Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 45 FamFG: Formelle Rechtskraft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.04.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 45 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach § 45 FamFG tritt die formelle Rechtskraft eines Beschlusses nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels oder Einspruchs bzw. Widerspruchs oder einer zulässigen Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird darüber hinaus durch rechtzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs gehemmt.

Rechtsmittel sowie Einspruch, Widerspruch und Erinnerung sind Rechtsbehelfe, die es ermöglichen, eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen.

Zu den Rechtsmitteln gehören die Berufung, die Revision sowie die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Sie unterscheiden sich vom Einspruch, Widerspruch bzw. der Erinnerung dadurch, dass bei deren Einlegung das Verfahren bei der nächsthöheren Instanz anhängig gemacht wird, während bei einem Einspruch, einem Widerspruch sowie der Erinnerung eine Überprüfung durch das Ausgangsgericht erfolgt. Zudem hemmt die Einlegung eines Rechtsmittels stets den Eintritt der formellen Rechtskraft.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit folgenden Regelungen:

Allgemeines

§ 45 FamFG gilt für alle Beschlüsse nach dem FamFG, die mit Rechtsmitteln, Einspruch, Widerspruch oder Erinnerung angegriffen werden können. Für Beschlüsse in Versorgungsausgleichssachen regelt darüber hinaus die Spezialnorm des § 224 FamFG (siehe GRA zu § 224 FamFG) den Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit.

Für Ehe- und Familienstreitsachen gilt § 45 FamFG nicht (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Für diese Verfahren ist § 705 ZPO anzuwenden.

Formelle Rechtskraft eines Beschlusses

Gegenstand der Vorschrift des § 45 FamFG ist allein die formelle Rechtskraft von Entscheidungen (zur materiellen Rechtskraft siehe Abschnitt 4). Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine Entscheidung eines Gerichts nicht mehr mit einem Rechtsmittel, einem Einspruch, Widerspruch oder einer Erinnerung angefochten werden kann. Ein zulässiges Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen im familiengerichtlichen Verfahren (zum Beispiel in Versorgungsausgleichssachen) ist die Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG ).

Entscheidend ist, dass für alle Beteiligten die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Zu den Beteiligten gehören dabei die gesetzlich Beteiligten sowie die hinzugezogenen Beteiligten (§§ 7, 219 FamFG).

Wird kein Rechtsmittel eingelegt, tritt formelle Rechtskraft erst nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist ein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung (§ 41 FamFG) und endet, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, nach einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Beschluss wird daher nicht rechtskräftig, bevor über das eingelegte Rechtsmittel abschließend entschieden worden ist bzw. das Rechtsmittel zurückgenommen wurde.

Entscheidungen des BGH sind nach § 74 FamFG nicht anfechtbar. Daher tritt die formelle Rechtskraft bereits mit deren Erlass ein (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG, siehe GRA zu § 38 FamFG).

Auch in Fällen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts kann eine Entscheidung nicht angefochten werden, da in diesen Fällen Rechtsmittel und Einspruch, Widerspruch oder Erinnerung unzulässig sind.

Weitere Einzelheiten zum Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit von Beschlüssen in Versorgungsausgleichssachen sind in der GRA zu § 224 FamFG beschrieben.

Materielle Rechtskraft eines Beschlusses

Als materielle Rechtskraft wird die Wirkung der Rechtskraft bezeichnet, die verhindert, dass der Inhalt eines formell rechtskräftigen Beschlusses Gegenstand eines neuen Verfahrens werden kann.

Liegt zu einer Rechtsfrage ein formell rechtskräftiger Beschluss vor, kann also von den an die Rechtskraft gebundenen Beteiligten keine neuerliche gerichtliche Überprüfung erreicht werden. Wird von einem wirksam Beteiligten ein derartiges Verfahren anhängig gemacht, ist das entscheidende Gericht an die frühere Entscheidung gebunden, sodass ein entsprechender Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.

In einem Verfahren zum Versorgungsausgleich tritt materielle Rechtskraft zugleich mit der formellen Rechtskraft ein, weil der Beschluss rechtsgestaltende Wirkung entfaltet (§ 224 FamFG). Ausführliche Erläuterungen zur formellen und materiellen Rechtskraft ergeben sich daher aus der GRA zu § 224 FamFG, Abschnitt 3.

Durchbrechung der Rechtskraft

Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen möglich.

Denkbar ist zum Beispiel ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG oder §§ 225, 226 FamFG aufgrund nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen, die auf den Ausgleichswert zurückwirken.

In Betracht kommen auch die Wiedereinsetzung gegen die schuldlose Versäumung der Beschwerdefrist (§ 19 FamFG), die erfolgreiche Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) und ein zulässiger und begründeter Wiederaufnahmeantrag (§ 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO).

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 45 FamFG