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Art. 38 SVA-Nordmazedonien: Überzahlungen und Erstattungsansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens Nordmazedoniens. s.o.

Dokumentdaten
Stand08.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 38 SVA-Mazedonien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Verrechnung von Überzahlungen zu Unrecht gezahlter Leistungen.

Absatz 2 regelt den Einbehalt von Geldleistungen, wenn Leistungen der Träger der Kranken- und Unfallversicherung infolge der Anwendung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Leistung (Art. 12 SVA-Nordmazedonien) überzahlt sind.

Absatz 3 regelt den Einbehalt von Geldleistungen für ersatzberechtigte Sozialhilfe- beziehungsweise Fürsorgeträger.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Träger“.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Geldleistung“.
  • § 50 SGB X
    Die Vorschrift regelt im deutschen Recht die Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht erbrachter (Geld-)Leistungen.
  • §§ 45, 48, 49 SGB X
    Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 oder 49 SGB X aufgehoben worden ist.
  • §§ 51, 52 SGB I
    Die Vorschriften regeln die Aufrechnung und Verrechnung von Geldleistungen.

Verrechnung von Überzahlungen

Art. 38 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien berechtigt die Träger eines Vertragsstaates, bei zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zum Ausgleich dieser Überzahlung auf eine entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaates zurückzugreifen (beispielsweise in Fällen, in denen die deutsche Rente nachträglich aufgrund der Gewährung der nordmazedonischen Rente nach § 31 FRG zum Ruhen kommt).

Die Regelung erweitert das innerstaatliche Recht bezüglich des Rückerhalts zu viel gezahlter Rentenbeträge, indem sie den Ausgleich mit Leistungen des anderen Vertragsstaates ermöglicht. Dadurch werden aber die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften nicht berührt. Deshalb richtet sich eine Aufrechnung oder Verrechnung bei Leistungen allein auf deutscher Seite ausschließlich nach den Vorschriften des §§ 51 und 52 SGB I.

Ob eine Geldleistung zu Unrecht erbracht worden ist und ob sie zurückgefordert werden kann, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Träger die Leistungen gezahlt hat. Die deutschen Rentenversicherungsträger können daher nur in den Fällen auf eine nach den nordmazedonischen Rechtsvorschriften gewährte Rente zurückgreifen, wenn auch eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nach § 50 SGB X festgestellt worden ist. Umgekehrt kann der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien nur dann eine Erstattung aus der deutschen Rente fordern, wenn nach nordmazedonischem Recht die Voraussetzungen für eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen vorliegen. Diese Voraussetzungen prüft allein der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien.

Der Rückgriff ist nach Art. 38 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien nicht nur auf Nachzahlungen sondern auch auf laufende Zahlungen einer Rente möglich. Kann die Überzahlung der deutschen Rente nicht vorrangig aus der laufenden deutschen Rente im Rahmen der Aufrechnung (§ 51 SGB I) getilgt werden, kann nachrangig auf eine eventuell bestehende nordmazedonische Rentennachzahlung oder auf die laufende nordmazedonische Rente zurückgegriffen werden.

Ob und inwieweit zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers von Nordmazedonien auf eine deutsche Rentennachzahlung oder eine laufende Zahlung einer deutschen Rente zurückgegriffen werden kann, regelt § 51 SGB I, der sich aber nur auf deutsche Sozialleistungen bezieht. Zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung siehe GRA zu § 51 SGB I, Abschnitt 6.2.

Art. 38 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ermöglicht den deutschen Rentenversicherungsträgern auf die nordmazedonische (Renten-)Leistung zurückzugreifen, soweit dies dessen Rechtsvorschriften zulassen. Will ein deutscher Rentenversicherungsträger auf eine nordmazedonische Rente zugreifen, ist somit nicht § 51 SGB I, sondern das nordmazedonische Recht maßgebend.

Abgesehen davon, dass es sich bei Art. 38 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien um eine Kannbestimmung handelt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Einbehaltung zugunsten des Trägers des anderen Vertragsstaates nur bei Personengleichheit des Berechtigten und Gleichartigkeit der Leistungen zulässig. Auf eine zeitliche Deckungsgleichheit der Leistungen kommt es nicht an.

Siehe Beispiele 1 und 2

Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Ansprüchen gelten die innerstaatlichen Vorschriften (siehe GRA zu § 76 SGB IV).

Beachte:

Sind im Rahmen des FRG nordmazedonische Versicherungszeiten zu berücksichtigen, so ist bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens beim Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien nach Art. 38 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ein Erstattungsanspruch anzumelden und die Einbehaltung der nordmazedonischen Rentennachzahlung zu beantragen. Die nachträgliche Bewilligung der nordmazedonischen Rente führt zu einem (gegebenenfalls teilweisen) Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG und damit zu einer Überzahlung.

Erstattungsansprüche der Träger der Kranken- und Unfallversicherung

Nach Art. 38 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien haben die Träger der Kranken- und Unfallversicherung der Vertragsstaaten die Möglichkeit, Erstattungsansprüche auf Rentenzahlungen der Träger des anderen Vertragsstaates geltend zu machen.

Im innerstaatlichen deutschen Recht sind Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in § 103 SGB X geregelt. Diese erfassen nur deutsche Leistungsträger und deutsche Leistungen. Dies bedeutet, dass ein Träger der deutschen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X nicht geltend machen kann.

Art. 38 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien schafft für die Kranken- und Unfallversicherungsträger der beiden Vertragsstaaten eine Erstattungsregelung, soweit es bei Anwendung von Art. 12 SVA-Nordmazedonien durch die Anrechnung einer nordmazedonischen Leistung zu einer Überzahlung einer deutschen Leistung kommt.

Im Bereich der Unfallversicherung hat die Regelung nur für die deutschen Unfallversicherungsträger Bedeutung, weil in Nordmazedonien keine eigenständige gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Ob und in welchem Umfang Leistungen der nordmazedonischen Rentenversicherung auf Leistungen der deutschen Kranken- oder Unfallversicherung anzurechnen sind, müssen die Träger der deutschen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung entscheiden. Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien hat über die Zulässigkeit des Erstattungsanspruchs zu entscheiden.

Liegt ein Erstattungsanspruch eines Trägers der deutschen Kranken- oder Unfallversicherung vor, ist der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien hierüber im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens zu unterrichten (siehe Formblätter D-RM 202 und D-RM 203).

Nach Art. 38 Abs. 2 S. 2 SVA-Nordmazedonien behalten die Verbindungsstellen der Rentenversicherung eventuell zu viel gezahlte Beträge zugunsten der Kranken- oder Unfallversicherungsträger ein, wenn die Auszahlung der Rentennachzahlung aus dem anderen Vertragsstaat über die Rentenversicherungsträger erfolgt. Die Abrechnung der Nachzahlung erfolgt in den für die Kranken- und Unfallversicherungsträger geltenden Bedingungen und Grenzen.

In Fällen, in denen die nordmazedonische Rentennachzahlung

  • nicht über den deutschen Rentenversicherungsträger geleistet wird, erfolgt auch die Abrechnung des Erstattungsanspruchs unmittelbar zwischen den Trägern der deutschen Kranken- oder Unfallversicherung und dem Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien. Abgesehen von Fällen des § 31 FRG (siehe Abschnitt 2, Beachte) wird die nordmazedonische Rentennachzahlung in der Regel nicht über den deutschen Rentenversicherungsträger geleistet.
  • über den deutschen Rentenversicherungsträger geleistet wird und der Erstattungsanspruch nicht bereits aus der deutschen Nachzahlung befriedigt werden konnte, ist vom deutschen Rentenversicherungsträger der Erstattungsbetrag in den für den deutschen Krankenversicherung- oder Unfallversicherungsträger geltenden Bedingungen und Grenzen einzubehalten (Art. 38 Abs. 2 S. 2 SVA-Nordmazedonien) und mit dem deutschen Träger der Kranken- oder Unfallversicherung abzurechnen. Dies wird regelmäßig nur Fälle betreffen, in denen die nordmazedonische Rentennachzahlung infolge der Anwendung des § 31 FRG über die deutschen Rentenversicherungsträger ausgezahlt wird (siehe Abschnitt 2).

Erstattungsansprüche der Fürsorgeträger

Nach Art. 38 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien haben die Fürsorgeträger eines Vertragsstaates die Möglichkeit, Erstattungsansprüche auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaates geltend zu machen, obwohl die Sozialhilfe nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst wird. Der ersatzberechtigte Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates ist dabei wie der Fürsorgeträger des eigenen Staates zu behandeln.

In Deutschland ist der Erstattungsanspruch eines nordmazedonischen Fürsorgeträgers auf eine deutsche Rente wie der Erstattungsanspruch eines deutschen Sozialhilfeträgers zu prüfen. In Nordmazedonien ist der Erstattungsanspruch eines deutschen Sozialhilfeträgers auf eine nordmazedonische Rente wie der Erstattungsanspruch eines nordmazedonischen Fürsorgeträgers abzuwickeln.

Liegt ein Erstattungsanspruch eines deutschen Sozialhilfeträgers vor, ist der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien hierüber im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens zu unterrichten (siehe Formblätter D-RM 202 und D-RM 203).

Nach Art. 38 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien haben ersatzberechtigte Fürsorgeträger ihre Erstattungsforderungen direkt - ohne Einschaltung der deutschen Rentenversicherungsträger - beim beteiligten Träger des anderen Vertragsstaates geltend zu machen.

Die Pflicht zur Erstattung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.

Überzahlungen anderer Stellen

Überzahlungen anderer Stellen der Vertragsstaaten (zum Beispiel Agenturen für Arbeit) werden nicht von Art. 38 SVA-Nordmazedonien erfasst.

Verzinsung von Erstattungsansprüchen

Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB X, die die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger, der Träger der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe regelt, bezieht sich ausschließlich auf innerstaatliche Erstattungsansprüche (§ 104 SGB X). Nordmazedonische Nachzahlungen sind nicht zu verzinsen.

Beispiel 1: Gleichartigkeit der Leistungen, Versichertenrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Eine deutsche Altersrente ist für die Zeit vom 01.02.2005 bis 30.06 2005 überzahlt. Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien gewährt ab 01.04.2005 eine Invaliditätsrente. Deren Nachzahlungszeitraum liegt in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005.

Lösung:

Die Verrechnung der gesamten Nachzahlung der nordmazedonischen Invaliditätsrente ist zulässig, weil es sich dabei um eine entsprechende Versichertenrente handelt und eine zeitliche Deckungsgleichheit nicht erforderlich ist.

Beispiel 2: Gleichartigkeit der Leistungen, Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Nach dem Tod des Versicherten stellt sich heraus, dass die ihm gezahlte deutsche Altersrente für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 überzahlt ist. Seit dem 01.07.2005 wird eine deutsche Hinterbliebenenrente gezahlt, die für den Monat August 2005 überzahlt ist.

Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien zahlt ab dem 01.07.2005 eine nordmazedonische Hinterbliebenenrente (Nachzahlungszeitraum vom 01.07.2005 bis 30.9.2005).

Lösung:

Die Verrechnung der Nachzahlung der nordmazedonischen Hinterbliebenenrenten mit der zu Unrecht gezahlten deutschen Altersrente ist nicht zulässig. Die für den Monat August 2005 überzahlte deutsche Hinterbliebenenrente kann dagegen mit der Nachzahlung der nordmazedonischen Hinterbliebenenrente verrechnet werden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 38 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 38 SVA-Mazedonien