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§ 27 KSVG: Meldepflicht, Schätzung und Vorauszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2024

Änderung

red. Überarbeitung; Berücksichtigung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

Dokumentdaten
Stand07.05.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626). in Kraft getreten am 05.04.2017
Rechtsgrundlage

§ 27 KSVG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt das Melde- und Zahlverfahren für die Erhebung der Künstlersozialabgabe. Des Weiteren wird das Nähere zu den Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe bestimmt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 17a KSVG regelt, welcher Tag als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt.
  • In § 24 KSVG wird der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Personenkreis bestimmt.
  • § 25 KSVG bestimmt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Künstlersozialabgabe. Ferner ergibt sich aus der Vorschrift, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat.
  • § 26 KSVG bestimmt das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Abgabesatzes.
  • § 28 KSVG bestimmt Art und Umfang der Aufzeichnungspflichten.
  • § 30 KSVG in Verbindung mit § 24 SGB IV regelt die Erhebung von Säumniszuschlägen.
  • § 31 KSVG regelt in Verbindung mit § 25 SGB IV die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe.
  • § 35 KSVG regelt die Prüfkompetenzen der Künstlersozialkasse.
  • In § 36 KSVG ist geregelt, in welchen Fällen ein Abgabepflichtiger ordnungswidrig handelt und in welcher Höhe die entsprechende Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  • Mit § 28p Abs. 1a SGB IV haben die Rentenversicherungsträger die eigene Aufgabe erhalten, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Erfüllung der Meldepflichten nach dem KSVG sowie die Entrichtung der Künstlersozialabgabe einschließlich der Vorauszahlung zu prüfen.
  • § 31 AO berechtigt die Finanzbehörden, sowohl der Künstlersozialkasse als auch den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Besteuerungsgrundlagen zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Schätzung der Künstlersozialabgabe mitzuteilen.

Meldepflicht

Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Die Verwendung eines einheitlichen Vordruckes dient dabei der Vermeidung eventueller Rückfragen oder Missverständnisse und der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens.

Die Meldepflicht besteht für Personen, die der Abgabepflicht dem Grunde nach (vergleiche § 24 KSVG) unterliegen. Einer bestehenden Abgabeschuld (§ 25 KSVG) bedarf es nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die abgabepflichtigen Unternehmer verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Eine entsprechende Meldung durch das abgabepflichtige Unternehmen ist somit auch dann erforderlich, wenn im Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) keine Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten im Sinne von § 25 KSVG gezahlt wurden. Das Unternehmen hat dann eine sogenannte „Nullmeldung“ abzugeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der „Nullmeldepflicht“ durch die Künstlersozialkasse möglich. Diese könnte beispielsweise dann ausgesprochen werden, wenn sich aus der Struktur des Unternehmens oder aus seiner Betriebsweise ergibt, dass grundsätzlich keine Entgelte im Sinne von § 25 KSVG gezahlt werden.

Die Meldung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist von dem zur Abgabe Verpflichteten an die Künstlersozialkasse zu richten.

Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden (vergleiche § 36 KSVG).

Schätzung

Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, räumt § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG der Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung zur Meldung durch einen Träger der Rentenversicherung erfolgte, dem Rentenversicherungsträger das Recht ein, die im Bemessungszeitraum an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von § 25 KSVG gezahlten Entgelte zur Festsetzung der Künstlersozialabgabe zu schätzen.

Durch die Befugnis, die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe zu schätzen, soll die zeitnahe und vollständige Erfassung der Abgabepflichtigen und damit auch der zügige Einzug der entsprechenden Künstlersozialabgaben sichergestellt werden.

Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Das heißt, wird die Meldung trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß erstattet, ist eine Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte vorzunehmen.

Die Verjährungsvorschriften der § 31 KSVG, § 25 SGB IV sind dabei zu beachten.

Schätzung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach §§ 35 KSVG/28p SGB IV

§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG räumt der Künstlersozialkasse und den Rentenversicherungsträgern die Befugnis zur Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte im Rahmen einer Betriebsprüfung ein, sofern die Höhe der Entgelte nicht oder nicht in angemessener Zeit ermittelt werden kann, weil Aufzeichnungspflichten (vergleiche GRA zu § 28 KSVG) nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind oder der Verwerter seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten (vergleiche § 29 KSVG) nicht nachgekommen ist.

Bemessungsgrundlage für die Schätzung

Bemessungsgrundlage für die Schätzung können die Meldungen des Unternehmens für die Vorjahre - gegebenenfalls zuzüglich eines entsprechenden Aufschlags - sein.

Ferner besteht die Möglichkeit, die durchschnittliche Entgeltsumme der abgabepflichtigen Unternehmen der gleichen Branche der Schätzung zu Grunde zu legen (vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 31/92).

Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Schätzung können in angezeigten Fällen auch Auskünfte von Finanzämtern (§ 31 Abs. 2 AO) eingeholt werden. Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, „Informationen über den betroffenen Unternehmer“ mitzuteilen, soweit dies nicht mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Abgabebescheid

Nach § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG besteht seitens der Künstlersozialkasse die Verpflichtung, dem Abgabepflichtigen den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe (vergleiche GRA zu § 23 KSVG) sowie die Höhe der zu leistenden Vorauszahlung (vergleiche Abschnitt 4.1.2.1) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde klargestellt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV neben der Künstlersozialabgabe auch über die Höhe der Vorauszahlungen zu entscheiden haben. Da der Gesetzgeber von einer Klarstellung der gesetzlichen Regelungen spricht, findet die Regelung bereits für vor dem 01.01.2009 (Datum des Inkrafttretens der Regelung) eingeleitete Verwaltungsverfahren Anwendung.

Zu fordernde Beträge

Im Abgabebescheid sind die bereits fälligen und noch nicht verjährten (§ 31 KSVG) Beträge der Künstlersozialabgabe und der zu leistenden Vorauszahlung festzustellen.

Eine spezielle Vorschrift für die Fälligkeit der Künstlersozialabgabe (vergleiche GRA zu § 23 KSVG) existiert nicht. Unter Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG wird die Künstlersozialabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. März des Folgejahres fällig.

Der zur Abgabe Verpflichtete hat monatlich eine Vorauszahlung (vergleiche Abschnitt 4.1.2) auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe abzurechnen war (§ 27 Abs. 4 Satz 1 KSVG). Somit beginnt die Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungsbeträgen grundsätzlich nach erstmaliger endgültiger Abrechnung der Künstlersozialabgabe.

Aufgrund des Meldeverfahrens nach § 27 KSVG erfolgt bei der Künstlersozialkasse die endgültige Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils um den 31. März des Folgejahres, sodass die erstmalige Vorauszahlungspflicht grundsätzlich zum 10. April des Folgejahres beginnt.

Wird die Vorauszahlungshöhe dem zur Abgabe Verpflichteten im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 28p Abs. 1a SGB IV mitgeteilt, sind die für die Monate bis zur tatsächlich erstmaligen monatlichen Vorauszahlung bereits aufgelaufenen Vorauszahlungen in einer Gesamtsumme zu fordern. Die Vorauszahlungspflicht für die dann monatliche Vorauszahlung beginnt am 10. des auf den Zugang des Abgabebescheides folgenden Monats.

Nach § 27 Abs. 2 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete dann innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats die Vorauszahlung an die Künstlersozialkasse zu leisten.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe ist in Form einer Umlage von den zur Abgabe Verpflichteten zu zahlen. Wie sich die Künstlersozialabgabe berechnet, ist der GRA zu § 23 KSVG zu entnehmen.

Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe

Der zur Abgabe Verpflichtete hat monatlich eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen (vergleiche Abschnitt 4.1). Damit soll sichergestellt werden, dass durch die spätere Zahlung der Künstlersozialabgabe keine zu hohen Rückstände bei den Abgabepflichtigen entstehen, die deren Liquidität oder den Bestand des Unternehmens gefährden können.

Berechnung der monatlichen Vorauszahlung

Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Abgabesatz (§ 26 KSVG) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand (§ 27 Abs. 4 Satz 2 KSVG). Angefangene Kalendermonate sind dabei als volle Kalendermonate zu berücksichtigen.

Für die Monate Januar und Februar eines Kalenderjahres sind die Vorauszahlungen weiterhin in Höhe des Betrages zu entrichten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KSVG). Somit ist für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres die Vorauszahlung in gleicher Höhe zu leisten. Der Grund dafür liegt darin, dass die Abgabepflichtigen spätestens am 31.03. des Folgejahres die sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden haben und die Künstlersozialkasse erst im Anschluss an diese Meldung die endgültige Abrechnung der Künstlersozialabgabe erstellen kann. Von daher kann eine Anpassung der laufend zu zahlenden Vorauszahlungen erst zum März des aktuellen Kalenderjahres erfolgen.

Bagatellbetrag

Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40,00 EUR monatlich nicht übersteigt (§ 27 Abs. 3 Satz 3 KSVG). Dieser Bagatellbetrag ist unabhängig davon zu beachten, in welchem Monat die Beträge zu zahlen sind und ob es sich um eine nachträglich festgestellte oder um eine für die Zukunft festgestellte Forderung handelt.

Herabsetzen der Höhe der Vorauszahlung

Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn vom zur Abgabe Verpflichteten glaubhaft gemacht wird, dass voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KSVG). Mit dieser Regelung besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, um spätere Erstattungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Gründe, die zur voraussichtlichen Verringerung der abgabepflichtigen Beträge im Sinne von § 25 KSVG im laufenden Kalenderjahr führen, muss der Abgabepflichtige glaubhaft darlegen.

Nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KSVG ist es nunmehr auch den Trägern der Deutschen Rentenversicherung möglich, die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabzusetzen (vergleiche dazu auch Abschnitt 4.4). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass innerhalb eines Verfahrens nur eine Stelle entscheidet und sich der Abgabepflichtige nur einem Ansprechpartner gegenüber sieht.

Der Abgabepflichtige hat aber auch weiterhin die Möglichkeit, außerhalb eines Widerspruchsverfahrens bei der Künstlersozialkasse die Reduzierung der Vorauszahlung zu beantragen.

Anhörung vor Erlass des Abgabebescheides

Sofern aufgrund der Angaben, die der zur Abgabe Verpflichtete gemacht hat, ein Abgabebescheid erlassen wird, in dem nicht zu seinen Ungunsten abgewichen wird, ist eine Anhörung nicht durchzuführen. Kommt der dem Grunde nach Abgabepflichtige seiner Meldepflicht beziehungsweise der Aufforderung zur Meldung nicht oder unzureichend nach, ist ihm vor Erlass des Abgabebescheides (hier: Schätzbescheid) Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung und den Schätzgrundlagen zu äußern.

Rücknahme des Abgabebescheides

§ 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 45 SGB X im Hinblick auf die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte dar. Sie verdrängt § 45 SGB X umfassend (vergleiche BSGe vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 15/03 R, und vom 02.04.2014. AZ: B 3 KS 3/12 R). Damit ist eine Rücknahme von rechtswidrigen Abgabebescheiden ohne Ausübung von Ermessen oder Prüfung von Vertrauensschutzaspekten so weit und so lange möglich, wie der Anspruch auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht verjährt ist (vergleiche § 31 KSVG in Verbindung mit § 25 SGB IV). Demgemäß kann ein rechtswidriger Abgabebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Künstlersozialabgabe fällig geworden ist, zurückgenommen werden; ist die Künstlersozialabgabe vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre. In diesem Rahmen kann ein „Schätzbescheid“ auch dann zurückgenommen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse ein neuer „Schätzbescheid“ erteilt werden soll (vergleiche BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Der Abgabebescheid ist rechtswidrig, wenn aufgrund einer unrichtigen Meldung nach § 27 Abs. 1 KSVG oder aufgrund einer unrichtigen Schätzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG eine zu geringe Künstlersozialabgabe festgesetzt wurde (vergleiche BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Mit der Regelung wird verhindert, dass Verwerter durch unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben zu ihren Gunsten Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe nehmen können.

Etwas Anderes gilt, soweit die Schätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG). Hier finden die Regelungen zu §§ 44 folgende SGB X Anwendung.

Bei einer zu hoch festgesetzten Künstlersozialabgabe richtet sich die Rücknehmbarkeit des Abgabebescheides nach § 44 SGB X, der durch § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG nicht verdrängt wird (vergleiche BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Zuständigkeit bei Überprüfung des erlassenen Abgabebescheides

Die Überprüfung und erforderlichenfalls die Aufhebung beziehungsweise Abänderung eines erlassenen Abgabebescheides obliegt entweder der Künstlersozialkasse oder dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die Zuständigkeit richtet sich dabei danach, welche Stelle den Abgabebescheid erlassen hat.

Zahlung

Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a KSVG entsprechend.

Zuständige Einzugsstelle ist weiterhin die Künstlersozialkasse. Das heißt, Abgabepflichtige haben Zahlungen ausschließlich an die Künstlersozialkasse zu leisten.

Soweit ein Abgabepflichtiger seiner Zahlungspflicht nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig nachkommt, werden nach § 30 KSVG in Verbindung mit § 24 SGB IV Säumniszuschläge erhoben. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass auf nachberechnete Vorauszahlungsbeträge keine Säumniszuschläge zu erheben sind.

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

Inkrafttreten: 05.04.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/10183

Durch Artikel 153 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes wurde § 27 Abs. 1a S. 1 KSVG wie folgt gefasst:

"Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist."

Die Regelung stellt für die Mitteilungen der Künstlersozialkasse im Zusammenhang mit dem zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlung die elektronische Form der Schriftform gleich. Dadurch kann die Künstlersozialkasse ihrer Informationsverpflichtung auch auf elektronischem Weg nachkommen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488

Durch Artikel 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde § 27 wie folgt geändert:

Der § 27 Abs. 1a Satz 1 wurde wie folgt gefasst:

„Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen“.

Aufgrund der Klarstellung in § 28p SGB IV hinsichtlich des Inhalts der von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu erlassenden Bescheide, erfolgte ebenfalls eine entsprechende Klarstellung der Regelung des § 27 Abs. 1a. Demnach ist nunmehr geregelt, dass auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte sowohl zur Höhe der Künstlersozialabgabe als auch zur Höhe der Vorauszahlungen, einschließlich der entsprechenden Widerspruchsbescheide, erlassen.

Dem § 27 Abs. 5 wurde folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.“

Diese Regelung stellt klar, dass in den Fällen, in denen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfung die Höhe der Vorauszahlungen feststellen und die Abgabepflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens dagegen vorgehen, die Träger Ansprechpartner für die Abgabepflichtigen auch im Widerspruchsverfahren bleiben. Damit wurde sichergestellt, dass innerhalb eines Verfahrens nur eine Stelle entscheidet und sich der Abgabepflichtige nur einem Ansprechpartner gegenüber sieht.

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1034)

Inkrafttreten: 15.06.2007

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/4373

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze wurde § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.“

Mit § 27 Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift werden auch die Träger der Rentenversicherung befugt, die abgabepflichtigen Entgelte im Wege der Schätzung festzustellen, soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers die Meldung nicht ordnungsgemäß erstattet.

§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG räumt den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis zur Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte bei einer Betriebsprüfung ein, sofern diese durch sie erfolgte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Gesetzesänderung die Befugnis zur Schätzung sowohl im Rahmen der Prüfungen nach § 35 KSVG als auch für die Prüfungen nach § 28p SGB IV eingeräumt wurde.

Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten: 01.07.2001 und 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066

Durch Artikel 1 Nummer 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze wurde § 27 zum 01.07.2001 wie folgt geändert:

§ 27 Abs. 1 wurde wie folgt gefasst:

„Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.“

Mit dieser Änderung erfolgte eine Anpassung an die Regelung des § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG, wonach die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzt. Die Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte wurde auch nach einer Betriebsprüfung zugelassen, sofern Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind oder der Verwerter seiner Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachgekommen ist.

Der § 27 Abs. 1a KSVG erhielt folgende Fassung:

„Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.“

Die Vorschrift verpflichtet die Künstlersozialkasse, dem Abgabepflichtigen einen Bescheid über die Höhe der von ihm zu zahlenden Künstlersozialabgabe zu erteilen. Ferner wurde die Möglichkeit eröffnet, Abgabescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Abgabepflichtigen zurückzunehmen, soweit sich die Schätzung der Künstlersozialkasse nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Meldung nach Absatz 1 oder die Schätzung nach einer Betriebsprüfung (Absatz 1 Satz 4) vorgenommen wird. § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG ist lex specialis gegenüber § 45 SGB X.

Im § 27 Abs. 3 KSVG wurden in Satz 2 die Wörter „Bemessungsgrundlage maßgebend, nach der die Vorauszahlung für das vorausgegangene Kalenderjahr zu leisten war“ durch die Wörter „Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war“ ersetzt.

Diese Regelung sollte die Bestimmung der Vorauszahlungshöhe der Künstlersozialabgabe durch den Verwerter in den ersten beiden Monaten eines Jahres erleichtern.

Des Weiteren wurde in § 27 Abs. 3 KSVG folgender Satz 3 angefügt: „Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 75 Deutsche Mark nicht übersteigt.“

Diese Änderung diente der Entlastung der Abgabepflichtigen, indem eine Vorauszahlungspflicht erst beim Überschreiten eines Mindestbetrages in Höhe von 75 DM einsetzte.

Nach § 27 Abs. 5 KSVG wurde folgender Abs. 6 angefügt:

„Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.“

Diese Vorschrift bestimmte den Tag der Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Insgesamt sollte mit den erfolgten Regelungen eine Konkretisierung der Abgabepflicht sowie eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erreicht werden.

Durch Artikel 5 des oben genannten Gesetzes wurde zum 01.01.2002 in § 27 Abs. 3 Satz 3 die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 907/97

Durch Artikel 23 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes wurde nach § 27 Abs. 1 KSVG folgender Absatz 1a eingefügt:

„Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Abs. 1 unrichtige Angaben enthält.“

Durch die Einfügung des § 27 Abs. 1a KSVG ist die Künstlersozialkasse ermächtigt worden, Abgabebescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückzunehmen.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Aufgrund des Artikels 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 5 Buchstabe a und b des Einigungsvertrages vom 18.09.1990 ist § 27 Abs. 1 KSVG ab 01.01.1991 und § 27 Abs. 2 bis Abs. 5 ab 01.01.1992 auch in den neuen Bundesländern anzuwenden.

Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I Seite 2606)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2964

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wurde § 27 KSVG wie folgt geändert:

Dem § 27 Abs. 1 KSVG wurde folgender Satz 3 angefügt:

„Meldet der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht, kann die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe auf Grund einer Schätzung festsetzen.“

Durch diese Regelung erhielt die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, die Künstlersozialabgabe aufgrund einer Schätzung festzusetzen, wenn Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Honorarmeldungen abgegeben haben.

Der § 27 Abs. 3 KSVG wurde wie folgt gefasst:

„Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Bemessungsgrundlage maßgebend, nach der die Vorauszahlung für das vorausgegangene Kalenderjahr zu leisten war.“

Diese Regelung bestimmt, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der monatlichen Vorauszahlung in den ersten beiden Monaten eines Kalenderjahres weiterhin nach der Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres bemisst. Weiterhin wurde klar geregelt, dass dabei aber der Vomhundertsatz nach § 26 KSVG des laufenden Kalenderjahres zur Ermittlung der Vorauszahlung anzuwenden ist.

Der § 27 Abs. 4 Satz 2 wurde wie folgt gefasst:

„Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.“

Diese Regelung stellt klar, dass sich die Höhe der Vorauszahlung auf die Künstlersozialabgabe nur aus den Zeiten des vorausgegangenen Kalenderjahres ergibt, in denen tatsächlich Abgabepflicht bestand, um ungerechtfertigte Forderungen zu vermeiden.

Des Weiteren wurde nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 angefügt:

„Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird.“

Damit erhielt die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, um spätere Erstattungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I Seite 705)

Inkrafttreten: 01.01.1983

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/26

§ 27 KSVG hatte bei Inkrafttreten am 01.01.1983 folgende Fassung:

„(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu berechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung beträgt ein Zwölftel der für das vorausgegangene Kalenderjahr geschuldeten Abgabe. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 28. Februar ist die monatliche Vorauszahlung weiter zu leisten, die für das vorausgegangene Kalenderjahr zu entrichten war.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so berechnet sich die Vorauszahlung, indem die für das vorausgegangene Kalenderjahr geschuldete Abgabe durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, in denen die Abgabepflicht bestand.“

Insbesondere wurde mit der Vorschrift das Verfahren der Abführung der Künstlersozialabgabe geregelt. Des Weiteren wurde bestimmt, dass zur Abgabe Verpflichtete entsprechende Meldepflichten zu beachten haben. Ferner wurden die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe eingeführt. § 27 KSVG gibt dabei vor, wann die Pflicht zur Vorauszahlung beginnt und wie sich diese berechnet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 27 KSVG