Rechtsgrundlagen Japan
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 19.03.2015 |
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Version | 001.01 |
Rechtsgrundlagen
Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:
- Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20.04.1998 sowie Protokoll und Durchführungsvereinbarung (vergleiche Abschnitt 2),
- Verwaltungsvereinbarung vom 13.02.2009 (vergleiche Abschnitt 3).
Diese GRA soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.
Sozialversicherungsabkommen
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ (SVA-Japan) vom 20.04.1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) ist am 01.02.2000 (BGBl. 2000 II, S. 44) in Kraft getreten. Mit dem Abkommen in Kraft getreten sind gleichzeitig
- das „Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan“ (Protokoll zum SVA-Japan) und
- die „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20.04.1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ (DV zum SVA-Japan).
Das Protokoll sowie die Durchführungsvereinbarung sind Bestandteile des Abkommens.
Das SVA-Japan regelt die Beziehungen Japans und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte (Art. 2 SVA-Japan). Die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.
Das Abkommen ist ein sogenanntes „offenes Abkommen“, da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Japan). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das Protokoll und die Durchführungsvereinbarung ergänzen die Regelungen des Abkommens.
Näheres zu den Regelungen des Abkommens und des Protokolls kann GRA zu Übersicht zum SVA-Japan, oder den GRAen zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden.
Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann GRA zu Übersicht DV zum SVA-Japan, entnommen werden.
Verwaltungsvereinbarung
Die "Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ (VV zum SVA-Japan) wurde am 13.02.2009 unterzeichnet und ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Sie ersetzt die ursprüngliche Fassung der Verwaltungsvereinbarung vom 27.11.1998.
Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des Abkommens (vergleiche Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, das Verfahren über die Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen und japanischen Träger über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.
Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann GRA zu Übersicht VV zum SVA-Japan entnommen werden.