Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Ersetzt die Vereinbarung vom 08.07.1987. |
Stand | 15.04.2010 |
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Kurztext | |
Version | 001.00 |
Inhaltsübersicht zur VV zum Abkommen vom 30.04.1964 |
Artikel 1 | Verwendung von Ausdrücken |
Artikel 2 | Einreichen der Anträge |
Artikel 3 | Bearbeitung der Anträge |
Artikel 4 | Bescheidzustellung und Benachrichtigung |
Artikel 5 | Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens |
Artikel 6 | Unterrichtung |
Artikel 7 | Ärztliche Kontrolle |
Artikel 8 | Kostenerstattung |
Artikel 9 | Inkrafttreten |
Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen
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Vom 10.12.2012 |
Die nach Artikel 48 Absatz 2 des Abkommens vom 30. April 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - eingerichteten Verbindungsstellen der Rentenversicherung vereinbaren, gestützt auf Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens Folgendes: |