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§ 26 FamFG: Ermittlung von Amts wegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.03.2026

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.02.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 26 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 26 FamFG regelt den Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift zum Amtsermittlungsgrundsatz ist unter anderem im Zusammenhang mit folgenden Regelungen zu sehen:

  • § 27 FamFG beschreibt die Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
  • § 28 FamFG ergänzt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und regelt einige wichtige Teilaspekte der gerichtlichen Verfahrensleitung.
  • § 29 FamFG regelt die Art und Weise der Beweiserhebung der Gerichte.
  • § 30 FamFG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Beweisaufnahme vorzunehmen ist.
  • § 31 FamFG regelt die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen.
  • § 37 FamFG bestimmt unter anderem, dass das Gericht den gesamten Inhalt des Verfahrens, also auch sämtliche im Rahmen des § 26 FamFG ermittelten Tatsachen, für seine Entscheidung heranzuziehen hat.

Das Gericht hat nach § 219 FamFG die Ehegatten, die betroffenen Versorgungsträger und die Hinterbliebenen sowie die Erben der Ehegatten zu beteiligen. Dabei kann es die für den Wertausgleich erforderlichen Auskünfte über Grund und Höhe der einzubeziehenden Anrechte bei beteiligten Personen und Versorgungsträgern (gemäß § 220 Abs. 1 FamFG) sowie sonstigen Stellen einholen.

Allgemeines

§ 26 FamFG lehnt sich an den bis 31.08.2009 geltenden § 12 FGG an und regelt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen. Diese liegt in Versorgungsausgleichssachen und den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Familiengericht. Die Norm verpflichtet das Familiengericht, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachengrundlagen zu ermitteln.

Die Vorschrift gilt für sämtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im Rahmen des FamFG geregelt sind. Hierzu zählen auch die Versorgungsausgleichssachen nach § 217 FamFG, die zu den Familiensachen gehören (§ 111 Nr. 7 FamFG).

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG ist § 26 FamFG in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) nicht anzuwenden. Für Ehesachen enthält § 127 FamFG eine eigenständige Regelung, nach welcher im Grundsatz der Sachverhalt ebenfalls von Amts wegen festgestellt wird (vergleiche § 127 Abs. 1 FamFG). Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO (unter anderem die §§ 138, 139 ZPO). Entscheidet das Familiengericht über die Scheidung und den Versorgungsausgleich im Verbund, erfolgt die Amtsermittlung für die Ehesache nach den ZPO-Vorschriften und für die Versorgungsausgleichssache nach § 26 FamFG (siehe BGH vom 13.11.2013, AZ: XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109).

Amtsermittlungsgrundsatz

Die Verantwortung zur Einholung der Auskünfte liegt beim Gericht und nicht bei den Beteiligten (BGH vom 24.02.1982, AZ: IVb ZB 746/80, FamRZ 1982, 471), womit die objektive Richtigkeit der Entscheidung gesichert werden soll. Im Versorgungsausgleich gilt es insbesondere zu ermitteln, welche auszugleichenden Anrechte gemäß § 2 VersAusglG durch die scheidungswilligen oder bereits geschiedenen Ehegatten erworben wurden und in welcher Höhe diese bestehen.

Der Amtsermittlungsgrundsatz soll gewährleisten, dass die für die Sachentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und richtig sind.

Er gilt in allen Tatsacheninstanzen, also sowohl in den Verfahren der ersten Instanz vor dem Amtsgericht als auch in den zweitinstanzlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Kammergericht Berlin (siehe auch Abschnitt 3.3). Für die Amtsermittlungspflicht des Gerichts spielt es keine Rolle, ob das Verfahren von Amts wegen (zum Beispiel als Folgesache der Scheidung) oder auf Antrag (zum Beispiel im Abänderungsverfahren) eingeleitet wurde.

Auch wenn die Ehegatten nicht mitwirken, muss das Familiengericht Aufklärungsarbeit leisten. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts hat aber Grenzen, weil auch die Ehegatten verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.

So ist das Familiengericht nicht dazu verpflichtet, zum Beispiel Änderungen zu erfragen, welche während des Verfahrens eintreten (BGH vom 11.05.2016, AZ: XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343). Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten selbst in der Pflicht, diese mitzuteilen.

Die Rentenversicherungsträger unterstützen die Familiengerichte, indem sie in laufenden Versorgungsausgleichsverfahren über bestimmte Sachverhalte informieren, die zu einer Änderung des Ehezeitanteils führen können (zum Beispiel Renteneintritt, Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten).

Das Familiengericht kann ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht auch davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen (BGH vom 11.05.2016, AZ: XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343; BGH vom 23.03.1988, AZ: IVb ZB 51/87, FamRZ 1988, 709 zu Härteregelungen im Versorgungsausgleich). Das Gericht muss auch nicht ermitteln, ob bei den Ehegatten eventuell noch weitere Versorgungsanrechte vorhanden sind, wenn sich aus dem Vortrag der Beteiligten kein konkreter Anhaltspunkt dafür bietet, dass solche existieren, oder wenn ein Anrecht ohnehin nicht nach § 2 VersAusglG ausgleichsfähig ist (BGH vom 30.03.2022, AZ: XII ZB 421/21, FamRZ 2022, 1099).

Eine auf bloße Vermutungen gestützte Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegner während der Ehezeit keine dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte in einer Rentenversicherung erworben hat, ist zur Feststellung des Nichtbestehens eines dem Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG unterliegenden Anrechts jedoch ungeeignet. Vielmehr muss das Gericht hierzu eine konkrete, auf die Ehezeit bezogenen Auskunft einholen (OLG Brandenburg vom 28.09.2023, AZ: 13 UF 145/22, NZFam 2024, 82).

Gegenstand der Amtsermittlung

Von Amts wegen sind lediglich die Tatsachen zu ermitteln, welche für den Tatbestand oder die Rechtsfolgen des jeweiligen Verfahrensgegenstands von Bedeutung sind, also Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben können. Im Versorgungsausgleichsverfahren sind die Ermittlungen nur in Bezug auf Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG und deren Höhe zu führen.

In selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren, die nur auf Antrag durchgeführt werden (zum Beispiel Abänderungsverfahren) können noch weitere Ermittlungen erforderlich werden. Gegenstand der Ermittlungen können auch die nötigen Verfahrensvoraussetzungen (Zuständigkeiten, Beteiligtenfähigkeit, Verfahrensfähigkeit, Antragsbefugnis, ordnungsgemäße Vertretung) sein. Ist noch ungeklärt, welcher Versorgungsträger Auskunft über die in der Ehe erworbenen Anrechte zu geben hat, muss das Gericht zunächst den zuständigen Träger ermitteln.

Umfang und Reihenfolge der Amtsermittlung

In welcher Reihenfolge die Ermittlungen geführt werden, legt das Familiengericht selbst fest.

Zur Ermittlung der in Betracht kommenden Versorgungsausgleichsansprüche wird ein amtlicher Fragebogen an die Ehegatten übersandt. Die Ehegatten sind gemäß § 220 Abs. 1, 5 FamFG zur Angabe der bestehenden Anwartschaften und Ansprüche verpflichtet.

Sofern dem Gericht die Angaben der Ehegatten vorliegen, werden die Auskünfte über den Zeitraum, die Höhe sowie die Art der erworbenen Anrechte von den Versorgungsträgern eingeholt (zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger).

Das Gericht hat die Richtigkeit der Auskünfte der Versorgungsträger abzusichern und in gebotener Form (gemäß § 30 FamFG) aufzuklären und festzustellen. Es muss deshalb die Auskünfte der Versorgungsträger prüfen und entscheiden, ob es die von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte in seine Entscheidung übernimmt oder gegebenenfalls nach unten korrigiert (zum Beispiel nach einer Billigkeitsprüfung gemäß § 27 VersAusglG). Die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stellt allerdings einen Ausnahmefall dar. Die entsprechenden Voraussetzungen sind zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen, sodass das Gericht eine Veranlassung hat, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen (Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.05.2023, AZ: 4 UF 155/22, FamRZ 2023, 1361).

Gemäß § 221 Abs. 2 FamFG ist das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. Ist ein entsprechender Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts noch nicht anhängig, kann das Familiengericht nach freiem Ermessen entscheiden, ob es das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzt (§ 221 Abs. 3 FamFG).

Ist es dem Familiengericht nicht möglich, die strittige Sache nach den Grundsätzen des § 26 FamFG selbst zu klären und über die Streitfrage zu entscheiden, kann es die Ehegatten zur Klärung der Sache durch das zuständige Fachgericht (zum Beispiel Sozialgericht) auffordern. Ist dem Rentenversicherungsträger ein solcher Rechtsstreit bekannt, sollte das Gericht hierzu entsprechend informiert werden.

Beschwerdeverfahren

§ 26 FamFG findet auch in Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Kammergericht Berlin Anwendung (siehe BGH vom 10.08.2022, AZ: XII ZB 83/20, FamRZ 2022, 1761 und § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG). Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (BGH vom 05.01.2011, AZ: XII ZB 240/10, Rn. 8, FamRZ 2011, 367).

Die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat dann das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BGH vom 05.01.2011, AZ: XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367). Dies bezieht sich jedoch nur auf die angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, Rn. 28, FamRZ 2016, 794).

Das Familiengericht muss zwar nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH vom 10.08.2022, AZ: XII ZB 83/20, FamRZ 2022, 1761).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 72 Abs. 1 S. 1 FamFG). Daher sind die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 74 Abs. 3 S. 4 FamFG in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO) und keine eigenen Amtsermittlungen mehr gemäß § 26 FamFG durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen ist eine selbstständige Tatsachenfeststellung nach § 26 FamFG geboten (zum Beispiel zur Prüfung von Verfahrensverstößen oder zu Wiederaufnahmegründen).

Unzureichende Amtsermittlung und die Folgen

Hat das erstinstanzliche Gericht die Ermittlungen unzureichend durchgeführt und deshalb eine fehlerhafte Entscheidung erlassen, können die Beteiligten die Entscheidung anfechten, soweit sie beschwert sind. Erkennt der Rentenversicherungsträger einen Fehler in der Versorgungsausgleichsentscheidung, prüft er das Vorliegen eines Beschwerdegrundes (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6).

Legt ein Beteiligter Beschwerde ein, übernimmt das Beschwerdegericht die Ermittlungen selbst (vergleiche § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG). Stellt es eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht fest, kann es das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vorliegen. Unzureichende Amtsermittlungen des Beschwerdegerichts stellen eine Rechtsverletzung im Sinne des § 72 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 26 FamFG dar und rechtfertigen eine Rechtsbeschwerde bei entsprechender Verfahrensrüge (BGH vom 04.07.2013, AZ: V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).

Werden vom Gericht naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten verneint oder nicht erkannt, ist die Entscheidung verfassungswidrig, sofern sie auf einem schweren Rechtsanwendungsfehler beruht. Eine unzulängliche Sachverhaltsaufklärung nach § 26 FamFG kann einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes darstellen (BVerfG vom 14.09.2015, AZ: 1 BvR 1321/12, FamRZ 2016, 26).

Hat das Gericht nicht ausreichend ermittelt und wurden dadurch vorhandene Anrechte der Ehegatten nicht ausgeglichen, können diese später nicht mehr, auch nicht im schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung, ausgeglichen werden (BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 410/12, FamRZ 2014, 1614). 

Ist eine fehlerhafte Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden, muss diese ausgeführt werden (BSG vom 10.06.2013, AZ: B 13 R 1/13 BH, FamRZ 2013, 1578; BGH vom 05.05.2021, AZ: XII ZR 45/20, FamRZ 2021, 1185). Fehlerhafte rechtskräftige und wirksame Entscheidungen über den Versorgungsausgleich sind vom Rentenversicherungsträger umzusetzen.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBI. I S. 2586)

Inkraftreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

§ 26 FamFG entspricht inhaltlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Regelung des § 12 FGG. Diese betraf den Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts zur Feststellung der Tatsachen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 26 FamFG