Art. 41 SVA-Nordmazedonien: Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o. |
Stand | 08.05.2019 |
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Rechtsgrundlage | Art. 41 SVA-Mazedonien |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Einschränkung für die nordmazedonische Seite hinsichtlich übergegangener deutscher Versicherungszeiten
Inhalt der Regelung
Art. 41 SVA-Nordmazedonien regelt die Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Vertrag vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung
Siehe GRA zum Vertrag 10.03.1956. - Nr. 15 SP zum SVA-Nordmazedonien
Die Vorschrift regelt Besonderheiten, die sich bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien unter Beachtung der Weitergeltung des Vertrags vom 10.03.1956 und gleichzeitiger Anwendung des FRG ergeben können.
Allgemeines
Der Vertrag vom 10.03.1956 beinhaltet eine auf den 01.01.1956 abgestellte Versicherungslastregelung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (1963 in Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien umbenannt). Nordmazedonien war am 01.01.1956 eine Teilrepublik der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Im Verhältnis zu Nordmazedonien regelt Art. 41 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien die weitere Anwendung dieser Versicherungslastregelung. Sind Versicherungszeiten in die Last eines Vertragsstaates übergegangen, verbleibt es somit auch bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien bei dem Übergang.
Weitere Erläuterungen zum Vertrag vom 10.03.1956, zum Charakter und der Bewertung der Versicherungszeiten, die in die Versicherungslast des anderen Vertragsstaates übergegangen sind, siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien.
Einschränkung für die nordmazedonische Seite hinsichtlich übergegangener deutscher Versicherungszeiten
Art. 41 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien enthält für Nordmazedonien Einschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises. Für ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die am 01.01.1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, übernimmt der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien nur noch die Versicherungslast,
- wenn er bereits eine Rente zahlt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Vertrag vom 10.03.1956 übergegangene Versicherungslastzeiten enthält, oder es sich um die Nachfolgerente einer solchen Rente handelt oder
- für Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit oder
- für Personen mit deutscher oder Drittstaatsangehörigkeit, wenn sie am 01.01.1956 die mazedonische Republikstaatsangehörigkeit besessen haben. Drittstaatsangehörige werden nur erfasst, wenn es sich dabei nicht um Staatsangehörige eines Nachfolgestaats der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens (also Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Serbien oder Slowenien) handelt.
Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003 |
Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 41 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.