Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 10a WGSVG: Nachzahlung für Verfolgte mit Kindererziehungszeiten bis 31.12.49

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand22.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.07.1993
Rechtsgrundlage

§ 10a WGSVG

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 2

  • 1521

Inhalt der Regelung

§ 10a WGSVG bestimmt, dass Verfolgte, denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a WGSVG anzurechnen ist, auf Antrag so viele Monate freiwillige Beiträge nachzahlen können, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten erforderlich sind, wenn diese Wartezeit nicht durch eine laufende Beitragszahlung vom 01.01.1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 12a WGSVG
    Die Vorschrift regelt, dass Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die ihre Kinder bis zum 31.12.1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes im Ausland erzogen haben, Kindererziehungszeiten erhalten.

Allgemeines

Durch § 10a WGSVG erhalten Elternteile, denen infolge der Einfügung des § 12a WGSVG erstmals Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, ein Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, wenn sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht durch eine laufende Beitragszahlung vom 01.01.1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen können. Die Vorschrift ist rückwirkend vom 01.01.1986 in das WGSVG eingefügt.

Personenkreis

Nach § 10a Satz 1 WGSVG sind Elternteile, denen eine Kindererziehungszeit gemäß § 12a WGSVG anzurechnen ist, berechtigt, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Sind Kindererziehungszeiten nur aus einem anderen Grunde anzurechnen (in Betracht kommt die Anrechnung einer Kindererziehungszeit zum Beispiel für eine Erziehung vor oder nach einem verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt im Inland), ist eine Nachzahlung nach § 10a WGSVG nicht möglich.

Eine Nachzahlung nach § 10a WGSVG ist dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Kindererziehungszeit nach § 12a WGSVG zu anderen Kindererziehungszeiten hinzutritt und insgesamt die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist. Einzelheiten zum berechtigten Personenkreis sind der GRA zu § 12a WGSVG zu entnehmen. Hinterbliebene sind nicht zur Nachzahlung berechtigt.

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Nach § 10a Satz 1 WGSVG haben Elternteile ein Nachzahlungsrecht, wenn sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Es ist unschädlich, wenn zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung besteht.

Bei nichtdeutschen Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland ist nicht zu prüfen, ob die Versicherungsberechtigung nach über- oder zwischenstaatlichem Recht vorliegt, da gemäß § 10a Satz 3 WGSVG das Nachzahlungsrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht. Die nichtdeutschen Berechtigten sind daher in Bezug auf die freiwillige Versicherung wie Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zu behandeln (vergleiche § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) und daher regelmäßig zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Auf das Alter des Berechtigten kommt es nach § 10a Satz 3 WGSVG nicht an. Die Nachzahlung ist daher auch zulässig, wenn der Berechtigte bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Keine Erfüllung der Wartezeit

Das Nachzahlungsrecht besteht nur, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und auch nicht durch eine laufende Beitragszahlung vom 01.01.1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Hierbei ist der Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, mit einzubeziehen.

Ob die Wartezeit erfüllt ist, richtet sich nach dem Recht, das für die Feststellung der Rente maßgebend ist. Auf die Vorschrift des § 17a Abs. 1 WGSVG wird insoweit verwiesen. Sind die ab 01.01.1992 geltenden Rechtsvorschriften für die Rentenfeststellung maßgebend, werden regelmäßig neben den Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten auch Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf die Wartezeit von 60 Kalendermonaten anzurechnen sein, sodass die Wartezeit in der Regel erfüllt sein wird und daher kein Nachzahlungsrecht nach § 10a WGSVG besteht.

Bei der Ermittlung der vorhandenen Wartezeitmonate sind im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts die in einem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit zu berücksichtigen, sofern das jeweilige Abkommen keine Regelung enthält, nach der günstigere WGSVG-Regelungen durch das Abkommen nicht berührt werden. Entsprechende Regelungen sind in den Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Japan, Korea, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und Uruguay nicht enthalten. Ist die Wartezeit bei Anwendung dieser Abkommen bereits erfüllt, besteht kein Nachzahlungsanspruch.

Die Abkommen mit Australien, Israel, Kanada/Quebec, Marokko, Türkei, den USA sowie das Europarecht lassen günstigere Regelungen des WGSVG und damit auch das Nachzahlungsrecht nach § 10a WGSVG unberührt. Die Nachzahlung ist bei Anwendung dieser Regelungen demnach auch dann zulässig, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten bei Berücksichtigung der ausländischen Zeiten bereits erfüllt ist.

In diesen Fällen können die Berechtigten durch eine Nachzahlung zum Beispiel erreichen, dass die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht für eine Rentenzahlung aus der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Mindestzeit von 12 beziehungsweise 18 Kalendermonaten (vergleiche zum Beispiel Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel, Art. 7 Abs. 2 SVA-USA) erfüllt wird. Durch eine Nachzahlung kann der Berechtigte bei Anwendung des Europarechts auch einen innerstaatlichen Rentenanspruch erwerben.

Ist die Wartezeit durch Zusammenrechnung von deutschen Zeiten und Zeiten in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erfüllt und wird bereits eine deutsche Vollrente wegen Alters bezogen, besteht mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (vergleiche § 7 Abs. 2 SGB VI) kein Nachzahlungsrecht.

Zeitraum und Umfang der Nachzahlung

Die Nachzahlung ist auf die Anzahl der an der Wartezeit von 60 Kalendermonaten fehlenden Monate begrenzt.

Beachte:

Bei Anwendung von Abkommen mit einer „günstiger Regelung“ oder des Europarechts (vergleiche Abschnitt 3.2) bleiben die ausländischen Zeiten für die Ermittlung der maximal nachzahlbaren Monate außer Betracht. Ist die Wartezeit unter Berücksichtigung der ausländischen Zeiten bereits erfüllt, ist es jedoch nicht erforderlich, so viele Beiträge nachzuzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit (ohne Berücksichtigung der ausländischen Zeiten) erforderlich sind. In diesem Fall kann der Umfang der Nachzahlung auf die gewünschte Anzahl (zum Beispiel zur Erfüllung der Mindestzeit, vergleiche Abschnitt 3.2) beschränkt werden.

Die Nachzahlung ist aber nur in dem Umfang zulässig, soweit die Wartezeit nicht durch eine laufende Beitragszahlung vom 01.01.1995 an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann.

Die freiwilligen Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31.12.1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Der Berechtigte kann die Anzahl und die Höhe der Beiträge sowie die Verteilung der Beiträge innerhalb des Nachzahlungszeitraumes grundsätzlich selbst bestimmen.

Beitragshöhe/Bewertung

Für die Berechnung der Beiträge sind nach § 209 Abs. 2 SGB VI die Mindestbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Dauer des Nachzahlungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf sich nicht zuungunsten des Berechtigten auswirken. Die Berechnung der Nachzahlungsbeiträge richtet sich in diesen Fällen nach den Werten, die im Zeitpunkt der Antragstellung galten, wenn die Beiträge innerhalb angemessener Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) seit Bekanntgabe des Zulassungsbescheides nachgezahlt werden.

Für die Bewertung der Nachzahlungsbeiträge ist entsprechend §§_70 Abs. 5, 256 Abs. 6 SGB VI das Durchschnittsentgelt maßgebend, das im Zeitpunkt der Nachzahlung beziehungsweise der Antragstellung gilt (”In-Prinzip”).

Antrag

Die Durchführung des Nachzahlungsverfahrens setzt einen Antrag des Berechtigten voraus, das heißt eine gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger abzugebende Willenserklärung, dass er von dem Nachzahlungsrecht in einem bestimmten Umfang Gebrauch machen will. Der Antrag ist an keine Frist gebunden.

Form der Nachzahlung

Die Nachzahlung ist im Rahmen der bargeldlosen Beitragszahlung in einer Gesamtsumme durchzuführen. Teilzahlungen sind nicht möglich.

Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: Bundesgesetzblatt I 1993, S. 1038 ff.

§ 10a WGSVG ist durch Art. 11 Rü-ErgG in das WGSVG eingefügt worden und mit Wirkung vom 01.01.1986 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Rü-ErgG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 10a WGSVG