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§ 48 VersAusglG: Allgemeine Übergangsvorschrift

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen der Abstimmung mit dem zuständigen Regionalträger überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.01.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 48 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Übergangsvorschrift regelt, welches Recht bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich Anwendung findet. Entweder ist das bis 31.08.2009 geltende materielle Recht (BGB, VAHRG, VAÜG) und Verfahrensrecht (ZPO, FGG) oder das ab 01.09.2009 geltende Recht des VAStrRefG und des FGG-RG anzuwenden. Nach Absatz 1 sind in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht grundsätzlich weiterhin anzuwenden.

Absatz 2 sieht Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung des „alten“ Rechts vor. Danach ist das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die entweder

  • bereits am 01.09.2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet worden ist oder
  • die nach dem 01.09.2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

In Absatz 3 ist eine weitere Ausnahme geregelt. Für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind und in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ist ab dem 01.09.2010 das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist Teil von weiteren Übergangsregelungen des VersAusglG (§§ 49 bis 54 VersAusglG) und steht in Zusammenhang mit dem durch das VAStrRefG geänderten FGG-RG vom 17.12.2008 (siehe Art. 111 FGG-RG in der durch Art. 22 des VAStrRefG geänderten Fassung).

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Regelungen über die Neuberechnung von Renten aufgrund des Versorgungsausgleichs (§ 101 Abs. 3 SGB VI, § 268a SGB VI, § 30 VersAusglG) ab 01.09.2009 unabhängig davon anzuwenden, welches Recht der Versorgungsausgleichsentscheidung zugrunde liegt.

Allgemeines

§ 48 VersAusglG ist eine Übergangsvorschrift, mit der die Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts geregelt wird. Ziel ist es, das ab 01.09.2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen. Damit sollte vermieden werden, dass in der Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anzuwenden sind.

Erwägungen des Vertrauensschutzes stehen einer möglichst weitgehenden Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts nicht entgegen, weil auch nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht das Ziel darin besteht, beiden Eheleuten die von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anrechte wirtschaftlich jeweils zur Hälfte zuzuordnen.

Für die Rechtsanwendung aufgrund der Neuregelungen zum Versorgungsausgleich ergibt sich demnach die folgende Grundstruktur:

  • Für Verfahren, die ab 01.09.2009 eingeleitet werden, gilt das reformierte materielle Recht des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) und das reformierte Verfahrensrecht des FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586). Diese Rechtsfolge bedarf keiner gesonderten Regelung.
    Betroffen sind ab 01.09.2009 bei Gericht eingeleitete Verfahren über Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG, sei es
  • Für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist grundsätzlich das bis 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden (§ 48 Abs. 1 VersAusglG), es sei denn,
  • In Verfahren über die Anwendung der Härteregelungen aus den §§ 4 - 10 VAHRG, die vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingeleitet worden sind und einen Rentenbeginn vor dem 01.09.2009 betreffen, ist das bis zum 31.08.2009 geltende Recht weiterhin anzuwenden, auch wenn bis zum 31.08.2010 noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen werden konnte (siehe GRA zu § 49 VersAusglG).

Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem Recht bis 31.08.2009 oder nach dem Recht ab 01.09.2009 durchgeführt werden (BGH vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 137/13, FamRZ 2014, 280).

Die Regelung über den Höchstbetrag von Anrechten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden konnten (§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009), ist zum 01.09.2009 weggefallen, sodass auch § 1587b Abs. 5 BGB (in der Fassung bis 31.08.2009) seinen Anwendungsbereich verloren hat. Das heißt selbst wenn bei Versorgungsausgleichsentscheidungen ab dem 01.09.2009 noch das bis 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden ist, gibt es keine Begrenzung mehr auf einen Höchstbetrag (BGH vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 195/10, FamRZ 2011, 550).

Grundsatz der Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts (Absatz 1)

Vom Familiengericht ist in Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das entsprechende Versorgungsausgleichsverfahren nicht abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht wurde, sondern von der Einleitung bis zur gerichtlichen Entscheidung laufend gefördert worden ist.

Das entspricht der allgemeinen Übergangsvorschrift des FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2743) in der durch das VAStrRefG geänderten Fassung: Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG gilt das bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes geltende Verfahrensrecht für diejenigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt - dem 01.09.2009 (vergleiche Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) - eingeleitet worden sind.

Ein Versorgungsausgleichsverfahren ist im Sinne von § 48 VersAusglG eingeleitet, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht worden ist (§ 124 FamFG) und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen ist (§ 137 FamFG). Für isolierte Versorgungsausgleichsverfahren (zum Beispiel Abänderungsverfahren, Verfahren nach einer Scheidung im Ausland, Verfahren über den schuldrechtlichen Wertausgleich) gilt dies entsprechend; siehe auch GRA zu § 217 FamFG, Abschnitt 5. Allein die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe führt nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (siehe BGH vom 29.02.2012, AZ: XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783-785).

Sofern der Versorgungsausgleich nach der Scheidung auf Antrag durchzuführen ist, wird ein Versorgungsausgleichsverfahren mit dem Eingang des Antrags beim Familiengericht eingeleitet.

Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts (Absatz 2)

In § 48 Abs. 2 VersAusglG werden Ausnahmen zu dem in § 48 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Grundsatz geregelt, und zwar sowohl für das materielle Recht als auch für das Verfahrensrecht. Für bestimmte, noch vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren soll das „neue“ Recht des VAStrRefG und des FamFG gelten.

Das betrifft Verfahren, bei denen der Versorgungsausgleich anhängig war und dann abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht wurde und nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommen oder nach Wiedervorlage bei Gericht weiterbetrieben wird.

Hierzu gehören beispielsweise Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG durchgeführt werden konnte, sondern über § 2 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 VAÜG in Verbindung mit § 628 Abs. 1 ZPO aus dem Verbund abgetrennt und gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt wurden (siehe hierzu auch GRA zu § 50 VersAusglG).

Ferner handelt es sich um Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen nicht gleichzeitig mit der Scheidung durchgeführt und nach § 628 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO (in der Fassung bis 31.08.2009) vom Verbund abgetrennt wurde (zum Beispiel, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer unzumutbaren Verzögerung geführt hätte).

§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG wird durch Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG ergänzt. Danach ist auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 01.09.2009 abgetrennt wurden, das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden nach Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG als selbständige Familiensachen fortgeführt. In Fällen, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortzuführen ist, hat das Verfahren insoweit den Charakter als Folgesache verloren (siehe BGH vom 16.02.2011, AZ: XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635, und BGH vom 26.10.2011, AZ: XII ZB 567/10, FamRZ 2012, 98).

Demgegenüber bleibt im Beschwerdeverfahren das bis 31.08.2009 geltende frühere Recht weiterhin anwendbar, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach einer Abtrennung vom Scheidungsverbund schon in erster Instanz nach dem früheren Recht wieder aufgenommen oder sogar abgeschlossen worden war (siehe BGH vom 14.03.2012, AZ: XII ZB 436/11, FamRZ 2012, 856).

Über die Rechtsanwendung entscheidet das Gericht.

Abgetrennte Verfahren

In § 48 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und in Nr. 2 erste Alternative VersAusglG wird die Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden materiellen Rechts und Verfahrensrechts für Verfahren festgelegt, die zwar noch vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, aber

  • bereits am 01.09.2009 abgetrennt waren oder
  • nach dem 01.09.2009 abgetrennt

und nach der Abtrennung weitergeführt werden.

Die Abtrennung vom Scheidungsverbund kann nach § 628 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO (in der Fassung bis 31.08.2009) erfolgt sein. Erfasst werden zum Beispiel Fälle, in denen der Versorgungsausgleich abgetrennt wurde, weil die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern und dieser Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 628 S. 1 Nr. 4 ZPO in der Fassung bis 31.08.2009).

Ausgesetzte Verfahren

In § 48 Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative und in Nr. 2 zweite Alternative VersAusglG wird die Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden materiellen Rechts und Verfahrensrechts festgelegt für Verfahren, die zwar noch vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, aber

  • bereits am 01.09.2009 ausgesetzt waren oder
  • nach dem 01.09.2009 ausgesetzt

und nach der Aussetzung wieder aufgenommen werden.

Die Aussetzung kann unter anderem erfolgt sein nach

  • § 614 ZPO (in der Fassung bis 31.08.2009); zum Beispiel, wenn Zeit für eine gütliche Beilegung benötigt wird, oder Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht),
  • § 148 ZPO; (zum Beispiel wegen nicht bewertbarer Anrechte der betrieblichen Zusatzversorgung - VBL) oder
  • § 53c FGG (in der Fassung bis 31.08.2009); zum Beispiel, wenn Streit über die Höhe von Versorgungsanrechten oder Aussichten auf Versorgung bestand.

Ein Sonderfall sind Verfahren, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 VAÜG in Verbindung mit § 628 Abs. 1 ZPO (in der Fassung bis 31.08.2009) aus dem Verbund abgetrennt und nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt wurden.

Sofern diese Verfahren nach dem 01.09.2009 ausgesetzt werden, eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, durch gleichzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) den Versorgungsausgleich durchführen zu können.

Ruhende Verfahren

Die dritte Alternative in § 48 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersAusglG betrifft zum Ruhen gebrachte Verfahren. Die Erläuterungen in den Abschnitten 4.1 und 4.2 gelten sinngemäß.

Betroffen sind zum Beispiel Verfahren, in denen das Gericht das Ruhen nach § 251 ZPO angeordnet hat, weil beide Parteien dies beantragt haben und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Zweckmäßig ist ein Ruhensantrag für nach altem Recht eingeleitete Verfahren bereits dann, wenn die beteiligten Eheleute nach dem 01.09.2009 diesen Antrag nur deshalb stellen, um das neue Recht zur Anwendung zu bringen (BGH vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 137/13, FamRZ 2014, 280).

Jedoch steht für die Frage der Anwendung des vor oder seit dem 01.09.2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich (BGH vom 30.01.2013, AZ: XII ZB 74/11, FamRZ 2013, 615). Hierzu gehören Verfahren, welche seit sechs Monaten nicht mehr betrieben und die Akten deshalb nach der Aktenordnung weggelegt worden sind (§ 7 Abs. 3 AktO).

Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts bei Entscheidungen ab 01.09.2010 (Absatz 3)

In Verfahren, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ist bei der Entscheidung ab dem 01.09.2010 das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Um eine Endentscheidung handelt es sich, soweit durch diese der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (siehe GRA zu § 38 FamFG).

Wurde jedoch gegen eine nach dem Recht bis 31.08.2009 ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Rechtsbeschwerde) eingelegt, gilt grundsätzlich weiterhin das Recht, das dem Beschluss der Vorinstanz zugrunde gelegen hat, auch über den 31.08.2010 hinaus (siehe BGH vom 14.03.2012, AZ: XII ZB 436/11, FamRZ 2012, 856).

Mit der Regelung in § 48 Abs. 3 VersAusglG sollte gewährleistet werden, dass ein Jahr nach dem Inkrafttreten des VAStrRefG auf alle erstinstanzlich noch nicht entschiedenen und vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Versorgungsausgleichssachen, die nicht bereits nach § 48 Abs. 2 VersAusglG in das ab 01.09.2009 geltende Recht überführt worden sind, das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden ist.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 48 VersAusglG