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Leistungen der Rentenversicherung Serbien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2024

Änderung

Abschnitt 2 wurden aufgrund von Änderungen in den serbischen Rechtsvorschriften ergänzt. Abschnitt 2.2 wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der serbisch-deutschen Verbindungsstellenbesprechung ergänzt.
Darüberhinaus wurde die GRA aktualisiert und redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.07.2024
Version004.00

Allgemeines

In dieser GRA werden die Leistungen der serbischen gesetzlichen Rentenversicherung beschrieben.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung aus dem Jahr 2003, das zwischenzeitlich mehrmals geändert wurde.

Hinweis:

Über die Ansprüche serbischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige serbische Rentenversicherungsträger.

Verbindliche Auskünfte zum serbischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung sieht folgende Leistungen vor:

  • Invaliditätsrente (siehe Abschnitt 2.1),
  • Altersrente, (siehe Abschnitt 2.2),
  • Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 2.3).

Seit dem 01.01.2012 werden auch die Berufssoldaten der serbischen Armee vom Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung erfasst. Bis zum 31.12.2011 existierte für sie ein Sondersystem.

Bei der Prüfung der Wartezeit werden seit 01.01.2011 Sonderzeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.2) nicht mehr angerechnet. Die Sonderzeiten werden nur noch bei der Berechnung der serbischen Renten berücksichtigt.

Haben Berechtigte Anspruch auf eine Versicherten- und eine Hinterbliebenenrente wird nur eine der beiden Renten gezahlt. Die Berechtigten können wählen, welche Rente gezahlt wird. Die Rentner haben die Möglichkeit, die einmal getroffene Wahl für die Zukunft zu ändern, sie können also zwischen den Rentenarten wechseln (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.2).

Bis zum 31.12.2023 wurden die serbischen Renten nur bis zum Tag des Todes der Berechtigten gezahlt. Ab dem 01.01.2024 werden die Renten bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Berechtigten verstorben sind. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente frühestens ab Beginn des Monats nach dem Tod des Versicherten gezahlt.

Beachte:

Für den Anspruch auf eine serbische Rente kann es von Bedeutung sein, ob bei Rentenbeginn noch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt oder nach Rentenbeginn aufgenommen wird, siehe GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.2.

Invaliditätsrente

Invalidität liegt vor, wenn Versicherte infolge von Veränderungen im Gesundheitszustand, die durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, einen Freizeitunfall oder Krankheiten verursacht sein können und die nicht durch medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen beseitigt werden können, ihr Leistungsvermögen vollständig verloren haben.

Bei Berufssoldaten und Polizeibeamten liegt Invalidität vor, wenn das Leistungsvermögen in Bezug auf ihre Tätigkeit vollständig erloschen ist.

Versicherte erfüllen die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Invaliditätsrente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität

  • das 30. Lebensjahr vollendet und mindestens 5 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben,
  • das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet und mindestens 3 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben,
  • das 20., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens 2 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben oder
  • das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens 1 Jahr Beitragszeiten zurückgelegt haben.

Tritt die Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, sind keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Eine Umwandlung einer Invaliditätsrente in eine Altersrente sieht das serbische Recht nicht vor. Beantragen Rentner eine solche Umwandlung, wird der Antrag vom serbischen Rentenversicherungsträger negativ beschieden. Der serbische Rentenversicherungsträger leitet in diesen Fällen das zwischenstaatliche Verfahren ein, damit die deutschen Rentenversicherungsträger prüfen können, ob gegebenenfalls die deutsche Rente wegen Erwerbsminderung in eine (vorzeitige) Altersrente umzuwandeln ist.

Altersrente

Die Versicherten können

  • reguläre Altersrente (Abschnitt 2.2.1),
  • vorzeitige Altersrente (Abschnitt 2.2.2) und
  • Altersrente bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren

erhalten.

Haben Versicherte aufgrund der Art ihrer Beschäftigung (gefährliche oder gesundheitsschädliche Beschäftigung) Beitragszeiten im erhöhten Umfang zurückgelegt, kann das Rentenalter herabgesetzt werden. Seit 01.01.2015 ist eine Herabsetzung des Rentenalters nur möglich, wenn mindestens 2/3 der Beitragszeiten des Versicherten im erhöhten Umfang zu berücksichtigen sind.

Für Beamte der Polizei, des Außenministeriums, der Strafanstalten, der Steuerbehörden, der Nachrichtendienste sowie für Berufssoldaten und Spezialkräfte der Polizei gelten besondere Regelungen hinsichtlich des Rentenalters und der Wartezeit.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente dürfen Berechtigte in der Rentenversicherung nicht pflichtversichert sein (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.2). Nehmen Bezieher einer Altersrente nach deren Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, führt dies jedoch nicht zum Wegfall der Rente. Für die nach Beginn der Rente (erneut) aufgenommene Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Hat der Berechtigte nach Beginn der Altersrente Beitragszeiten im Umfang von mindestens 12 Monaten erworben, wird die Rente auf Antrag des Rentners neu berechnet.

Reguläre Altersrente

Versicherte haben Anspruch auf die reguläre Altersrente, wenn sie

  • das 65. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Für weibliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 65 Jahren erst ab dem Jahr 2032. Seit dem 01.01.2020 wird die Altersgrenze ausgehend vom vollendeten 63. Lebensjahr schrittweise in jedem Jahr um 2 Monate angehoben, so dass ab 01.01.2032 auch weibliche Versicherte erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres reguläre Altersrente beziehen können.

Vorzeitige Altersrente

Versicherte haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, wenn sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 40 Jahren erfüllt haben.

Die Altersgrenze gilt für männliche Versicherte nach Abschluss der schrittweisen Anhebung seit dem Jahr 2023, für weibliche Versicherte seit dem Jahr 2024.

Für jeden Monat, den die vorzeitige Altersrente vor dem regulären Rentenalter (siehe Abschnitt 2.2.1) in Anspruch genommen wird, wird die Rente dauerhaft um 0,34%, maximal um 20,4% gemindert.

Altersrente bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren

Unabhängig vom Lebensalter können Versicherte Altersrente erhalten, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Diese Altersrente wird ohne Abschläge gezahlt.

Hinterbliebenenrente

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben

  • Witwen und Witwer, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Lebenspartner (siehe Abschnitt 2.3.1),
  • Kinder (siehe Abschnitt 2.3.2) und
  • Eltern (Abschnitt 2.3.3),

wenn die/der verstorbene Versicherte eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren erfüllt hat.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn die/der verstorbene Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente (siehe Abschnitt 2.2) oder Invaliditätsrente (siehe Abschnitt 2.1) erfüllt oder eine solche Rente bezogen hat.

Wurde der Tod der/des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, haben Hinterbliebene unabhängig vom Umfang der zurückgelegten Beitragszeiten Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Witwen, Witwer, Lebenspartner und geschiedene Ehegatten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben

  • Witwen und Witwer, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden hat oder ein gemeinsames Kind vorhanden ist,
  • seit 14.12.2019 auch außereheliche (heterosexuelle) Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerschaft bis zum Tod der/des Versicherten mindestens 3 Jahre bestanden hat oder ein gemeinsames Kind vorhanden ist,
  • geschiedene Ehegatten oder ehemalige Lebenspartner, die gegenüber dem verstorbenen Versicherten einen gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch hatten,

wenn sie

  • für mindestens ein Kind sorgen, das Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat (siehe Abschnitt 2.3.2), oder
  • zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten das 53. Lebensjahr (Witwen) beziehungsweise das 58. Lebensjahr (Witwer) vollendet haben.

Hat die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens das 45. Lebensjahr vollendet, besteht ein Anspruch auf Witwenrente ab Vollendung des 53. Lebensjahres.

Unabhängig von einer Altersgrenze besteht ein Anspruch für Witwen, Witwer, aktuelle oder ehemalige Lebenspartner oder geschiedene Ehegatten auch, wenn bei ihnen Invalidität vorliegt und die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten eingetreten ist.

Eine Wiederheirat führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.

Da das serbische Recht gleichgeschlechtliche Partnerschaften/Ehen nicht kennt, haben solche Partner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Kinder

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Waisenrente) haben eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder der/des verstorbenen Versicherten. Für Stiefkinder besteht ein Anspruch nur, wenn die/der verstorbene Versicherte ihnen zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt gezahlt hat.

Hierzu zählen auch Kinder, die nicht mit dem verstorbenen Versicherten verwandt sind, sowie Enkel und Geschwister der/des verstorbenen Versicherten, die zum Zeitpunkt des Todes der/des verstorbenen Versicherten von diesem unterhalten wurden.

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Ein Kind in Mittelschulausbildung ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, in Hochschulausbildung längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres waisenrentenberechtigt. Wird die Ausbildung krankheitsbedingt unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum der Waisenrentenberechtigung um den Zeitraum der Unterbrechung. Unterbricht eine Waise ihre Ausbildung wegen der Ableistung des Militärdienstes kann die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden.

Liegt bei einem Kind Invalidität vor, besteht der Waisenrentenanspruch, solange die Invalidität andauert. Dies gilt auch, wenn das Kind während des Rentenanspruchs invalide wird oder wenn es nach Erreichen der Altersgrenzen für den Waisenrentenanspruch aber vor dem Tod des Elternteils invalide wurde und von diesem bis zu dessen Tod unterhalten wurde. Bei dauerhafter Invalidität der Waise wird die Waisenrente somit ohne Altersbegrenzung geleistet.

Eltern

Die Eltern, Stiefeltern oder Adoptiveltern der/des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten von diesem unterhalten wurden und das 65. Lebensjahr (Väter) beziehungsweise das 60. Lebensjahr (Mütter) vollendet haben, oder unabhängig vom Alter, wenn sie vollständig erwerbsunfähig sind.
Eltern erhalten nur dann eine Hinterbliebenenrente, wenn der vorhandene Maximalbetrag nicht bereits durch nähere Angehörige aufgebraucht ist (siehe Abschnitt 3.2).

Rentenberechnung

Die Höhe der serbischen Rente hängt im Wesentlichen

  • vom während der Beschäftigungsphase erzielten Einkommen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden,
  • von der Summe der Versicherungsjahre (Beitragszeiten und Sonderzeiten, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7),
  • vom Geschlecht der versicherten Person und
  • vom Alter der versicherten Person

ab.

Haben Versicherte einen gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Beruf ausgeübt, kann dies ebenfalls die Höhe der Rente beeinflussen.

In den folgenden Abschnitten wird die Berechnung der serbischen Rente vereinfacht dargestellt.

Versichertenrenten

Die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente ergibt sich aus der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert des Tages, an dem der Rentenanspruch verwirklicht wird.

Auch wenn hier dieselben Bezeichnungen wie im SGB VI verwendet werden, sind die persönlichen Entgeltpunkte und der aktuelle Rentenwert nach serbischen Recht nicht mit denen nach dem SGB VI vergleichbar.

Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Vervielfältigung des persönlichen Koeffizienten des/der Versicherten mit den zurückgelegten Versicherungsjahren.

  • Persönlicher Koeffizient
    Der jährliche persönliche Koeffizient ergibt sich, indem das kalenderjährliche Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen der Versicherten ab dem Jahr 1970 durch das durchschnittliche nationale Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen aller Versicherten desselben Kalenderjahres geteilt wird. Der sich ergebende jährliche Koeffizient hat bei einem durchschnittlichen Verdienst den Wert 1 und kann pro Jahr höchstens 5 betragen.
    Die Summe der jährlichen persönlichen Koeffizienten wird durch den Zeitraum geteilt, für den sie berechnet wurde. Das Ergebnis ist der persönliche Koeffizient des Versicherten. Dieser wird gegebenenfalls auf 3,8 begrenzt.
  • Versicherungsjahre
    Es werden die zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt, wobei diese auf maximal 45 Jahre begrenzt werden.
    Bei der Feststellung der zurückgelegten Versicherungsjahre ist das Geschlecht der Versicherten von Bedeutung. Für weibliche Versicherte werden die tatsächlich zurückgelegten Versicherungsjahre um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Bei Frauen werden 2 Versicherungsjahre zusätzlich berücksichtigt, wenn sie 3 oder mehr Kinder geboren haben, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.2.
    Für Versicherte, die eine besonders gefährliche oder gesundheitsgefährdende Beschäftigung ausgeübt haben, werden ebenfalls zusätzliche Versicherungsjahre berücksichtigt.
    Bei Invaliditätsrenten, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen, werden 40 Versicherungsjahre berücksichtigt, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Anzahl an Versicherungsjahren. Beruht die Invalidität nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, werden gegebenenfalls zusätzliche Versicherungsjahre berücksichtigt, wenn der Versicherte das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Aktueller Rentenwert
    Der aktuelle Rentenwert wurde zum 01.04.2003 gesetzlich festgelegt und wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen zur Rentenanpassung erhöht. Im Jahr 2024 beträgt er beispielsweise 1.345,88 serbische Dinar (ca. 11,45 EUR).

Zur Rentenminderung bei vorzeitigen Altersrenten siehe Abschnitt 2.2.2.

Hinterbliebenenrente

Die Höhe der Hinterbliebenenrente hängt von der Höhe der Rente, die die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte, sowie von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen ab.

Der Berechnung der Hinterbliebenenrente liegt die Versichertenrente (Invaliditäts- oder Altersrente) zu Grunde, die die/der Verstorbene bezogen hat. Wenn die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen hat, wird die Hinterbliebenenrente entweder aus Altersrente oder Invaliditätsrente berechnet, je nachdem was für die Hinterbliebenen günstiger ist.

Je nach Anzahl der anspruchsberechtigten Personen wird die Rente in Höhe von 70 % (1 Anspruchsberechtigter), 80 % (2 Anspruchsberechtigte), 90 % (3 Anspruchsberechtigte) oder 100 % (4 und mehr Anspruchsberechtigte) der Versichertenrente der/des Verstorbenen gezahlt. Nähere Angehörige haben Vorrang vor entfernteren Verwandten.

Zusatzleistung zur Versicherten- und Hinterbliebenenrente

Nach Art. 207a des serbischen Renten- und Invaliditätsgesetzes können die Bezieher einer serbischen Rente eine zusätzliche Rentenleistung erhalten, wenn im Staatshaushalt der Republik Serbien ein entsprechender fiskalischer Spielraum besteht. Die Einzelheiten zur Zahlung und Höhe der Rentenleistung nach Art. 207a des serbischen Renten- und Invaliditätsgesetzes werden durch die serbische Regierung per Verordnung festgelegt.

Darüberhinaus kann es durch Regierungsverordnung zur Ausschüttung einmaliger Pauschalbeträge an Bezieher serbischer Renten kommen. Diese basieren auf Art. 171 Abs. 3 des serbischen Renten- und Invalidengesetzes.

Mindest- und Höchstrente

Rentenberechtigten wird die Mindestrente gezahlt, wenn die für sie berechnete Rente (Abschnitt 3) den Betrag der Mindestrente nicht erreicht. Bei der Prüfung, ob eine Mindestrente zu zahlen ist, werden auch ausländische Renten berücksichtigt, wenn mit dem die Rente zahlenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Da das SVA-Jugoslawien im Verhältnis zwischen Serbien und Deutschland weiterhin Anwendung findet, wird auch die deutsche Rente bei der Prüfung berücksichtigt, ob eine Mindestrente zu zahlen ist.

Die Höhe der Mindestrente wird ausgehend vom durchschnittlichen serbischen Nettoeinkommen berechnet. Landwirte erhalten eine geringere Mindestrente als die sonstigen Versicherten. Die Mindestrente wird jährlich neu bestimmt.

Die Höchstrente erreichen Berechtigte, für die 45 Versicherungsjahre und ein persönlicher Koeffizient von 3,8 zu berücksichtigen ist. Ergäbe sich ein persönlicher Koeffizient größer als 3,8, so wird dieser auf den Wert 3,8 begrenzt.

Die Hinterbliebenenrenten werden gegebenenfalls ausgehend vom Betrag der Mindest- oder Höchstrente berechnet.

Rentenzahlung

Die Rentenzahlung erfolgt einmal monatlich rückwirkend. Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird die Rente alle 3 Monate für das abgelaufene Quartal über den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger ausgezahlt.

Die Bezieher einer serbischen Rente müssen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung einreichen. Hierbei verfahren die beiden serbischen Rentenversicherungsträger unterschiedlich.

Der Träger des Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung in Belgrad übersendet die Lebensbescheinigung im Mai eines Jahres. Wird die Lebensbescheinigung nicht bis zum 25. Juni des Jahres zurückgesandt, wird die serbische Rentenzahlung eingestellt.

Der Provinzfonds für Renten- und Invalidenversicherung in Novi Sad übersendet den Beziehern einer serbischen Rente nur bei Beginn der Rentenzahlung eine Lebensbescheinigung. Dabei informiert er die Rentenbezieher, dass sie künftig die Lebensbescheinigung kopieren und dem Provinzfonds eine beglaubigte Ausfertigung spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres zusenden müssen. Senden die Rentenbezieher die Lebensbescheinigung nicht bis zum 31. Januar eines Jahres ein, erinnert der Provinzfonds einmalig an die Übersendung der Lebensbescheinigung. Falls die Bescheinigung nicht eingeht, wird danach die Rentenzahlung eingestellt.

Bei den Rentenbeziehern, die die Lebensbescheinigung nach Einstellung der Rentenzahlung nachreichen, wird die Rentenzahlung wieder aufgenommen und der ausstehende Rentenbetrag längstens für 12 Monate ausgehend vom Datum des Eingangs der Lebensbescheinigung beim serbischen Rentenversicherungsträger nachgezahlt.

Rentenanpassung

Die Rentenanpassung basiert auf der Änderung des Index der Verbraucherpreise und/oder der Änderung des durchschnittlichen Nettolohns in Serbien. Sie erfolgt zum 01.01. eines Jahres.

Durch Regierungsverordnung können darüberhinaus zusätzliche außerordentliche Rentenanpassungen erfolgen.

Sonstige Leistungen

Die serbischen Rentenversicherungsträger zahlen neben den in Abschnitt 2 genannten Leistungen noch folgende Leistungen:

  • Erstattung von Beerdigungskosten
    Die Leistung wird seit dem 14.12.2019 an die Person gezahlt, die die Kosten der Beerdigung getragen hat.
    Sie wird in Höhe des 1 ½-fachen Betrags der durchschnittlichen Rente der/des verstorbenen Versicherten des letzten Vierteljahres gezahlt.
  • Pflegegeld
    Versicherten und Rentnern, die infolge einer Verletzung oder Krankheit bei alltäglichen Verrichtungen (zum Beispiel Essen und Waschen) auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, wird ein Pflegegeld gezahlt.
  • Beihilfe bei körperlicher Schädigung
    Versicherte haben Anspruch auf eine Beihilfe bei körperlicher Schädigung, wenn die Schädigung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Unter einer körperlichen Schädigung versteht man den Verlust, die wesentliche Schädigung oder das Versagen einzelner Organe oder Körperteile, wodurch für den Versicherten eine normale Aktivität erschwert wird und die Verrichtung der alltäglichen Aufgaben für den Versicherten mit größeren Anstrengungen verbunden ist. Invalidität (siehe Abschnitt 2.1) muss aber nicht vorliegen.
    Der Grad der körperlichen Schädigungen wird in Prozentzahlen zwischen 30% und 100% ausgedrückt. Die Höhe der Beihilfe hängt vom Grad der Schädigung ab und bewegt sich zwischen 5% und 17% des durchschnittlichen Nettoeinkommens in Serbien.
     

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