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§ 65a SGG: Elektronischer Rechtsverkehr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.11.2021

Änderung

Die GRA wurde an die ab dem 01.01.2022 geltenden Änderungen angepasst (zum Beispiel Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach - eBO).

Dokumentdaten
Stand22.10.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 65a SGG

Version007.00

Inhalt der Regelung

§ 65a SGG regelt umfassend den elektronischen Rechtsverkehr mit der Sozialgerichtsbarkeit. Diese GRA liefert Erläuterungen zu Regelungen der Norm, soweit diese für die Träger der Rentenversicherung von Bedeutung sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Es gibt gleichlautende Normen für die folgenden Gerichtsbarkeiten:

  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit
  • Ordentliche (Zivil)Gerichtsbarkeit
  • Ordentliche (Straf)Gerichtsbarkeit
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit

Grundnorm für den elektronischen Rechtsverkehr

§ 65a Abs. 1 SGG ist die „Grundnorm“ für den elektronischen Rechtsverkehr. Er enthält zum einen die Berechtigung (zum Beispiel für die Träger der Rentenversicherung), elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Zum anderen gibt er aber auch vor, dass dies ausschließlich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 geschehen darf.

Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist für die Träger der Rentenversicherung ab dem 01.01.2022 verpflichtend (siehe GRA zu § 65d SGG).

Gericht benötigt ein „geeignetes“ elektronisches Dokument

§ 65a Abs. 2 SGG schreibt vor, dass das elektronische Dokument (zum Beispiel eine Klageerwiderung) für die Bearbeitung durch das Gericht "geeignet" sein muss. Es geht jedoch nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann (BT-Drucks. 19/28399, S. 33, 40).

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) werden die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht (§ 65a Abs. 2 S. 2 SGG) vorgegeben. Die aktuelle Version der ERVV ist hier zu finden. Die ERVV schreibt beispielsweise vor, dass Dokumente im Dateiformat PDF zu übermitteln sind.

Beachte:

Verwaltungsakten können nach wie vor in Papierform übersandt werden (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 65a Rn. 6a).

Die PDF-Datei muss außerdem den nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 ERVV bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. Diese werden einmal jährlich auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gegeben (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung –ERVB).

Bild 1 zu § 65a SGG: Elektronischer Rechtsverkehr

Beachte: Die Fachanwendung eGericht, über die mit den Gerichten in Deutschland kommuniziert wird, berücksichtigt stets die aktuellen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr. Vom Anwender muss dabei nichts beachtet werden.

Sicherer und nicht sicherer Übermittlungsweg

§ 65a Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 SGG beschreibt die zwei einzig möglichen Kommunikationswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Sozialgerichtsbarkeit:

  • Kommunikation über einen sicheren Übermittlungsweg (siehe Abschnitt 4.1),
  • Kommunikation über einen nicht sicheren Übermittlungsweg (siehe Abschnitt 4.2).

Außerdem wird geregelt, wie elektronische Dokumente für den jeweiligen Übermittlungsweg zu signieren sind.

Kommunikation über einen sicheren Übermittlungsweg (einfache Signatur erforderlich)

Das Adjektiv „sicher“ bezieht sich hier nicht auf Fragen der IT-Sicherheit, sondern darauf, dass aufgrund entsprechender technischer Sicherungsmaßnahmen bei Nutzung eines solchen Übermittlungswegs ein sicherer Rückschluss auf die Identität des Absenders möglich ist. Der besondere Kommunikationskanal ersetzt also die Identifikationsfunktion.

Für die Träger der Deutschen Rentenversicherung kommt als sicherer Übermittlungsweg ausschließlich die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) in Frage (siehe Abschnitt 5). Hierfür steht die Fachanwendung eGericht zur Verfügung, die „im Hintergrund“ auf das beBPo zugreift. Der Anwender muss sich hierbei um nichts kümmern.

Bei der Verwendung des beBPo ist es ausreichend (aber auch erforderlich!), dass das elektronische Dokument (zum Beispiel eine Berufungseinlegung) von der verantwortenden Person „signiert“ wird. Gemeint ist damit die sogenannte einfache Signatur gemäß Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung. Erforderlich dafür ist der gedruckte (Nach)Name auf dem Schriftsatz (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 65a Rn. 8). Deshalb führen Formulierungen wie

  • Mit freundlichen Grüßen, Ihre Deutsche Rentenversicherung Nord
    oder
  • Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

dazu, dass das elektronische Dokument nicht die erforderliche Schriftform wahrt (zum Beispiel bei der Einlegung der Berufung gemäß § 151 Abs. 1 SGG). Eine entsprechende Berufung könnte deshalb vom LSG als unzulässig verworfen werden.

Zumindest bei der Einlegung von Rechtsmitteln (Klage, Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) empfiehlt es sich, mit Vornamen und Nachnamen zu "signieren", um eine eindeutige Identifizierung des/der Unterzeichnenden zu ermöglichen. Bei "Massennamen" (zum Beispiel Meyer, Müller, Schulze) ist dies bei großen Behörden unter Umständen nicht immer ohne weiteres möglich.

Kommunikation über einen nicht sicheren Übermittlungsweg (qualifizierte elektronische Signatur erforderlich)

In § 65a Abs. 3 SGG wird nicht erwähnt, was genau im Gegensatz zum sicheren Übermittlungsweg (siehe Abschnitt 4.1) unter einem nicht sicheren Übermittlungsweg zu verstehen ist. Im Gesetz wird dieser Begriff nicht verwendet. Er ergibt sich lediglich im Umkehrschluss daraus, dass in Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 von einem sicheren Übermittlungsweg die Rede ist. Erst die ERVV (siehe Abschnitt 3) liefert hierzu in § 4 Absatz 1 die Antwort:

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

Daraus ergibt sich, dass die Kommunikation über das EGVP neben den sicheren Übermittlungswegen die einzige Alternative ist, um mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu kommunizieren. Da es sich hierbei nicht um einen sicheren Übermittlungsweg handelt, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung zu versehen. Eine einfache Signatur wie beim beBPo (siehe Abschnitt 4.1) reicht nicht aus. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung mit den Gerichten nicht über das EGVP kommunizieren, ist dieser Kommunikationsweg für die Praxis nicht von Bedeutung.

Beachte:

Es ist in keinem Fall zulässig mit einer „normalen“ E-Mail mit einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu kommunizieren.

Sichere Übermittlungswege

§ 65a Abs. 4 SGG enthält eine abschließende Aufzählung der sicheren Übermittlungswege (siehe hierzu auch Abschnitt 4.1):

§ 65a Abs. 4

Beschreibung

Anmerkungen

DRV-Relevanz

Nr. 1Der Postfach- und Versanddienst eines De- Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.Ohne die geforderte Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung erfüllen weder die „normale“ De-Mail noch das De-Mail-Einschreiben das Schriftformerfordernis.Nein.
Das De-Mail-Verfahren ist nicht dafür geeignet, jährlich Hunderttausende von elektronischen Nachrichten in einem standardisierten Verfahren auszutauschen.
Nr. 2Der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) sind hier zu finden.Ein wenig.
Über das beA können die beBPo der Deutschen Rentenversicherung adressiert werden.
Nr. 3Der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs­verfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2.§§ 6 bis 9 ERVV (siehe Abschnitt 3) enthält die Regelungen rund um das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO).

Ja.

Die Fachanwendung eGericht kommuniziert mit den Gerichten über das beBPo. Der Anwender muss sich dabei um nichts kümmern.

Nr. 4
(ab 01.01.2022)
Der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung (eBO) und der elektronischen Poststelle des Gerichts.Zurzeit ist noch keine Infrastruktur für diesen Übermittlungsweg vorhanden.Noch nicht.
Nr. 5
(ab 01.01.2022)
Der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts.Zurzeit ist noch keine Infrastruktur für diesen Übermittlungsweg vorhanden.Noch nicht.
Nr. 6
(ab 01.01.2022)
Sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.Es gibt keine „sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege.Nein

Keine Mehrausfertigungen/Abschriften erforderlich

Jeder Schriftsatz wird über eGericht in einfacher Ausfertigung versendet. Die Beifügung von Mehrausfertigungen/Abschriften ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 65a Abs. 5 S. 3 SGG: Die Vorschriften über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht (Eingangsbestätigung) und Postausgangskontrolle

Ein mit eGericht versendetes elektronisches Dokument ist beim Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 65a Abs. 5 S. 1 SGG). Dies ist zu kontrollieren.

  • Zur Eingangsbestätigung vom Gericht siehe Abschnitt 7.1
  • Zur Postausgangskontrolle beim Rentenversicherungsträger siehe Abschnitt 7.2

Eingangsbestätigung

Der genaue Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht lässt sich der Eingangsbestätigung entnehmen (Eingang auf dem Server). Diese wird jedem Absender in einem automatisierten Verfahren vom Gericht übersandt (§ 65a Abs. 5. S 2 SGG). Die Eingangsbestätigung kann über eGericht in der Spalte „Eingang Gericht (Sende-Protokoll)“ aufgerufen werden.

Anders als das Sendeprotokoll beim Telefaxversand weist die Eingangsbestätigung nicht nur den „Sendevorgang“ zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine bestimmte Faxnummer nach, sondern bestätigt auch den Eingang (Rubrik: Eingangsbestätigung) und bezieht sich inhaltlich zudem auf die in ihr dargestellten Dateinamen und weist außerdem die Dateigrößen nach (Rubrik: Übermittelte Dokumente). Die Indizwirkung der Eingangsbestätigung ist daher hoch (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2017, AZ: 5 A 1193/17).

Bild 2 zu § 65a SGG: Elektronischer Rechtsverkehr

Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach festgestellt, dass das elektronische Dokument beim Gericht eingegangen ist, sobald es auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts (genauer: in der vom Gericht genutzten Infrastruktur, denn der Server muss sich gerade nicht räumlich im Gericht befinden) gespeichert worden ist (Urteil des BGH vom 14.05.2020, AZ: X ZR 119/18; Beschluss des BGH vom 25.08.2020, AZ: VI ZB 79/19). Daran anschließende gerichtsinterne Vorgänge spielen für den Eingangszeitpunkt dagegen keine Rolle. Aus gerichtsinternen Versäumnissen dürfen für den Einreicher keine Verfahrensnachteile resultieren. Hierzu zählt insbesondere, wenn das Gericht es zum Beispiel versäumt, das elektronische Dokument vom Server abzuholen oder für eine (noch) führende Papierakte auszudrucken.

Postausgangskontrolle

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze (zum Beispiel einer Berufung) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist es daher relativ einfach ‑ siehe Abschnitt 7.1 ‑ (aber auch: unerlässlich!), den Versendevorgang zu überprüfen. Dabei ist nicht nur zu überprüfen, ob die Datei überhaupt versandt wurde, sondern ob die Übermittlung vollständig erfolgt ist, ob also sämtliche übermittelten Dokumente in der Eingangsbestätigung aufgeführt sind (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 24.09.2019, AZ: VGH B 23/19, sowie Beschluss des OVG Lüneburgs vom 31.03.2020, AZ: 9 LA 440/19). Die Rechtsprechung macht deutlich, dass in jeder Behörde eine effiziente Postausgangskontrolle etabliert werden muss. Die Eingangsbestätigung sollte deshalb stets zur Akte genommen werden, damit sie für ein eventuelles Wiedereinsetzungsverfahren zur Verfügung steht.

Sofern nicht alle versandten Dokumente in der Eingangsbestätigung genannt werden, ist der Versendevorgang zu wiederholen.

Hinweispflicht durch das Gericht

Zu jeder beim Gericht eingegangen Nachricht wird ein sogenannter „Prüfvermerk“ erstellt. Ihm kann das Gericht die wichtigsten Merkmale der elektronischen Nachricht entnehmen:

Bild 3 zu § 65a SGG: Elektronischer Rechtsverkehr

Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt es dies dem Absender unverzüglich mit (§ 65a Abs. 6 S. 1 SGG). Gemeint sind damit Dateien, die vom empfangenen Gericht nicht zu öffnen sind (zum Beispiel weil die Datei zerstört oder virenverseucht ist). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen (sogenannte Eingangsfiktion), sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Da es noch keine praktischen Erfahrungen mit der „Glaubhaftmachung“ gibt, sollte in einschlägigen Fällen das Gericht um einen Hinweis gebeten werden.

Die Eingangsfiktion hat nichts mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) zu tun. Sofern das Gericht unter Hinweis auf § 65a Abs. 6 SGG zur Nachreichung des Dokuments in einer zur Bearbeitung geeigneten Form auffordert, ist dieser Aufforderung nachzukommen. Wird stattdessen ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und mit diesem Antrag erneut Berufung eingelegt (also mit einem neuen Dokument) findet die Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 S. 2 SGG keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof zur wortgleichen Norm des § 130a ZPO entschieden (Beschluss des BGH vom 15.05.2019, AZ: XII ZB 573/18, Rdnr 22).

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I Nr. 71, S. 4607)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/28399

Durch die

  • Einrichtung eines besonderen elektronischen Postfachs für natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach – eBO) sowie
  • die Anbindung der nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) vorgesehenen Nutzerkonten nach § 2 Abs. 5 OZG (sogenannt „Portalverbund“ - klick)

wird der Kreis der zum elektronischen Rechtsverkehr Befähigten erheblich ausgeweitet. Auf breiter Basis können damit

  • Bürgerinnen und Bürger,
  • Organisationen,
  • Verbände und Unternehmen sowie andere
  • Verfahrensbeteiligte (zum Beispiel Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Betreuerinnen und Betreuer, Insolvenzverwalterinnen und -verwalter oder Steuerberaterinnen und Steuerberater)

Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte schriftformersetzend übersenden und auch umgekehrt von den Gerichten elektronisch adressiert werden. Durch den neu gefassten § 10 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) wird erreicht, dass über das eBO auch mit Behörden (zum Beispiel den Trägern der Rentenversicherung) kommuniziert werden kann.

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I Nr. 50)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 366/19

In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I Nr. 45)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4916

Änderung in Absatz 7, die für die Träger der Rentenversicherung nicht von Bedeutung ist.

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I Nr. 65)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT Drucksache 17/12634

Absätze 1 und 2 wurden durch die Absätze 1 bis 6 ersetzt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65a SGG