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§ 65d SGG: Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.12.2021

Änderung

Abschnitt 2 enthält den Hinweis, dass Vollstreckungstitel 'per Post' an die Gerichte zu versenden sind. Abschnitt 3 enthält Hinweise zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.

Dokumentdaten
Stand30.11.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 65d SGG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Ab dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte und Behörden (zum Beispiel Träger der Rentenversicherung) verpflichtet, mit den Gerichten in Deutschland ausschließlich elektronisch zu kommunizieren.

Bei den Trägern der Rentenversicherung geschieht dies über einen sog. sicheren Übermittlungsweg (siehe GRA zu § 65a SGG, Abschnitt 5). Für jeden Träger der Rentenversicherung wurde hierfür ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet.

Eine gesetzliche Pflicht für die Justiz, den elektronischen Rechtsverkehr auch aktiv zu nutzen, existiert nicht. In der Praxis hat jedoch die Justiz erhebliches Interesse an einer aktiven Nutzung (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 65d SGG (Stand: 09.07.2021), Rn. 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Zu weiteren Ausführungen zum elektronischen Rechtsverkehr siehe GRA zu § 65a SGG.

Elektronischer Schriftverkehr ist verpflichtend

Erfasst von der aktiven Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikation ist grundsätzlich der gesamte Schriftverkehr mit dem Gericht. Dazu gehören u.a. vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie Anträge und Erklärungen, soweit sie schriftlich einzureichen sind oder eingereicht werden. Nicht dazu gehört die Ausfertigung des Vollstreckungstitels, der weiterhin auf dem Postweg zu übermitteln ist, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 754a ZPO greift.

Beachte:

Verwaltungsakten können nach wie vor in Papierform übersandt werden (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 65a Rn. 6a).

Die Einreichung der Dokumente in elektronischer Form ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Prozesserklärungen, die in anderer Form bei Gericht eingehen, sind unzulässig, einschließlich der Klagen oder Rechtsmittel (Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 65d Rn. 2, beck-online).

Vorübergehende technische Unmöglichkeit

Die Übermittlung per Brief oder Fax bleibt zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei kann es sich um Umstände in der Sphäre des Gerichts (zum Beispiel Ausfall des Posteingangsservers) oder des Rentenversicherungsträgers handeln (zum Beispiel Ausfall von eGericht). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung genügt, dass das Gericht das Vorliegen der behaupteten Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 128 Rn. 3d). Die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht erfolgt in einem freien Schreiben. Sofern der vorübergehende Ausfall etwas mit eGericht zu tun hat, ist dem Schreiben eine Kopie der entsprechenden "Störungsmail" beizufügen, die in der Regel wie folgt aufgebaut ist:

Betreff:

Übermittlung von elektronischen Nachrichten an die Gerichte war vorübergehend unmöglich (§ 65d S. 3, S. 4 SGG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten war in folgendem Zeitraum vorübergehend nicht möglich:

Von (Datum gegebenenfalls mit Uhrzeit) bis (Datum gegebenenfalls mit Uhrzeit)

Betroffen war das Versenden von Nachrichten.

Grund für die vorübergehende Unmöglichkeit: XXX

Sofern Sie die vorübergehende Unmöglichkeit gegenüber einem Gericht glaubhaft machen müssen (§ 65d S. 4 SGG), stellen Sie dem betroffenen Gericht bitte eine Kopie dieser E-Mail zur Verfügung.

Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen erst kurz vor Fristablauf feststellt wird, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen (BeckOGK/Jung, 1.8.2021, SGG § 65d Rn. 7, 8). Das Gericht kann dazu auffordern, auch noch ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Änderungen zum 01.01.2026

§ 65d SGG wurde durch das „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ geändert. Durch die Regelung in Satz 2 werden die nach § 73 Abs. 2 S. 2 SGG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten, für die als sicherer Übermittlungsweg das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach zur Verfügung steht (zum Beispiel Rentenberater, Gewerkschaften und Sozialverbände), ab dem 01.01.2026 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I Nr. 71, S. 4607)

Inkrafttreten: 01.01.2022 (Artikel 12) und 01.01.2026 (Artikel 13)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/28399

Artikel 12:
In § 65d S. 2 SGG wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz“1 eingefügt.

Artikel 13:
§ 65d S. 2 SGG führt zum 01.01.2026 für weitere professionelle Beteiligte die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ein (siehe Abschnitt 4).

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I Nr. 62, S. 3786)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/12634

§ 65d SGG ist durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERVGerFöG) mit Wirkung vom 01.01.2022 in das SGG eingefügt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65d SGG