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§ 28 VersAusglG: Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand12.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 28 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

In § 28 VersAusglG werden die Voraussetzungen, die Wertermittlung und die Durchführung für den Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität geregelt.

Absatz 1 nennt die Voraussetzungen für den Ausgleich des entsprechenden Anrechts.

Nach Absatz 2 gilt das Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität vollständig als in der Ehezeit erworben.

Absatz 3 verweist für die Durchführung des Ausgleichs auf Regelungen für den (schuldrechtlichen) Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 22 VersAusglG).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 28 VersAusglG nimmt Bezug auf:

Allgemeines

Die Vorschrift gehört zu den Regelungen, die zwar für den Versorgungsausgleich allgemein gelten, jedoch eine geringe praktische Bedeutung haben. Es ist eine Sondervorschrift für die Teilung von privatrechtlichen Versorgungen wegen Invalidität.

Geregelt werden die Voraussetzungen, Grundlagen der Wertermittlung und die Durchführung des Ausgleichs eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität, also von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen und privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

Auf Anrechte der betrieblichen Invaliditätsvorsorge (Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) ist § 28 VersAusglG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH vom 21.06.2017, AZ: XII ZB 636/13).

Für die gesetzliche Rentenversicherung hat die Vorschrift keine Bedeutung.

Voraussetzungen für einen Wertausgleich (Absatz 1)

Anrechte aus einer privaten Invaliditätsvorsorge unterliegen nur dann dem Wertausgleich, wenn

  • der Versicherungsfall aufseiten der ausgleichspflichtigen Person bereits in der Ehezeit eingetreten ist und
  • die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

In Bezug auf die auszugleichenden Anrechte der ausgleichspflichtigen Person entspricht dies weitgehend der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage (vergleiche BGH vom 20.07.2005, AZ: XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530).

Sollte sich das entsprechende Anrecht am Ende der Ehezeit noch in der Anwartschaftsphase befinden, das heißt, ein Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten, unterliegt es nicht dem Wertausgleich. Denn aufgrund der besonderen Struktur dieser Risikoversicherungen und ihrer versicherungsmathematischen Kalkulation wird in der Anwartschaftsphase nur ein geringes Deckungskapital aufgebaut, das erst nach Eintritt des Versicherungsfalls entsprechend erhöht wird. Damit fehlt es in der Anwartschaftsphase an einer für den Versorgungsausgleich geeigneten Ausgleichsmasse (vergleiche Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/10144, S. 69).

Wertermittlung für das auszugleichende Anrecht (Absatz 2)

Sind die Voraussetzungen für den Wertausgleich erfüllt (siehe Abschnitt 3), gilt das Anrecht in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

Dabei wird der besondere Charakter des auszugleichenden Anrechts der privaten Invaliditätsvorsorge berücksichtigt. Als Anknüpfungstatbestand für den Wert des Anrechts dient nicht die Zahl der in der Ehezeit gezahlten Beiträge oder das angesammelte Deckungskapital, sondern die Tatsache, dass der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten und folglich der letzte Beitrag in der Ehezeit geleistet worden ist. Das erforderliche Deckungskapital für die laufende Versorgung wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalls gebildet. Somit scheidet eine Wertermittlung nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung (§ 39 VersAusglG) oder der zeitratierlichen Bewertung (§ 40 VersAusglG) aus. Zu berücksichtigen ist die Höhe der Rente bei Ehezeitende, denn diese ist zugleich ihr Ehezeitanteil (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 11.01.2011, AZ: 13 UF 57/10, juris).

Durchführung des Wertausgleichs (Absatz 3)

Für die Durchführung der Teilung des Anrechts gelten die §§ 20 bis 22 VersAusglG für den schuldrechtlichen Wertausgleich entsprechend.

Durch den Verweis auf schuldrechtliche Ausgleichszahlungen wird der Anspruch auf einen Wertausgleich dieses Anrechts jedoch nicht von einem Antrag abhängig gemacht, wie das für die §§ 20 bis 26 VersAusglG in § 223 FamFG geregelt ist. Das Familiengericht prüft und entscheidet über einen Ausgleich nach § 28 VersAusglG von Amts wegen (siehe auch § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Die Durchführung des Wertausgleichs ist auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung geregelt, weil die ausgleichsberechtigte Person von einer internen Teilung nicht zwingend profitieren würde. Bei einer internen Teilung hätte sie Leistungen aus diesem Anrecht nur erhalten können, wenn auch bei ihr die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegen würden. So käme eventuell ohne eine laufende Erwerbstätigkeit vor dem Leistungsfall eine Leistungsgewährung aus dem Bonus nicht in Frage.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28 VersAusglG