Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 Anlage 3: Bedeutung der einzelnen SED im Beitreibungsverfahren
| veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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| Änderung | Neuaufnahme nach Migration |
| Stand | 04.02.2019 |
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| Version | 001.01 |
Das Beitreibungsverfahren wird mittels SED R017, dem eigentlichen Beitreibungsersuchen, eröffnet.
Das SED kann sowohl als Beitreibungsersuchen als auch als Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen genutzt werden (SED R017, in der Version 1 im Abschnitt 2, in der Version 3.2 im Abschnitt 3). Bei den Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Vorsorgemaßnahmen im Sinne von Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009. Grundsätzlich setzt Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 dabei voraus, dass solche Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Partei zulässig sein müssen (vergleich auch GRA zu Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009). In Anbetracht, dass es für den Bereich der deutschen Rentenversicherung keine Vorsorgemaßnahmen im Sinne von Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 gibt, wird das SED R017 von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung ausschließlich als Beitreibungsersuchen genutzt.
Die nachfolgenden Abschnitte des R017 müssen immer mit Informationen versehen werden, damit der ersuchte Träger für den deutschen Rentenversicherungsträger tätig werden kann.
| Abschnitt: Absendender und Empfänger- Träger (SED Version 1) bzw. Sendeträger und Empfängerträger) (SED-Version 3.2) | Hier sind Angaben des maßgeblichen Trägers der Deutschen Rentenversicherung einzutragen, wobei unter anderem der Ländercode DE und die Kennung (Deutsche Rentenversicherung Bund zum Beispiel: DRV70001) vorzugeben sind. Umgekehrt geben die mitgliedstaatlichen Träger, wenn sie ersuchender Träger sind, ihre entsprechenden Informationen an. Entsprechend sind die Angaben zum Empfängerträger einzutragen. Grundsätzlich sind diese Daten für alle Mitgliedstaaten im Master Directory (siehe GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009) enthalten. In der Anlage 1 sind Informationen zur Zuständigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten. |
| Aktenzeichen Abschnitt 1 in SED-Version 1 Abschnitt 2 in SED-Version 3.2 | Hier sind regelmäßig die VSNR und - falls bekannt - die Versicherungsnummer des ersuchten Trägers vorzugeben. |
| Gegenstand des Ersuchens Abschnitt 2 in SED-Version 1 Abschnitt 3 in SED-Version 3.2 | Hier ist regelmäßig „Beitreibung“ zu markieren. |
| Erklärung Abschnitt 3 in SED-Version 1 Abschnitt 4 in SED-Version 3.2 | In diesem Abschnitt werden die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 82 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bestätigt. Dieser Bereich dient nochmals zur Prüfung, ob ein Beitreibungsersuchen tatsächlich zulässig ist (vergleich auch Abschnitt 3.1). Ferner wird in diesem Abschnitt auch die Forderungshöhe oberhalb des Mindestschwellenwertes von 350 EUR bestätigt, der entsprechend Art. 75 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 von der Verwaltungskommission im Grundsatz bereits festgelegt wurde. Ein geringerer Wert ist nur zulässig, wenn dies zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die entsprechenden Hinweise in der Länderinformation (Anlage 1) sind zu beachten. |
| Art der Forderung Abschnitt 4 in SED-Version 1 Abschnitt 5 in SED-Version 3.2 | In diesem Abschnitt stehen zwei Alternativen zur Verfügung: „Beiträge“ oder „Überzahlte Leistungen“. Die zutreffende Alternative ist zu markieren. |
| Ersuchen betrifft Abschnitt 5 in SED-Version 1 Abschnitt 6 in SED-Version 3.2 | Die Beitreibungsersuchen der Deutschen Rentenversicherung dürften sich auf überzahlte Leistungen oder Beitragsforderungen gegen versicherungspflichtige Selbständige konzentrieren, daher ist regelmäßig die Alternative „Person“ zu markieren. |
| Person, Letzte Anschrift der Person Abschnitt 6 + 7 in SED-Version 1 Abschnitt 7 in SED-Version 3.2 | In diesen Abschnitten müssen alle Angaben gemacht werden, die der eindeutigen Identifizierung der Personen des Schuldners dienen. Sofern die ausländische Persönliche Identifikationsnummer (PIN) bekannt ist, dürfte diese grundsätzlich für die Identifizierung ausreichend sein. Die PIN muss dabei nicht identisch mit dem Aktenzeichen sein (in den SED der Version 1 im Abschnitt 1, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 2), sondern kann davon abweichen. Mit der PIN ist hier regelmäßig die Ordnungsnummer gemeint, die einzelne Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen/Einwohnern generell zuordnen (zum Beispiel Burgerservicenummer in den Niederlanden, EGN in Bulgarien, DNI/NIE in Spanien et cetera). Da es in Deutschland keine vergleichbare einheitliche PIN gibt, ist hier bei Ersuchen der Deutschen Rentenversicherung die VSNR einzutragen (in den SED der Version 1 entsprechend Abschnitt 1, in den SED der Version 3.2 entsprechend Abschnitt 2). |
| Währung und Wechselkurse Abschnitt 10 | Der ersuchende Träger muss hier seine Währung und die Währung des ersuchten Trägers vorgeben. Sofern es sich bei den beteiligten Ländern um zwei Euro- Staaten handelt, kann im Feld 10.2 „1“ als Wechselkurs vorgegeben werden. Handelt es sich aber um ein Land mit einer abweichenden Währung, ist Bezugszeitpunkt für den Umrechnungskurs des zu zahlenden Betrages der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das erste Ersuchen abgesandt hat (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 6). Dieser Kurs bleibt während des gesamten Verfahrens maßgebend! |
| Die Forderung Abschnitt 11 | In diesem Abschnitt hat der ersuchende Träger die eigentliche Forderung näher darzulegen. Neben den Zeitraumangaben muss die Forderung dabei auch in die Beträge nach den jeweiligen Währungen aufgeschlüsselt werden. Ferner muss die Forderung „identifiziert“ werden und daher sind Angaben zum Vollstreckungstitel erforderlich. Eine bestätigte Ausfertigung des maßgeblichen Forderungsbescheides ist dem R017 beizufügen. |
| Gesamtbetrag Abschnitt 12 | Dieser Abschnitt dient dem besseren Verständnis, wenn mit dem Beitreibungsersuchen Forderungen für mehrere, nicht zusammenhängende Zeiträume oder aus verschiedenen Vollstreckungstiteln beigetrieben werden sollen. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn zwei Forderungen (zum Beispiel überzahlte Versicherten- und Hinterbliebenenrente) in einem Beitreibungsersuchen zusammengefasst werden (siehe auch Abschnitt 5.4.2.1 dieser GRA). |
| Sonstige relevante Informationen Abschnitt 13 | Dies ist ein freies Textfeld, sodass hier ergänzende Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Dies kann insbesondere bei Rückforderungsfällen nach § 118 Abs. 4 SGB VI von Bedeutung sein, wo es Abweichungen zur Person des verstorbenen Leistungsbeziehers und zur Person des Schuldners gibt. Dieses Feld kann daher der Klarstellung dienen. |
| Zustimmung zur Ratenzahlung Abschnitt 14 | Der ersuchende Träger muss Angaben machen, inwieweit er einer Ratenzahlung zustimmt. Hier ist grundsätzlich mitzuteilen, dass eine Ratenzahlung ohne weitere Rücksprache mit dem Schuldner erfolgen kann. |
| Bankverbindung Abschnitt 15 | In diesem Abschnitt sind die erforderlichen Daten zur Bankverbindung, insbesondere BIC/IBAN mitzuteilen. Ferner ist die maßgebliche Zahlungsreferenz (zum Beispiel aus der Sollstellungsanordnung der Hauptkasse oder aus der maschinellen Forderungsverwaltung) anzugeben, damit eine eindeutige Zuordnung bei Zahlungseingang erfolgen kann. |
Der ersuchte Träger kann auf das Beitreibungsersuchen mittels SED R018 antworten.
In diesem SED kann der Träger folgende Angaben machen,
- warum die Forderung generell nicht beigetrieben werden kann (in den SED der Version 1 im Abschnitt 5, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 6),
- ob sich Änderungen beziehungsweise neue Informationen bezüglich des Schuldners ergeben haben (in den SED der Version 1 im Abschnitt 6, in den SED der Version 3.2 im
Abschnitt 7) - die Ratenzahlung betreffend (in den SED der Version 1 im Abschnitt 9, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 10)
und - ob die Beitreibung erfolgreich verlaufen ist (in den SED der Version 1 im Abschnitt 10, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 11)
Das SED R018 kann aber auch lediglich zum Zweck genutzt werden, weitere Informationen beim ersuchenden Träger abzufordern (in den SED der Version 1 im Abschnitt 8, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 9).
In den Fällen, in denen der ersuchte Träger zusätzliche Informationen mittels SED R018 angefordert (in den SED der Version 1 im Abschnitt 8, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 9) oder ein Angebot zur Ratenzahlung (in den SED der Version 1 im Abschnitt 9, in den SED der Version 3.2 im Abschnitt 10) unterbreitet hat, kann der ersuchende Träger mit dem SED R036 darauf antworten.
Sollte sich nach Einleitung des Beitreibungsverfahrens mittels SED R017 etwas an der ursprünglichen Forderung ändern, besteht die Möglichkeit dies dem ersuchten Träger mit dem SED R025 mitzuteilen.
In Fällen, in denen das Beitreibungsersuchen erfolgreich verlaufen ist (SED R018 in der Version 1 im Abschnitt 10 und in der Version 3.2 im Abschnitt 11), wird bei Überweisung des Betrages (beziehungsweise der Rate oder der Raten als Gesamtbetrag am Endes des Jahres) zusätzlich das SED R004 abgesandt.
