Artikel 8 SVA-Nordmazedonien: Versicherungspflicht von Beschäftigten auf Seeschiffen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Für die an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge einer der beiden Vertragsparteien führt, beschäftigten Personen gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht dieser Vertragspartei.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffs ist, so gelten in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Hoheitsgebiet beschäftigt.
Vgl. Nr. 4 und 5 SP