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§ 11 VersAusglG: Anforderungen an die interne Teilung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überabreitung des gesamten Dokuments, Ergänzung der aktuellen Rechtsprechung

Dokumentdaten
Stand30.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 11 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 11 VersAusglG bildet den gesetzlichen Rahmen bei der internen Teilung insbesondere für Versorgungsträger, die ihre Versorgungsordnungen kraft Satzungsautonomie selbst regeln können (zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke) oder auf kollektiv- oder privatvertraglicher Grundlage handeln (zum Beispiel betriebliche und private Versorgungsträger). Die gesetzliche Rentenversicherung ist von § 11 VersAusglG nicht betroffen, weil für sie gesetzliche Bestimmungen gelten, die den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen.

Absatz 1 benennt und konkretisiert den Grundsatz, dass die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen muss.

Absatz 2 ordnet an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten, wenn keine besonderen Regelungen über den Wertausgleich existieren.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den §§ 10, 12 und 13 VersAusglG sowie mit speziellen Regelungen (zum Beispiel Teilungsordnungen) der betroffenen Versorgungsträger.

Allgemeines

In § 11 VersAusglG werden Maßgaben für die interne Teilung benannt, die sicherstellen sollen, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person angemessene Versorgungsansprüche aus den geteilten Anrechten erhält.

Die gleichwertige Teilhabe an einem von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrecht durch die ausgleichsberechtigte Person, als Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG formuliert.

Wird für die ausgleichsberechtigte Person entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VersAusglG ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen, ist die gleichwertige Teilhabe gewährleistet (BGH-Beschluss vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 504/10, RZ 20, FamRZ 2011, 547).

Bei gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, also beispielsweise leistungsrechtlichen Regelungen zur Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bestimmungen über die interne Teilung von Versorgungsansprüchen von Beamten, ist das immer der Fall. Diese genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben und gewährleisten daher den Schutz der ausgleichsberechtigten Person.

Bei untergesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel Satzungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Einzelzusagen oder Geschäftsplänen hat das Gericht dagegen zu prüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist. Hält das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG für erfüllt, hat es die Fassung oder das Datum der untergesetzlichen Regelung in die Beschlussformel über den Wertausgleich aufzunehmen (vergleiche BGH-Beschluss vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 504/10, RZ 22, FamRZ 2011, 547; siehe auch BGH-Beschluss vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 178/12, RZ 26, FamRZ 2014, 1983 ff.). Die Aufnahme der untergesetzlichen Regelung in die Beschlussformel bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (BGH-Beschluss vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 504/10, RZ 25, FamRZ 2011, 547).

Genügen die untergesetzlichen Regelungen nicht den Mindestanforderungen oder existieren keine untergesetzlichen Regelungen bei den betroffenen Versorgungsträgern, gelten entsprechend § 11 Abs. 2 VersAusglG für das im Rahmen der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person geteilte Anrecht grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für das (verbliebene) Anrecht der ausgleichspflichtigen Person (vergleiche Abschnitt 4). Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, darf das Familiengericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH-Beschluss vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 504/10, RZ 25, FamRZ 2011, 547).

Gleichwertige Teilhabe für die Ehegatten (Absatz 1)

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zwischen den Ehegatten jeweils zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz).

Im Rahmen der internen Teilung wird die ausgleichsberechtigte Person in dem System der ausgleichspflichtigen Person abgesichert, so dass grundsätzlich eine gleichwertige Teilhabe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sichergestellt ist. Die betroffenen Versorgungsträger können jedoch spezielle - auf das jeweilige Versorgungssystem zugeschnittene - Regelungen schaffen, die im Rahmen der internen Teilung gelten und die ausgleichsberechtigte Person nach deren Aufnahme in das System an den Leistungen teilhaben lassen. Die Kriterien für eine gleichwertige Teilhabe sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VersAusglG aufgeführt.

Kriterien für eine gleichwertige Teilhabe

Der Kernbestand für eine gleichwertige Teilhabe bei der internen Teilung wird durch die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VersAusglG genannten Kriterien geregelt. Eine gleichwertige Teilhabe für die ausgleichsberechtigte Person ist danach gegeben, wenn

1.für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (Abschnitt 3.1.1),
2.ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (Abschnitt 3.1.2) und
3.der gleiche Risikoschutz gewährt wird; wobei der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken kann, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (Abschnitt 3.1.3).

Dem Familiengericht obliegt neben der Festlegung des Ausgleichswertes in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit die Pflicht zur Prüfung, ob die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersAusglG festgelegten Mindestanforderungen im Einzelfall vom jeweiligen Versorgungsträger erfüllt werden (vergleiche BGH-Beschluss vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 178/12, RZ 26, FamRZ 2014, 1983).

Eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG ist durch die interne Teilung der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Anrecht zu übertragen, das nicht an die ausgleichspflichtige Person gebunden ist (zur Realteilung auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts vergleiche BGH-Beschluss vom 21.09.1988, AZ: IVb ZB 70/85, FamRZ 1988, 1254). Hiermit wird der Grundsatz unterstrichen, dass durch den Wertausgleich bei der Scheidung die von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte neu zugeordnet werden. Bei dem übertragenen Anrecht muss es sich um ein lebenslanges Anrecht handeln, das weder mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person gemindert wird noch erlischt (vergleiche BGH-Beschluss vom 12.05.1989, AZ: IVb ZB 88/85, FamRZ 1989, 951). Der Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person bleibt auch dann bestehen, wenn die ausgleichspflichtige Person ohne Versorgungsansprüche aus diesem Versorgungssystem ausscheidet.

Es muss sich bei dem übertragenen Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person um ein gesichertes Anrecht handeln, welches vergleichbaren Sicherungsmechanismen wie das verbliebene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person unterliegt (zum Beispiel gegen eine Insolvenz des Versorgungsträgers). Ist jedoch das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene Anrecht nicht gegen das Risiko der Insolvenz abgesichert, muss auch das an die ausgleichsberechtigte Person zu übertragende Anrecht keine derartige Sicherung beinhalten. Die ausgleichsberechtigte Person teilt in derartigen Fällen sowohl die Chancen als auch die Risiken des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person.

Insoweit kann auch ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (BGH-Beschluss vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715 ff., BGH-Beschluss vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 613/12, FamRZ 2014, 279). In einem solchen Fall ist in der Beschlussformel jedoch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Nur dadurch werde auch ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (BGH-Beschluss vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715 ff., BGH-Beschluss vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 65/13, FamRZ 2014, 635).

Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG muss das zugunsten der ausgleichsberechtigten Person übertragene Anrecht wertmäßig dem verbliebenen Versorgungsanrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechen.

Außerdem muss eine vergleichbare Wertentwicklung des übertragenen Anrechts gewährleistet sein (vergleiche BGH-Beschluss vom 22.10.1997, AZ: XII ZB 81/95, FamRZ 1998, 421). Der Versorgungsträger ist insoweit verpflichtet sicherzustellen, dass das übertragene Anrecht wertmäßig in vergleichbarer Weise wie das der ausgleichspflichtigen Person verbliebene Anrecht angepasst wird.

Die Mindestanforderungen lassen einen Abzug von Teilungskosten zu, um die Verwaltungskosten des Versorgungsträgers auszugleichen (vergleiche GRA zu § 13 VersAusglG).

Gleicher Risikoschutz

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erster Halbsatz VersAusglG soll das übertragene Anrecht der ausgleichsberechtigten Person qualitativ den gleichen Risikoschutz wie der ausgleichspflichtigen Person bieten. Als abzusichernde Risiken kommen regelmäßig in Betracht:

  • Alter,
  • Invalidität,
  • Tod (Hinterbliebenenversorgung).

Grundsätzlich muss das übertragene Anrecht eine lebenslange Altersversorgung vorsehen.

Eine Invaliditätsabsicherung und eine Hinterbliebenenversorgung soll das übertragene Anrecht dann umfassen, wenn diese auch im auszugleichenden Anrecht enthalten sind. Sofern ein solcher Schutz im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person nicht vermittelt werden kann, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG ein wertmäßiger Ausgleich vorzunehmen (vergleiche BGH-Beschluss vom 19.08.1998, AZ: XII ZB 100/96, FamRZ 1999, 158). In diesem Fall kann der geminderte Risikoschutz durch eine entsprechend höhere oder früher als bei der ausgleichspflichtigen Person beginnende Altersversorgung ausgeglichen werden. Der Versorgungsträger kann die für die ausgleichsberechtigte Person abzusichernden Risiken insoweit beschränken. Wie sich in einem solchen Fall die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person errechnet, muss nicht in der Teilungsordnung des Versorgungsträgers festgelegt werden, da der Versorgungsträger verpflichtet ist, das Familiengericht in seiner Auskunft nach § 220 Abs. 4 FamFG übersichtlich und nachvollziehbar über die Grundlagen einer wertmäßigen Kompensation zu informieren (BGH-Beschluss vom 25.02.2015, AZ: XII ZB 364/14, NJW-RR 2015, 577).

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird für ausgleichsberechtigte Personen, für die die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind, kein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersrente geschaffen. Insofern erfolgt eine Beschränkung des abgesicherten Risikos im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern die wesentlichen Risiken (Alter, Erwerbsminderung, Hinterbliebene) sind grundsätzlich abgesichert. Bei den zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für die jeweiligen Leistungen handelt es sich nicht um Beschränkungen, sondern um für alle Versicherten geltende gesetzliche Bestimmungen. Es bleibt der ausgleichsberechtigten Person unbenommen, durch die Zahlung von Beiträgen (bereits vor oder nach Durchführung der internen Teilung) die jeweiligen wartezeitrechtlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für bestimmte Leistungen zu erfüllen. Im Übrigen würden aufgrund eines Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigte Personen gegenüber anderen Versicherten besser gestellt, wenn ihnen - ohne gesetzliche Grundlage - ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung eingeräumt würde, weil beispielsweise die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (noch) nicht erfüllt sind.

Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (vergleiche BGH-Beschlüsse vom 09.03.1984, AZ: IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667, und vom 13.09.2006, AZ: XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30). Das gilt auch, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist (BGH-Beschluss vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 101/09).

Gleiche Rechtsanwendung für die ausgleichsberechtigte Person - Auffangregelung (Absatz 2)

Die ausgleichsberechtigte Person und die ausgleichspflichtige Person sollen versorgungsrechtlich gleichgestellt sein. Deshalb sind nach § 11 Abs. 2 VersAusglG für das übertragene Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Vorschriften über das verbliebene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person anzuwenden, wenn spezielle Regelungen bei dem betroffenen Versorgungsträger nicht vorhanden sind. § 11 Abs. 2 VersAusglG gilt auch, wenn der Versorgungsträger zwar Regelungen vorsieht, diese jedoch wegen eines Verstoßes gegen die Maßgaben des § 11 Abs. 1 VersAusglG unwirksam sind. In diesem Fall darf das Familiengericht die unwirksamen Regelungen des Versorgungsträgers nicht in die Beschlussformel aufnehmen (BGH- Beschluss vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 504/10, RZ 25, FamRZ 2011, 547).

Die Auffangregelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG bietet in solchen Fällen den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der internen Teilung.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 11 VersAusglG