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Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Ersetzt die Vereinbarung vom 08.07.1987.

Dokumentdaten
Stand15.04.2010
Kurztext
Version001.00
Inhaltsübersicht zur VV zum Abkommen vom 30.04.1964
Artikel 1Verwendung von Ausdrücken
Artikel 2Einreichen der Anträge
Artikel 3Bearbeitung der Anträge
Artikel 4Bescheidzustellung und Benachrichtigung
Artikel 5Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
Artikel 6Unterrichtung
Artikel 7Ärztliche Kontrolle
Artikel 8Kostenerstattung
Artikel 9Inkrafttreten

Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen
zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei
über Soziale Sicherheit

Vom 10.12.2012
Die nach Artikel 48 Absatz 2 des Abkommens vom 30. April 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - eingerichteten Verbindungsstellen der Rentenversicherung vereinbaren, gestützt auf Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens Folgendes:

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