Organisation der Sozialversicherung Polen
veröffentlicht am |
24.02.2020 |
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Änderung | Abschnitt 5.1 wurde wegen veränderter Zuständigkeiten der ZUS bezüglich der Länder Belgien, Niederlande und Italien aktualisiert. |
Stand | 14.02.2020 |
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Version | 002.00 |
- Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung
- Organisation der Rentenversicherung
- Systeme, die vom Europarecht erfasst werden
- Systeme, die nicht vom Europarecht erfasst werden
- Zuständige Träger im zwischenstaatlichen Verfahren
- Verbindungsstellen
Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung
Das polnische beitragsfinanzierte Sozialversicherungssystem besteht aus:
a) | der Sozialversicherung, dazu gehört die |
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b) | der Arbeitslosenversicherung mit der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung und der Unterstützung im Rahmen der Arbeitssuche, Schulungen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Arbeiten für die Allgemeinheit, Darlehen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Existenzgründungen, Praktika für Schulabgänger, Sonderprogrammen, Stipendien, Ausbildungszulagen und der Gewährung von Arbeitslosengeld, |
c) | der Krankenversicherung hinsichtlich medizinischer Leistungen unter anderem im Rahmen der Prophylaxe und der Diagnose, der Heilbehandlung, der Rehabilitation, der Versorgung mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln und |
d) | der Unfallversicherung mit der Gewährung von Renten, Beihilfen und Zulagen, einmaligen Entschädigungen, Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. |
Die übrigen Systeme - Familienleistungen, Sozialhilfeleistungen - sind beitragsunabhängig und werden aus den allgemeinen Steuermitteln des Staates finanziert.
Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministerstwo Pracy i Polityki Spolecznej), daneben für die Landwirte das Ministerium für Landwirtschaft und Dorfentwicklung (Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi) und das Gesundheitsministerium (Ministerstwo Zdrowia) sind für den Bereich der sozialen Sicherheit und der sozialen Fürsorge verantwortlich.
Die Aufgaben werden durch mehrere Träger umgesetzt. Dazu gehören:
- Sozialversicherungsanstalt (Zaklad Ubezpieczen Spolecznych, ZUS) - Geldleistungen aus der Sozialversicherung,
- Kasse Landwirtschaftlicher Sozialversicherung (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego, KRUS) - Leistungen aus der Sozialversicherung der Landwirte,
- Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministerstwo Pracy i Polityki Spolecznej, MPiPS) - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Familienleistungen und Sozialleistungen,
- Nationaler Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ) - Sachleistungen aus der Krankenversicherung,
- Offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne, OFE) - 2. Säule der neuen Altersrente,
- betriebliche Alterssicherungspläne (pracownicze programy emerytalne, PPE) - 3. Säule der neuen Altersrente.
Weitere Informationen sind dem Internetangebot in polnischer (teilweise auch englischer und deutscher) Sprache hinsichtlich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung vom polnischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unter www.mpips.gov.pl und hinsichtlich der Krankenversicherung vom polnischen Gesundheitsministerium unter www.nfz.gov.pl zu entnehmen.
Organisation der Rentenversicherung
Von einem polnischen Rentensystem wird erst seit der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1918 gesprochen. Vorher war Polen in drei Gebiete (Preußen, Russland, Österreich) geteilt, in denen es verschiedene beziehungsweise überhaupt keine (wie im russischen Gebiet) Sozialversicherungssysteme gab. Am besten war das System in dem deutschen Teilgebiet entwickelt und dieses diente deshalb in den Anfängen auch als Vorlage für die polnische Sozialversicherung.
1933 vereinheitlichte ein Sozialversicherungsgesetz die Altersrentenversicherung und setzte die bisherigen in den Teilgebieten geltenden Regelungen außer Kraft. Erfasst waren sodann Angestellte und Arbeiter.
Nach dem 2. Weltkrieg wurde der vom Altersrentensystem erfasste Personenkreis auch den damaligen gesellschaftspolitischen Prinzipien nach um Bergleute und darüber hinaus schrittweise um folgende Berufsgruppen erweitert:
- Landarbeiter (1953),
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1954),
- Beschäftigte der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (1962),
- Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsvereinigungen (1964),
- Handwerker (1965),
- Gastwirte und Tankstellenverwalter aufgrund eines Agenturvertrages (1966),
- Tätigkeit in einer Lotto-/Toto-Annahmestelle aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrages (1968),
- selbständige Taxifahrer (1969),
- Hochseefischer und Küstenfischer (1970),
- Kiosk-Verkaufskräfte aufgrund eines Agenturvertrages (1973),
- Kunstschaffende (1974),
- sonstige Selbständige (1974),
- sonstige Personen mit einer Tätigkeit aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrages (1976),
- selbständige Landwirte (1977/1978) und
- Tätigkeiten als Seelsorger (1989).
Ausgeschlossen aus der Altersrentenversicherung blieben die sogenannten Uniformträger, für die ein besonderes Versorgungssystem galt.
Das derzeitige Rentensystem der allgemeinen Rentenversicherung gilt seit dem 01.01.1999. Es unterlag in den Jahren davor einem stetigen Wandel. Insbesondere in den Jahren 1954, 1968, 1982 und 1991 gab es grundlegende Reformen.
Die Rentenversicherung in Polen besteht heute aus
- dem Allgemeinen System für Arbeitnehmer und Selbständige (siehe Abschnitt 2.1),
- dem System für Landwirte (siehe Abschnitt 2.2) und
- den Sondersystemen für Staatsbedienstete (siehe Abschnitt 2.3).
Allgemeines System für Arbeitnehmer und Selbständige
Das für nahezu alle Personenkreise mit Ausnahme der Berufsgruppen der Landwirte, der Richter und Staatsanwälte sowie der sogenannten Uniformträger (zum Beispiel Berufssoldaten) geltende Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen bildet seit dem 01.01.1999 die rechtliche Grundlage für die polnische Sozialversicherung. Die polnische Altersrenten- und Rentenversicherung ist dort ebenfalls miteinbezogen. Die Altersrenten- und Rentenversicherung basiert seitdem auf einem „Drei-Säulen-Modell“.
Die 1. Säule umfasst das staatlich, allgemeine gesetzliche Umlagesystem des Gesetzlichen Sozialversicherungsfonds - Fundusz Ubezpieczen Spolecznych (FUS) - (siehe Abschnitt 2.1.1).
Ein Teil des Beitragsanteils der Versicherten wird von der ZUS an die von den Versicherten frei gewählten offenen Pensionsfonds (OFE - 2. Säule der neuen Altersrente) weitergeleitet.
Die 2. Säule umfasst das auf Kapitalansammlung basierende System der offenen allgemeinen Rentenfonds (siehe Abschnitt 2.1.2).
Die 3. Säule umfasst die individuelle Absicherung durch freiwillige Zusatzversicherung, Versorgungsprogramme für Arbeitnehmer und Lebensversicherungen (siehe Abschnitt 2.1.3).
Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, bei Erwerbsminderung oder bei Tod (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Polen, Abschnitt 2).
Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der ZUS (www.zus.pl).
1. Säule
Die 1. Säule des Altersrentensystems funktioniert entsprechend dem polnischen Gesetz vom 13.10.1998 auf der Basis des sogenannten Generationenvertrages. Diesen Teil der Altersrente finanzieren im Rahmen eines Umlageverfahrens aus den Beiträgen die jeweils Aktiven. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Beschäftigten gemeinsam getragen. Selbständige müssen ihre Beiträge selbst tragen. Hinzu kommen noch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt. Der in der 1. Säule eingezahlte Altersrentenbeitrag, also ein konkreter Betrag in Zloty, wird auf einem von der ZUS geführten individuellen Versichertenkonto eingetragen. Die Höhe der Altersrente aus der 1. Säule ist von der Summe der Beiträge abhängig, die während des Berufslebens entrichtet worden sind. Die in jedem Versichertenkonto individuell angesammelte Summe wird quartalsweise aufgewertet. Die Altersrente der 1. Säule garantiert in Polen der Staat.
Von dem Gesetz vom 13.10.1998 werden generell Arbeitnehmer und Selbständige erfasst. Es besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Ausgeschlossen von diesem Gesetz wurden die Berufsgruppen der Landwirte, der Richter und Staatsanwälte sowie der sogenannten Uniformträger (zum Beispiel Berufssoldaten). Die Rentenversorgung dieser Personengruppen wird vom Staatshaushalt finanziert beziehungsweise unterstützt. Uniformträger, die ihren Dienst erst nach dem 01.01.1999 angetreten haben, wurden zunächst in das reformierte System ab 01.01.1999 einbezogen. Aufgrund einer Änderung zum 01.10.2003 wird diese Berufsgruppe seither wieder von dem bisherigen besonderen Rentensystem erfasst.
2. Säule
Die 2. Säule - die Kapitalsäule - ist auf der Grundlage des polnischen Gesetzes vom 28.08.1997 über die Organisation und Funktion von Rentenfonds zum 01.01.1999 eingeführt worden. Gegenstand der Tätigkeit eines offenen Alterssicherungsfonds ist die Ansammlung und die Anlage von Geldmitteln mit dem Ziel, das Geld den Versicherten nach Erreichen des Rentenalters auszuzahlen. Der Versicherte kann dabei nur einen offenen Alterssicherungsfonds auswählen.
3. Säule
Zur 3. Säule zählen nach dem polnischen Gesetz vom 22.08.1997 über die Rentenprogramme der Arbeitnehmer jegliche Formen der freiwilligen Vorsorge. Dazu gehört auch die durch Steuervorteile des polnischen Staates unterstützte betriebliche Altersvorsorge. Das Gesetz regelt die Grundsätze für die Begründung und die Durchführung von Rentenprogrammen für Arbeitnehmer, die von den Teilnehmern der Programme zu erfüllenden Voraussetzungen sowie welche erforderlichen Verträge abgeschlossen werden müssen.
Danach kann ein Arbeitgeber einen betrieblichen Rentenvertrag mit Vertretern der Arbeitnehmer schließen, der ein gemeinsames innerbetriebliches Programm festlegt.
Ein Rentenprogramm der Arbeitnehmer entsteht durch
- den Abschluss eines betrieblichen Rentenvertrages,
- den Abschluss eines Vertrages mit einem Investmentfonds, einer Versicherungsanstalt oder einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit,
- die Bestimmung einer Satzung über das Rentenprogramm der Arbeitnehmer und
- die Eintragung in das Register beim Aufsichtsamt.
Die Auszahlung der im Rahmen des Rentenprogramms angesammelten Mittel erfolgt gemäß den Vorschriften des Gesetzes zum Beispiel auf Antrag eines Teilnehmers oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
System für Landwirte
Die vergleichsweise große Bedeutung der Landwirtschaft in Polen äußert sich auch dadurch, dass für selbständige Landwirte ein eigenes Sozialversicherungssystem besteht, die Sozialversicherung für Landwirte aufgrund des Gesetzes vom 20.12.1990.
Von diesem System werden neben den selbständigen Landwirten auch deren Ehepartner sowie als Haushaltsmitglieder und Familienmitglieder mitarbeitende Personen erfasst.
Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Landwirt beschäftigt sind, werden von diesem System nicht erfasst. Diese Personen unterliegen der Versicherungspflicht im Allgemeinen System (siehe Abschnitt 2.1).
Das System finanziert sich durch die von den Landwirten gezahlten Beiträge sowie die Zuschüsse aus dem Staatshaushalt.
Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der KRUS (www.krus.gov.pl).
Sondersysteme für Staatsbedienstete
Für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Berufssoldaten, Angehörige der Polizei, des Grenzschutzes und der Feuerwehr, Bedienstete im Strafvollzug, Richter und Staatsanwälte, bestehen besondere aus dem Staatshaushalt finanzierte Sondersysteme mit eigenen gesetzlichen Regelungen.
Das sind die
- Rentenversorgung für Berufssoldaten und andere Uniformträger aufgrund der Gesetze vom 10.12.1993 über die Rentenversorgung für Berufssoldaten sowie vom 18.02.1994 über die Altersversorgung der Funktionäre der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes des Spionageabwehrdienstes der Armee, des Nachrichtendienstes der Armee, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz, der Staatlichen Feuerwehr und des Strafvollzugs,
- Rentenversorgung für Richter und Staatsanwälte aufgrund des Gesetzes vom 27.07.2001 über die allgemeine Gerichtsbarkeit und aufgrund des Gesetzes vom 20.06.1985 über die Staatsanwaltschaft und
- Rentenversorgung der Militärrichter aufgrund des Gesetzes vom 21.08.1997 über die Gerichtsbarkeit der Militärgerichte.
Zuständige Träger der Sondersysteme sind:
- für Berufssoldaten die Armeerentenstelle in Warschau (Wojskowe Biuro Emerytalne),
- für Angehörige der Polizei, des Grenzschutzes und der Feuerwehr das Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau (Zaklad Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnetrznych),
- für Bedienstete im Strafvollzug die Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau (Biuro Emerytalne Sluzby Wieziennej),
- für Richter und Staatsanwälte besondere Stellen des Justizministeriums.
Das Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau (Zaklad Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnetrznych, ZER MSW) ist gleichzeitig die zuständige Verbindungsstelle der polnischen Sondersysteme.
Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der ZER MSW (www.zer.msw.gov.pl).
Systeme, die vom Europarecht erfasst werden
Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/20040 gelten soll.
In Bezug auf Polen werden aus dem Bereich der Rentenversicherung erfasst:
- das Allgemeine System für Arbeitnehmer und Selbständige mit seiner 1. und 2. Säule (siehe Abschnitt 2.1),
- das System für selbständige Landwirte (siehe Abschnitt 2.2) und
- die Sondersysteme für Staatsbedienstete (siehe Abschnitt 2.3).
Systeme, die nicht vom Europarecht erfasst werden
Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fällt die 3. Säule des Allgemeinen Systems für Arbeitnehmer und Selbständige (siehe Abschnitt 2.1.3).
Zuständige Träger im zwischenstaatlichen Verfahren
Für die Bearbeitung von Anträgen (Einzelfälle) auf Renten bei Invalidität, Alter und Tod in Polen unter Anwendung des Verordnungsrechts ist grundsätzlich der Träger des Systems zuständig, bei dem zuletzt Zeiten zurückgelegt worden sind. Nicht jedoch die unter Abschnitt 6 genannten Verbindungsstellen. Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen.
Nach dem polnischen Recht gibt es zwischen dem Allgemeinen System für Arbeitnehmer und Selbständige (siehe Abschnitt 5.1) und dem System für Landwirte (siehe Abschnitt 5.2) keine Koordinierungsregeln. Wird ein Antrag beispielsweise bei der KRUS gestellt, stellt die KRUS auch die Leistung fest. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise von der ZUS eine höhere Leistung gezahlt werden könnte. Insoweit hat ein Versicherter kein Wahlrecht mehr; möglich ist gegebenenfalls eine Beratung vor der Antragstellung. Eine Antragsrücknahme ist innerhalb von 30 Tagen möglich. Im Übrigen werden Anträge nur dann von der KRUS an die ZUS beziehungsweise umgekehrt weitergeleitet, sofern bei dem Träger, bei dem eine Leistung beantragt wurde, kein Anspruch besteht.
Zuständige Träger für Arbeitnehmer und Selbständige
Für Personen des Allgemeinen Systems,
- die ausschließlich polnische Versicherungszeiten und den Wohnsitz in einem der im Folgenden genannten EU/EWR-Staaten oder der Schweiz haben, oder
- die unabhängig von ihrem Wohnsitz polnische sowie zuletzt in einem der genannten EU/EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegte mitgliedstaatliche Versicherungszeiten haben,
ist folgende Zweigstelle der ZUS zuständig für:
Deutschland:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Opolu
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Wroclawska 24
45-701 OPOLE
POLEN
Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Rumänien, bis 30.09.2015 für Großbritannien, bis 31.12.2018 für Irland und bis 30.09.2019 für Belgien und die Niederlande:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
I Oddzial w Warszawie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Senatorska 6/8
00-917 WARSZAWA
POLEN
Großbritannien ab 01.10.2015:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Gdansku
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Chmielna 27/33
80-748 GDANSK
POLEN
Irland ab 01.01.2019:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Lublinie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. T. Zana 36-38c
20-601 LUBLIN
POLEN
Belgien ab 01.10.2019:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Chrzanowie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Oswiecimska 14
32-500 CHRZANÓW
POLEN
Niederlande ab 01.10.2019:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Krakowie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Zakopianska 33
30-418 KRAKÓW
POLEN
Liechtenstein, Österreich, Schweiz, Slowenien und Ungarn:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Tarnowie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Kosciuszki 32
33-100 TARNÓW
POLEN
Slowakei und Tschechien:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Nowym Saczu
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Wegierska 11
33-300 NOWY SACZ
POLEN
Estland, Finnland, Island, Litauen, Lettland, Norwegen, Schweden und bis 31.12.2018 Dänemark:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Szczecinie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Matejki 22
70-530 SZCZECIN
POLEN
Dänemark ab 01.01.2019:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Toruniu
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Wybickiego 39
86-300 GRUDZIADZ
POLEN
Griechenland, Malta und Zypern, bis 30.06.2015 für Portugal und Spanien und bis 30.09.2019 für Italien:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
I Oddzial w Lodzi
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Zamenhofa 2
90-431 LÓDZ
POLEN
Portugal und Spanien ab 01.07.2015:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Rzeszowie
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
al. Pilsudskiego 12
35-075 RZESZÓW
POLEN
Bis zum 30.06.2015 war für Portugal und Spanien die Zweigstelle Lódz zuständig. Berechtigte, die bereits eine Leistung von der Zweigstelle Lódz beziehen, erhalten diese weiterhin aus Lódz. Wird jedoch ein neuer Antrag gestellt oder aus sonstigen Gründen ein Vorgang anhängig, wird dieser an die Zweigstelle Rzeszów abgegeben.
Italien ab 01.10.2019:
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
Oddzial w Bydgoszczy
Wydzial Realizacji
Umów Miedzynarodowych
ul. Swietej Trójcy 33
85-224 BYDGOSZCZ
POLEN
Zuständige Träger für Landwirte
Für Personen des Systems der Landwirte,
- die ausschließlich polnische Versicherungszeiten und den Wohnsitz in einem der im Folgenden genannten EU/EWR-Staaten haben, oder
- die unabhängig von ihrem Wohnsitz polnische sowie zuletzt in einem der genannten EU/EWR-Staaten zurückgelegte mitgliedstaatliche Versicherungszeiten haben,
ist folgende Zweigstelle der KRUS zuständig für:
Deutschland:
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego
Placówka Terenowa w Ostrowie Wielkopolskim
ul. Krotoszynska 41
63-400 OSTRÓW WIELKOPOLSKI
POLEN
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal, Tschechien, Ungarn und Zypern:
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego
Placówka Terenowa w Nowym Saczu
ul. Mlynska 8
33-300 NOWY SACZ
POLEN
Es ist kein zwischenstaatliches Verfahren bei der KRUS einzuleiten, wenn ausschließlich nicht berücksichtigungsfähige Vorzeiten in der Landwirtschaft vor dem Inkrafttreten der Sozialversicherung für Landwirte vorhanden sind.
Nicht berücksichtigungsfähig sind danach Zeiten
- für Landwirte, die ausschließlich vor dem 01.07.1977 und
- für Haushaltsmitglieder, die ausschließlich vor dem 01.01.1983
zurückgelegt wurden.
Zuständige Träger für Staatsbedienstete
Es gelten folgende Zuständigkeiten:
a)
das Militärrentenbüro in Warschau
Wojskowe Biuro Emerytalne
ul. Zlota 5
00-909 WARSZAWA
POLEN
für Berufssoldaten, für Funktionäre des Militärspionageabwehrdienstes und des Militärgeheimdienstes, wenn
- hinsichtlich Invalidenrenten zuletzt eine Dienstzeit beim Militär zurückgelegt worden ist,
- hinsichtlich Altersrenten mindestens 10 Dienstjahre als Berufssoldat oder als Angehöriger einer der unter b) und c) genannten Personenkreise für die vor dem 01.01.1983 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen oder für die nach dem 31.12.1982 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen 15 Dienstjahre vorhanden sind und
- hinsichtlich Hinterbliebenenrenten vom Verstorbenen zuletzt eine Dienstzeit beim Militär zurückgelegt worden ist oder die Voraussetzungen 10 oder 15 Dienstjahre als Berufssoldat oder als Angehöriger einer der unter b) und c) genannten Personenkreise für eine Militärrente erfüllt sind.
b)
das Rentenbüro für den Gefängnisdienst in Warschau
Biuro Emerytalne Sluzby Wieziennej
ul. Rakowiecka 37 A
02-521 WARSZAWA
POLEN
- für Angehörige des Strafvollzugs, wenn
- hinsichtlich Invalidenrenten zuletzt dieser Dienst zurückgelegt worden ist,
- hinsichtlich Altersrenten mindestens 10 Dienstjahre als Angehöriger des Strafvollzugs oder als Angehöriger einer der unter a) und c) genannten Personenkreise für die vor dem 01.04.1983 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen oder für die nach dem 31.03.1983 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen 15 Dienstjahre vorhanden sind und
- hinsichtlich Hinterbliebenenrenten vom Verstorbenen zuletzt eine Dienstzeit beim Strafvollzug zurückgelegt worden ist oder die Voraussetzungen 10 oder 15 Dienstjahre als Angehöriger des Strafvollzugs oder als Angehöriger einer der unter a) und c) genannten Personenkreise für eine Rente erfüllt sind.
c)
die Rentenanstalt des Innenministeriums in Warschau
Zaklad Emerytalno-Rentowy MSWiA
ul. Pawinskiego 17/21
02-106 WARSZAWA
POLEN
- für Angehörige der Polizei (Bürgermiliz), des Staatsschutzes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros (der Organe der öffentlichen Sicherheit), des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz und der Staatlichen Feuerwehr, wenn
- hinsichtlich Invalidenrenten zuletzt eine der genannten Dienstzeiten zurückgelegt worden ist,
- hinsichtlich Altersrenten mindestens 10 Dienstjahre als eine der genannten Uniformträger oder als Angehöriger einer der unter a) und b) genannten Personenkreise für die vor dem 01.04.1983 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen oder für die nach dem 31.03.1983 aus dem Dienst ausgeschiedenen Angehörigen 15 Dienstjahre vorhanden sind und
- hinsichtlich Hinterbliebenenrenten vom Verstorbenen zuletzt einer der genannten Dienstzeiten zurückgelegt worden ist oder die Voraussetzungen 10 oder 15 Jahre als Angehöriger der genannten Uniformträger oder als Angehöriger einer der unter a) und b) genannten Personenkreise für eine Rente erfüllt sind.
d)
die Abteilung für Richter im Ruhestand des Personaldepartements des Justizministeriums in Warschau
Departament Kadr Ministerstwa Sprawiedliwosci
Wydzial do Spraw Sedziów i Stanie Spoczynku
Al. Ujazdowskie 11
00-950 WARSZAWA
POLEN
für Richter.
e)
das Personalbüro der Generalstaatsanwaltschaft
Zespól do Spraw Prokuratorów w Stanie Spoczynku w Biurze Kadr Prokuratury Generalnej dla prokuratorów w stanie spoczynku
ul. Barska 28/30
02-315 WARSZAWA
POLEN
für Staatsanwälte im Ruhestand.
Verbindungsstellen
Die Aufgaben der Verbindungsstellen in Polen erstrecken sich in der Regel nur auf allgemeine Anliegen beziehungsweise Anliegen grundsätzlicher Art und nicht auf die Einzelfallbearbeitung. Anträge im Einzelfall sind daher grundsätzlich nicht an die Verbindungsstellen zu übersenden. Hinsichtlich der im Einzelfall für die Bearbeitung von Anträgen zuständigen polnischen Träger wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5 verwiesen.
Verbindungsstellen (für allgemeine/grundsätzliche Anliegen) in Polen sind:
a)
für Arbeitnehmer und Selbständige (mit Ausnahme der Landwirte):
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
- Centrala - (ZUS)
ul. Szamocka 3, 5
01-748 WARSZAWA
POLEN
b)
für das System der Landwirte:
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego - Centrala - (KRUS)
Al. Niepodleglosci 190
00-608 WARSZAWA
POLEN
sowie
c)
für das System des Militärs, der Polizei (Bürgermiliz), des Staatsschutzes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes, des Spionageabwehrdienstes der Armee, des Nachrichtendienstes der Armee, des Zentralen Antikorruptionsbüros (der Organe der öffentlichen Sicherheit), des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz, der Staatlichen Feuerwehr, des Strafvollzugs und der Richter und Staatsanwälte:
Zaklad Emerytalno-Rentowy
Ministerstwa Spraw Wewnetrznych (ZER MSW)
ul. Pawinskiego 17/21
02-106 WARSZAWA
POLEN