverlaufs nicht voraussagen läßt, ob sich eine Abänderung zu ihrem Nachteil oder Vorteil auswirken wird.

b) Die Vereinbarung der Ehegatten, die nach dem 31. Mai 1985 von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist dadurch zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die sie in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember 1986 erworben haben, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der rechnerische Weg dazu bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kürzung wegen längerer Trennungszeit nach Artikel 2 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG gelten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253; Johannsen / Henrich / Hahne Eherecht § 1587c BGB Rdn. 4). Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten bei der .. erworbenen Anwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungszeit - aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn in der Trennungszeit und der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Zu einem gerechteren Ergebnis führt es, den auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 83 Abs. 2 AVG (bzw. 1304 Abs. 2 RVO) gesondert zu ermitteln und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird.

Eine Berechnung nach dem Verhältnis der Werteinheiten hat der Senat auch bereits für den Fall angewendet, daß eine bei Ehezeitende gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente um eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit bereinigt werden muß (Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 - Erwerbsunfähigkeitsrente 3 = FamRZ 1989, 721,723).

c) Die erforderliche Berechnung kann der Senat selbst vornehmen. Denn die benötigten Auskünfte gemäß § 83 AVG hat die .. schon im Beschwerdeverfahren vorgelegt; sie sind im angefochtenen Beschluß in Bezug genommen. Bedenken gegen ihre Richtigkeit sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten erhoben worden.

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. April 1950 bis zum Ehezeitende (31. Dezember 1986) insgesamt 4.947,02 Werteinheiten (WE) erworben. Davon entfallen auf die gemäß Parteivereinbarung nicht zu berücksichtigende Zeit (1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986, vereinfachend als „Trennungszeit“ bezeichnet,) 306,19 WE oder 6,19 %. Dieser Prozentsatz entspricht einem Anteil von 107,66 DM an der insgesamt in der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft von 1.739,20 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. In der gesetzlichen Ehezeit hat der Ehemann in dieser Versicherung eine monatliche Anwartschaft von 1.593,98 DM erlangt. Für die für den Versorgungsausgleich maßgebende Zeit bis zum 31. Mai 1985 ergibt sich daraus eine monatliche Rentenanwartschaft von (1.593,98 - 107,66 =) 1.486,32 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, die gemäß § 83 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 74 Satz 1 AVG auf 1.486,40 DM aufzurunden ist.

Die Ehefrau hat in der Trennungszeit 123,66 WE erworben, das sind 11 % der insgesamt von ihr bis zum 31. Dezember 1986 erworbenen 1.124,30 WE. Aus diesem Prozentsatz ergibt sich ein Anteil von 43,12 DM an der insgesamt bis zum Ehezeitende erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft von 392,00 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. In der gesetzlichen Ehezeit hat die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 233,95 DM erlangt. Auf die für den Versorgungsausgleich maßgebende Zeit (1. Juli 1956 bis 31. Mai 1985) entfallen danach (233,95 - 43,12 =) 190,83 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, die auf 190,90 DM aufzurunden sind.

Der Wertunterschied beträgt danach (1.486,40 - 190,90 =) 1.295,50 DM; daraus ergibt sich der Ausgleichsbetrag durch Halbteilung mit monatlich 647,75 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986.

Auf dem dargelegten zweiten Berechnungsweg ergibt sich das gleiche; zugleich ermöglicht dieser die erforderliche Kontrollrechnung für die Einhaltung der durch § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogenen Grenze. Für die gesetzliche Ehezeit folgt aus den erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.594,00 DM) und der Ehefrau (234,00 DM) ein Wertunterschied von 1.360,00 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 680,00 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986, der nicht überschritten werden darf. Auf die Trennungszeit (1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986) entfallen davon monatliche Rentenanwartschaften des Ehemannes von 107,70 und der Ehefrau von 43,20 DM; daraus ergibt sich für diesen Zeitraum eine Differenz von 64,50 DM und ein Ausgleichsbetrag von monatlich 32,25 DM. Die Kürzung des vollen Ausgleichsbetrages (680,00 DM) um diesen Teilbetrag führt ebenfalls zu dem Wert von monatlich 647,75 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. Auf diesen Betrag ist danach die Splittingentscheidung abzuändern.

c) Aus der Betriebsrente, die der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit von 346 Monaten (… 1971 bis … 1999) in Höhe von jährlich 2.262,00 DM erreicht, fällt in die Zeit bis zum 31. Mai 1985 ein Anteil von 171 Monaten oder 1.117,92 DM. Die Umrechnung mit dem für das Lebensalter des Ehemannes am 31. Dezember 1986 maßgebenden Kapitalisierungsfaktor von 4,4 gemäß Tabelle 1 zur Barwertverordnung ergibt einen Barwert von 4.918,85 DM. Die Umrechnung des Barwerts in Werteinheiten der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem nach der Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen von 1986 maßgeblichen Faktor 0,01518819 ergibt 74,70842 Werteinheiten. Hieraus errechnet sich mit dem für das zweite Halbjahr 1986 nach der Tabelle 2 anzuwendenden Faktor 0,3485625 eine dynamisierte monatliche Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente für die Zeit bis zum 31. Mai 1985 in Höhe von 26,04 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1986. Sie ist mit der Hälfte, also mit monatlich 13,02 DM, bezogen auf den 31. Dezember gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG auszugleichen. Der nach Satz 2 dieser Bestimmung maßgebende Grenzwert, der für 1986 monatlich 57,40 DM beträgt (vgl. dazu Schmeiduch FamRZ 25, 26), wird nicht erreicht.

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