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Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 Anlage 3: Bedeutung der einzelnen SED im Beitreibungsverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neuaufnahme nach Migration

Dokumentdaten
Stand04.02.2019
Version001.01

Das Beitreibungsverfahren wird mittels SED R017, dem eigentlichen Beitreibungsersuchen, eröffnet.


Das SED kann sowohl als Beitreibungsersuchen als auch als Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen genutzt werden (SED R017, in der Version 1 im Abschnitt 2, in der Version 3.2 im Abschnitt 3). Bei den Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Vorsorgemaßnahmen im Sinne von Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009. Grundsätzlich setzt Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 dabei voraus, dass solche Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Partei zulässig sein müssen (vergleich auch GRA zu Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009). In Anbetracht, dass es für den Bereich der deutschen Rentenversicherung keine Vorsorgemaßnahmen im Sinne von Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 gibt, wird das SED R017 von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung ausschließlich als Beitreibungsersuchen genutzt.


Die nachfolgenden Abschnitte des R017 müssen immer mit Informationen versehen werden, damit der ersuchte Träger für den deutschen Rentenversicherungsträger tätig werden kann.

Abschnitt:
Absendender und Empfänger-
Träger
(SED Version 1)
bzw.
Sendeträger und Empfängerträger)
(SED-Version 3.2)
Hier sind Angaben des maßgeblichen Trägers der Deutschen
Rentenversicherung einzutragen, wobei unter anderem der
Ländercode DE und die Kennung (Deutsche
Rentenversicherung Bund zum Beispiel: DRV70001)
vorzugeben sind.
Umgekehrt geben die mitgliedstaatlichen Träger, wenn sie
ersuchender Träger sind, ihre entsprechenden Informationen
an.
Entsprechend sind die Angaben zum Empfängerträger
einzutragen.
Grundsätzlich sind diese Daten für alle Mitgliedstaaten im
Master Directory (siehe GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009)
enthalten.
In der Anlage 1 sind Informationen zur Zuständigkeit im
jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.
Aktenzeichen
Abschnitt 1 in SED-Version 1
Abschnitt 2 in SED-Version 3.2
Hier sind regelmäßig die VSNR und - falls bekannt - die
Versicherungsnummer des ersuchten Trägers vorzugeben.
Gegenstand des Ersuchens
Abschnitt 2 in SED-Version 1
Abschnitt 3 in SED-Version 3.2
Hier ist regelmäßig „Beitreibung“ zu markieren.
Erklärung
Abschnitt 3 in SED-Version 1
Abschnitt 4 in SED-Version 3.2
In diesem Abschnitt werden die Voraussetzungen nach Art. 78
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 82
Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bestätigt. Dieser Bereich dient
nochmals zur Prüfung, ob ein Beitreibungsersuchen tatsächlich
zulässig ist (vergleich auch Abschnitt 3.1).
Ferner wird in diesem Abschnitt auch die Forderungshöhe
oberhalb des Mindestschwellenwertes von 350 EUR bestätigt,
der entsprechend Art. 75 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 von der
Verwaltungskommission im Grundsatz bereits festgelegt wurde.
Ein geringerer Wert ist nur zulässig, wenn dies zwischen zwei
Mitgliedstaaten vereinbart wurde.
Die entsprechenden Hinweise in der Länderinformation
(Anlage 1) sind zu beachten.
Art der Forderung
Abschnitt 4 in SED-Version 1
Abschnitt 5 in SED-Version 3.2
In diesem Abschnitt stehen zwei Alternativen zur Verfügung:
„Beiträge“ oder „Überzahlte Leistungen“.
Die zutreffende Alternative ist zu markieren.
Ersuchen betrifft
Abschnitt 5 in SED-Version 1
Abschnitt 6 in SED-Version 3.2
Die Beitreibungsersuchen der Deutschen Rentenversicherung
dürften sich auf überzahlte Leistungen oder
Beitragsforderungen gegen versicherungspflichtige
Selbständige konzentrieren, daher ist regelmäßig die
Alternative „Person“ zu markieren.
Person, Letzte Anschrift
der Person
Abschnitt 6 + 7 in SED-Version 1
Abschnitt 7 in SED-Version 3.2
In diesen Abschnitten müssen alle Angaben gemacht werden,
die der eindeutigen Identifizierung der Personen des
Schuldners dienen. Sofern die ausländische Persönliche
Identifikationsnummer (PIN) bekannt ist, dürfte diese
grundsätzlich für die Identifizierung ausreichend sein. Die PIN
muss dabei nicht identisch mit dem Aktenzeichen sein (in den
SED der Version 1 im Abschnitt 1, in den SED der Version 3.2
im Abschnitt 2), sondern kann davon abweichen. Mit der PIN ist
hier regelmäßig die Ordnungsnummer gemeint, die einzelne
Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen/Einwohnern generell
zuordnen (zum Beispiel Burgerservicenummer in den
Niederlanden, EGN in Bulgarien, DNI/NIE in Spanien et cetera).
Da es in Deutschland keine vergleichbare einheitliche PIN gibt,
ist hier bei Ersuchen der Deutschen Rentenversicherung die
VSNR einzutragen (in den SED der Version 1 entsprechend
Abschnitt 1, in den SED der Version 3.2 entsprechend Abschnitt
2).
Währung und Wechselkurse
Abschnitt 10
Der ersuchende Träger muss hier seine Währung und die
Währung des ersuchten Trägers vorgeben.
Sofern es sich bei den beteiligten Ländern um zwei Euro-
Staaten handelt, kann im Feld 10.2 „1“ als Wechselkurs
vorgegeben werden.
Handelt es sich aber um ein Land mit einer abweichenden
Währung, ist Bezugszeitpunkt für den Umrechnungskurs des zu
zahlenden Betrages der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar
vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das erste Ersuchen
abgesandt hat (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009,
Abschnitt 6). Dieser Kurs bleibt während des gesamten
Verfahrens maßgebend!
Die Forderung
Abschnitt 11
In diesem Abschnitt hat der ersuchende Träger die eigentliche
Forderung näher darzulegen.
Neben den Zeitraumangaben muss die Forderung dabei auch
in die Beträge nach den jeweiligen Währungen aufgeschlüsselt
werden.
Ferner muss die Forderung „identifiziert“ werden und daher sind
Angaben zum Vollstreckungstitel erforderlich. Eine bestätigte
Ausfertigung des maßgeblichen Forderungsbescheides ist dem
R017 beizufügen.
Gesamtbetrag
Abschnitt 12
Dieser Abschnitt dient dem besseren Verständnis, wenn mit
dem Beitreibungsersuchen Forderungen für mehrere, nicht
zusammenhängende Zeiträume oder aus verschiedenen
Vollstreckungstiteln beigetrieben werden sollen.
Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn zwei
Forderungen (zum Beispiel überzahlte Versicherten- und
Hinterbliebenenrente) in einem Beitreibungsersuchen
zusammengefasst werden (siehe auch Abschnitt 5.4.2.1 dieser
GRA).
Sonstige relevante Informationen
Abschnitt 13
Dies ist ein freies Textfeld, sodass hier ergänzende
Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Dies kann
insbesondere bei Rückforderungsfällen nach § 118 Abs. 4
SGB VI von Bedeutung sein, wo es Abweichungen zur Person
des verstorbenen Leistungsbeziehers und zur Person des
Schuldners gibt. Dieses Feld kann daher der Klarstellung
dienen.
Zustimmung zur Ratenzahlung
Abschnitt 14
Der ersuchende Träger muss Angaben machen, inwieweit er
einer Ratenzahlung zustimmt. Hier ist grundsätzlich mitzuteilen,
dass eine Ratenzahlung ohne weitere Rücksprache mit dem
Schuldner erfolgen kann.
Bankverbindung
Abschnitt 15
In diesem Abschnitt sind die erforderlichen Daten zur
Bankverbindung, insbesondere BIC/IBAN mitzuteilen. Ferner ist
die maßgebliche Zahlungsreferenz (zum Beispiel aus der
Sollstellungsanordnung der Hauptkasse oder aus der
maschinellen Forderungsverwaltung) anzugeben, damit eine
eindeutige Zuordnung bei Zahlungseingang erfolgen kann.


Der ersuchte Träger kann auf das Beitreibungsersuchen mittels SED R018 antworten.

In diesem SED kann der Träger folgende Angaben machen,

  • warum die Forderung generell nicht beigetrieben werden kann (in den SED der Version 1 im Abschnitt 5, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 6),
  • ob sich Änderungen beziehungsweise neue Informationen bezüglich des Schuldners ergeben haben (in den SED der Version 1 im Abschnitt 6, in den SED der Version 3.2 im
    Abschnitt 7)
  • die Ratenzahlung betreffend (in den SED der Version 1 im Abschnitt 9, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 10)
    und
  • ob die Beitreibung erfolgreich verlaufen ist (in den SED der Version 1 im Abschnitt 10, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 11)


Das SED R018 kann aber auch lediglich zum Zweck genutzt werden, weitere Informationen beim ersuchenden Träger abzufordern (in den SED der Version 1 im Abschnitt 8, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 9).

In den Fällen, in denen der ersuchte Träger zusätzliche Informationen mittels SED R018 angefordert (in den SED der Version 1 im Abschnitt 8, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 9) oder ein Angebot zur Ratenzahlung (in den SED der Version 1 im Abschnitt 9, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 10) unterbreitet hat, kann der ersuchende Träger mit dem SED R036 darauf antworten.

Sollte sich nach Einleitung des Beitreibungsverfahrens mittels SED R017 etwas an der ursprünglichen Forderung ändern, besteht die Möglichkeit dies dem ersuchten Träger mit dem SED R025 mitzuteilen.

In Fällen, in denen das Beitreibungsersuchen erfolgreich verlaufen ist (SED R018 in der Version 1 im Abschnitt 10 und in der Version 3.2 im Abschnitt 11), wird bei Überweisung des Betrages (beziehungsweise der Rate oder der Raten als Gesamtbetrag am Endes des Jahres) zusätzlich das SED R004 abgesandt.

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