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Beitragserstattung Albanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.12.2024

Dokumentdaten
Stand03.12.2024
Version002.00

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Albanien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 5 Buchstaben c und d SP zum SVA-Albanien und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Versicherte beanspruchen, die weder der Versicherungspflicht unterliegen noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Das SVA-Albanien stellt die Versicherungspflicht in der albanischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender albanischer Versicherungspflicht möglich.

Für albanische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für albanische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt. In diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Albanien insbesondere nicht möglich für

  • albanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die über die VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnung“) in das Europarecht einbezogen sind, weil sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang XI, Deutschland, Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • albanische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom KSS-HKA erfasst werden, weil sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, sofern für sie mindestens ein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschn. 4.1),
  • albanische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der EU und des Vereinigten Königreichs sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam gezahlt haben, weil sie dann nach Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Albanien zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Besteht hingegen keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Albanien ist dies insbesondere der Fall für

  • albanische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in Albanien aufhalten, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
  • albanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Albaniens, der EU und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam gezahlt haben und
  • Personen, die nicht deutsche oder albanische Staatsangehörige und nicht Flüchtlinge oder Staatenlose sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Albaner, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, albanische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat nach Maßgabe des SVA-Albanien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Albanien). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Albaner, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, albanische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat nach Maßgabe des SVA-Albanien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Albanien). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, albanische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat nach Maßgabe des SVA-Albanien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Albanien).

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach albanischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der albanischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Die Bewilligung einer Leistung nach albanischen Rechtsvorschriften steht der Erstattung deutscher Beiträge nicht entgegen.

Besteht der Anspruch auf eine albanische Rentenleistung jedoch nur im Wege der Zusammenrechnung der nach dem Abkommen anzurechnenden Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 1 SVA-Albanien), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Albanische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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