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EPA-Übertragungsabkommen vom 08.12.1995 - Auszug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Stand08.12.1995
Kurztext
Version001.00

Inhaltsübersicht zum EPA-Übertragungsabkommen vom 08.12.1995

Die eingefügten Überschriften der Artikel sind nicht Bestandteil des offiziellen Textes.

Artikel 1Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt
Artikel 2Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt
Artikel 3Anerkennung vorheriger Versicherungszeiten
Artikel 4Aufklärungs- und Beratungspflichten
Artikel 5Inkrafttreten
Artikel 6Geltungsdauer/Kündigung
Artikel 7Protokoll

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Durchführung des Artikels 12 der
Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt
 
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Europäische Patentorganisation
*Verwerfen*

von dem Wunsch geleitet, die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt enthaltene Grundregelung so durchzuführen, daß die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Rechten der Beamten oder Vertragsbediensteten des Europäischen Patentamts auf dem Gebiete der Rentenversicherung Rechnung zu tragen sind wie folgt übereingekommen:*Verwerfen*

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