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Leistungen der Rentenversicherung Bulgarien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2022

Änderung

In den Abschnitten 2.2, 3.1, 3.1.1, 3.2, 4.1 und 5 wurden die Angaben zum Mindest- und Höchstbetrag, zum Renteneintrittsalter und zur Rentenanpassung aktualisiert und in Abschnitt 6 Angaben zur Höchstrente bei parallelen Rentenansprüchen ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.03.2022
Version004.00

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem staatlichen Rentensystem in Bulgarien näher erläutert (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Bulgarien).

Welche Versicherungszeiten für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anrechenbar sind, darüber informiert die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Bulgarien.

Eine Entscheidung über den Leistungsanspruch nach den bulgarischen Vorschriften kann ausschließlich der bulgarische Rentenversicherungsträger treffen. Für etwaige Anfragen von Versicherten zu bulgarischen Leistungsansprüchen ist die bulgarische Verbindungsstelle - NVI/NSSI - in Sofia zuständig.

Nähere Informationen für Versicherte zu den bulgarischen Leistungen enthält auch die Broschüre „Meine Zeit in Bulgarien - Arbeit und Rente europaweit“.

Invalidität

Eine Invalidenrente kann ein Versicherter erhalten, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % vermindert ist beziehungsweise dessen Grad der Behinderung mindestens 50 % entspricht. Die jeweilige Begutachtung erfolgt durch den für die Festsetzung zuständigen regionalen Fachausschuss für ärztliche Untersuchungen.

Wartezeit

Die Mindestversicherungszeit ist abhängig vom Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit:

Alter:Mindestversicherungszeit:

Bis 20 Jahre:

(sowie für Personen, die blind geboren wurden oder ihr Augenlicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit verloren haben):

Keine Wartezeit.
Bis 25 Jahre:Ein Jahr, davon ein Drittel pflichtversichert.
Bis 30 Jahre:Drei Jahre, davon ein Drittel pflichtversichert.
Über 30 Jahre:Fünf Jahre, davon ein Drittel pflichtversichert.
Personen, die von Geburt an behindert sind oder die vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit behindert werden:Ein Jahr Pflichtversicherung.

Leistungszeitraum und Rentenhöhe

Die Invalidenrente wird entweder für den Zeitraum der Erwerbsminderung auf Zeit oder bei Erreichen des Ruhestandsalters auf Lebenszeit gewährt.

Die Leistungshöhe bemisst sich nach der prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit, wobei es drei Kategorien der Erwerbsminderung gibt:

  • Gruppe I: Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung von mehr als 90 %,
  • Gruppe II: Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung von 71 % bis 90 %,
  • Gruppe III: Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung von 50 % bis unter 71 %.

Die Invalidenrente beträgt monatlich mindestens:

  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um/Grad der Behinderung von mehr als 90 %: 115 % des Mindestbetrags der beitragsabhängigen Altersrente;
  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung zwischen 71 % und 90 %: 105 % des Mindestbetrags der beitragsabhängigen Altersrente;
  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung zwischen 50 % und unter 71 %: 85 % des Mindestbetrags der beitragsabhängigen Altersrente.

Der Mindestbetrag der beitragsabhängigen Altersrente beträgt momentan 300,00 BGN (153,00 EUR, Stand: Juli 2021). Die Höchstrente beträgt monatlich 1440,00 BGN (736,00 EUR, Stand: Juli 2021).

Personen, die die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf Invalidenrente nicht erfüllen, erhalten eine Pauschalzahlung in Höhe des Krankengelds für 60 Tage.

Zur Invalidenrente werden keine Zulagen für unterhaltsberechtigte Angehörige gezahlt.

Alter

Nachfolgend werden die Grundvoraussetzungen für die Altersrente aus der 1. Säule beschrieben.

Für Versicherte, die ab 01.01.1960 geboren sind, besteht parallel zur staatlichen Rentenversicherung eine obligatorische Zusatzversicherung (universeller Rentenfonds/beruflicher Rentenfonds), auf die hier nicht näher eingegangen wird.

Rentenalter und Wartezeit

Das Renteneintrittsalter und die Wartezeit für eine Altersrente sind wie folgt in Bulgarien gestaffelt:

Seit dem 01.01.2021:

  • Männer: Alter von 64 Jahren und 4 Monaten und Versicherungszeit von 39 Jahren;
  • Frauen: Alter von 61 Jahren und 8 Monaten und Versicherungszeit von 36 Jahren.

Seit dem 01.01.2018 wird das Rentenalter wie folgt angehoben:

  • bei Männern: um 1 Monat bis zum 65. Lebensjahr;
  • bei Frauen: um 2 Monate pro Kalenderjahr bis zum 31.12.2029 und um 3 Monate ab 01.01.2030 bis zum 65. Lebensjahr.

Seit dem 01.01.2018 wird der benötigte Versicherungszeitraum um 2 Monate pro Kalenderjahr erhöht, bis er bei Frauen 37 Jahre und bei Männern 40 Jahre erreicht.

Hat eine Person die vorgenannte Mindestversicherungszeit nicht erfüllt, kann im Jahr 2021 dennoch ein Rentenanspruch für Frauen und Männer ab dem 66. Lebensjahr und 8 Monaten bestehen, wenn mindestens 15 Versicherungsjahre vorliegen. Seit dem 01.01. 2017 wird für diese Fallgruppe dieses Rentenalter um 2 Monate pro Kalenderjahr angehoben, bis ein Alter von 67 Jahren erreicht ist.

Vorzeitige Altersrente

Bestimmte Berufsgruppen beziehungsweise Personenkreise haben die Möglichkeit, vorzeitig eine Altersrente zu erhalten. Dazu gehören als Berufsgruppe die Lehrer und Arbeitnehmer mit Berufen der ersten und zweiten Kategorie (vergleiche Abschnitt 3.2):

Seit dem 01.01.2021 haben Lehrer ab einem Alter von 58 Jahren und 8 Monaten (Frauen) beziehungsweise 61 Jahren und 4 Monaten (Männer) einen Anspruch auf eine Rente, wenn die Versicherungszeit in diesem Beruf mindestens 25 Jahre und 8 Monate (Frauen) beziehungsweise 30 Jahre und 8 Monate (Männer) beträgt.

Seit dem 01.01.2018 wird das Rentenalter wie folgt erhöht:

  • bei Frauen um 2 Monate pro Kalenderjahr bis zum 31.12.2029 und um 3 Monate ab dem 01.01.2030 bis zum 62. Lebensjahr;
  • bei Männern um 1 Monat bis zum 62. Lebensjahr.

Daneben können Personen, die nicht in der obligatorischen Zusatzversicherung abgesichert sind (zum Beispiel Geburtsjahrgänge vor 01.01.1960), seit dem 01.01.2019 unter folgenden Bedingungen Anspruch auf vorzeitige Rentenzahlungen durch die Nationale Sozialversicherungsanstalt haben:

  • Personen mit einer Versicherungszeit von mindestens 10 Jahren in der ersten Beschäftigungskategorie („Schwerarbeiter“) ab 01.01.2021 in einem Alter von 49 Jahren und 8 Monaten (Frauen) beziehungsweise 53 Jahren und 8 Monaten (Männer), wenn die Summe der Versicherungszeit und des Lebensalters bei Frauen 94 beziehungsweise bei Männern 100 Jahre beträgt. Ab 01.01.2016 wird das Rentenalter bei Männern um 2 Monate, bei Frauen um 4 Monate pro Kalenderjahr bis zum 55. Lebensjahr erhöht.
  • Personen mit einer Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren in der zweiten Beschäftigungskategorie ab 01.01.2021 in einem Alter von 54 Jahren und 8 Monaten (Frauen) beziehungsweise 58 Jahren und 8 Monaten (Männer), wenn die Summe der Versicherungszeit und des Lebensalters bei Frauen 94 beziehungsweise bei Männern 100 Jahre beträgt. Ab 01.01.2016 wird das Rentenalter bei Männern um 2 Monate, bei Frauen um 4 Monate pro Kalenderjahr bis zum 60. Lebensjahr erhöht.

Generell können Personen mit erfüllter Wartezeit ein Jahr vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter Anspruch auf eine Altersrente geltend machen. Die Rente beginnt in diesem Fällen ab Datum des Antrags und wird für jeden Monat vor Erreichen des eigentlichen Renteneintrittsalters um 0,4 % gesenkt (Rentenabschläge).

Nach Erreichen des Rentenalters können Rentenberechtigte weiterarbeiten. Es gibt Zuschläge in Höhe von 4 % für jedes Versicherungsjahr und dem entsprechenden anteiligen Betrag für jeden weiteren Versicherungsmonat für Personen die Anspruch auf eine Altersrente haben und diesen nicht geltend machen.

Qualifizierung der Arbeit

Im bulgarischen Rentensystem erfolgt eine Differenzierung nach Berufen. Arbeit wird nach Gefahr/Schwere in drei Kategorien unterteilt, wobei die dritte Kategorie die ungefährlichsten/leichtesten Tätigkeiten umfasst.

Bei Berechnung der Versicherungszeiten werden die Kategorien entsprechend berücksichtigt: Bei Rentenantritt werden die Versicherungsjahre angepasst, wobei 3 Jahre Tätigkeit in der ersten Beschäftigungskategorie oder 4 Jahre in der zweiten 5 Jahren in der dritten Beschäftigungskategorie entsprechen.

Für bestimmte Berufsgruppen gelten spezielle Regelungen (Stand 01.01.2021):

  • Berufssoldaten erhalten mit Erreichen von 53 Jahren und 8 Monaten eine Rente nach 27 Dienstjahren, von denen mindestens zwei Drittel auf den Militärdienst entfallen müssen;
  • Offiziere und Beamte erhalten mit Erreichen von 53 Jahren und 8 Monaten eine Rente bei ihrer Entlassung nach 27 Dienstjahren, von denen mindestens zwei Drittel auf die Tätigkeit als Beamte in bestimmten Bereichen entfallen müssen;
  • Personen, die 15 Jahre als Flugbesatzung, Fallschirmspringer, U-Bootbesatzung oder in einer Kampfschwimmereinheit gearbeitet haben, erhalten mit Erreichen von 43 Jahren und 8 Monaten eine Rente;
  • Balletttänzer haben Anspruch auf eine Rente nach 25 Versicherungsjahren in diesem Beruf mit Erreichen von 43 Jahren und 8 Monaten;
  • Richter, Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte, die bis zum 31.12.2018 über mindestens 35 Jahre allgemeine Rechtserfahrung verfügen, von denen sie mindestens zwei Drittel in den Justizbehörden tätig waren, konnten altersunabhängig bis zum 31.12.2020 einen Rentenantrag stellen.

Rentenhöhe

Die Rentenhöhe wird individuell entsprechend der Versicherungszeit und der Beitragsleistung berechnet. Der Mindestbetrag und die Höchstrente entsprechen den Beträgen für eine Invalidenrente (vergleiche Abschnitt 2.2)

Das bulgarische Rentensystem kennt keine Teilrenten.

Zu einer Altersrente werden keine Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen geleistet.

Besteht beim Tod eines Ehepartners sowohl ein Anspruch auf eine Versicherten- als auch auf eine Hinterbliebenenrente kann nur eine Leistung gewährt werden. Es wird ein Vergleich durchgeführt. Zuerst wird der Betrag der Versichertenrente ermittelt, auf die ein Zuschlag in Höhe von 26,5 % der Hinterbliebenenrente addiert wird. In einem zweiten Schritt wird die Hinterbliebenenrente berechnet. Die höhere Leistung (entweder Versichertenrente plus Zuschlag oder Hinterbliebenenrente) wird gezahlt.

Renten an Hinterbliebene

Folgende Personen können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus den Versicherungszeiten eines verstorbenen Versicherten geltend machen:

  • Ehegatte (Witwe/Witwer),
  • Kinder (Halb-/Vollwaisen) sowie
  • Eltern.

Geschiedene und nicht verheiratete Lebenspartner haben keinen Leistungsanspruch.

Die/der Witwe(r) hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente fünf Jahre bevor er/sie das reguläre Renteneintrittsalter erreicht oder vorher, falls er/sie teilweise erwerbsunfähig ist.

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bei Hochschulausbildung bis zum 26. Lebensjahr. Waisen, die arbeitsunfähig im Sinne einer Behinderung sind, erhalten die Rente altersunabhängig.

Die Eltern eines verstorbenen Versicherten erhalten eine Hinterbliebenenrente, wenn sie das Rentenalter erreicht haben und keine eigene Rente beziehen. Ein Anspruch - unabhängig vom eigenen Alter der Eltern - besteht auch, wenn der Versicherte während des Wehrdienstes verstorben ist.

Rentenhöhe

Die Hinterbliebenenrente basiert auf der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat oder hätte. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Falls der/die Verstorbene zum Todeszeitpunkt keine Rente bezogen hat, wird die Hinterbliebenenrente analog der Invalidenrente wegen allgemeiner Erkrankung oder Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten berechnet, die der/die Verstorbene im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 % erhalten hätte.
  • Falls der/die Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits Altersrente bezog, wird die Hinterbliebenenrente auf der Basis der Altersrente berechnet, falls diese höher ist als die oben beschriebene Leistung.
  • Falls der/die Verstorbene zum Todeszeitpunkt Invalidenrente bezog, wird die Hinterbliebenenrente anhand dieser berechnet, wobei die Invalidenrente zur Berechnung so aufgestockt wird, als hätte eine Erwerbsunfähigkeit/ein Grad der Behinderung von mindestens 90 % vorgelegen.

Die Hinterbliebenenrente entspricht bei

  • einer/einem Hinterbliebenen 50 %,
  • zwei Hinterbliebenen 75 % und bei
  • drei oder mehr Hinterbliebenen 100 %

des vorgenannten Ausgangsbetrages. Die Hinterbliebenenrente wird allen anspruchsberechtigten Personen gewährt und wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.

Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente an alle Empfänger darf 75 % des Mindestbetrags der beitragsabhängigen Altersrente nicht unterschreiten.

Der Gesamtbetrag einer oder mehrerer bis zum 31.12.2018 gewährten Renten (ohne Zulagen) wird am 01.07. jeden Kalenderjahres bestimmt und beträgt 40 % des Höchstbetrags des versicherungspflichtigen Einkommens in dem jeweiligen Jahr.

Bei Wiederheirat der Witwe/des Witwers fällt die Hinterbliebenenrente weg.

Sterbegeld

Im Falle des Todes einer versicherten Person haben der Ehepartner, die Kinder und die Eltern Anspruch auf einen Pauschalbetrag zuzüglich zur Hinterbliebenenrente. Die Höhe der einmaligen Leistung wird durch das Gesetz für das jeweilige Jahr festgelegt.

Rentenanpassung

Die Renten werden grundsätzlich zum 01.07. mit einem Prozentsatz angepasst, der 50 % der Erhöhung des beitragspflichtigen Einkommens und 50 % des Anstiegs der Verbraucherpreise im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht (sogenannte „Schweizer Regel“). Ist der Prozentsatz negativ, wird die Rente nicht angepasst.

Am 01.07.2021 wurden die Renten um 5,0 % erhöht.

Kumulierung von Rentenansprüchen und Erwerbseinkommen

Die folgenden Rentenleistungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden:

  • eine beitragsabhängige Altersrente aus eigenem Anspruch mit einer beitragsabhängigen Hinterbliebenenrente im Alter;
  • eine beitragsabhängige Altersrente aus eigenem Anspruch oder eine beitragsabhängige Hinterbliebenenrente im Alter mit einer Invalidenrente aus eigenem Anspruch oder als Hinterbliebener aufgrund von Allgemeinkrankheit;
  • eine Invalidenrente aus eigenem Anspruch aufgrund von Allgemeinkrankheit mit einer Invalidenrente als Hinterbliebener aufgrund von Allgemeinkrankheit;

Wenn eine Person aufgrund mehrerer Erkrankungen Anspruch auf mehr als eine eigene Invalidenrente hat, wird der höchste Betrag gewährt.

Bei Anspruch auf mehr als eine Rentenleistung wird nach eigener Wahl eine der Renten voll ausgezahlt und die anderen zu 50 %; auch für parallele Rentenansprüche gilt die Höchstrente aus Abschnitt 2.2 für beide Leistungen zusammen.

Das gilt auch, wenn ein Anspruch auf eine Alters- und eine Unfallrente besteht. Es verbleibt in diesem Fall bei 2 Zahlungen.

Eine Kumulierung mit Erwerbseinkommen ist uneingeschränkt möglich

Rentenbesteuerung und Beiträge

Renten werden weder besteuert noch verbeitragt.

Rentenzahlung

Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich.

Die Auszahlung der bulgarischen Renten für Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland erfolgt seit dem 01.07.2020 im Direktzahlverfahren.

Ausgenommen vom Direktzahlverfahren sind die Renten, die nach dem Abkommen DDR-Bulgarien vom 20.02.1958 festgestellt wurden. Diese Renten werden über die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlt (vergleiche GRA zu Rechtsgrundlagen Bulgarien, Abschnitt 4.1.1).

Zusatzinformationen