B 5a/4 R 45/07 R
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.7.1975 bis 29.2.1976 und 1.10.1976 bis 15.10.1984 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuzuordnen sind.
Der 1950 in Rumänien geborene Kläger hat dort bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 15.12.1984 folgendes Berufsleben zurückgelegt:
- Juli 1971 Abschluss der Ausbildung am Fachgymnasium Industrielyzeum für Bauwesen in T. mit dem Bakkalaureats-Diplom, Fachrichtung Zivil- und Industriebauten
- 21.9.1971 bis 20.9.1972 Tätigkeit als Bautechniker beim ISPE (Institut für energetische Studien und Projekte) in T.
- 21.9.1972 bis 30.6.1975 Projekttechniker beim ISPE in T.
- 1.7.1975 bis 15.10.1984 Unteringenieur bzw Subingenieur (auch bezeichnet als Projektingenieur) - unterbrochen durch die Militärzeit des Klägers vom 1.3.1976 bis 30.9.1976
- ab 1971 berufsbegleitend: Besuch des Polytechnischen Instituts in T.; Abschluss mit Diplomprüfung als Subingenieur der Fachrichtung Zivil- und Industriebauten am 24.6.1975.
Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 22.3.1985 wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH) - zu führen.
Mit Bescheiden vom 29.7.2003, 13.11.2003 und 1.4.2004 merkte die Beklagte ua die Zeiten vom 1.7.1975 bis 29.2.1976 und vom 1.10.1976 bis 8.12.1983 als nachgewiesene Beitragszeiten sowie die Zeit vom 9.12.1983 bis 15.10.1984 als glaubhaft gemachte Beitragszeit iS des Fremdrentengesetzes (FRG) vor und ordnete diese Zeiten - zuletzt - der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ua die Zuordnung der genannten Zeiten zur Qualifikationsgruppe 1 begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2004 zurück.
Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) die Beklagte verurteilt, die Zeiten vom 1.7.1975 bis 29.2.1976 und 1.10.1976 bis 15.10.1984 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.3.2007). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI werde unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung der Berufsbildung vorgenommen. Die Qualifikationsgruppen spiegelten die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientierten sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung eines Beschäftigten in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (Hinweis auf BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3). Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems sei zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspreche (Hinweis auf BSG aaO und SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 gehörten nach der Definition der dortigen Nr. 1 insbesondere Hochschulabsolventen, die ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten; nicht hierzu zählten Teilnehmer von verkürzten Sonderstudien (zB Teilstudien), die nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschlössen. Übertragen auf das rumänische Bildungswesen bedeute dies, dass die Subingenieurausbildung des Klägers nicht der Definition der Qualifikationsgruppe 1 entspreche. Das rumänische Bildungswesen habe ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur (Subingenieur) gekannt, die speziell an dem Ziel ausgerichtet sei, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw Meistern auszubilden. Für die Unteringenieure habe es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines Ingenieurs gegeben. Wegen des eingeschränkten Studienganges sei der Kläger daher zutreffend in die den Fachschulbereich umfassende Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden. Dies entspreche auch der Beurteilung von damaligen Bildungsabschlüssen im Verhältnis zur DDR durch das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien vom 10.4.1986. Das Äquivalenzabkommen sei zwar heute nicht mehr gültig. Dennoch könne es für die vom Gesetzgeber angeordnete Beurteilung von damaligen Bildungsabschlüssen entsprechend den Verhältnissen in der DDR zur Auslegung mit herangezogen werden. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, als Ingenieur eingesetzt gewesen zu sein. Damit habe er auch nicht auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen und die Einstufung in diese rechtfertigten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 256b SGB VI iVm der Anlage 13 zum SGB VI. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe ein Hochschulstudium mit Diplom abgeschlossen und erfülle damit die formalen Kriterien der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1. Bei der Ausbildung zum Subingenieur handle es sich um eine rumänische Besonderheit, die von der in der DDR und in den meisten Vertreibungsgebieten üblichen Unterteilung in drei Hauptebenen der beruflichen Bildung (Hochschulausbildung, mittlere Bildung und berufliche Grundbildung) abweiche. Die Ausbildung zum Subingenieur in Rumänien werde entweder an eigenständigen Bildungseinrichtungen (Unteringenieurschulen) oder auch an den jeweiligen Fakultäten der Universitäten bzw Hochschulen durchgeführt und setze die Hochschulreife und eine Aufnahmeprüfung voraus. Das Studium werde mit der Diplomprüfung abgeschlossen, worauf das Unteringenieurdiplom und die Berufsbezeichnung Unteringenieur verliehen werde. Allein auf Grund der formalen Qualifikation werde deutlich, dass die Ausbildung über dem Qualifikationsniveau der mittleren Berufsausbildung (Qualifikationsgruppe 2) liege. Denn die Ausbildung zum Subingenieur bewege sich nach rumänischem Selbstverständnis auf Hochschulebene. Der Umstand, dass sein Studium kürzer gewesen sei als der Studiengang eines Ingenieurs, schließe eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Es handle sich lediglich um eine Eigenheit des von ihm gewählten Studienganges. Zu Unrecht stütze das LSG seinen Rechtsstandpunkt auf das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien vom 10.4.1986. Ungeachtet der Frage, ob dieses rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge, und ungeachtet der Tatsache, dass dieses Abkommen mit dem Beitritt der DDR am 3.10.1990 außer Kraft getreten sei, könne die Regelung des Abkommens nicht dazu führen, dass das formal von ihm durchgeführte und abgeschlossene Hochschulstudium nach den Bestimmungen der Anlage 13 zum SGB VI nicht mehr als solches angesehen werde. Für die Einstufung komme es nämlich nicht in erster Linie auf die Verhältnisse in der DDR an, sondern auf diejenigen im jeweiligen Herkunftsgebiet. Danach müsse aber im vorliegenden Fall zwingend von dem Abschluss eines Hochschulstudienganges ausgegangen werden. Dass er, der Kläger, als Hochschulabsolvent einzustufen sei, ergebe sich auch aus Satz 2 der Beschreibung zur Qualifikationsgruppe 1. Nach dieser Bestimmung zählten hierzu nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abgeschlossen habe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens beendet worden sei, zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 30.11.2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der auf § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beruhende Vormerkungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.
Der Kläger ist als Spätaussiedler iS von § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt. Für die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten finden daher die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst a FRG). Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten vom 1.7.1975 bis 29.2.1976 und 1.10.1976 bis 15.10.1984 als nachgewiesene bzw glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich ua nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen ergeben.
Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums ua an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Satz 1 Nr. 1).
Der Kläger, der das Diplom eines Subingenieurs erworben hat, fällt nicht unter die Hochschulabsolventen iS des Satzes 1. Nach dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 17.4.2008 - B 13 R 99/07 R - ist mit dieser Prüfung kein Hochschulstudium iS der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Unter Berücksichtigung dieses Gedankens kann es entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht darauf ankommen, welche Bedeutung das Herkunftsgebiet der fraglichen Ausbildung beimisst. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (zum Ganzen bereits BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr. 14 mwN).
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (vgl BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr. 17). Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.4.1986 beurteilen. Zwar ist das Abkommen kein geltendes Recht mehr; es kann jedoch als authentische Quelle für die Beurteilung herangezogen werden, welche rumänischen Bildungsabschlüsse im Niveau mit welchen Bildungsabschlüssen in der DDR vergleichbar sind. Denn den damaligen Regierungen dieser Staaten waren die Qualität und der Standard ihrer jeweiligen Ausbildungsgänge bekannt, sodass sie am besten deren Vergleichbarkeit beurteilen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass das Äquivalenzabkommen unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zu Stande gekommen ist oder rechtsstaatswidrige Inhalte enthält, sind für den Senat nicht erkennbar. Die Heranziehung der in dem Äquivalenzabkommen vorgenommenen Wertungen der jeweiligen Berufsabschlüsse dient dem auf Grund der Gesetzeslage vorzunehmenden Vergleich und der dadurch ermöglichten Bewertung von Bildungsabschlüssen in den jeweiligen Herkunftsländern; dabei geht es nicht zuletzt darum, rechtsstaatlich bedenkliche Ungleichbehandlungen von Versicherten aus den verschiedenen Herkunftsländern zu vermeiden.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Äquivalenzabkommens werden der akademische Grad Diplom eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Ausweislich dieser Normen steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur gerade nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen (vgl auch BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr. 18 ff mwN).
Da nach dem System der beruflichen Bildung in der DDR letztlich nur drei verschiedene Bildungsstufen existierten, ergibt sich zwangsläufig ein relativ grobes Raster, in das die jeweiligen Bildungsabschlüsse aus anderen Herkunftsländern einzuordnen sind. Wenn der Kläger meint, sein Abschluss habe im Vergleich zu den anderen in der Qualifikationsgruppe 2 erfassten Bildungsabschlüssen ein höheres Niveau, kann dies nicht zu der von ihm begehrten Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI führen. Die Qualifikation im oberen Bereich einer Gruppe rechtfertigt keine Höherstufung in die nächsthöhere Qualifikationsgruppe; eine solche ist nur möglich, wenn alle Merkmale der höheren Gruppe erfüllt sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13; VerbandsKomm § 22 FRG Anm 5.2, S 45). Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - hier gerade nicht der Fall.
Eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Bestimmungen zur Qualifikationsgruppe 1. Danach zählen nicht zu den Hochschulabsolventen iS von Satz 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Daraus ist zu Gunsten des Klägers schon deshalb nichts abzuleiten, weil lediglich geregelt wird, wer nicht zum Personenkreis der Qualifikationsgruppe gehört; die Vorschrift trifft keine (positive) Aussage dazu, wer außer den in Satz 1 genannten Versicherten ebenfalls als Hochschulabsolvent anzuerkennen ist. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dieser Regelung nicht im Umkehrschluss, dass alle Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen wurde, zum Kreis der Hochschulabsolventen gehören. Vielmehr stellt der fragliche Satz 2 klar, dass die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 auch im Falle einer Qualifizierung mittels eines Sonderstudiums einen Studienabschluss in Form eines Diploms oder Staatsexamens voraussetzt. Dabei gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit "Diplom oder Staatsexamen" iS von Satz 2 ein anderes Ausbildungsniveau gemeint sein könnte als mit denselben Begriffen in Satz 1; darüber hinaus ist unklar, ob der Ausbildungsgang des Klägers als "verkürztes Sonderstudium" zu charakterisieren wäre. Selbst wenn die Vorschrift im Sinne des Klägers gelesen werden könnte, müsste es daher jedenfalls bei der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 bleiben, weil sein Diplom in keinem Fall dem in Satz 1 geforderten Niveau entspricht.
Ebenso wenig führt die vom Kläger vorgelegte Genehmigung, in der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung - Dipl.-Ing. (FH) - führen zu dürfen, zu einer anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist (BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.