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Organisation der Sozialversicherung Bulgarien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Änderung

Abschnitt 2.1.1 wurde hinsichtlich der Personengruppen, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen, aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand14.08.2020
Version002.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Das bulgarische System der sozialen Sicherheit deckt alle klassischen Risiken der sozialen Sicherheit ab. Eine Pflegeversicherung gibt es in Bulgarien aber nicht.

Die Nationale Agentur für öffentliche Einnahmen (NAP) ist für die Verwaltung, Kontrolle und die Einziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zuständig, die unmittelbar dem Finanzministerium unterstellt ist.

Die Nationale Versicherungsanstalt/National Social Security Institute (NVI/NSSI) gewährt alle Geldleistungen für die Risiken

  • Krankheit,
  • Mutterschaft,
  • Invalidität,
  • Alter,
  • Tod,
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie
  • Arbeitslosigkeit.

Das NVI/NSSI ist der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales unterstellt. Die Hauptverwaltung hat ihren Sitz in Sofia, dort ist auch die Direktion für internationale Zusammenarbeit angesiedelt. Daneben gibt es 28 regionale Dienststellen.

Die Nationale Krankenversicherungskasse ist für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig. Die Aufsicht nimmt das Gesundheitsministerium war.

Die Agentur für Beschäftigung unternimmt Maßnahmen zur Arbeitsmarktpolitik zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen.

Die Agentur für Sozialhilfe ist zuständig für die Gewährung von Leistungen der

  • Mindestsicherung,
  • Sozialhilfe sowie von
  • Familienleistungen.

Die Agentur ist dem Finanzministerium unterstellt.

Ferner gibt es eine Agentur für Menschen mit Behinderung, die Maßnahmen zur Integration dieser Personen durchführt.

Organisation der Rentenversicherung

Das bulgarische Rentenversicherungssystem besteht aus dem auf dem Umlageverfahren basierenden staatlichen Rentensystem (vergleiche Abschnitt 2.1) und einem seit dem Jahr 2000 bestehenden obligatorischen Zusatzrentensystem, das für alle Personen gilt, die im staatlichen Grundsystem pflichtversichert sind und nach dem 31.12.1959 geboren wurden.

Es wird im Zusatzrentensystem zwischen dem universellen Rentenfonds und dem beruflichen Rentenfonds unterschieden; im beruflichen Rentenfonds sind Arbeiter, die unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, versichert. Die Fonds werden von privaten Versicherungen verwaltet und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Aus dem Zusatzrentensystem werden Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene erbracht.

Da für die Anspruchsprüfung nach dem Europarecht nur die Versicherungszeiten im staatlichen Rentensystem maßgeblich sind, wird auf das Zusatzrentensystem nicht näher eingegangen.

Das staatliche Rentensystem

Das staatliche Rentensystem sichert die Risiken Invalidität, Alter und Tod ab und ist grundsätzlich beitragsfinanziert. Der Staat leistet einen Zuschuss in Höhe von 12 % des versicherungspflichtigen Gesamteinkommens aller Versicherten beziehungsweise Defizite werden aus Steuermitteln beglichen.

Die Höhe der Beiträge ist abhängig von der Beschäftigungskategorie, wobei es drei Gefährlichkeitsstufen eines Berufes gibt: Für Arbeitnehmer, die in der 3. Kategorie arbeiten und vor dem 01.01.1960 geboren sind, beträgt der Gesamtbeitrag 17,8 %, wovon 7,9 % der Arbeitnehmer und 9,9 % der Arbeitgeber trägt. Für die Geburtsjahrgänge ab 01.01.60 beträgt der Gesamtbeitrag 12,8 % (5,7 % Arbeitnehmer/7,1 % Arbeitgeber). Für die Kategorien 2 und 1 müssen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag von jeweils 3 % zahlen.

Verwaltet wird das staatliche Rentensystem von der Nationalen Versicherungsanstalt (NSSI), die auch Verbindungsstelle beziehungsweise Träger im Sinne des Europarechts ist.

Versicherte

Die nachfolgenden Personengruppen unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung im staatlichen Rentensystem:

  • Arbeitnehmer,
  • Seeleute,
  • Beamte,
  • Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsbeamte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsangestellte sowie Anwärter für diese Berufe,
  • Angehörige der Streitkräfte,
  • bezahlte und aktive Mitglieder von Genossenschaften,
  • Führungskräfte und bevollmächtigte Vertreter von Firmen, Einzelunternehmern und ihren Filialen, Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsführer und Leiter von Handelsgesellschaften sowie mit der Leitung beziehungsweise Aufsicht von staats- und gemeindeeigenen Betrieben und deren Tochtergesellschaften betraute Personen,
  • Personen in Wahlfunktionen,
  • Priester der bulgarischen, orthodoxen Kirche und anderer registrierter Religionsgemeinschaften,
  • Doktoranden, die entsprechend des Abkommens zur medizinisch-spezifischen Ausbildung eine Vergütung erhalten,
  • Angehörige freier Berufe und Handwerker,
  • Einzelunternehmer, Eigentümer oder Teilhaber von Handelsgesellschaften,
  • registrierte Landwirte,
  • Personen, die aufgrund eines Werkvertrages tätig sind und die nicht anderweitig versichert sind, vorausgesetzt ihr Nettoverdienst entspricht mindestens dem nationalen Mindestlohn,
  • Personen, die aufgrund eines Werkvertrages tätig sind und die bereits aus anderen Gründen versichert sind, während des Monats ihrer Tätigkeit unabhängig von der Höhe ihrer Entlohnung.

Für nachfolgende Personen besteht keine Versicherungspflicht:

  • Personen, die von einer bulgarischen Vermittlungsfirma zur Arbeit ins Ausland entsandt werden. Diese Personen können sich selber für die Risiken Invalidität, Alter und Tod auf der Grundlage eines selbst erklärten Einkommens zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag des monatlichen versicherungspflichtigen Einkommens versichern;
  • Rentner, die ohne Arbeitsvertrag erwerbstätig sind. Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.

Systeme, die vom Europarecht erfasst werden

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

In Bezug auf Bulgarien wird für die Risiken Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene das im Abschnitt 2.1 genannte staatliche Rentensystem sowie das obligatorische Zusatzrentensystem erfasst.

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren ist stets mit dem NVI/NSSI durchzuführen. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb von Bulgarien ist ausschließlich die Zentrale in Sofia (Direktion für internationale Zusammenarbeit) zuständig, bei der das Verfahren einzuleiten und weiter zu führen ist.

Personen mit Wohnsitz in Bulgarien betreut nicht die Zentrale in Sofia, sondern die für den jeweiligen Wohnort zuständige regionale Dienststelle. Wird das Verfahren in Deutschland von einer bulgarischen regionalen Dienststelle eingeleitet, ist direkt mit dieser Stelle weiter zu kommunizieren.

Das Verfahren ist mittels E-Vordrucken beziehungsweise SEDs zu führen. Die bulgarischen Versicherungszeiten werden zwischenzeitlich vom NSSI im P5000 bestätigt (vergleiche auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Bulgarien).

Hinweis:

Die bulgarische Verbindungsstelle übermittelt die Mitteilungen über den Rentenanspruch in einem verkürzten Format SED P6000, Version 3.2 in englischer Sprache. Im Abschnitt 5 des SED sind grundsätzlich verbalisierte Auswahlfelder mit Ankreuzmöglichkeit vorgesehen. Im bulgarischen P6000 werden aber während der EESSI-Übergangszeit regelmäßig arabische Ziffern angegeben, die dokumentieren, an welcher Stelle ein Kreuzchen gesetzt wird. Anhand eines Auszugs soll dies verdeutlicht werden:

5. Decision (Entscheidung)
5.1 Type of pension (Art der Rente)
Old age (Altersrente) ist gleich 1
Invalidity (Invaliditätsrente) ist gleich 2
Survivors (Rente wegen Todes) ist gleich 3
Partial disability (teilweise Behinderung) ist gleich 4
Full disability (volle Behinderung) ist gleich 5
Early Old age (vorzeitige Altersrente) ist gleich 6
5.3 Decision type (Art der Entscheidung)
Award (Bewilligung) ist gleich 1
Rejection (Ablehnung) ist gleich 2
New calculation/recalculation (Neuberechnung) ist gleich 3
Provisional or advance payment (vorläufige Leistung/Vorschuss) ist gleich 4

Zusatzinformationen