Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

KVdR/PflegeV/BZ Philippinen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand05.04.2018
Version001.01

Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Eine deutsche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder der sozialen Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Philippinen nicht zulässig.

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Philippinen erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zugehörigkeit zur deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V) und sozialen Pflegeversicherung (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht vor. Auf die GRA zu §§ 5 ff. SGB V, KVdR bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, Abschnitt 1 wird verwiesen.

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Philippinen nur in bestimmten Fällen zulässig.

Das SVA-Philippinen enthält keine sich unmittelbar auf den Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm.

Das SVA-Philippinen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Philippinen mittelbar auswirken, und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Philippinen.

Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Personen, die vom SVA-Philippinen erfasst werden (vergleiche GRA zu Art. 3 SVA-Philippinen) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Philippinen haben, ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Philippinen nicht anzuwenden.

Somit kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Philippinen ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierbei ist im Verhältnis zu den Philippinen Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Philippinen oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 10 Abs. 2 SVA-Philippinen dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • In den Philippinen besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (siehe Abschnitt 3). Sie ist eine den Zuschuss ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Zuschuss zur Krankenversicherung, Abschnitt 5.2).
  • Eine private philippinische Krankenversicherung ist keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI, weil sie nicht der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Staates unterliegt, für den das Europarecht gilt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Philippinen nicht vorliegen, weil dies nach § 3 Nr. 2 SGB IV nicht zulässig wäre.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Staates unterliegt, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, ist grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI.

Soweit erforderlich sind weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Krankenversicherung in den Philippinen

In den Philippinen besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, Phil Health, in der Arbeitnehmer, Selbständige, Rentenbezieher und deren Familienangehörige nach entsprechender Anmeldung pflichtversichert sind.

Zusatzinformationen