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§ 46 VersAusglG: Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand03.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 46 VersAusglG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 46 VersAusglG ist eine Sonderregelung für die Bewertung von Anrechten aus privaten Versicherungsverträgen.

Satz 1 beschreibt, dass für die Bewertung der Anrechte aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden ist.

Satz 2 bestimmt, dass Stornokosten bei der Bewertung zu Zwecken des Versorgungsausgleichs nicht abzuziehen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 46 VersAusglG als Sondervorschrift zur Bewertung von Anrechten aus privaten Versicherungsverträgen ergänzt die Vorschriften zur Wertermittlung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Dazu gehören:

§ 28 VersAusglG regelt den Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität.

Die Berechnung der Rückkaufswerte von Anrechten aus privaten Versicherungsverträgen ist in den §§ 169, 176 VVG geregelt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen im Versorgungsausgleich auszugleichen, soweit sie auf eine Rente gerichtet sind.

Allgemeines

§ 46 VersAusglG ergänzt als Sondervorschrift die Regelungen zur Wertermittlung für Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst in erster Linie Anrechte aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis, Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht (sofern das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde) und Invaliditätsversorgungen im Sinne des § 28 VersAusglG.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann berührt sein, wenn durch eine familiengerichtliche Entscheidung ein entsprechendes Anrecht im Wege der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) oder anstelle des Ausgleichs des Anrechts eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vereinbart wurde (§§ 6 bis 8 VersAusglG, § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI).

Auszugleichende Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist das Anrecht des Ehegatten, der einen privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und hieraus Leistungen beziehen wird.

Tritt der ausgleichspflichtige Ehegatte das Anrecht aus einem privaten Versicherungsvertrag sicherungshalber an einen Dritten (zum Beispiel eine Bank) ab, ist das Anrecht dem Ehegatten wirtschaftlich weiter zuzuordnen und unterliegt dem Versorgungsausgleich (BGH-Beschluss vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715). Gleiches gilt für das von einem Drittgläubiger nach § 835 Abs. 1 ZPO gepfändete Anrecht (Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.12.2012, AZ: 12 UF 237/12, FamRZ 2013, 1658).

Kapitallebensversicherungen unterfallen wie im Recht bis 31.08.2009 nicht dem Versorgungsausgleich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie mit einem Rentenwahlrecht ausgestattet sind und dieses bis zur tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Umgekehrt unterliegt eine auf eine Rente gerichtete Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich, wenn das Kapitalwahlrecht noch vor der gerichtlichen Entscheidung ausgeübt wurde (zu Einzelheiten siehe GRA zu § 2 VersAusglG).

Anrechte aus privaten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind im Versorgungsausgleich nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person zum Ehezeitende selbst eine Rente bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 28 Abs. 1 VersAusglG). Nach § 28 Abs. 2 VersAusglG gilt das Anrecht dann als voll in der Ehezeit erworben.

Renten aus einer privaten Unfallversicherung unterliegen wie die Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung nicht dem Versorgungsausgleich (BT-Drucksache 16/10144, Seite 46).

Kein § 46 VersAusglG bei „Rürup-Renten“

§ 46 VersAusglG findet keine Anwendung auf Verträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sogenannte Basisrente beziehungsweise „Rürup-Rente“). Leistungen aus diesen Verträgen sind auf eine Rentenzahlung gerichtet und nicht kapitalisierbar. Die Wertermittlung dieser Anrechte erfolgt nach § 39 Abs. 1, 2 Nr. 4 VersAusglG.

Bewertung nach Rückkaufswert

Die Berechnung des Ehezeitanteils eines dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 5 Abs. 1 VersAusglG erfolgt nach den Bestimmungen des VVG über den Rückkaufswert der Versicherung (§ 46 Satz 1 VersAusglG). Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631) ist Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung. Dem Deckungskapital hinzuzurechnen sind nach § 169 Abs. 7 VVG gegebenenfalls noch die ehebezogenen Überschussanteile. Maßgebend ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit.

§ 46 Satz 2 VersAusglG stellt klar, dass Stornokosten bei der Bewertung zu Zwecken des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen sind. Ein solcher Abschlag ist dann gerechtfertigt, wenn dem Versicherungsunternehmen auf Grund der Zahlung des Rückkaufswerts Kosten entstehen, die kompensiert werden sollen (siehe § 169 Abs. 5 VVG).

Im Versorgungsausgleich wird dieser Rückkaufswert bei der internen Teilung aber nicht ausgezahlt, sodass keine Stornokosten entstehen und ein Stornoabschlag deshalb nicht erforderlich ist. Zu einer externen Teilung mit Kapitalabfluss kommt es nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers, der in diesem Fall dann auch die mit dem Kapitalabfluss verbundenen Kosten zu tragen hat.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Bis zum 31.08.2009 war die Bestimmung des Ehezeitanteils bei Anwartschaften und laufenden Versorgungen aus privaten Versicherungsverträgen in § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 46 VersAusglG