§ 55 SGB XI: Beitragssatz zur Pflegeversicherung
veröffentlicht am |
31.03.2025 |
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Änderung | Im Abschnitt 3.3 wurde der Beginn der Geltungsdauer des Beitragszuschlags von 0,25 % korrigiert. Außerdem wurde eine Korrektur der verlinkten Rechtsgrundlage vorgenommen. |
Stand | 17.03.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelungen
- Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI)
- Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI)
- Vorliegen einer Elterneigenschaft
- Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder
- Wirkung des Nachweises
- Rechtslage bis zum 30.06.2023
- Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft (§ 55a SGB XI)
- Ausnahmen vom digitalen Übermittlungsverfahren (§ 55a SGB XI)
- Inhalt der Regelungen
- Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI)
- Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI)
- Vorliegen einer Elterneigenschaft
- Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder
- Wirkung des Nachweises
- Rechtslage bis zum 30.06.2023
- Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft (§ 55a SGB XI)
- Ausnahmen vom digitalen Übermittlungsverfahren (§ 55a SGB XI)
Inhalt der Regelungen
Die Vorschrift regelt die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung.
- Absatz 1 regelt die Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung. Im Absatz 1a ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung Anpassungen des Beitragssatzes vornehmen darf.
- Absatz 2 bestimmt die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung.
- Im Absatz 3 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder entweder einen Beitragszuschlag für Kinderlose zahlen müssen oder als Eltern einen Beitragsabschlag erhalten.
- Im Absatz 3a ist geregelt, dass die Elterneigenschaft nachgewiesen werden muss.
- Absatz 3b beinhaltet die Fristen für die Erbringung des Nachweises .
- Absatz 3c bestimmt die Notwendigkeit der Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31.03.2025.
- Im Absatz 3d ist geregelt, dass seit dem 01.07.2023 zu berücksichtigende Beitragsabschläge nach Absatz 3 bis spätestens 30.06.2025 zu erstatten sind.
- Absatz 4 legt fest, wann Adoptiv- und Stiefeltern nicht zu Eltern im Sinne des Absatzes 3 zählen.
- Absatz 5 enthält Besonderheiten zum Beitragszuschlag für Kinderlose und zu den Beitragsabschlägen nach Absatz 3 für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie deren mitarbeitende Familienangehörige.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Da das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung weitgehend dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, stehen die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V im engen Zusammenhang mit den Ausführungen in dieser GRA.
- § 55a SGB XI regelt das automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung (siehe GRA zu § 55a SGB XI)
- in der GRA zu §§ 56 bis 60 SGB XI stehen die gesetzlichen Regelungen zur Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung, zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung sowie zur Beitragszahlung zur Verfügung.
- § 125 SGB IV enthält eine vereinfachte Übergangsregelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs für zu viel entrichtete Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI)
Auch bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Sie entspricht seit dem 01.01.2003 der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI).
Die für die Zeit ab 01.01.1995 maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 5 aufgeführt.
Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI)
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird grundsätzlich durch Gesetz festgelegt (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Mit Wirkung vom 01.07.2023 an ist eine Anpassung des Beitragssatzes durch die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a SGB XI durch Rechtsverordnung zulässig (siehe Abschnitt 3.1).
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflegeversicherung Anspruch auf Beihilfe haben, gelten jedoch Besonderheiten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Nähere Ausführungen siehe Abschnitt 3.2.
Bei Personen, die keine Kinder haben oder hatten, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 3.3.
Personen mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes einen nach der Kinderanzahl differenzierten Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 3.4).
Die für die Zeit ab 01.01.1995 maßgebenden Beitragssätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 2 aufgeführt.
Beitragssatzanpassungen durch Rechtsverordnung
Zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung darf die Bundesregierung nach § 55 Abs. 1 S.2 und Abs. 1a SGB XI durch Rechtsverordnung den Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI anpassen. Mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen jedoch insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen.
Hinweis:
Mit der „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit wird der Beitragssatz gem. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. Für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V erfolgt die Umsetzung der Beitragssatzanhebung nachgelagert (§ 1 Abs. 2 PBAV 2025). Welche Auswirkungen diese Regelung auf die maßgebenden Beitragssatzhöhen hat, ist in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 2 aufgeführt.
Beitragssatz bei Beihilfeberechtigung (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI)
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, sind die Beiträge nach dem halben Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zu berechnen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI).
Der halbe Beitragssatz ist maßgebend, weil für diesen Personenkreis aufgrund der anderweitigen Absicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit die jeweils zustehenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte gewährt werden (§ 28 Abs. 2 SGB XI).
Der halbe Beitragssatz ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Mitglied selbst beihilfeberechtigt und nicht nur beihilfeberechtigter Angehöriger ist.
Die Halbierung gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI (siehe Abschnitt 3.3).
Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI)
Für kinderlose Personen erhöht sich der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2005 um einen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird für Zeiten
- vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 0,25 %,
- vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 0,35 % und
- vom 01.07.2023 an in Höhe von 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen (also auch der Rente) erhoben.
Der Beitragszuschlag gilt in voller Höhe auch bei Bestehen einer Beihilfeberechtigung (siehe Abschnitt 3.2).
Von der Zahlung des Beitragszuschlags zur sozialen Pflegeversicherung ausgenommen sind Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die
- vor dem 01.01.1940 geboren sind (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI),
- das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI) oder
- nachgewiesen haben, dass sie Eltern sind (§ 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI, siehe Abschnitte 5.1 - 5.3).
Hinweis:
Auch für Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) und Wehrdienstleistende gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI). Bei diesen Personen betrifft die Befreiung von der Zuschlagspflicht aber nur die auf der Grundlage des Bürgergeldes (bis 31.12.2022: des Arbeitslosengeldes II) errechneten beziehungsweise die aufgrund des Wehrdienstes zu zahlenden Beiträge. Für andere beitragspflichtige Einnahmen, wie zum Beispiel eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt diese Ausnahmeregelung dagegen nicht.
Beitragsreduzierung durch Beitragsabschläge für Eltern ab dem zweiten Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI)
Zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder mit Elterneigenschaft nach der Anzahl der Kinder differenziert (§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI). Die Differenzierung dient der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 07. April 2022 zur gebotenen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu am 28.03.2024 erstmalig „Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht.
Zu den Eltern im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen zählen – wie auch bei der Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose (siehe Abschnitt 3.3) – neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern auch die Stiefeltern und Pflegeeltern (siehe Abschnitte 4.1 bis 4.4).
Für Mitglieder mit Elterneigenschaft, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Reduzierung ist sowohl auf den regulären Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 SGB XI als auch auf den halben Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI anzuwenden (siehe Abschnitt 3.2).
Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit
- bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
- bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,5 Beitragssatzpunkte,
- bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
- bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.
Für Eltern mit mehr als fünf berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen.
Der Beitragsabschlag gilt jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Bei verstorbenen Kindern wird der Beitragsabschlag berücksichtigt, bis sie 25 Jahre alt geworden wären. Ansonsten ist für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen.
Vollendet ein bisher berücksichtigungsfähiges Kind das 25. Lebensjahr, kann es ab dem Folgemonat nicht mehr berücksichtigt werden und die Beitragsreduzierung ab dem zweiten Kind wird nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt.
Hinweis:
Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder steht den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen ab dem 01.04.2025 ein digitales Verfahren zur Verfügung, das die Verwendung der Angaben zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für künftige Zeiträume ermöglicht (siehe Abschnitt 8). Sollte das digitale Verfahren nicht anwendbar sein, hat der Nachweis der Elterneigenschaft sowie die Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder durch Vorlage entsprechender Nachweise zu erfolgen (siehe Abschnitt 9).
Vorliegen einer Elterneigenschaft
Der Begriff der Eltern, die sowohl nach § 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind als auch nach § 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden, umfasst die Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I und § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I.
Hierzu zählen:
- leiblichen Eltern (siehe Abschnitt 4.1),
- Adoptiveltern (siehe Abschnitt 4.2),
- Stiefeltern (siehe Abschnitt 4.3) oder
- Pflegeeltern (siehe Abschnitt 4.4).
Adoptiv- und Stiefeltern sind allerdings von der Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI ausgenommen, wenn das Adoptiv- oder Stiefkind zum Zeitpunkt der Begründung der Familienbande die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen bereits erreicht hatte (siehe Abschnitt 4.5).
Schon die Lebendgeburt eines einzigen Kindes reicht aus, um beide beitragspflichtigen Elternteile dauerhaft von der Zuschlagspflicht zu befreien. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten damit nicht als kinderlos.
Dagegen ist eine zum Ausschluss der Zuschlagspflicht führende Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI nicht gegeben, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel dem Stammbuch oder der Geburtsurkunde) ergibt, dass das Kind bereits tot geboren ist (§ 21 Abs. 2 PStG).
Bereits in der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass der Grund für eine eventuelle Kinderlosigkeit für die Beurteilung der Zuschlagspflicht ohne Bedeutung ist.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil BSG vom 27.02.2008, AZ: B 12 P 2/07 R bestätigt, dass die Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als sie auch Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die unfreiwillig kinderlos sind (zum Beispiel, weil sie oder ihr Ehepartner aus medizinischen Gründen kein Kind bekommen können), nicht von der Erhebung des Beitragszuschlags ausnimmt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des BVerfG vom 02.09.2009, AZ: 1 BvR 1997/08).
Auch im Ausland geborene oder lebende Kinder können die Elterneigenschaft im Sinne der Vorschrift begründen, und zwar selbst dann, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs der EU geboren wurden oder leben.
Die Befreiung von der Zuschlagspflicht wirkt unabhängig vom heutigen Alter des Kindes. Der Zuschlag ist immer dann nicht zu zahlen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Elterneigenschaft - grundsätzlich unabhängig von ihrer Dauer - gegeben war. Dies hat zur Folge, dass die Elterneigenschaft für ein Kind im Einzelfall auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein und deshalb dauerhaft zu einer Zuschlagsbefreiung führen kann. Dies gilt beispielsweise bei folgenden Fallgestaltungen:
- Scheidung der leiblichen Eltern, Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners: Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Stiefvater nicht zu zahlen.
- Öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters, Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern und Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts: Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von dem leiblichen Vater, der leiblichen Mutter sowie von dem Adoptivvater und der Adoptivmutter nicht zu zahlen.
Hinweis:
Ist dagegen - von Anfang an - fehlerhaft vom Vorliegen einer Elterneigenschaft mit der Folge der Zuschlagsfreiheit ausgegangen worden, ist die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung im Rahmen der Verjährung (§ 25 SGB IV) zu korrigieren und der Beitragszuschlag nachzufordern. Die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.2 gelten entsprechend.
Bei der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen muss die Elterneigenschaft für mehr als ein Kind gegeben sein. Darüber hinaus dürfen die berücksichtigungsfähigen Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Leibliche Eltern
Leibliche Eltern eines Kindes sind
- die Frau, die es geboren hat (Mutter des Kindes nach § 1591 BGB) sowie
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Vater des Kindes nach § 1592 BGB).
Adoptiveltern
Einen Sonderfall der Elterneigenschaft stellt die Adoption eines Kindes, also die Annahme „an Kindes statt“ dar.
Bei einer Adoption geht die rechtliche Elterneigenschaft auf die Adoptivmutter und/oder den Adoptivvater über. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Adoption mit der Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts an den Annehmenden wirksam. Sie wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.
Nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI sind Adoptiveltern von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose aber dann nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hatte (siehe Abschnitt 4.5).
Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln (siehe Abschnitt 4.4).
Stiefeltern
Stiefeltern sind die Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf die leiblichen oder angenommenen, zu ihnen selbst in keinem Kindschaftsverhältnis stehenden, Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.
Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine zur Befreiung von der Zuschlagspflicht führende Stiefelterneigenschaft dagegen nicht gegeben. Auch wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt bereits vor der Eheschließung erfolgte, liegt eine Stiefelterneigenschaft erst durch die Eheschließung mit dem leiblichen oder Adoptivelternteil des Kindes vor.
Stiefeltern gehören nur dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI, wenn das Kind
- zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat oder
- vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (siehe Abschnitt 4.5).
Pflegeeltern
Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind wie zu einem eigenen Kind stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII) in den Haushalt aufgenommen wird, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist.
Die an die Pflegeelterneigenschaft gestellten Voraussetzungen sind auch bei einer vom Amtsgericht bestellten Vormundschaft erfüllt, wenn das Kind gleichzeitig in den Haushalt des Vormundes aufgenommen worden ist.
Die Voraussetzungen liegen dagegen nicht vor, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme findet oder bei Tagesmüttern oder Personen, die eine private Pflegestelle oder Kinderkrippe betreiben.
Adoptionspflegekinder sind - im Gegensatz zu Pflegekindern - Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des annehmenden Mitglieds aufgenommen worden sind und für die die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist (§ 1747 BGB). Sie gelten bereits für die Zeit der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) als Kinder des annehmenden Mitglieds und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
Die Regelung des § 55 Abs. 4 SGB XI bezüglich der Altersgrenzen greift bei Pflegeeltern nicht (siehe Abschnitte 4.5.1 und 4.5.2).
Altersgrenzen bei Adoptiv- und Stiefeltern
Nach Ansicht des Gesetzgebers erbringen auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen generativen Beitrag, der eine Berücksichtigung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung rechtfertigt. Dagegen hat er die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für erwachsene Kinder erbracht werden, typischerweise nicht für so bedeutend angesehen, dass sie eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose oder eine Berücksichtigungsfähigkeit bei den Beitragsabschlägen rechtfertigen würden.
Besonderheiten bei der Befreiung vom Beitragszuschlag
Adoptiveltern sind nach § 55 Abs. 3a Nr. 1 SGB XI von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.
Stiefeltern sind nach § 55 Abs. 3a Nr. 2 SGB XI von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind
- zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder
- vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
Hinweis:
Die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung (siehe GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 3) sind
- generell die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- die Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt,
- die Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen der Jugendfreiwilligendienste oder Bundesfreiwilligendienst leistet (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes),
- keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Sind Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, führt die Beendigung des gemeinsamen Haushalts nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft. Die aufgrund einer Stiefelterneigenschaft begründete Befreiung von der Zuschlagspflicht wird auch durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt.
Besonderheiten beim Beitragsabschlag
Die im Hinweis des Abschnitts 4.5.1 genannten, für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen, Altersgrenzen des Kindes gelten für den Beitragsabschlag gleichermaßen.
Sind die altersmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefeltern zum Zeitpunkt der Adoption oder der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes erfüllt, ist eine Berücksichtigung des Kindes beim Beitragsabschlag dennoch ausgeschlossen, wenn das Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen.
Auch Stiefkinder, die vor Erreichen der für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen, trotz Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sind, bleiben beim Beitragsabschlag unberücksichtigt.
Wegfall der Elterneigenschaft
Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen. Das ist insbesondere der Fall
- bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
- bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
- bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.
Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Es bedarf daher der unverzüglichen Mitteilung des Mitglieds an die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.
Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder
Nach § 55 Abs. 3a S. 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind.
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten beitragsrechtlich als kinderlos.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis für die Anerkennung von Nachweisen hat der GKV-Spitzenverband Bund der Pflegekassen - der gesetzgeberischen Intention des § 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI folgend - Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben (siehe "Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" vom 28.03.2024). Die dortige Auflistung der anzuerkennenden Nachweise (siehe Abschnitte 5.1 bis 5.3) ist weitgehend abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten Nachweises ausgeschlossen ist.
Der Nachweis durch das Mitglied ist nicht erforderlich, wenn dem Rentenversicherungsträger die Elterneigenschaft bereits aus einem anderen Grund (beispielsweise durch vorgemerkte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, durch eine im Konto gespeicherte Geburtsmitteilung der Meldebehörde oder durch den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund einer Kindererziehung) bekannt ist.
Auf die Nachweisführung durch das Mitglied kann außerdem verzichtet werden, wenn der Rentenversicherungsträger schon durch eine entsprechende Bescheinigung oder Mitteilung der Kranken- oder Pflegekasse oder einer anderen beitragsabführenden Stelle (beispielsweise durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers) Kenntnis von der Elterneigenschaft erlangt hat.
Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (zum Beispiel freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen.
Sofern - insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern - Zweifel bestehen, ob im Einzelfall eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben oder eine Urkunde zum Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, entscheidet hierüber die Kranken- oder Pflegekasse (abhängig von der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung) auf Verlangen.
Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als geeignete Nachweise kommen wahlweise in Betracht:
- Geburtsurkunde beziehungsweise internationale Geburtsurkunde („mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“),
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte; er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, zum Beispiel durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
- Adoptionsurkunde,
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung beziehungsweise Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn),
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
- Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid,
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- Sterbeurkunde des Kindes,
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
- für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.
Sofern das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Abs. 2 SGB XI verlangt werden (siehe Abschnitt 4.5), erfüllt hat (zum Beispiel durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung).
Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.
Nachweise bei Stiefeltern
Als Nachweis der Stiefelterneigenschaft können geeignet sein:
- Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld - Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen),
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
- für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.
Sofern das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Abs. 2 SGB XI verlangt werden (siehe Abschnitt 4.5), erfüllt hat (zum Beispiel durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung).
Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.
Nachweise bei Pflegeeltern
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind wie zu einem eigenen Kind stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII) in den Haushalt aufgenommen wird, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist.
Die an die Pflegeelterneigenschaft gestellten Voraussetzungen sind auch bei einer vom Amtsgericht bestellten Vormundschaft erfüllt, wenn das Kind gleichzeitig in den Haushalt des Vormundes aufgenommen worden ist.
Die Voraussetzungen liegen dagegen nicht vor, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme findet oder bei Tagesmüttern oder Personen, die eine private Pflegestelle oder Kinderkrippe betreiben.
Adoptionspflegekinder sind - im Gegensatz zu Pflegekindern - Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des annehmenden Mitglieds aufgenommen worden sind und für die die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist (§ 1747 BGB). Sie gelten bereits für die Zeit der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) als Kinder des annehmenden Mitglieds und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
Die Regelung des § 55 Abs. 4 SGB XI bezüglich der Altersgrenzen greift bei Pflegeeltern nicht (siehe Abschnitt 4.5.1).
Als Nachweis der Pflegeelterneigenschaft können geeignet sein:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII (zum Beispiel Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis),
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines vollen oder eines halben Kinderfreibetrages),
- für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.
Wirkung des Nachweises
Mit § 55 Abs. 3b SGB XI ist die Wirksamkeit des erbrachten Nachweises zur Elterneigenschaft seit dem 01.07.2023 neu geregelt worden. Die Abschnitte 6.1 bis 6.4 regeln die neue Differenzierung.
Kinder, die vor dem 01.04.2023 geboren wurden
Der Zeitpunkt, ab wann die Zuschlagspflicht für Kinderlose entfällt, ist abhängig vom Zeitpunkt der Vorlage eines Nachweises.
Vorlage des Nachweises bis zum 30.06.2023
Es gelten die bisherigen Regeln (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2).
Vorlage des Nachweises ab dem 01.07.2023
Der Beitragszuschlag entfällt stets am 01.07.2023, sofern die Voraussetzungen für die Elterneigenschaft (insbesondere bei Stief-, Pflege- und Adoptiveltern) zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für die Elterneigenschaft erst später erfüllt, so wirkt der Nachweis erst vom Beginn des Monats der Erfüllung der Voraussetzungen an (siehe Hinweis im Abschnitt 6.4).
Kinder, die vom 01.04.2023 bis zum 30.06.2023 geboren wurden
Ergibt die Prüfung des vorgelegten Nachweises, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose nicht mehr zu erheben ist, ist die Rente mit Beginn des Monats der Geburt neu zu berechnen, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Damit wird die Fortführung der Rechtslage bis zum 30.06.2023 zum Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose im Blick auf die Neuordnung der Regelung zur Wirkung der Nachweise ermöglicht. Wird der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 01.07.2023 an.
Kinder, die vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden
Ergibt die Prüfung des vorgelegten Nachweises, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose nicht mehr zu erheben ist, ist die Rente stets ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes neu zu berechnen. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises wirkt sich auf den Beginn der Neuberechnung der Rente nicht aus.
Siehe Beispiel 5
Kinder, die ab 01.07.2025 geboren werden
Nachweise für Kinder, die ab dem 01.07.2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes oder durch Abruf im digitalen Verfahren erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist, ist die Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseingangs neu zu berechnen.
Hinweis:
Der Geburt eines Kindes stehen im Hinblick auf die Wirkung erbrachter Sachverhalte gleich:
- Die Anerkennung der Vaterschaft durch Klage in Fällen, in denen zur Geburt des Kindes keine Vaterschaft feststand, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Anerkennung hinausgeschoben. Bei diesem Personenkreis wirkt der Nachweis daher erst ab Beginn des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird.
- Bei Adoption eines Kindes tritt an die Stelle der Geburt die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits vom Zeitpunkt an ein, in dem das Kind mit dem Ziel der Adoption in die Obhut des Aufnehmenden aufgenommen worden ist.
- Der Geburt eines Kindes steht bei Stief- und Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief- oder Pflegeelterneigenschaft gleich.
Siehe Beispiel 6
Rechtslage bis zum 30.06.2023
In den folgenden Abschnitten 7.1 und 7.2 ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) beschrieben.
Übergangsregelungen zum Beginn der Befreiung von der Zuschlagspflicht bei Nachweis bis 30.06.2005 und zur Erhebung des Beitragszuschlags für die Monate Januar bis März 2005
Im Wege einer gesetzlichen Übergangsregelung wirkte die Befreiung von der Zuschlagspflicht für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder rückwirkend vom 01.01.2005 an, wenn die Elterneigenschaft bis 30.06.2005 nachgewiesen wurde. Die Übergangsregelung fand nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger auch bei Geburten nach dem 31.12.2004 Anwendung. Auch in diesen Fällen wirkte die Elterneigenschaft zurück auf den 1. des Monats der Geburt, wenn der Nachweis bis 30.06.2005 erbracht wurde. Gleiches galt bei Adoption oder Vorliegen der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft.
Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung galt außerdem die Sonderregelung des § 55 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 30.06.2023. Danach wurde bei Rentnern der aus der Rente zu zahlende Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 % der im April 2005 beitragspflichtigen Rente betrug. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig waren, wurde der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
Maßgebend für den Beitragseinbehalt für die Monate Januar bis einschließlich April 2005 war ausschließlich der Zahlbetrag der Rente des Monats April. Falls für den Monat April 2005 keine Rente mehr gezahlt wurde, der Zahlbetrag der Rente Null betrug oder keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung bestand, war demnach auch für die Monate Januar bis März 2005 kein Beitragszuschlag für Kinderlose durch die Rentenversicherungsträger einzubehalten.
Regelungen im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2023
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht (§ 55 Abs. 3 S. 5 SGB XI in der Fassung bis 30.06.2023), sodass die Befreiung von der Zuschlagspflicht vom Beginn des Geburtsmonats an wirkt.
Ansonsten wirkt die Befreiung erst ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt (Folgemonat), in dem der Nachweis vorgelegt wird.
Dies gilt nicht nur, wenn der Nachweis vom Mitglied selbst erbracht wird. Erhält der Rentenversicherungsträger durch die Mitteilung einer anderen beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle von Versorgungsbezügen) Kenntnis vom Vorliegen der Elterneigenschaft (siehe Abschnitt 4), ist hinsichtlich des Beginns der Zuschlagsbefreiung auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Meldung beim Rentenversicherungsträger abzustellen.
Hinweis:
Dagegen wirkt die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann von Beginn an, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft vom Mitglied zwar nicht rechtzeitig im Sinne § 55 Abs. 3 SGB XI erbracht, jedoch vom Rentenversicherungsträger - gegebenenfalls nachträglich - festgestellt wird, dass der Tatbestand der Elterneigenschaft bereits aus anderen Gründen (zum Beispiel in der Vergangenheit gezahlter Kinderzuschuss) aktenkundig war. Die Erstattung eines gegebenenfalls zu Unrecht einbehaltenen Beitragszuschlags kann jedoch nur unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV vorgenommen werden (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.3.2).
Bezieht ein Berechtigter Renten von verschiedenen Rentenversicherungsträgern und wird der Nachweis der Elterneigenschaft im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI nur gegenüber einem der beteiligten Rentenversicherungsträger erbracht, ist der dortige Zeitpunkt des Eingangs des Nachweises auch für den anderen Rentenversicherungsträger maßgebend. Die beteiligten Rentenversicherungsträger stellen deshalb sicher, dass der jeweils andere Rentenversicherungsträger zeitnah über die Vorlage des Nachweises zur Elterneigenschaft informiert wird.
Bei einem Wechsel oder Hinzutritt der beitragsabführenden Stelle, beim Eintritt von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder bei Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ebenfalls die Drei-Monats-Frist, das heißt auch in diesen Fällen wirkt die Befreiung von der Zuschlagspflicht von Beginn an, wenn dem Rentenversicherungsträger der entsprechende Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten vorgelegt wird.
Für die Berechnung der Drei-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 5 SGB XI in der Fassung bis 30.06.2023 findet § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB Anwendung.
Ab wann eine Befreiung von der Zuschlagspflicht aus der Rente tatsächlich vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob die Elterneigenschaft bei Rentenbeginn bereits vorlag oder nicht (siehe Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2).
Elterneigenschaft liegt bei Rentenbeginn bereits vor
Der Beitragszuschlag aus der Rente ist grundsätzlich vom Rentenbeginn an nicht zu zahlen, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Rente vorgelegt wird. Bei einem späteren Eingang des Nachweises besteht die Zuschlagspflicht aus der Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseinganges an nicht mehr.
Im Falle einer rückwirkenden Rentenfeststellung kann die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann vom Rentenbeginn an berücksichtigt werden, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft zwar außerhalb der vom Rentenbeginn an berechneten Drei-Monats-Frist, jedoch vor Unanfechtbarkeit des Rentenbescheides vorgelegt wird.
Elterneigenschaft tritt nach Rentenbeginn ein
Tritt die Elterneigenschaft erst nach Rentenbeginn ein, ist der Beitragszuschlag grundsätzlich vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes an nicht zu zahlen, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Geburt des Kindes eingeht. Bei einem späteren Eingang des Nachweises besteht die Zuschlagspflicht aus der Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseinganges an nicht mehr. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption oder der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft.
Im Falle einer rückwirkenden Rentenfeststellung kann die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann vom Beginn des Geburtsmonats, vom Beginn des Monats der Wirksamkeit der Adoption oder vom Beginn des Monats der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft an berücksichtigt werden, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft zwar außerhalb der vom Zeitpunkt der Geburt, der Wirksamkeit der Adoption oder der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft an berechneten Drei-Monats-Frist, jedoch vor Unanfechtbarkeit des Rentenbescheides vorgelegt wird.
Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft (§ 55a SGB XI)
§ 55 Abs. 3c i. V. m. § 55a SGB XI schreibt ein digitales Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr vor. Ab April 2025 steht dieses digitale Verfahren den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung (siehe GRA zu § 55a SGB XI).
Für die im Rahmen des digitalen Übermittlungsverfahrens übermittelten Kinder, ist der Tatbestand der Erziehung im Sinne des Abschnitts 3 nicht zu überprüfen.
§ 55 Abs. 3d SGB XI i. V. m. § 125 SGB IV verpflichtet die beitragsabführenden Stellen, die Abschläge spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten (siehe Abschnitt 8.1) und den Erstattungsbetrag zu verzinsen (siehe Abschnitt 8.2).
Hinweis:
Im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum Einsatz des digitalen Übermittlungsverfahrens gilt nach § 55 Abs. 3d S. 2 SGB XI der Nachweis als erbracht, wenn dem Rentenversicherungsträger die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern wie bisher nachgewiesen werden. Bei der Berechnung der Rente werden die aus der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Pflegeversicherung weiterhin nur danach unterschieden, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose zu erheben ist oder nicht.
Erstattung zu viel gezahlter Beiträge
Die Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in Form der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen bei der Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge sind am 01.07.2023 in Kraft getreten und wirken von diesem Zeitpunkt an.
Der Gesetzgeber hat den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen für die Umstellung der Beitragserhebung eine Frist bis längstens zum 30.06.2025 eingeräumt (§ 55 Abs. 3d SGB XI). Die bis zum jeweiligen Umstellungszeitpunkt durch die Nichtberücksichtigung der Beitragsabschläge zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung sind rückwirkend zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen, bei Selbstzahlern durch die Krankenkasse, der die Pflegekasse angehört. Der Erstattungsanspruch auf die Beitragsabschläge steht allein dem Mitglied zu, beim Tod des Mitglieds den Erben. Im Zusammenhang mit der Ermittlung möglicher Erben wird auf die GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 3.2 verwiesen.
Der Erstattungsbetrag ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (siehe Abschnitt 8.2).
Verzinsung von Erstattungsansprüchen
Zum Ausgleich finanzieller Nachteile, die durch die verspätete Umsetzung der um einen Beitragsabschlag geminderten Beiträge zur Pflegeversicherung entstehen, ist der Erstattungsanspruch zu verzinsen.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) mit der Regelung in § 125 SGB IV eine vereinfachte Übergangsregelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung geschaffen. Diese sieht vor, dass der Erstattungsanspruch nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen ist.
Ein gesonderter Antrag auf Verzinsung des Erstattungsanspruch ist nicht zu stellen.
Die als Übergangsvorschrift angelegte Vorschrift des § 125 SGB IV ist am 28.03.2024 in Kraft getreten und tritt am 30.06.2026 außer Kraft. Sie kommt nur für Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsabschläge) ab dem 01.07.2023 in Betracht, die sich aus dem Einsatz des digitalen Datenübermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder gemäß § 55 Abs. 3c SGB XI ergeben.
Für Erstattungszeiträume ab dem 01.07.2025 entsteht dagegen kein Zinsanspruch nach § 125 SGB IV.
Erstattungsansprüche, die sich im Rahmen des digitalen Übermittlungsverfahrens zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind nicht nach § 125 SGB IV zu verzinsen.
Ermittlung von Zinsen
Der im Einzelfall zu ermittelnde Zinsanspruch entsteht nach § 125 Abs. 1 SGB IV – im Unterschied zum Zinsanspruch nach § 27 Abs. 1 SGB IV – nach Ablauf jedes Kalendermonats der Beitragszahlung. Das heißt, aufgrund der monatlichen Fälligkeit der Beiträge entsteht für jeden Monat der Beitragszahlung, für den Beiträge wegen der Nichtberücksichtigung des Beitragsabschlags zu viel gezahlt wurden, ein eigenständiger Zinsanspruch. Der Verzinsungszeitraum stellt sich dadurch für jeden Monat der unrechtmäßigen Beitragszahlung anders dar.
Der jeweilige Zinszeitraum beginnt nach Ablauf des Beginns der Beitragszahlung und endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Beitragserstattung.
Ausnahmen vom digitalen Übermittlungsverfahren (§ 55a SGB XI)
Kinder, die steuerlich nicht erfasst sind, können im Rahmen des digitalen Übermittlungsverfahren (DaBPV) nicht berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 55a SGB XI, Abschnitt 4.6).
Der Nachweis der Elterneigenschaft sowie die Erhebung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder für den Beitragsabschlag können in diesen Fällen nur durch Vorlage entsprechender Unterlagen erfolgen (siehe Abschnitte 5, 5.1, 5.2 und 5.3).
Davon können betroffen sein:
- Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (das Mitglied hat die Pflege oder Adoption dem Finanzamt nicht mitgeteilt)
- Stiefkinder
- Kinder, die vor Beginn des Verfahrens ELStAM im Jahr 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern für sie kein Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde
- leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind im Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist (sogenannte „auswärtige Kinder“) und die dem Finanzamt nicht mitgeteilt wurden
- Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (zum Beispiel im Ausland lebende Kinder).
- Beispiel 1: Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag
- Beispiel 2: Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag
- Beispiel 3: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 4: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 5: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 6: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 7: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 8: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 9: Befreiung von der Zuschlagspflicht
- Beispiel 10: Befreiung von der Zuschlagspflicht
Beispiel 1: Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag
(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Ein Mitglied hat vier Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren.
Lösung:
Alle vier Kinder sind altersmäßig berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind; insgesamt also 0,75 Beitragssatzpunkte (3 x 0,25 Beitragssatzpunkte).
Beispiel 2: Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag
(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Ein Mitglied hat vier Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren.
Lösung:
Von den vier Kindern sind altersmäßig nur zwei (im Alter von 19 und 18 Jahren) berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte für das zweite Kind.
Beispiel 3: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)
Kind geboren: 2010
Rentenbeginn: 01.09.2019
Vorlage des Nachweises am: 18.12.2024
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.07.2023
Beispiel 4: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)
Plegekind geboren: 2020
Rentenbeginn: 01.09.2019
Pflegekindschaftsverhältnis ab: 20.06.2024
Vorlage des Nachweises am: 18.01.2025
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.06.2024
Beispiel 5: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 6.3)
Kind geboren: 02.08.2024
Rentenbeginn: 01.12.2023
Vorlage des Nachweises am: 15.01.2025
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.08.2024
Beispiel 6: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 6.4)
Kind geboren: 18.09.2025
Rentenbeginn: 01.12.2024
Vorlage des Nachweises am:
a) 20.10.2025
b) 02.02.2026
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:
a) 01.09.2025
b) 01.03.2026
Begründung:
a) Der Nachweis wurde innerhalb der 3-Monats-Frist nach der Geburt des Kindes vorgelegt (19.09.2025 – 18.12.2025). Der Beitragszuschlag ist ab dem Monat der Geburt nicht mehr zu zahlen.
b) Der Nachweis wurde erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist nach der Geburt des Kindes vorgelegt. Daher entfällt der Zuschlag erst vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseingangs.
Beispiel 7: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)
Kind geboren: 1991
Rentenbeginn: 01.04.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am: 02.04.2021
Ende der Dreimonatsfrist am: 01.07.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am: 20.05.2021
Bescheid unanfechtbar: 21.06.2021
Vorlage des Nachweises am: 07.06.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.04.2021
Beispiel 8: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)
Kind geboren: 1991
Rentenbeginn: 01.04.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am: 02.04.2021
Ende der Dreimonatsfrist am: 01.07.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:13.08.2021
Bescheid unanfechtbar: 16.08.2021
Vorlage des Nachweises am: 16.08.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.09.2021
Beispiel 9: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 7.2.2)
Rentenbeginn: 01.05.2021
Heirat und Haushaltsaufnahme des (12-jährigen) Stiefkindes: 04.08.2021
Beginn d er Dreimonatsfrist am: 05.08.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:04.11.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am: 30.09.2021
Bescheid unanfechtbar: 01.11.2021
Vorlage des Nachweises am: 25.10.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.08.2021
Beispiel 10: Befreiung von der Zuschlagspflicht
(Beispiel zu Abschnitt 7.2.2)
Rentenbeginn:01.05.2021
Heirat und Haushaltsaufnahme des (12-jährigen) Stiefkindes: 04.08.2021
Beginn d er Dreimonatsfrist am: 05.08.2021
Ende der Dreimonatsfrist am: 04.11.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am: 25.10.2021
Bescheid unanfechtbar: 26.11.2021
Vorlage des Nachweises am: 01.12.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab: 01.01.2022
Im Folgenden sind nur die wesentlichen gesetzlichen Änderungen der im Abschnitt 1 beschriebenen Rechtsnormen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Rentenbezug stehen, dargestellt.
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) |
Inkrafttreten: 01.07.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6828 |
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 125 SGB IV eine vereinfachte Übergangsregelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung geschaffen.
Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 446) |
Inkrafttreten: 01.01.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/13710 |
Zur Sicherstellung der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2025 ist der Beitragssatz angehoben worden. Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung wird für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert vollzogen.
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 155) |
Inkrafttreten: 01.07.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6544 |
Durch Inkrafttreten des PUEG ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 angehoben worden (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Der Beitragssatz darf auch künftig begrenzt angehoben werden, wenn die Finanzmittel der sozialen Pflegeversicherung absehbar eine Monatsausgabe der Pflegekassen zu unterschreiten droht (§ 55 Abs. 1a SGB XI). Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist zum 01.07.2023 von 0,35 Beitragssatzpunkten auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben worden (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Mit Artikel 1 des PUEG wurde als Folge des Urteils des BVerfG vom 07.04.2022, AZ: 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 durch die Einführung von Beitragsabschlägen ab dem 01.07.2023 (§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI) die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz beseitigt, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten Kinder mit gleichen Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden. Die Wirksamkeit der Vorlage eines Geburtsnachweises eines Kindes wurde in § 55 Abs. 3b SGB XI neu geregelt. Die Umsetzung des Beitragsabschlags muss nach § 55 Abs. 3d SGB XI spätestens bis zum 30.06.2025 erfolgen.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873 |
Durch Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes zum 01.01.2023 sind im § 55 SGB XI in Abs. 3 S.7 und Abs. 5 S. 1 das Wort „Arbeitslosengeld II“ gegen das Wort „Bürgergeld“ ersetzt worden.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) |
Inkrafttreten: 01.01.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/30560 |
Durch Artikel 2 Nummer 14 des GVWG ist der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI) mit Wirkung vom 01.01.2022 an um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % der beit
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) |
Inkrafttreten: 01.01.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/30560 |
Durch Artikel 2 Nummer 14 des GVWG ist der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI) mit Wirkung vom 01.01.2022 an um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen angehoben worden (siehe Abschnitt 4.2).
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2587) |
Inkrafttreten: 01.01.2019 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5464 |
Durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung ist der Beitragssatz auf 3,05 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben worden.
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) |
Inkrafttreten: 01.01.2017 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5926 |
Durch Artikel 2 Nummer 32 des PSG II wurde der Beitragssatz auf 2,55 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben.
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) |
Inkrafttreten: 01.01.2015 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1798 |
Durch Artikel 1 Nummer 21 des PSG I wurde der Beitragssatz auf 2,35 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9369 |
Durch Artikel 1 Nummer 25 des PNG wurde der Beitragssatz auf 2,05 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874) |
Inkrafttreten: 01.07.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/7439, 16/8525 |
Durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurde der Beitragssatz auf 1,95 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch die Ergänzung des § 55 Abs. 3a SGB XI klargestellt, dass die Zuschlagsbefreiung bei Adoptiv- und Stiefeltern nur dann möglich ist, wenn die Adoptiv- und Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbständig war (Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b Pflege-Weiterentwicklungsgesetz).
Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3671, 15/3837 |
Mit Artikel 1 Nummer 1 des KiBG wurde als Folge des Urteils des BVerfG vom 03.04.2001, AZ: 1 BvR 1629/94, der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt (§ 55 Abs. 3 SGB XI), wobei für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Januar bis April 2005 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde (§ 55 Abs. 4 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch Artikel 1 Nummer 4 des KiBG bestimmt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Mitglied selbst zu tragen ist (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Außerdem legte Artikel 1 Nummer 5 des KiBG fest, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose von demjenigen zu zahlen ist, der auch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zahlt (§ 60 Abs. 5 SGB XI).
Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) |
Inkrafttreten: 01.04.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830 |
Mit Artikel 6 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird die hälftige Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger aufgegeben. Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente sind vom Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) |
Inkrafttreten: 01.01.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/28 |
Artikel 3 des BSSichG stellt sicher, dass die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze auch weiterhin in der Pflegeversicherung Anwendung findet.
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
Inkrafttreten: 01.01.1995 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5262, 12/5920, 12/5952 |
Mit Artikel 1 des PflegeVG wurde neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die soziale Pflegeversicherung als 5. Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt und als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Unter anderem wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz festgelegt (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Er betrug in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 1 % und ab 01.07.1996 1,7 %. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet (das sind regelmäßig Beamte), der Beitragssatz nur die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI beträgt (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI).