Leistungen der Rentenversicherung Polen
veröffentlicht am |
20.08.2022 |
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Änderung | Die Abschnitte 2.6, 2.7 und 4.1.4.2 wurden hinsichtlich des monatlichen Mindestbetrages und der nunmehr jährlichen Zusatzleistung aktualisiert. |
Stand | 16.08.2022 |
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Version | 003.00 |
- Allgemeines
- Leistungen aus dem Allgemeinen System
- Leistungen aus dem System der selbständigen Landwirte
- Leistungen aus den Sondersystemen für Staatsbedienstete, sogenannte Uniformträger
- Leistungen aus der 2. Säule
- Mehrere Rentenansprüche
- Rente und Beschäftigung
- Rente und Steuern
- Rente und Scheidung
- Besonderheiten im Europarecht
- Allgemeines
- Leistungen aus dem Allgemeinen System
- Leistungen aus dem System der selbständigen Landwirte
- Leistungen aus den Sondersystemen für Staatsbedienstete, sogenannte Uniformträger
- Leistungen aus der 2. Säule
- Mehrere Rentenansprüche
- Rente und Beschäftigung
- Rente und Steuern
- Rente und Scheidung
- Besonderheiten im Europarecht
Allgemeines
Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Allgemeinen System, dem System der selbständigen Landwirte und der Sondersysteme für Staatsbedienstete näher erläutert (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Polen, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).
Welche Versicherungszeiten für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anrechenbar sind, darüber informiert die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Polen.
Für die Kunden steht darüber hinaus die Broschüre „Meine Zeit in Polen - Arbeit und Rente europaweit“ aus der Reihe der Gemeinsamen Broschüren der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Sie ist im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladbar. Papierexemplare sind über die Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, erhältlich.
Eine Entscheidung über den Leistungsanspruch nach polnischen Vorschriften kann allerdings nur der jeweilige polnische Rentenversicherungsträger treffen. Die anfragenden Kunden sollten sich daher hinsichtlich ihres konkreten Einzelfalles von den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgern in Polen beraten lassen (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Polen, Abschnitt 5).
Leistungen aus dem Allgemeinen System
Rentenleistungen aus dem Allgemeinen System werden auf Grundlage des Gesetzes vom 17.12.1998 über die Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds (Ustawa z dnia 17 grudnia 1998 r. o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) erbracht, im Folgenden auch als Rentenleistungsgesetz bezeichnet.
Zu diesem System gehören die Gruppen der Arbeitnehmer, Bergleute, Eisenbahner, RSP-Beschäftigten (Beschäftigte von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - Rolnicza Spoldzielnia Produkcyjna -), Heimarbeiter, Handwerker und sonstigen Selbstständigen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus dem Allgemeinen System prüft die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS). Diese zahlt die Leistungen auch aus.
Das System ist zum 01.01.1999 tiefgreifend reformiert worden. Es wurde ein Drei-Säulen-System geschaffen. Seitdem existieren in Polen parallel zwei Altersrentensysteme:
- das alte System der Altersvorsorge (nur 1. Säule) - für Personen, die vor dem 01.01.1949 geboren wurden (siehe Abschnitt 2.3.1), und
- das neue System der Altersvorsorge (1. und 2. Säule) - für Personen, die nach dem 31.12.1968 geboren wurden (siehe Abschnitt 2.3.2).
Versicherte, die am 01.01.1999 älter als 30 Jahre waren, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, das heißt nach dem 31.12.1948, aber vor dem 01.01.1969 geboren wurden, hatten die Möglichkeit, in dem bisherigen Altersrentensystem zu bleiben oder bis zum 31.12.1999 dem neuen Altersrentensystem beizutreten.
Die Pflichtzugehörigkeit zu Offenen Pensionsfonds (OFE - 2. Säule) bestand für die nach dem 31.12.1968 geborenen Personen bis zum 31.01.2014. Ab dem 01.02.2014 können Personen, die zum ersten Mal eine Beschäftigung aufnehmen, wählen, ob ein Teil der Altersrentenbeiträge zum OFE überwiesen wird oder der gesamte Altersrentenbeitrag in die ZUS (1. Säule) eingezahlt wird. Personen, die bereits Mitglieder der 2. Säule waren, konnten in dem Zeitraum vom 01.04. bis 31.07.2014 wählen, ob sie Mitglied in der 2. Säule bleiben wollen oder der gesamte Altersrentenbeitrag in die ZUS eingezahlt wird. Die genannten Personen haben ab 2016 die Möglichkeit, alle 4 Jahre (im Zeitraum vom 01.04. bis 31.07.) ihre Erklärung zu ändern. Dazu müssen sie bei der ZUS die Übertragung der Beiträge ab Juli entweder an den OFE oder beginnend mit dem Beitrag für den Monat der Antragstellung auf das Subkonto bei der ZUS beantragen.
Welche Leistungsansprüche aus der 2. Säule bestehen, ist dem Abschnitt 10 zu entnehmen.
Unabhängig davon, ob man dem alten oder dem neuen Altersrentensystem angehört, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig Ansprüche in der 3. Säule (die betrieblichen Alterssicherungspläne und alle anderen Formen der privaten Vorsorge) aufzubauen.
Es gibt folgende Rentenarten:
- Erwerbsminderungsrente (Renta z tytułu niezdolności do pracy), siehe Abschnitt 2.1,
- Ausbildungsrente (Renta szkoleniową), siehe Abschnitt 2.2,
- Altersrente (Emerytura), siehe Abschnitt 2.3, und
- Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna), siehe Abschnitt 3.4.
Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten entstehen unabhängig von der Zugehörigkeit zum alten oder neuen Altersrentensystem.
Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Personen, wenn sie erwerbsgemindert sind und in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung oder vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 5 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben.
Wenn die Erwerbsminderung vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten ist, beträgt die erforderliche Versicherungszeit statt 5 Jahre je nach Alter nur 1 bis 4 Jahre.
Frauen, die 25 Jahre, beziehungsweise Männer, die 30 Jahre Beitragszeiten (beitragsfreie Zeiten werden nicht berücksichtigt) zurückgelegt haben, müssen nicht 5 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung oder vor dem Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt haben.
Außerdem muss die Erwerbsminderung während oder spätestens 18 Monate nach Ende einer Versicherungszeit eingetreten sein. Frauen, die 20 Jahre, beziehungsweise Männer, die 25 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben, müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst für die Dauer von bis zu 5 Jahren (Zeitrente) bewilligt und gezahlt.
Für eine längere Zeit wird die Erwerbsminderungsrente nur geleistet, falls keine positive Prognose über die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren gestellt werden kann.
Mit Vollendung des Rentenalters wird die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.
Ausbildungsrente
Ein Anspruch auf Ausbildungsrente besteht für Personen, die die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen und für die eine Begutachtung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf ergeben hat, dass eine Umschulung zweckmäßig ist.
Eine Ausbildungsrente wird grundsätzlich für 6 Monate gewährt.
Der Zahlungszeitraum verkürzt sich, wenn der Landrat den Rentenversicherungsträger darüber informiert, dass eine Umschulung nicht möglich ist oder dass die Person an der bewilligten Umschulung nicht teilnimmt.
Der Zahlungszeitraum kann für die für die Umschulung erforderliche Zeit um maximal 30 Monate auf insgesamt 36 Monate verlängert werden.
Die Ausbildungsrente kann nicht an Personen gezahlt werden, die Entgelt oder Einkommen erzielen (unabhängig von dessen Höhe).
Altersrente
Der Anspruch auf Altersrente ist davon abhängig, ob eine Person nach dem alten System oder nach dem neuen System versichert ist (siehe Abschnitt 2).
Die Altersrente nach dem alten System ist im Abschnitt 2.3.1 beschrieben und die Altersrente nach dem neuen System im Abschnitt 2.3.2.
Außerdem können nach dem 31.12.1948 geborene Versicherte Anspruch auf eine Überbrückungsaltersrente (siehe Abschnitt 2.3.3) oder eine Teilaltersrente haben (siehe Abschnitt 2.3.4).
Altersrente nach dem alten System
Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn Frauen 20 Jahre beziehungsweise Männer 25 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 wurde das Renteneintrittsalter für Frauen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, und für Männer, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, in Dreimonatsschritten angehoben. Ziel war es, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzuheben. Ab 01.10.2017 wurde das Renteneintrittsalter wieder abgesenkt auf die Altersgrenzen, die bereits vor dem 01.01.2013 galten.
Eine Erwerbsminderungsrente wird mit Vollendung des Rentenalters von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.
Ein Anspruch auf Rente unabhängig vom Alter besteht aufgrund von Sondervorschriften für Lehrer, die insgesamt 30 Jahre beschäftigt waren und davon 20 Jahre eine Arbeit unter besonderen Kriterien ausgeübt haben. Dies gilt auch für Lehrer von Sonderschulen, Sondereinrichtungen, Sonderbetrieben, Einrichtungen für schwer erziehbare Jugendliche und Jugendheimen, die insgesamt 25 Jahre beschäftigt waren, davon 20 Jahre im Bereich der Sonderschulen eine Arbeit unter besonderen Kriterien ausgeübt haben und ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Antrag aufgelöst haben.
Ein Anspruch auf Rente unabhängig vom Alter besteht auch für Abgeordnete und Senatoren, die bis zum 31.12.1997 30 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten bei Frauen und 40 Jahre bei Männern nachgewiesen haben.
Ein Anspruch auf Renten unabhängig vom Alter besteht auch für Personen, die Pflegekinder betreuen. Dafür müssen bis zum 31.12.1998 Frauen 20 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nachgewiesen haben und Männer 25 Jahre. Der Antrag auf die Rente kann auch nach dem Stichtag gestellt werden, vorausgesetzt, die Person war zuletzt als Arbeitnehmer versichert.
Altersrente nach dem neuen System
Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Beitritt zu einem offenen Altersrentenfonds.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 wurde das Renteneintrittsalter in Dreimonatsschritten angehoben. Ziel war es, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzuheben. Ab 01.10.2017 wurde das Renteneintrittsalter wieder abgesenkt auf die Altersgrenzen, die bereits vor dem 01.01.2013 galten.
Überbrückungsaltersrente
Seit dem 01.01.2009 haben nach dem 31.12.1948 geborene Versicherte Anspruch auf eine Überbrückungsaltersrente, wenn sie
- vor dem 01.01.1999 und/oder nach dem 31.12.2008 unter besonderen Bedingungen arbeiten mussten oder deren Arbeit einen besonderen Charakter hatte,
- das 55. Lebensjahr (bei Frauen) beziehungsweise das 60. Lebensjahr (bei Männern) vollendet haben,
- Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten von mindestens 20 Jahren (bei Frauen) beziehungsweise 25 Jahren (bei Männern) zurückgelegt haben,
- insgesamt mindestens 15 Jahre unter besonderen Bedingungen arbeiten mussten oder deren Arbeit einen besonderen Charakter hatte und
- das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Der Anspruch auf die Überbrückungsaltersrente endet mit dem Tag vor dem Tag des Erwerbs des Altersrentenanspruchs oder, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf Altersrente hat, mit dem Vortag des Tages, an dem er das Regelalter erreicht hat.
Teilaltersrente
Ab dem 01.10.2017 ist die Teilaltersrente aufgehoben. Bis dahin gezahlte Teilaltersrenten werden zu den bisherigen Bedingungen bis zur Umwandlung in eine Altersrente weitergezahlt.
Bis zum 30.09.2017 konnten Personen vor Vollendung des angehobenen Regelalters einen Anspruch auf Teilaltersrente haben, wenn sie nach dem 31.12.1948 geboren wurden. Frauen konnten die Teilrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres beziehungsweise Männer ab dem 65. Lebensjahr erhalten, wenn sie als Frau 35 Jahre beziehungsweise als Mann 40 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt hatten.
Die Zahlung der Teilrente war von der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Einkommens unabhängig.
Wenn die zur Teilaltersrente berechtigte Person das Regelalter vollendet und das Arbeitsverhältnis aufgelöst war, wurde die Teilaltersrente auf Antrag des Rentners in eine Rente aufgrund des Regelalters umgewandelt. Die Bemessungsgrundlage für die aufgrund des Regelalters zustehende Rente wurde um einen Betrag gemindert, der der Summe der vor der Vollendung des Regelalters gewährten Rente entsprach.
Hinterbliebenenrenten
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Familienangehörige des Verstorbenen,
- wenn der Verstorbene eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder
- wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente erfüllt hat; für die Prüfung der Voraussetzungen wird unterstellt, dass er voll erwerbsgemindert war.
Familienangehörige sind Witwen, Witwer sowie eigene Kinder, Kinder des Ehegatten und angenommene Kinder. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen auch Enkelkinder, Geschwister, Eltern, geschiedene Ehepartner oder getrennt lebende Witwen/Witwer eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Enkelkinder und Geschwister, die vom Verstorbenen unterhalten wurden, bis zur Volljährigkeit, wenn sie die für eigene Kinder erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Abschnitt 2.4.2) und mindestens ein Jahr vor dem Tod des Versicherten/Rentners in dessen Haushalt aufgenommen worden sind. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erforderlich, wenn der Tod aufgrund eines Unfalls eingetreten ist. Zudem müssen die Eltern außerstande sein, den Unterhalt des Kindes zu sichern oder falls die Eltern schon verstorben sind, darf kein Hinterbliebenenrentenanspruch aus der Versicherung der Eltern bestehen.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Eltern, wenn der Versicherte/Rentner unmittelbar vor seinem Tod die Eltern unterhalten hat und die Eltern die für Witwen/ Witwer erforderlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für geschiedene Ehegatten oder getrennt lebende Witwen/Witwer, wenn sie gleichermaßen die für Witwen/Witwer erforderlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen und zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gegen diesen einen durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsanspruch hatten.
Unter welchen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.
Witwen- und Witwerrente
Witwen und Witwer haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwerbsgemindert waren und weiterhin sind oder
- mindestens ein Kind, ein Enkelkind oder ein Geschwisterkind erziehen, das Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Ehegatten hat und das 16. Lebensjahr beziehungsweise bei Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder unabhängig vom Alter voll erwerbsgemindert ist.
Sofern Witwen oder Witwer innerhalb eines Zeitraumes von maximal 5 Jahren nach dem Tod des Ehegatten das 50. Lebensjahr vollenden oder erwerbsgemindert werden, besteht ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Schließt die Witwe/der Witwer erneut eine Ehe, hat die Wiederheirat keinen Einfluss auf den Anspruch und die Auszahlung der Hinterbliebenenrente.
Besteht auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aufgrund des Todes nach dem vorherigen Ehegatten und/oder auf eine eigene Altersrente, wird nur die höhere Rente oder die vom Berechtigten gewählte Rente ausgezahlt.
Für Witwen und Witwer, die keine der genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllen und über keinerlei andere Einkünfte verfügen, besteht ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Hinterbliebenenrente für ein Jahr nach dem Tod des Ehegatten oder für maximal 2 Jahre nach dem Tod wegen der Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb einer Berufsqualifikation.
Waisenrente
Eigene Kinder des Verstorbenen, Kinder des Ehepartners und Adoptivkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente:
- bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in schulischer Ausbildung befinden, oder
- altersunabhängig bei Feststellung einer vollen Erwerbsminderung vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei schulischer Ausbildung.
Wenn sich die Waise bei Vollendung des 25. Lebensjahres im letzten Studienjahr befindet, verlängert sich der Rentenanspruch bis zum Ende des Studienjahres.
Rentenberechnung
Im Folgenden wird die Berechnung der
- Erwerbsminderungsrente, siehe Abschnitt 2.5.1,
- Ausbildungsrente, siehe Abschnitt 2.5.2,
- Altersrente nach dem alten System, siehe Abschnitt 2.5.3
- Altersrente nach dem neuen System, siehe Abschnitt 2.5.4,
- Überbrückungsaltersrente, siehe Abschnitt 2.5.5,
- Teilaltersrente, siehe Abschnitt 2.5.6, und der
- Hinterbliebenenrente, siehe Abschnitt 2.5.7
erläutert.
Berechnung der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente für voll erwerbsgeminderte Personen wird, entsprechend einer Altersrente nach dem alten Altersrentensystem, ausschließlich aus den Beiträgen zur 1. Säule berechnet, siehe Abschnitt 2.5.3.
Die Erwerbsminderungsrente für teilweise erwerbsgeminderte Personen beträgt 75 Prozent der Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung.
Berechnung der Ausbildungsrente
Die Ausbildungsrente beträgt 75 Prozent der Bemessungsgrundlage für Renten und 100 Prozent, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Sie darf nicht niedriger als die niedrigste Rente für teilweise erwerbsgeminderte Personen sein.
Berechnung der Altersrente nach dem alten System
Die Höhe der Altersrente nach dem alten System setzt sich zusammen aus 24 Prozent des Basisbetrages, 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr an Beitragszeiten und 0,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr an beitragsfreien Zeiten. Beitragsfreie Zeiten werden dabei höchstens zu einem Anteil von einem Drittel der nachgewiesenen Beitragszeiten berücksichtigt. Der Basisbetrag richtet sich nach den aktuellen durchschnittlichen Löhnen und Gehältern aller Versicherten abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem individuell erzielten Entgelt oder Einkommen des Berechtigten.
Berechnung der Altersrente nach dem neuen System
Die Höhe der Altersrente errechnet sich aus dem Gegenwert des Betrages der nach dem 31.12.1998 entrichteten und fortlaufend angepassten Beiträge sowie des Betrages des sogenannten Anfangskapitals dividiert durch die in Monate umgerechnete durchschnittliche Lebenserwartung von Personen im Rentenalter.
Das Anfangskapital berücksichtigt die vor dem 01.01.1999 zurückgelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Für die Berechnung wird fiktiv die Höhe der Altersrente bestimmt, die der Versicherte am 01.01.1999 erhalten hätte. Dieser Betrag wird mit der durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer von Frauen und Männern im Alter von 62 Jahren multipliziert, die 209 Monate beträgt.
Der für den 01.01.1999 berechnete Wert des Anfangskapitals wird in dem persönlichen Konto des Versicherten erfasst und bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Versicherten jährlich angepasst. Die Anpassung des Anfangskapitals erfolgt zu denselben Grundsätzen wie die Anpassung der Beiträge in der Altersrentenversicherung.
Berechnung der Überbrückungsaltersrente
Die Höhe der Überbrückungsaltersrente wird genauso wie die Höhe der neuen Altersrente festgestellt (siehe Abschnitt 2.5.4), wobei immer die durchschnittliche weitere Lebenserwartung für Personen im Alter von 60 Jahren zugrunde gelegt wird, unabhängig vom tatsächlichen Renteneintrittsalter.
Berechnung der Teilaltersrente
Die Teilrente beträgt 50 Prozent der aufgrund des Regelalters zustehenden Rente, siehe Abschnitt 2.5.4. Sie kann nicht auf die Mindestrente angehoben werden.
Berechnung der Hinterbliebenenrente
Für eine Hinterbliebenenrente wird die Versichertenrente (Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) zugrunde gelegt, die der Verstorbene bekommen hat oder hätte.
Die Höhe der Rente ist zusätzlich von der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienmitglieder abhängig. Sie beträgt
- bei einer anspruchsberechtigten Person 85 Prozent,
- bei zwei anspruchsberechtigten Personen 90 Prozent und
- bei drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen 95 Prozent
der Leistung, die der Verstorbene bekommen hat oder hätte.
Allen anspruchsberechtigten Familienmitgliedern steht eine Gesamthinterbliebenenrente zu, die bei mehreren Berechtigten zu gleichen Teilen unter den Berechtigten aufgeteilt wird.
Wenn der Anspruchsberechtigte eine Vollwaise ist, hat er zudem Anspruch auf Vollwaisenbeihilfe.
Rentenzahlung und Rentenanpassung
Die Renten werden monatlich gezahlt.
Die Anpassung der Renten erfolgt in der Regel jährlich zum 1. März.
Der Rentenanpassungsfaktor entspricht dem jahresdurchschnittlichen Waren- und Dienstleistungspreisindex vom Vorjahr, erhöht um mindestens 20 Prozent des Anstiegs von Reallöhnen und -gehältern im vergangenen Kalenderjahr.
In einigen Jahren wurden Beträge festgelegt, um die bestimmte Renten mindestens zu erhöhen waren.
Im Jahr 2019 wurde eine Sonderzuwendung an Berechtigte mit einem Rentenanspruch am 30. April des Jahres eine einmalige Geldleistung in Höhe des monatlichen Mindestbetrages ausgezahlt (siehe Abschnitt 2.7). Hierbei handelte es sich zunächst um eine einmalige Zusatzleistung, die aus Haushaltsmitteln finanziert und lediglich seitens des zuständigen polnischen Rentenversicherungsträgers ausgezahlt wurde.
Das polnische Recht sieht nunmehr die Gewährung von jährlichen Sonderzuwendungen vor. Dies ist seit 2020 die sogenannte 13. Rente und seit 2021 die sogenannte 14. Rente, die Personen zustehen, die unmittelbar vor Zahlung der Sonderzuwendung eine polnische Rente erhalten haben. Geleistet wird die Sonderzuwendung von dem Träger, der die laufende polnische Rente gewährt. Die Höhe der 13. Rente, die im April / Mai ausgezahlt wird, entspricht dabei grundsätzlich dem Betrag der polnischen Mindestrente im jeweiligen Jahr. Die Höhe der 14. Rente, die in der zweiten Jahreshälfte ausgezahlt wird, weicht hiervon ab und ist zudem vom eigenen Einkommen abhängig.
Mindestleistungen
In Polen werden Mindestleistungen nach den Rechtsvorschriften des Gesetzes vom 17.12.1998 über die Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds sowohl von der ZUS als auch von der KRUS gewährt. Bei den polnischen Mindestleistungen handelt es sich um folgende garantierte Mindestrenten: Altersrente (unter der Voraussetzung, dass eine Wartezeit von mindestens 20 Jahren für Frauen beziehungsweise 25 Jahren für Männer nachgewiesen ist), Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus werden Mindestrenten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenrenten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet.
Der monatliche Mindestbetrag für eine Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente beträgt ab 01.03.2022 1.338,44 PLN.
Der monatliche Mindestbetrag für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt ab 01.03.2022 1003,83 PLN.
Leistungen aus dem System der selbständigen Landwirte
Rentenleistungen aus dem System der selbständigen Landwirte werden auf Grundlage des Gesetzes vom 20.12.1990 über die Sozialversicherung der Landwirte (Ustawa z dnia 20 grudnia 1990 r. o ubezpieczeniu społecznym rolników) erbracht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus dem System der selbständigen Landwirte prüft die Kasse Landwirtschaftlicher Sozialversicherung (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego, KRUS). Diese zahlt die Leistungen auch aus.
Es gibt folgende Rentenarten:
- Erwerbsminderungsrente (Emerytura rolnicza lub renta rolnicza z tytułu niezdolności do pracy), siehe Abschnitt 3.1,
- Ausbildungsrente (Renta rolnicza szkoleniową), siehe Abschnitt 3.2,
- Altersrente (Emerytura), siehe Abschnitt 3.3, und
- Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna), siehe Abschnitt 4.1.3.
Erwerbsminderungsrente
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht für dauerhaft oder vorübergehend voll erwerbsgeminderte Versicherte, die eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausüben können. Für den Anspruch muss die Person abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung eine bestimmte Mindestanzahl an Jahren der Rentenversicherung unterlegen haben. Folgende Mindestversicherungszeiten gelten:
- 1 Jahr, wenn die ständige Erwerbsminderung in dem landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 20. Lebensjahr eingetreten ist,
- 2 Jahre, wenn die ständige Erwerbsminderung in dem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 20. und bis zum 22. Lebensjahr eingetreten ist,
- 3 Jahre, wenn die ständige Erwerbsminderung in dem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 22. Lebensjahr und bis zum 25. Lebensjahr eingetreten ist,
- 4 Jahre, wenn die ständige Erwerbsminderung in dem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 25. und bis zum 30. Lebensjahr eingetreten ist,
- 5 Jahre, wenn die ständige Erwerbsminderung in dem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 30. Lebensjahr eingetreten ist, und
- keine Mindestversicherungszeit, wenn die Erwerbsminderung infolge eines Unfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten ist, vorausgesetzt, die Erwerbsminderung ist während der Versicherung oder innerhalb von 18 Monaten nach der Beendigung der Versicherung eingetreten.
Die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren muss während der letzten 10 Jahre vor der Beantragung der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nachgewiesen sein.
Ausbildungsrente
Ein Anspruch auf Ausbildungsrente besteht für Personen, die die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen und für die eine Begutachtung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf in der Landwirtschaft ergeben hat, dass eine Umschulung zweckmäßig ist.
Eine Ausbildungsrente wird grundsätzlich für 6 Monate gewährt.
Der Zahlungszeitraum kann für die für die Umschulung erforderliche Zeit um maximal 30 Monate auf insgesamt 36 Monate verlängert werden.
Die Ausbildungsrente kann nicht an Personen gezahlt werden, die eine Beschäftigung aufnehmen.
Altersrente
Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie mindestens 25 Jahre von der landwirtschaftlichen Rentenversicherung erfasst waren beziehungsweise anspruchsbegründende Zeiten berücksichtigt werden können.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 wurde das Renteneintrittsalter für Frauen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, und für Männer, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, in Dreimonatsschritten angehoben. Ziel war es, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzuheben. Ab 01.10.2017 wurde das Renteneintrittsalter wieder abgesenkt auf die Altersgrenzen, die bereits vor dem 01.01.2013 galten.
Darüber hinaus steht Männern, die bis zum 31.12.1957 geboren wurden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Frauen, die bis zum 31.12.1962 geboren wurden, ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersrente zu, wenn sie mindestens 30 Jahre von der landwirtschaftlichen Rentenversicherung erfasst waren. Der Versicherte muss für diese Altersrente die selbständige Tätigkeit als Landwirt beendet haben.
Ist die für eine Rente aus dem System der selbständigen Landwirte erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, können diese Zeiten in dem Allgemeinen System berücksichtigt werden.
Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Familienangehörige des Verstorbenen,
- wenn der Verstorbene eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente aus der Sozialversicherung der Landwirte bezogen hat oder
- wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente aus der Sozialversicherung für Landwirte erfüllt hat; für die Prüfung der Voraussetzungen wird unterstellt, dass er in dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Arbeit ständig erwerbsgemindert war.
Anspruchsberechtigt ist der gleiche Personenkreis wie im Allgemeinen System, siehe Abschnitt 3.4.
Rentenberechnung
Die Höhe der Altersrente errechnet sich aus einem Beitragsteil und einem ergänzenden Teil. Für diese Komponenten wird jeweils ein Bemessungsindex festgelegt. Unter dem Bemessungsindex ist eine Zahl zu verstehen, die das Verhältnis dieser Leistung (des Teils dieser Leistung) zu der Grundaltersrente ausdrückt.
Für den Beitragsteil wird jeweils 1 Prozent der Grundaltersrente für jedes Jahr der Erfassung von der Rentenversicherung zugrunde gelegt. Folgende Jahre werden insbesondere dazu angerechnet:
a) | Zeiten der Erfassung von der Sozialversicherung der selbständigen Landwirte und ihrer Familienmitglieder in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1990, |
b) | Zeiten des Führens einer selbständigen Landwirtschaft beziehungsweise der Arbeit in einer selbständigen Landwirtschaft in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1982, für die ein Beitrag zum Altersrentenfonds der Landwirte entrichtet worden ist, und |
c) | Zeiten des Führens einer selbständigen Landwirtschaft beziehungsweise einer Arbeit in einer selbständigen Landwirtschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres, in denen keine andere Sozialversicherung bestand und die vor dem 01.07.1977 zurückgelegt worden sind, jedoch nicht Zeiten, die früher als 25 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine landwirtschaftliche Altersrente beziehungsweise Erwerbsminderungsrente zurückgelegt worden sind. |
Für jedes Jahr der unter dem Buchstaben c) genannten Zeiten wird 0,5 Prozent der Grundaltersrente zugrunde gelegt.
Wenn in den unter dem Buchstaben a) genannten Zeiten ein Jahresbeitrag zur Sozialversicherung der Landwirte von mehr als 120 Prozent der durchschnittlichen Grundaltersrente entrichtet worden ist, wird anstatt eines Jahres ein - der individuellen Beitragsentrichtung entsprechender - längerer Zeitraum zugrunde gelegt.
Der ergänzende Teil ist in Fällen, in denen genau beziehungsweise weniger als 20 Jahre für den Beitragsteil angerechnet werden, 95 Prozent der Grundaltersrente. Sind mehr als 20 Jahre berücksichtigt worden, wird der ergänzende Teil für jedes zusätzliche Jahr um 0,5 Prozent der Grundaltersrente reduziert. Für den ergänzenden Teil müssen mindestens 85 Prozent der Grundaltersrente verbleiben. Der ergänzende Teil wird nur gewährt, wenn der Rentner seine landwirtschaftliche Tätigkeit beendet hat.
Der Beitragsteil und der ergänzende Teil dürfen insgesamt nicht niedriger sein als die Grundaltersrente.
Wie im Allgemeinen System wird auch im System der selbständigen Landwirte den anspruchsberechtigten Personen eine Gesamthinterbliebenenrente ausgezahlt.
Sofern lediglich eine Person anspruchsberechtigt ist, wird 85 Prozent der Grundaltersrente gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um:
- 50 Prozent des Mehrbetrages über der Grundaltersrente aus der Sozialversicherung für Landwirte, der dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zustand, oder
- 50 Prozent des Beitragsteils der Altersrente beziehungsweise Erwerbsminderungsrente aus der Sozialversicherung für Landwirte, der dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zustand oder zugestanden hätte.
Für jede weitere anspruchsberechtigte Person wird die Hinterbliebenenrente um 5 Prozent erhöht. Die Hinterbliebenenrente wird um 10 Prozent erhöht, wenn der Tod aufgrund eines Unfalls bei der Arbeit in der Landwirtschaft oder aufgrund einer durch die Landwirtschaft verursachten Berufskrankheit eingetreten ist.
Wie im Allgemeinen System gibt es auch im System der selbständigen Landwirte Mindestleistungen. Näheres dazu siehe Abschnitt 2.7.
Ab dem Jahr 2019 wird an Berechtigte mit einem Rentenanspruch am 30. April des jeweiligen Jahres eine einmalige Geldleistung in Höhe des monatlichen Mindestbetrages ausgezahlt. Näheres siehe Abschnitt 2.6.
Leistungen aus den Sondersystemen für Staatsbedienstete, sogenannte Uniformträger
Die Altersversorgung bestimmter Staatsbediensteter (zum Beispiel Berufssoldaten, Angehörige der Polizei, des Grenzschutzes und der Feuerwehr, Bedienstete im Strafvollzug, Richter und Staatsanwälte) ist in verschiedenen Sondersystemen organisiert.
Im Folgenden werden die Leistungen für
- Berufssoldaten, siehe Abschnitt 4.1,
- die übrigen Uniformträger, siehe Abschnitt 4.2, und
- Richter und Staatsanwälte, siehe Abschnitt 4.3,
erläutert.
Leistungen für Berufssoldaten
Rentenleistungen aus dem Sondersystem für Berufssoldaten werden auf Grundlage des Gesetzes vom 10.12.1993 über die Rentenversorgung für Berufssoldaten erbracht.
Für Berufssoldaten, die nach dem 31.12.2012 ihren Dienst angetreten haben, wurden mit einem Änderungsgesetz vom 11.05.2012 neue Altersrentenregelungen eingeführt. Berufssoldaten, die ihren Dienst vor dem 01.01.2013 angetreten haben, können wählen, ob für sie bereits die neuen oder bis zum 01.01.2025 noch die alten Altersrentenregelungen gelten sollen.
Es gibt folgende Rentenarten:
- Erwerbsminderungsrente, siehe Abschnitt 3.1,
- Altersrente, siehe Abschnitt 4.1.2 ,und
- Hinterbliebenenrente, siehe Abschnitt 4.2.3.
Erwerbsminderungsrente
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht für einen aus dem Militärdienst entlassenen Berufssoldaten, wenn die Erwerbsminderung entweder:
- während des geleisteten Dienstes,
- innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund einer im Dienst erlittenen Verletzung oder daraus resultierenden Erkrankung oder
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund eines durch den Dienst verursachten Unfalls oder aufgrund einer durch die besonderen Bedingungen des Dienstes ausgelösten Erkrankung
eingetreten ist.
Altersrente
Ein Anspruch auf Altersrente besteht unabhängig vom Alter für Soldaten, die aus dem beruflichen Militärdienst entlassen wurden und bis zum Tag der Entlassung aus diesem Dienst 15 Jahre Militärdienstzeiten bei den Streitkräften der Republik Polen geleistet haben.
Wenn Berufssoldaten die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Sondersystem nicht erfüllen, besteht bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente des Sondersystems und der allgemeinen Rentenversicherung erfüllt werden, ist zwischen Berufssoldaten zu unterscheiden, die vor dem 02.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben, und denen, die erst nach dem 01.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben.
Berufssoldaten, die ihren Dienst vor dem 02.01.1999 aufgenommen haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus dem Sondersystem erfüllen oder eine Rente aus dem Sondersystem beziehen, können, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung erfüllen, einen Antrag auf Gewährung der Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung stellen. Wenn diese Altersrente gewährt wird, wird die Zahlung der Rente aus dem Sondersystem eingestellt. Diese Regelung ist zum 05.02.2009 in Kraft getreten.
Sie findet auch auf Bestandsfälle davor Anwendung. Bis 30.09.2003 bestand für Berufssoldaten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Wahlmöglichkeit zwischen der Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung und einer aus dem Sondersystem. In der Zeit vom 01.10.2003 bis 04.02.2009 bestand für Berufssoldaten, die eine Rente aus dem Sondersystem bezogen haben, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen aus der allgemeinen Rentenversicherung erfüllt waren, kein Anspruch auf Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Berufssoldaten, die ihren Dienst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben, erhalten aus den Dienstzeiten eine Rente aus dem Sondersystem. Sind darüber hinaus Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung vorhanden, erhalten sie eine weitere Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Berufssoldaten, die ihren Dienst nach dem 31.12.2012 aufgenommen haben, haben erst nach 25 Dienstjahren und der Vollendung des 55. Lebensjahres (erstmals eingeführtes Mindestrentenalter) einen Anspruch auf Altersrente.
Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Familienangehörige:
a) | eines Soldaten, der während der Ableistung des Dienstes verstorben ist oder als vermisst gilt, |
b) | eines Soldaten, der entweder innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verstorben ist und der Tod aufgrund einer im Dienst erlittenen Verletzung oder daraus resultierenden Erkrankung eingetreten ist oder der innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verstorben ist und der Tod aufgrund eines durch den Dienst verursachten Unfalls oder aufgrund einer durch die besonderen Bedingungen des Dienstes ausgelösten Erkrankung eingetreten ist oder |
c) | eines verstorbenen Pensionärs oder eines Rentners des Sondersystems. |
Anspruchsberechtigt ist der gleiche Personenkreis wie im Allgemeinen System siehe Abschnitt 3.4.
Rentenberechnung
Im Folgenden werden die Berechnungen der
- Erwerbsminderungsrente, siehe Abschnitt 4.1.4.1,
- Altersrente, siehe Abschnitt 4.1.4.2, und
- Hinterbliebenenrente, siehe Abschnitt 4.1.4.3,
erläutert.
Berechnung der Erwerbsminderungsrente
Es werden bei voller Dienstunfähigkeit als Soldat 3 Gruppen von Erwerbsminderung unterschieden:
a) | I. Gruppe erfasst Personen, die voll erwerbsgemindert sind, |
b) | II. Gruppe erfasst Personen, die teilweise erwerbsgemindert sind und |
c) | III. Gruppe erfasst erwerbsfähige Personen. |
Die Erwerbsminderungsrente beträgt in der:
a) | I. Gruppe 80 Prozent der Bemessungsgrundlage, |
b) | II. Gruppe 70 Prozent der Bemessungsgrundlage und |
c) | III. Gruppe 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. |
Als Bemessungsgrundlage dient das Entgelt, das dem Berufssoldaten in der zuletzt ausgeübten Funktion zustand.
Die Erwerbsminderungsrente erhöht sich um 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines durch den Dienst verursachten Unfalls oder aufgrund einer durch die besonderen Bedingungen des Dienstes ausgelösten Erkrankung eingetreten ist und aufgrund dieser Ereignisse Entschädigungsleistungen beansprucht werden.
Berechnung der Altersrente
Bei der Berechnung der Altersrente wird zwischen Berufssoldaten unterschieden, die vor dem 02.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben, denen, die erst nach dem 01.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben, und denen, die ihren Dienst nach dem 31.12.2012 aufgenommen haben und/oder für die die neuen Altersrentenregelungen gelten.
a)
Ein Berufssoldat, der vor dem 02.01.1999 seinen Dienst aufgenommen hat, kann, sofern er die Anspruchsvoraussetzungen aus der allgemeinen Rentenversicherung erfüllt, die Gewährung dieser Rente beantragen.
Nimmt er diese Möglichkeit nicht in Anspruch und besteht allein ein Anspruch aus dem Sondersystem, wird die Rente nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Die Mindesthöhe der Altersrente beträgt ab dem 01.03.2022 1338,44 PLN.
Die Altersrente erhöht sich um 2,6 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes weitere Dienstjahr. Die Altersrente beträgt maximal 75 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Altersrente erhöht sich um:
- 2,6 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der dem Dienst vorausgehenden Beitragszeiten nach dem Rentenleistungsgesetz, jedoch für nicht mehr als drei Jahre dieser Zeiten,
- 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der über die im vorstehenden Absatz genannte dreijährige Beitragszeit hinausgehenden Beitragszeiten und
- 0,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der dem Dienst vorausgehenden beitragsfreien Zeiten nach dem Rentenleistungsgesetz.
Die Altersrente erhöht sich um:
- 2 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr des geleisteten Dienstes:
- als Mitglied des Flugpersonals von Überschallflugzeugen,
- als Besatzungsmitglied von Unterseebooten,
- als Taucher oder Froschmann und
- bei der Terrorismusbekämpfung mit körperlichem Einsatz.
- 1 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr des geleisteten Dienstes:
- als Mitglied des Flugpersonals von anderen Flugzeugen sowie Hubschraubern,
- als Besatzungsmitglied von Militärfahrzeugen zur Fortbewegung auf dem Wasser,
- als Fallschirmspringer oder Pioniersoldat,
- beim Nachrichtendienst im Ausland und
- bei den Sondertruppen.
- 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden begonnenen Monat des Dienstes an der Front während eines Krieges oder in einem Kriegsgebiet.
- 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn eine dienstbedingte Erwerbsminderung des Rentners vorliegt.
Ist für einen Rentenbezieher, der bei Männern das 55. Lebensjahr beziehungsweise bei Frauen das 50. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist, die Altersrente geringer als 75 Prozent der Bemessungsgrundlage, sind auf Antrag folgende nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zurückgelegte Zeiten anzurechnen:
- Zeiten der Beschäftigung vor dem 01.01.1999 in einem Zeitumfang von nicht weniger als der Hälfte der vollen Arbeitszeit und
- Zeiten nach dem 31.12.1998, in denen die Person der allgemeinen Rentenversicherung unterlag.
b)
Ein Berufssoldat, der den Dienst erst nach dem 01.01.1999 aufgenommen hat, erhält eine Altersrente ausschließlich für seine Dienstzeiten. Für die übrigen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten erhält er eine zweite Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung. Besteht eine Mitgliedschaft in einem offenen Altersrentenfonds, erhält er darüber hinaus gegebenenfalls eine weitere Altersrente von der Rentenanstalt. Somit kann er insgesamt 2 oder 3 Altersrenten beziehen.
c)
Für einen Berufssoldat, der seinen Dienst nach dem 31.12.2012 aufgenommen hat, beträgt die Altersrente nach dem neuen Recht 60 Prozent der Bemessungsgrundlage für die 25-jährige Dienstzeit plus 3 Prozent der Bemessungsgrundlage für jedes weitere Dienstjahr. Außerhalb der Dienstzeiten zurückgelegte Zeiten werden, wie bereits unter b) beschrieben, im Sondersystem nicht berücksichtigt.
Berechnung der Hinterbliebenenrente
Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird den Grundsätzen des Rentenleistungsgesetzes entsprechend bestimmt, siehe Abschnitt 2.5.7. Darüber hinaus sind die nachstehend genannten Sonderregelungen des Gesetzes über die Altersversorgung der Uniformträger zu beachten:
a) | Ist der Soldat verstorben oder gilt er als vermisst, richtet sich die Höhe der Hinterbliebenenrente nach der Höhe der Erwerbsminderungsrente der I. Gruppe, auf die er am Tag des Todes oder am Tag, an dem er als vermisst galt, einen Anspruch gehabt hätte. |
b) | Ist der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bereits Pensionär beziehungsweise Rentner gewesen, richtet sich die Hinterbliebenenrente nach der Höhe der Leistung, die dem Verstorbenen zugestanden hat, jedoch nicht weniger als die Höhe der Erwerbsminderungsrente der II. Gruppe, die dem Verstorbenen zugestanden hätte. |
Leistungen für die übrigen Uniformträger
Rentenleistungen aus dem Sondersystem für die übrigen Uniformträger werden auf Grundlage des Gesetzes vom 18.02.1994 über die Altersversorgung der Funktionäre der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes, des Spionageabwehrdienstes der Armee, des Nachrichtendienstes der Armee, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz, der Staatlichen Feuerwehr und des Strafvollzuges erbracht.
Für Bedienstete, die nach dem 31.12.2012 ihren Dienst angetreten haben, wurden mit einem Änderungsgesetz vom 11.05.2012 neue Altersrentenregelungen eingeführt. Bedienstete, die ihren Dienst vor dem 01.01.2013 angetreten haben, können wählen, ob für sie bereits die neuen oder bis zum 01.01.2025 noch die alten Altersrentenregelungen gelten sollen.
Es gibt folgende Rentenarten:
- Erwerbsminderungsrente, siehe Abschnitt 4.1.1,
- Altersrente, siehe Abschnitt 4.2.2, und
- Hinterbliebenenrente, siehe Abschnitt 4.3.2
Erwerbsminderungsrente
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht für einen aus dem Dienst entlassenen Uniformträger, wenn die Erwerbsminderung entweder:
- während des geleisteten Dienstes,
- innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund einer im Dienst erlittenen Verletzung oder daraus resultierenden Erkrankung oder
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund eines durch den Dienst verursachten Unfalls oder aufgrund einer durch die besonderen Bedingungen des Dienstes ausgelösten Erkrankung
eingetreten ist.
Altersrente
Ein Anspruch auf eine Altersrente besteht unabhängig vom Alter für Uniformträger, die aus dem Dienst entlassen wurden und bis zum Tag der Entlassung insgesamt 15 Dienstjahre bei der Polizei (Bürgermiliz), des Staatsschutzes, bei der Agentur für Innere Sicherheit, bei der Agentur des Nachrichtendienstes, beim Spionageabwehrdienst der Armee, beim Nachrichtendienst der Armee, beim Zentralen Antikorruptionsbüro, beim Grenzschutz, beim Büro für Regierungsschutz, bei der Staatlichen Feuerwehr oder beim Strafvollzug zurückgelegt haben.
Es ist dabei unerheblich, ob der Uniformträger die geforderte Dienstzeit ununterbrochen in einer oder in verschiedenen Diensteinheiten zurückgelegt hat.
Wenn Uniformträger die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Sondersystem nicht erfüllen, besteht bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente des Sondersystems und der allgemeinen Rentenversicherung erfüllt werden, ist zwischen Uniformträgern zu unterscheiden, die vor dem 02.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben, und denen, die erst nach dem 01.01.1999 ihren Dienst aufgenommen haben.
Uniformträger, die ihren Dienst vor dem 02.01.1999 aufgenommen haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus dem Sondersystem erfüllen oder eine Rente aus dem Sondersystem beziehen, können, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung erfüllen, einen Antrag auf Gewährung der Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung stellen. Wenn diese Altersrente gewährt wird, wird die Zahlung der Rente aus dem Sondersystem eingestellt. Diese Regelung ist zum 05.02.2009 in Kraft getreten.
Sie findet auch auf Bestandsfälle davor Anwendung. Bis 30.09.2003 bestand für Uniformträger, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Wahlmöglichkeit zwischen der Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung und einer aus dem Sondersystem. In der Zeit vom 01.10.2003 bis 04.02.2009 bestand für Uniformträger, die eine Rente aus dem Sondersystem bezogen haben, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen aus der allgemeinen Rentenversicherung erfüllt waren, kein Anspruch auf Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Uniformträger, die ihren Dienst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben, erhalten aus den Dienstzeiten eine Rente aus dem Sondersystem. Sind darüber hinaus Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung vorhanden, erhalten sie eine weitere Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Hinsichtlich Dienstzeiten bei der Feuerwehr gilt Folgendes:
Für Zeiten des Feuerwehrdienstes jeglicher Art bestand zunächst ausnahmslos nur ein Versicherungsverhältnis nach den Vorschriften über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer; betroffen waren davon generell auch Dienstzeiten der Mitglieder des Technischen Feuerwehrcorps sowie von Angehörigen der Staatlichen Feuerwehr.
Der Anspruch auf eine Rentenleistung aus dem besonderen polnischen Versorgungssystem aufgrund von Dienstzeiten der Mitglieder des Technischen Feuerwehrcorps beziehungsweise eines Angehörigen des Feuerwehrapparates, der in Berufseinheiten des Feuerwehrschutzes beschäftigt war, sowie von Angehörigen der Staatlichen Feuerwehr hängt allerdings von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. Danach können Personen, die 15 Dienstjahre geleistet haben, nach dem für diesen Personenkreis maßgebenden besonderen Gesetz vom 18.02.1994 Rentenansprüche aus dem Sonderversorgungssystem unter folgenden Bedingungen erhalten:
a) | sie waren am Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes, das heißt am 26.05.1994, Angehörige der Staatlichen Feuerwehr oder |
b) | sie waren bis zum 26.05.1994 rentenberechtigt und hatten bereits aufgrund der bisherigen Bestimmungen einen festgestellten Rentenanspruch. Dies gilt für Mitglieder des Technischen Feuerwehrcorps und für Feuerwehrbeamte, die bis zum 31.01.1992 aus dem Dienst entlassen wurden, wenn sie bereits Rentner waren und ihre aufgrund der zuvor in Betracht kommenden Vorschriften über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer zuerkannte Rente bis zum 26.05.1994 bezogen hatten; nur dann konnte eine vor dem 01.02.1992 aus diesem Dienst entlassener Angehöriger der Feuerwehr die Überführung seiner Ansprüche in das besondere Versorgungssystem bewirken oder |
c) | sie wurden nach dem 31.01.1992 gemäß Art. 43 oder 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 24.08.1991 über die Staatliche Feuerwehr aus dem Dienst entlassen und erwarben den Anspruch auf eine Rentenversorgung bereits nach dem besonderen Gesetz für Angehörige der Volksmiliz (Gesetzblatt von 1983, Nr. 46 Pos. 210 mit späteren Änderungen). Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.02.1994 aus dem Dienst entlassen wurden und denen aufgrund vorher geltender Vorschriften kein Anspruch auf eine Rentenversorgung zustand, erwerben dagegen nach Art. 61 Abs. 4 des Polizeigesetzes auch keinen Anspruch auf Rentenversorgung nach den Regelungen dieses Gesetzes. |
Grundsätzlich können damit die bis zum 31.01.1992 zurückgelegten Dienstzeiten von Mitgliedern des Technischen Feuerwehrcorps sowie von Angehörigen der Staatlichen Feuerwehr und generell Dienstzeiten in einer Betriebsfeuerwehr nicht als Zeiten im Sondersystem angesehen werden.
Polizei-, Feuerwehrbedienstete und andere Bedienstete, die ihren Dienst nach dem 31.12.2012 aufgenommen haben, haben erst nach 25 Dienstjahren und der Vollendung des 55. Lebensjahres (erstmals eingeführtes Mindestrentenalter) einen Anspruch auf Altersrente.
Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für Familienangehörige:
a) | eines Uniformträgers, der während des geleisteten Dienstes verstorben oder als vermisst gilt, |
b) | eines Uniformträgers, der entweder innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verstorben ist und der Tod aufgrund der im Dienst erlittenen Verletzung oder daraus resultierenden Erkrankung eingetreten ist oder der innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verstorben ist und der Tod aufgrund eines durch den Dienst verursachten Unfalls oder aufgrund einer durch die besonderen Bedingungen des Dienstes ausgelösten Erkrankung eingetreten ist, |
c) | eines verstorbenen Pensionärs oder eines Rentners des Sondersystems, |
d) | eines nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verstorbenen Uniformträgers, der am Todestag die zum Erwerb einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, auch wenn sein Anspruch auf Versorgung noch nicht endgültig festgestellt wurde. |
Anspruchsberechtigt ist der gleiche Personenkreis wie im Allgemeinen System, siehe Abschnitt 3.4.
Rentenberechnung
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente und der Altersrente werden nach den gleichen Grundsätzen ermittelt wie für die Berufssoldaten, siehe Abschnitte 4.1.4.1 und 4.1.4.2.
Hinterbliebenenrenten werden nach den Grundsätzen des Allgemeinen Systems berechnet, siehe Abschnitt 2.5.7. Darüber hinaus sind die nachstehend genannten Sonderregelungen des Gesetzes über die Altersversorgung der Uniformträger zu beachten:
- Ist der Uniformträger verstorben oder gilt er als vermisst, richtet sich die Höhe der Hinterbliebenenrente nach der Höhe der Erwerbsminderungsrente der I. Gruppe, auf die er am Tag des Todes oder am Tag, an dem er als vermisst galt, einen Anspruch gehabt hätte.
- Steht der Tod des Uniformträgers in Zusammenhang mit dem Dienst und ist er die Folge einer Straftat, so hat der Ehegatte des Uniformträgers einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand.
Leistungen für Richter und Staatsanwälte
Rentenleistungen aus dem Sondersystem für Richter und Staatsanwälte werden auf Grundlage der Gesetze vom 27.07.2001 über die allgemeine Gerichtsbarkeit für die Rentenversorgung der Richter und Staatsanwälte und vom 21.08.1997 über die Gerichtsbarkeit der Militärgerichte für die Rentenversorgung der Militärrichter erbracht.
Es gibt folgende Rentenarten:
- Altersrente und Rente wegen Dienstunfähigkeit, siehe Abschnitt 4.3.1, und
- Hinterbliebenenrente, siehe Abschnitt 4.3.2.
Altersrente und Rente wegen Dienstunfähigkeit
Zum 01.10.2017 wurde die Altersgrenze geändert, bei deren Erreichen Richterinnen und Richter in den Ruhestand versetzt werden. Seitdem werden Richterinnen am Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres, Richter am Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. Der Justizminister kann auf Antrag einer weiteren Beschäftigung als Richter zustimmen.
Bis dahin ging ein Richter oder ein Staatsanwalt eines allgemeinen Gerichts grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Darüber hinaus war auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes die weitere Ausübung der Beschäftigung nur nach Zustimmung des Landesjustizrates des zuständigen Gerichtes bis zum 70. Lebensjahr möglich.
Wenn ein Richter oder ein Staatsanwalt mindestens 30 Jahre als Richter beziehungsweise Staatsanwalt beschäftigt war, hat er einen Anspruch auf Versorgung und kann auf Antrag bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
Für eine Richterin oder eine Staatsanwältin besteht bereits bei mindestens 25 Jahren als Richterin beziehungsweise Staatsanwältin ein Anspruch auf Versorgung und sie kann in diesem Fall auf Antrag bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
Ein Richter und ein Staatsanwalt kann darüber hinaus aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
Aufgrund des Rentenleistungsgesetzes vom 17.12.1998 besteht als Richter oder als Staatsanwalt grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente aus dem Allgemeinen System. Davon sind folgende Fälle ausgenommen:
a) | Ein Richter oder Staatsanwalt legt sein Amt nieder und das Dienstverhältnis wird kraft Gesetzes aufgehoben. |
b) | Das Dienstverhältnis eines Richters oder Staatsanwaltes wird durch ein rechtskräftiges Urteil aufgrund eines Disziplinarverfahrens mit Entziehung der öffentlichen Rechte oder mit einem Berufsverbot als Richter beziehungsweise als Staatsanwalt aufgehoben. |
c) | Das Dienstverhältnis eines Richters oder Staatsanwaltes wird aufgrund des Verlustes der polnischen Staatsangehörigkeit aufgehoben. |
In den genannten Fällen werden aufgrund der während des Dienstes ausgezahlten Vergütung, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind, Beiträge in der in diesem Zeitraum nach den Vorschriften über die Sozialversicherung vorgesehenen Höhe an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) nachentrichtet, sodass ein Anspruch aus dem Allgemeinen System entstehen kann.
Hinterbliebenenrente
Für Hinterbliebene eines Richters oder Staatsanwalts beziehungsweise eines Richters oder Staatsanwalts im Ruhestand besteht im Falle des Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzungen nach den Vorschriften des Allgemeinen Systems erfüllt werden, siehe Abschnitt 3.4.
Rentenberechnung
Ein Richter und ein Staatsanwalt, der in den Ruhestand geht oder wegen Alters, Krankheit beziehungsweise Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, hat Anspruch auf 75 Prozent der Grundvergütung zuzüglich der Dienstalterszulage seiner letzten Bezüge. Die Höhe dieser Pension wird regelmäßig entsprechend den Vergütungsrichtlinien der berufstätigen Richter und Staatsanwälte angepasst.
Hinterbliebenenrenten werden nach den Grundsätzen des Allgemeinen Systems berechnet, siehe Abschnitt 2.5.7.
Leistungen aus der 2. Säule
Das seit dem 08.01.2009 geltende Gesetz vom 21.11.2008 über Kapitalaltersrenten sieht zwei Arten von Leistungen vor:
- die Kapitalaltersrente auf Lebenszeit, siehe Abschnitt 5.1 und
- die befristete Kapitalaltersrente, siehe Abschnitt 5.2.
Kapitalaltersrente auf Lebenszeit
Ein Anspruch auf eine Kapitalaltersrente auf Lebenszeit besteht für Frauen und Männer, die nach dem 31.12.1948 geboren wurden, zum Zeitpunkt des Erreichens der für Männer vorgesehenen Regelaltersgrenze, wenn die Höhe der fiktiven Kapitalaltersrente mindestens 50 Prozent der Pflegezulage beträgt.
Ansprüche können damit frühestens ab 01.06.2014 entstehen, da für im Januar 1949 geborene Personen, die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und 5 Monaten liegt (siehe Abschnitt 2.3.2).
Die fiktive Kapitalaltersrente wird ermittelt, indem die eingezahlten Beiträge ins Verhältnis zu der durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung gesetzt werden, die Personen mit dem jeweiligen Renteneintrittsalter haben.
Befristete Kapitalaltersrente
Ein Anspruch auf eine befristete Kapitalaltersrente besteht für nach dem 31.12.1948 geborene Personen, die einen festgestellten Anspruch auf eine Altersrente nach dem neuen System haben (siehe Abschnitt 2.3.2), wenn der Betrag der auf dem Mitgliedskonto des offenen Rentenfonds angesammelten Mittel am letzten Tag des Monats, vor dem die Altersrente bewilligt wurde, mindestens das 20-Fache der Pflegezulage beträgt.
Ist der Betrag niedriger, steht keine befristete Kapitalaltersrente zu. Die angesammelten Beträge werden in diesen Fällen vom offenen Rentenfonds an den Rentenfonds der ZUS überwiesen und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Altersrente nach dem neuen System mitberücksichtigt.
Die befristete Kapitalaltersrente kann nicht mit einem von der Altersrente aus der 1. Säule abweichenden Datum bewilligt werden. Mit der Beantragung einer befristeten Kapitalaltersrente ist gleichzeitig die Beantragung einer Altersrente aus der 1. Säule verbunden. Wird die Altersrente aus der 1. Säule von Amts wegen festgestellt, wird auch die befristete Kapitalaltersrente von Amts wegen geprüft.
Mehrere Rentenansprüche
Personen, bei denen mehrere im polnischen Rentenleistungsgesetz vorgesehene Leistungen zusammentreffen, wird eine dieser Leistungen gezahlt, entweder die höhere oder die vom Anspruchsberechtigten gewählte.
Trifft eine Altersrente mit einer der folgenden Renten zusammen, besteht die Möglichkeit eine Rente in voller Höhe und eine weitere Rente zur Hälfte zu erhalten. Dazu gehören:
a) | Kriegs- und Militärerwerbsminderungsrente, bei der die Erwerbsminderung im Zusammenhang mit dem Militärdienst steht, |
b) | Rente wegen Erwerbsminderung, die durch den Aufenthalt in den nationalsozialistischen Gefängnissen, Konzentrationslagern und Vernichtungszentren sowie in den Verbannungs-Straflagern (Arbeitslagern) in der UdSSR, in den polnischen Gefängnissen in den Jahren 1944 bis 1956 für die mit dem Kampf um Souveränität und Unabhängigkeit verbundene Tätigkeit oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Deportation in der UdSSR verursacht wurde, |
c) | Rente wegen Erwerbsminderung, die infolge eines Arbeitsunfalls oder eines vor dem 01.01.2003 eingetretenen Wegeunfalls oder Berufskrankheit gewährt wird. |
Trifft eine Altersrente mit einer Unfallrente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zusammen und werden Einkünfte erzielt, kann der Rentner nur eine der Renten auswählen und beziehen.
Rente und Beschäftigung
Einkünfte aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wirken sich auf die polnischen Renten aus der 1. Säule aus, sodass diese gekürzt oder nicht geleistet werden. Die Zahlung der Altersrente ist grundsätzlich an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft (Ausnahme siehe Abschnitt 7.4). Eine erneute Beschäftigungsaufnahme ist unschädlich (möglich auch beim gleichen Arbeitgeber). Aufgrund der polnischen Vorschriften werden auch die im Ausland erzielten Einkünfte beim Zusammentreffen mit einer Rente unter Beachtung von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 angerechnet.
Einkünfte werden ausnahmsweise nicht angerechnet bei Rentnern, die
- vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- zu einer Rente oder Hinterbliebenenrente aufgrund von Kriegserwerbsminderung, des Aufenthalts im Lager und in Haftanstalten berechtigt sind oder
- zur Militärerwerbsminderungsrente beziehungsweise Militärhinterbliebenenrente im Zusammenhang mit dem Militärdienst berechtigt sind.
Renten aus dem Sondersystem für Landwirte werden nach denselben Grundsätzen gekürzt oder nicht geleistet, die für Renten aus der 1. Säule gelten.
Für die übrigen Uniformträger (siehe Abschnitt 4.2) ist bekannt, dass deren Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten gekürzt werden, jedoch nicht mehr als 25 Prozent, wenn aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Einkünfte erzielt werden.
Anrechenbare Einkünfte
Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten sind anzurechnen. Zu den sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten gehören zum Beispiel:
- Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird,
- Dienstausübung als sogenannter Uniformträger (Polizei, Feuerwehr),
- Heimarbeit,
- Tätigkeit, die aufgrund eines Auftragsvertrages, Agenturvertrages oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber für den Rentner Arbeitgeber ist, sowie das Mitwirken bei dieser Tätigkeit,
- selbständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft sowie das Mitwirken bei dieser Tätigkeit,
- entgeltliche Arbeitsleistung aufgrund einer Arbeitszuweisung, während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft,
- Bezug eines Sportstipendiums,
- Bezug eines Stipendiums als Hörer der Landesschule für Öffentliche Verwaltung,
- Bezug von Arbeitslosengeld.
Neben den Einkünften aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit werden auch andere Einkünfte herangezogen, unabhängig davon, ob für diese Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dazu gehören:
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Betreuungsgeld,
- Vergütung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit sowie
- Rehabilitations- und Ausgleichsleistung, Ausgleichsgeld und Ausgleichszulage.
Nicht anrechenbare Einkünfte
Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten sind nicht anzurechnen. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten gehören zum Beispiel:
- Tätigkeiten, die aufgrund eines Auftrags- oder Agenturvertrages oder eines anderen Werkvertrages, die von Schülern der Mittelschule, der weiterführenden Schulen, der Sekundarschulen und von Studenten vor Vollendung des 26. Lebensjahres ausgeübt werden und
- Tätigkeit, die aufgrund eines Auftragsvertrages, Agenturvertrages oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber für den Rentner kein Arbeitgeber ist.
Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, dazu zählen auch Einkünfte aus der im Ausland betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit, werden auf Renten aus dem System für Landwirte nicht angerechnet.
Auswirkungen der Einkünfte
Erzielt der Rentenbezieher monatliche Einkünfte in Höhe von weniger als 70 Prozent des durchschnittlichen Monatslohnes, wird die Rente nicht gekürzt.
Erzielt der Rentenbezieher monatliche Einkünfte von mindestens 70 Prozent bis zu 130 Prozent des durchschnittlichen Monatslohnes, wird die Rente um den Betrag gekürzt, um den die Einkünfte 70 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns übersteigen. Die Kürzung ist begrenzt auf den maximalen Kürzungsbetrag, der für die jeweilige Rentenart festgelegt wurde.
Erzielt der Rentenbezieher monatliche Einkünfte in Höhe von mehr als 130 Prozent des durchschnittlichen Monatslohnes, ruht die Zahlung der Rente.
Aktuelle Werte zum durchschnittlichen Monatslohn sind im Internet unter www.zus.pl, Pfad „Aktualności/Składki i świadczenia/Emerytury i Renty“, veröffentlicht.
Ausnahme zur Aufgabe der Beschäftigung zum Rentenbeginn
Seit dem 01.01.2011 wird unabhängig von der Höhe der Einkünfte ein Anspruch auf Altersrente ausgesetzt, wenn eine Beschäftigung auch nach Beginn der Altersrente fortgesetzt wurde, ohne dass das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist. Allerdings verstößt die Regelung zum Aussetzen von Altersrenten nach dem Urteil des polnischen Verfassungsgerichts vom 13.12.2012 in bestimmten Bestandsfällen gegen die polnische Verfassung. Dies gilt für Personen, denen vor dem 01.01.2011 eine Altersrente der ZUS zuerkannt und deren Rente ab dem 01.01.2011 ausgesetzt wurde. Diese waren aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichts bis zum 24.12.2012 berechtigt, bei der ZUS einen Überprüfungsantrag zu stellen. Anträge, die nach diesem Tag eingereicht werden, werden als Antrag auf Rentenzahlung behandelt und die Zahlung beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde.
Das Urteil betrifft auch Personen, deren Zahlung aufgrund eines nicht beendeten Beschäftigungsverhältnisses in den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder anderen Staaten, mit denen Polen bilaterale Verträge im Bereich der Sozialversicherung (ausgenommen: Australien) geschlossen hat, ausgesetzt wurde.
Der Überprüfungsantrag ist bei der Zweigstelle der ZUS zu stellen, die über die Zahlungsaussetzung entschieden hat. Der Antrag kann wirksam in den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder anderen Staaten, mit denen Polen bilaterale Verträge im Bereich der Sozialversicherung (ausgenommen: Australien) geschlossen hat, gestellt werden und ist an die zuständige Zweigstelle der ZUS weiterzuleiten.
Rente und Steuern
Renten sind nach den polnischen Vorschriften einkommensteuerpflichtig. Die ZUS ist dabei als sogenannte Vorsteuereinzugsstelle für natürliche Personen verpflichtet, monatliche Einkommensteuervorauszahlungen für die zu zahlenden Leistungen direkt an die Finanzverwaltung abzuführen. Dafür werden die Steuern bei der Auszahlung einbehalten.
Wie hoch die steuerlichen Abzüge der Rente sind, hängt von deren Höhe und den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen ab. Übersteigt die monatliche Leistung den jährlich festgelegten Freibetrag beziehungsweise die jährlich festgelegten höheren Grenzbeträge, so behält die ZUS eine Einkommensteuervorauszahlung von mindestens 19 Prozent beziehungsweise bis zu 30 Prozent oder bis zu 40 Prozent ein. Nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine Jahressteuerabrechnung.
Aufgrund des deutsch-polnischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 14.05.2003, in Kraft getreten am 01.01.2005, werden seit dem 01.04.2005 auch die vom polnischen Träger gezahlten Leistungen an in Deutschland wohnende Personen besteuert.
Wird einem Berechtigten vom polnischen Rentenversicherungsträger für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Zeiten eine Rente gewährt, ist im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 31 FRG (in Verbindung mit Anhang XI, Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004) der Betrag der polnischen Rente vor Abzug von Steuern zugrunde zu legen (PGAGZWSR 3/2005, TOP 6, in Verbindung mit FAVR 4/2005, TOP 13). Über die Grundsätze zur Anwendung von § 31 FRG informiert die GRA zu § 31 FRG.
Für das System für Landwirte und die Sondersysteme für Staatsbedienstete sind, über die Grundsätze zur Besteuerung für die allgemeine Rentenversicherung hinaus, keine weiteren Informationen bekannt.
Rente und Scheidung
Eine Teilung der Rente bei Scheidung ist nach dem polnischen Gesetz vom 25.02.1964 zum Familien- und Vormundschaftsrecht nicht vorgesehen. Es gibt in diesem Gesetz keine dem Versorgungsausgleich nach dem deutschen Recht vergleichbare Regelung.
Lediglich in der 2. Säule existieren Regelungen bei Ehescheidung. Bei einer Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe wegen Ungültigkeit, sofern ein Ehevertrag vorhanden ist, sieht das Gesetz vom 28.08.1997 über die Organisation und Funktion von Rentenfonds im Falle einer Aufteilung des gemeinsamen Vermögens eine Übertragung der auf dem Konto des Mitglieds im offenen Rentenfonds angesammelten Mittel vor.
Die Mittel werden auf das Konto des ehemaligen Ehepartners im offenen Rentenfonds übertragen. Sie beeinflussen die Höhe der befristeten Kapitalaltersrente und der Kapitalaltersrente auf Lebenszeit, sofern die Aufteilung der Mittel nicht erst nach dem Tag der Antragstellung auf eine Kapitalaltersrente auf Dauer oder nach dem Tag des Anspruchserwerbs auf die Kapitalaltersrente auf Dauer von Amts wegen erfolgt.
Sofern der ehemalige Ehepartner kein Mitglied im offenen Rentenfonds ist, werden die Mittel auf ein dafür eröffnetes Konto im offenen Rentenfonds übertragen. Eine Auszahlung erfolgt,
- wenn eine Altersrente, eine Altersrentenversorgung, eine Altersrente für Landwirte oder Ruhestandsbezüge gewährt werden, zusammen mit dieser Leistung und
- wenn kein Anspruch auf Altersrente erworben wird, mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen) beziehungsweise des 65. Lebensjahres (bei Männern) des ehemaligen Ehepartners. Über die Anhebung des Rentenalters informiert Abschnitt 2.3.2.
Die Übertragung der Mittel aufgrund der Teilung des Vermögens richtet sich nach den Festlegungen im Gerichtsurteil zur Scheidung oder bei einem gerichtlichen Vergleich nach den vorgelegten Nachweisen, die die Vermögensverhältnisse bestätigen.
Besonderheiten im Europarecht
Im Verhältnis zu Polen ist die Besonderheit zu beachten, dass häufig noch das DPRA 1975 anzuwenden ist. Durch Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 ist die weitere Anwendung des Abkommens unter den dort genannten Voraussetzungen geschützt. Das bedeutet, dass die bis zum 31.12.1990 (in Ausnahmefällen bis zum 30.06.1991) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erhalten bleiben, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 (beziehungsweise 30.06.1991) ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten.
Das DPRA 1975 beruht auf völlig anderen Prinzipien als das Europarecht. Nach diesem Abkommen ist für die Zahlung von Rentenleistungen der Versicherungsträger desjenigen Staates zuständig, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Die Leistungen werden nach dem Eingliederungsprinzip gewährt. Das bedeutet: Rentenansprüche bestehen nur im Wohnstaat (unter Einbeziehung der Zeiten im anderen Staat), der andere Staat ist von der Leistungspflicht befreit (Art. 4 DPRA 1975).
Im Rahmen des DPRA 1975 ist weder eine zwischenstaatliche Anspruchsprüfung noch eine zwischenstaatliche Rentenberechnung vorzunehmen.
Es treten hierbei auch Mischfälle auf.
Wenn in Polen zusätzliche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, die nicht vom DPRA 1975 erfasst werden, ist für diese Zeiten das Europarecht anzuwenden. Diese Zeiten können in nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens gehörenden Sicherungssystemen (der sachliche Geltungsbereich des Europarechts ist größer als der des DPRA 1975) oder als zusätzliche Zeiten ab 01.01.1991 (beziehungsweise 01.07.1991) zurückgelegt worden sein.