§ 65a SGG: Elektronischer Rechtsverkehr
| veröffentlicht am |
19.10.2026 |
|---|---|
| Änderung | Die GRA wurde vollständig akutalisert und überarbeitet. |
| Stand | 19.10.2026 |
|---|---|
| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 008.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundnorm für den elektronischen Rechtsverkehr
- Bearbeitungsvoraussetzungen
- Qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg
- Eingangsbestätigung (Eibe)
- Postausgangskontrolle
- Hinweispflicht durch das Gericht
Inhalt der Regelung
§ 65a SGG regelt umfassend den elektronischen Rechtsverkehr mit der Sozialgerichtsbarkeit. Diese GRA liefert Erläuterungen zu Regelungen der Norm, soweit diese für die Träger der Rentenversicherung von Bedeutung sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 65a SGG entspricht im Wesentlichen § 55a VwGO, § 46b ArbGG, § 52a FGO, §§ 130a, 130b ZPO. Für das Sozialverwaltungsverfahren gilt § 36a SGB I.
Grundnorm für den elektronischen Rechtsverkehr
§ 65a SGG ist die rechtliche Grundlage für die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Ziel des Gesetzgebers war eine flächendeckende bundesweite Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2018.
Ergänzt wird die Norm durch die
- Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) mit Vorgabe der technischen Rahmenbedingen (zum Beispiel, dass PDF-Dateien zu versenden sind) und die
- Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) mit Vorgabe technischer Standards (zum Beispiel welche Zeichen bei den Dateinamen verwendet werden dürfen).
Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist für die Träger der Rentenversicherung seit dem 01.01.2022 verpflichtend (siehe GRA zu § 65d SGG).
Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 65a Abs. 2 SGG schreibt vor, dass das elektronische Dokument (zum Beispiel eine Klageerwiderung) für die Bearbeitung durch das Gericht "geeignet" sein muss. Voraussetzung hierfür ist, dass
- das Dokument im PDF-Format oder im TIFF-Format vorliegt (§ 2 Abs. 1 ERVV) und
- dass die Datei keine Viren enthält sowie
- vollständig inhaltlich vom Gericht zur Kenntnis genommen werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 15. Aufl. 2026, SGG § 65a Rn. 6a, 6b, beck-online).
Weitere formale Vorgaben für die Bearbeitbarkeit (zum Beispiel, dass das Dokument druckbar, kopierbar oder durchsuchbar ist) sind seit dem 01.01.2022 nicht vorhanden (HK-SGG/Schmitt/Littmann, 7. Aufl. 2025, SGG § 65a Rn. 5, beck-online).
Beachte:
Der ERV-Fachdienst, über den bei der DRV mit den Gerichten in Deutschland kommuniziert wird, berücksichtigt stets die aktuellen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr. Vom Anwendenden muss dabei nichts beachtet werden.
Zu den elektronischen Dokumenten gehören auch die „elektronischen Akten“, die dem Gericht übersendet werden. Ab dem 01.01.2028 sind elektronische Akten dem Gericht elektronisch als PDF-Datei zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 BehAktÜbV).
Qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg
Das elektronische Dokument muss entweder
- mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person (siehe Abschnitt 4.1) oder
- mit einfacher Signatur (Namensnennung) über einen sicheren Übermittlungsweg nach 65a Abs. 4 SGG (siehe Abschnitt 4.2)
eingericht werden.
Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind (zum Beispiel eine als PDF-Datei übersandte elektronische Akte), sind seit dem 01.01.2020 von der Signaturpflicht ausgenommen (§ 65a Abs. 3 S. 2 SGG).
Eine Übermittlung durch E-Mail ist in keinem Fall zulässig.
Qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäß Art. 3 Nr.12 EU-eIDAS-Verordnung ist die sicherste und rechtlich verbindlichste Form der elektronischen Signatur. Im Gegensatz zu einfachen oder fortgeschrittenen Signaturen erfordert die QES eine strenge Identitätsprüfung, qualifizierte Zertifikate und vertrauenswürdige Anbieter, wodurch sie einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist.
Die QES spielt für die Träger der Rentenversicherung im Rechtsverkehr mit den Gerichten keine Rolle. Sie kommt für andere Beteiligte (zum Beispiel Anwälte) unter anderem dann zum Einsatz, wenn das Dokument nicht über das Anwaltspostfach (siehe Abschnitt 4.2) an das Gericht gesendet wird, sondern gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts. In der Praxis kommt auch dies mittlerweile kaum noch vor.
Weiterführende Informationen zur QES liefert die Bundesnetzagentur.
Einfache Signatur beim sicheren Übermittlungsweg
Wird ein sicherer Übermittlungsweg verwendet, ist eine einfache Signatur ausreichend. Einfache Signatur meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes.
Die Aufzählung der sicheren Übermittlungswege nach § 65a Abs. 4 SGG ist abschließend:
| § 65a Absatz 4 | Beschreibung | Anmerkung |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung …und der elektronischen Poststelle des Gerichts | Die Anwälte kommunizieren über das beA auch mit den Trägern der Rentenversicherung, indem sie deren beBPo adressieren. Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) sind hier zu finden. |
| Nr. 2 | Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde (beBPo) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts | Jährlich gehen ca. 2.000.000 Nachrichten in den beBPo der Träger der DRV ein. Die Träger versenden ca. 1.000.000 Nachrichten (Stand: 12/2025) |
| Nr. 3 | Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung (eBO) und der elektronischen Poststelle des Gerichts | Die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG genannten vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (zum Beispiel Rentenberater, Gewerkschaften, Sozialverbände) verfügen seit dem 01.01.2026 über ein eBO (zum Beispiel "Mein Justizpostfach"). Ebenso wie die Anwälte adressieren sie darüber auch die beBPo der Träger der DRV. |
| Nr. 4 | Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts. | Für die Praxis nicht von Bedeutung. |
| Nr. 5 | Sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. | Für die Praxis nicht von Bedeutung. |
Eingangsbestätigung (Eibe)
Das Dokument ist bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 65a Abs. 5 S. 1 SGG). Das ist regelmäßig ein landesweit eingerichteter zentraler Eingangsserver, der sich nicht innerhalb des jeweiligen Gerichts befindet, der sog. „Empfänger-Intermediär“ (BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22 Rn. 8). Der Zeitpunkt der Speicherung sowie weitere relevante Informationen können der Eingangsbestätigung (Eibe) des Gerichts entnommen werden. Eine Eibe liegt zu jedem mit der Webanwendung ERV-Direkt übersendetem Dokument vor (§ 65a Abs. 5 S. 2 SGG):
Eingangsbestätigung
Die Vorlage der Eingangsbestätigung liefert den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das über das beBPo übersandte Dokument zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Eingangsserver eingegangen ist (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a SGG (Stand: 19.05.2026), Rn. 63).
Postausgangskontrolle
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze (zum Beispiel einer Berufung) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist es relativ einfach ‑ siehe Abschnitt 5 ‑ (aber auch: unerlässlich!), den Versendevorgang zu überprüfen. Denn die objektive Feststellungslast für einen rechtzeitigen Eingang trifft auch beim elektronischen Rechtsverkehr den Einreicher (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a SGG (Stand: 19.05.2026), Rn. 63).
Vor allem der BGH hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert. Für die DRV ergibt sich zum Beispiel aus dem Beschluss vom 11.05.2021, AZ: VIII ZB 9/20:
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 65a Abs. 5 S. 2 SGG erteilt wurde. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder, ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der RV-Träger eine Eingangsbestätigung nach § 65a Abs. 5 S. 2 SGG erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus (oder weist sie auf Fehler hin oder zählt nicht alle übertragenen Dokumente auf), muss dies den RV-Träger zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (NJW-Spezial 2021, 478, beck-online).
Hinweispflicht durch das Gericht
Ist ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet (zum Beispiel weil sich die Datei nicht öffnen lässt), besteht für das Gericht gem. § 65a Abs. 6 S. 1 SGG eine Hinweispflicht. Der Hinweis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Eingang des elektronischen Dokuments unwirksam war. Dabei muss das Gericht auch erläutern, aus welchen Gründen es von der Unwirksamkeit ausgeht.
Maßstab für die Erfüllung der Hinweispflicht ist, dass der Absender in die Lage versetzt werden soll, einen möglichen Fehler auf seiner Seite zu erkennen. Er soll dadurch die Möglichkeit erhalten, diesen Fehler bei einer erneuten Einreichung zu vermeiden. Der Hinweis auf die Unwirksamkeit darf daher nicht lediglich schematisch erfolgen. Er muss vielmehr auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eingehen (Henning Müller, Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 6. Auflage, 2026).
| Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 349 vom 22.12.2025) |
Inkrafttreten: 23.12.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucks 21/1509 |
Mit diesem Gesetz wurde die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg parallel in allen gerichtlichen Verfahrensordnungen (darunter auch § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 52a FGO und § 46g ArbGG) abgeschafft, da die entsprechenden De-Mail-Infrastrukturen und Gateways der Justiz eingestellt wurden.
| Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I Nr. 71, S. 4607) |
Inkrafttreten: 01.01.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/28399 |
Durch die
- Einrichtung eines besonderen elektronischen Postfachs für natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach – eBO) sowie
- die Anbindung der nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) vorgesehenen Nutzerkonten nach § 2 Abs. 5 OZG (sogenannt „Portalverbund“ - klick)
wird der Kreis der zum elektronischen Rechtsverkehr Befähigten erheblich ausgeweitet. Auf breiter Basis können damit
- Bürgerinnen und Bürger,
- Organisationen,
- Verbände und Unternehmen sowie andere
- Verfahrensbeteiligte (zum Beispiel Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Betreuerinnen und Betreuer, Insolvenzverwalterinnen und -verwalter oder Steuerberaterinnen und Steuerberater)
Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte schriftformersetzend übersenden und auch umgekehrt von den Gerichten elektronisch adressiert werden. Durch den neu gefassten § 10 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) wird erreicht, dass über das eBO auch mit Behörden (zum Beispiel den Trägern der Rentenversicherung) kommuniziert werden kann.
| Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I Nr. 50) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 366/19 |
In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."
| Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I Nr. 45) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4916 |
Änderung in Absatz 7, die für die Träger der Rentenversicherung nicht von Bedeutung ist.
| Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I Nr. 65) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT Drucksache 17/12634 |
Absätze 1 und 2 wurden durch die Absätze 1 bis 6 ersetzt.
