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§§ 55 bis 60 SGB XI: Beitragszahlung aus Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2021

Änderung

Berücksichtigung der Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose zum 01.01.2022 sowie redaktionelle Anpassungen (unter anderem wurde auch die Gliederung geändert)

Dokumentdaten
Stand17.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§§ 55 bis 60 SGB XI

Version003.00

Inhalt der Regelungen

Die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit durch die soziale Pflegeversicherung erfolgt im Rahmen eines eigenständigen Zweiges der Sozialversicherung. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet sind.

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner finden hinsichtlich der Beitragsbemessung die in der Krankenversicherung geltenden Vorschriften auch in der Pflegeversicherung Anwendung.

Die Rentenversicherungsträger haben für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente einzubehalten und an die Pflegeversicherung abzuführen.

In der GRA werden die wesentlichen, den Rentenbezug berührenden Regelungen zur Beitragszahlung in der sozialen Pflegeversicherung behandelt.

Dies sind

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Da das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung weitgehend dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, stehen die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V im engen Zusammenhang mit den Ausführungen in dieser GRA.

Beitragspflichtige Einnahmen (§ 57 SGB XI)

§ 57 SGB XI legt fest, welche Einnahmen der Mitglieder der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde zu legen sind. Die soziale Pflegeversicherung folgt auch hier weitgehend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vorschriften auch in der sozialen Pflegeversicherung Anwendung finden.

§ 57 Abs. 1 SGB XI verweist auf die Vorschriften der §§ 226 bis 232a SGB V und §§ 233 bis 238 SGB V, sodass für krankenversicherungspflichtige Rentner der Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1),
  • die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen

zugrunde zu legen sind.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Als beitragspflichtige Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten entsprechend § 228 Abs. 1 SGB V die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitragspflicht unterliegt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der jeweiligen Rente (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2).

Besonderheit bei Waisenrenten

Seit dem 01.01.2017 sind Waisenrenten für Waisen, die

auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI in Verbindung mit § 237 S. 2 SGB V).

Da der Rentenversicherungsträger an der Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge ohnehin nicht beteiligt ist (siehe Abschnitt 6), werden in diesen Fällen aus der Waisenrente keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3).

Hinweis:

Ob eine Waise die Voraussetzungen für die beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllt, entscheidet allein die zuständige Krankenkasse.

Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI)

Auch bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Sie entspricht seit dem 01.01.2003 der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI).

Die für die Zeit ab 01.01.1995 maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 5 aufgeführt.

Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI)

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich durch Gesetz festgelegt (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflegeversicherung Anspruch auf Beihilfe haben gelten jedoch Besonderheiten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Nähere Ausführungen siehe Abschnitt 4.2.

Bei Personen, die keine Kinder haben oder hatten, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4.2

Die für die Zeit ab 01.01.1995 maßgebenden Beitragssätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 2 aufgeführt.

Beitragssatz bei Beihilfeberechtigung (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI)

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, sind die Beiträge nach dem halben Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zu berechnen (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

Der halbe Beitragssatz ist maßgebend, weil für diesen Personenkreis aufgrund der anderweitigen Absicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit die jeweils zustehenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte gewährt werden (§ 28 Abs. 2 SGB XI).

Der halbe Beitragssatz ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Mitglied selbst beihilfeberechtigt und nicht nur beihilfeberechtigter Angehöriger ist.

Die Halbierung gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI (siehe Abschnitt 4.2).

Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI)

Für kinderlose Personen erhöht sich der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2005 um einen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird für Zeiten bis zum 31.12.2021 in Höhe von 0,25 % und ab dem 01.01.2022 in Höhe von 0,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen (also auch der Rente) erhoben. Er ermäßigt sich auch bei Bestehen einer Beihilfeberechtigung nicht (siehe Abschnitt 4.2).

Von der Zahlung des Beitragszuschlags zur sozialen Pflegeversicherung ausgenommen sind Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die

Hinweis:

Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehrdienstleistende gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI). Bei diesen Personen betrifft die Befreiung von der Zuschlagspflicht aber nur die auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes II errechneten beziehungsweise die aufgrund des Wehrdienstes zu zahlenden Beiträge. Für andere beitragspflichtige Einnahmen, wie zum Beispiel eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt diese Ausnahmeregelung dagegen nicht.

Vorliegen einer Elterneigenschaft

Von Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I ist der Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zu erheben (§ 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI).

Eine zum Ausschluss der Zuschlagspflicht nach § 55 Abs. 3 SGB XI führende Elterneigenschaft kann vorliegen bei

  • leiblichen Eltern (siehe Abschnitt 4.2.1.1),
  • Adoptiveltern (siehe Abschnitt 4.2.1.2),
  • Stiefeltern (siehe Abschnitt 4.2.2) oder
  • Pflegeeltern (siehe Abschnitt 4.2.1.4).

Adoptiv- und Stiefeltern sind allerdings von der Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI ausgenommen, wenn das Adoptiv- oder Stiefkind zum Zeitpunkt der Begründung der Familienbande die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen bereits erreicht hatte (siehe Abschnitt 4.2.2.1).

Schon die Lebendgeburt eines einzigen Kindes reicht aus, um beide beitragspflichtigen Elternteile dauerhaft von der Zuschlagspflicht zu befreien. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten damit nicht als kinderlos.

Dagegen ist eine zum Ausschluss der Zuschlagspflicht führende Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI nicht gegeben, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel dem Stammbuch oder der Geburtsurkunde) ergibt, dass das Kind bereits tot geboren ist (§ 21 Abs. 2 PStG).

Bereits in der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass der Grund für eine eventuelle Kinderlosigkeit für die Beurteilung der Zuschlagspflicht ohne Bedeutung ist.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil BSG vom 27.02.2008, AZ: B 12 P 2/07 R bestätigt, dass die Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als sie auch Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die unfreiwillig kinderlos sind (zum Beispiel weil sie oder ihr Ehepartner aus medizinischen Gründen kein Kind bekommen können), nicht von der Erhebung des Beitragszuschlags ausnimmt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des BVerfG vom 02.09.2009, AZ: 1 BvR 1997/08).

Auch im Ausland geborene oder lebende Kinder können die Elterneigenschaft im Sinne der Vorschrift begründen, und zwar selbst dann, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs der EU geboren wurden oder leben.

Die Befreiung von der Zuschlagspflicht wirkt unabhängig vom heutigen Alter des Kindes. Der Zuschlag ist immer dann nicht zu zahlen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Elterneigenschaft - grundsätzlich unabhängig von ihrer Dauer - gegeben war. Dies hat zur Folge, dass die Elterneigenschaft für ein Kind im Einzelfall auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein und deshalb dauerhaft zu einer Zuschlagsbefreiung führen kann. Dies gilt beispielsweise bei folgenden Fallgestaltungen:

  • Scheidung der leiblichen Eltern, Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners: Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Stiefvater nicht zu zahlen.
  • Öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters, Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern und Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts: Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von dem leiblichen Vater, der leiblichen Mutter sowie von dem Adoptivvater und der Adoptivmutter nicht zu zahlen.

Hinweis:

Ist dagegen - von Anfang an - fehlerhaft vom Vorliegen einer Elterneigenschaft mit der Folge der Zuschlagsfreiheit ausgegangen worden, ist die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung im Rahmen der Verjährung (§ 25 SGB IV) zu korrigieren und der Beitragszuschlag nachzufordern. Die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.2 gelten entsprechend.

Leibliche Eltern

Leibliche Eltern eines Kindes sind

  • die Frau, die es geboren hat (Mutter des Kindes nach § 1591 BGB) sowie
  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Vater des Kindes nach § 1592 BGB).
Adoptiveltern

Einen Sonderfall der Elterneigenschaft stellt die Adoption eines Kindes, also die Annahme „an Kindes statt“ dar.

Bei einer Adoption geht die rechtliche Elterneigenschaft auf die Adoptivmutter und/oder den Adoptivvater über. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Adoption mit der Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts an den Annehmenden wirksam. Sie wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.

Nach § 55 Abs. 3a Nr. 1 SGB XI sind Adoptiveltern von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose aber dann nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hatte (siehe Abschnitt 4.2.2.1).

Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln (siehe Abschnitt 4.2.1.4).

Stiefeltern

Stiefeltern sind die Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf die leiblichen oder angenommenen, zu ihnen selbst in keinem Kindschaftsverhältnis stehenden, Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine zur Befreiung von der Zuschlagspflicht führende Stiefelterneigenschaft dagegen nicht gegeben. Auch wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt bereits vor der Eheschließung erfolgte, liegt eine Stiefelterneigenschaft erst durch die Eheschließung mit dem leiblichen oder Adoptivelternteil des Kindes vor.

Stiefeltern gehören nur dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI, wenn das Kind

  • zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat oder
  • vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (siehe Abschnitt 4.2.2.1).

Die aufgrund einer Stiefelterneigenschaft begründete Befreiung von der Zuschlagspflicht wird durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt.

Pflegeeltern

Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben.

Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind wie zu einem eigenen Kind stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII) in den Haushalt aufgenommen wird, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist.

Die an die Pflegeelterneigenschaft gestellten Voraussetzungen sind auch bei einer vom Amtsgericht bestellten Vormundschaft erfüllt, wenn das Kind gleichzeitig in den Haushalt des Vormundes aufgenommen worden ist.

Die Voraussetzungen liegen dagegen nicht vor, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme findet oder bei Tagesmüttern oder Personen, die eine private Pflegestelle oder Kinderkrippe betreiben.

Adoptionspflegekinder sind - im Gegensatz zu Pflegekindern - Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des annehmenden Mitglieds aufgenommen worden sind und für die die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist (§ 1747 BGB). Sie gelten bereits für die Zeit der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) als Kinder des annehmenden Mitglieds und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

Die Regelung des § 55 Abs. 3a SGB XI bezüglich der Altersgrenzen greift bei Pflegeeltern nicht (siehe Abschnitt 4.2.2.1).

Altersgrenzen bei Adoptiv- und Stiefeltern

Nach Ansicht des Gesetzgebers erbringen auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen generativen Beitrag, der eine Zuschlagsfreiheit rechtfertigt. Dagegen hat er die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für erwachsene Kinder erbracht werden, typischerweise nicht für so bedeutend angesehen, dass sie eine Zuschlagsfreiheit rechtfertigten würden. Mit der Regelung des § 55 Abs. 3a SGB XI hat der Gesetzgeber deshalb klargestellt, dass eine Zuschlagsbefreiung bei Adoptiv- und Stiefeltern nur in Betracht kommt, wenn die Adoptiv- oder Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbständig war.

Adoptiveltern sind daher nach § 55 Abs. 3a Nr. 1 SGB XI von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.

Stiefeltern sind nach § 55 Abs. 3a Nr. 2 SGB XI von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind

  • zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder
  • vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen für eine Familienversicherung (siehe GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 3) sind

  • generell die Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • die Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt,
  • die Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen der Jugendfreiwilligendienste oder Bundesfreiwilligendienst leistet (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes),
  • keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Da Pflegeeltern nach Ansicht des Gesetzgebers die Betreuungs- und Erziehungsleistungen unabhängig vom Alter des Pflegebefohlenen erbringen, sind sie nicht in die besondere Regelung des § 55 Abs. 3a SGB XI einbezogen worden.

Nachweis der Elterneigenschaft

Eine die Zuschlagspflicht ausschließende Elterneigenschaft ist vom Mitglied gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei sogenannten Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse) nachzuweisen. Der Nachweis ist bei jedem Wechsel der beitragsabführenden Stelle, also auch bei erstmaliger Rentenantragstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger, grundsätzlich neu zu erbringen.

Der Nachweis durch das Mitglied ist nicht erforderlich, wenn dem Rentenversicherungsträger die Elterneigenschaft bereits aus einem anderen Grund (beispielsweise durch vorgemerkte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, durch eine im Konto gespeicherte Geburtsmitteilung der Meldebehörde oder durch den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund einer Kindererziehung) bekannt ist (siehe auch Abschnitt 4.2.3).

Auf die Nachweisführung durch das Mitglied kann außerdem verzichtet werden, wenn der Rentenversicherungsträger schon durch eine entsprechende Bescheinigung oder Mitteilung der Kranken- oder Pflegekasse oder einer anderen beitragsabführenden Stelle (beispielsweise durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers) Kenntnis von der Elterneigenschaft erlangt hat.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis für die Anerkennung von Nachweisen hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen - der gesetzgeberischen Intention des § 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI folgend - Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben.

Die dortige Auflistung der anzuerkennenden Nachweise (siehe Abschnitte 4.2.2.1 bis 4.2.2.3) ist weitgehend abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten Nachweises ausgeschlossen ist.

Sofern - insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern - Zweifel bestehen, ob im Einzelfall eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben oder eine Urkunde zum Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, entscheidet hierüber die Kranken- oder Pflegekasse (abhängig von der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung) auf Verlangen.

Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als geeignete Nachweise kommen wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde beziehungsweise internationale Geburtsurkunde („mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte; er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, zum Beispiel durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung beziehungsweise Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.

Sofern das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Abs. 2 SGB XI verlangt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.1), erfüllt hat (zum Beispiel durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung).

Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.

Nachweise bei Stiefeltern

Als Nachweis der Stiefelterneigenschaft können geeignet sein:

  • Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld - Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen),
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.

Sofern das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Abs. 2 SGB XI verlangt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.1), erfüllt hat (zum Beispiel durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung).

Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.

Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweis der Pflegeelterneigenschaft können geeignet sein:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII (zum Beispiel Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis),
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines vollen oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • für Pflegekasse auch: Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.

Beginn der Befreiung von der Zuschlagspflicht

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht (§ 55 Abs. 3 S. 5 SGB XI), sodass die Befreiung von der Zuschlagspflicht vom Beginn des Geburtsmonats an wirkt. Ansonsten wirkt die Befreiung erst ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt (Folgemonat), in dem der Nachweis vorgelegt wird.

Dies gilt nicht nur, wenn der Nachweis vom Mitglied selbst erbracht wird. Erhält der Rentenversicherungsträger durch die Mitteilung einer anderen beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle von Versorgungsbezügen) Kenntnis vom Vorliegen der Elterneigenschaft (siehe Abschnitt 4.2.2), ist hinsichtlich des Beginns der Zuschlagsbefreiung auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Meldung beim Rentenversicherungsträger abzustellen.

Hinweis:

Dagegen wirkt die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann von Beginn an, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft vom Mitglied zwar nicht rechtzeitig im Sinne § 55 Abs. 3 SGB XI erbracht, jedoch vom Rentenversicherungsträger - gegebenenfalls nachträglich - festgestellt wird, dass der Tatbestand der Elterneigenschaft bereits aus anderen Gründen (zum Beispiel in der Vergangenheit gezahlter Kinderzuschuss) aktenkundig war. Die Erstattung eines gegebenenfalls zu Unrecht einbehaltenen Beitragszuschlags kann jedoch nur unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV vorgenommen werden (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.3.2).

Bezieht ein Berechtigter Renten von verschiedenen Rentenversicherungsträgern und wird der Nachweis der Elterneigenschaft im Sinne von § 55 Abs. 3 SGB XI nur gegenüber einem der beteiligten Rentenversicherungsträger erbracht, ist der dortige Zeitpunkt des Eingangs des Nachweises auch für den anderen Rentenversicherungsträger maßgebend. Die beteiligten Rentenversicherungsträger stellen deshalb sicher, dass der jeweils andere Rentenversicherungsträger zeitnah über die Vorlage des Nachweises zur Elterneigenschaft informiert wird.

Bei einem Wechsel oder Hinzutritt der beitragsabführenden Stelle, beim Eintritt von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder bei Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ebenfalls die Drei-Monats-Frist, das heißt auch in diesen Fällen wirkt die Befreiung von der Zuschlagspflicht von Beginn an, wenn dem Rentenversicherungsträger der entsprechende Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten vorgelegt wird.

Für die Berechnung der Drei-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 5 SGB XI findet § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB Anwendung.

Ab wann eine Befreiung von der Zuschlagspflicht aus der Rente tatsächlich vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob die Elterneigenschaft bei Rentenbeginn bereits vorlag oder nicht (siehe Abschnitte 4.2.3.1 und 4.2.3.2).

Elterneigenschaft liegt bei Rentenbeginn bereits vor

Der Beitragszuschlag aus der Rente ist grundsätzlich vom Rentenbeginn an nicht zu zahlen, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Rente vorgelegt wird. Bei einem späteren Eingang des Nachweises besteht die Zuschlagspflicht aus der Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseinganges an nicht mehr.

Im Falle einer rückwirkenden Rentenfeststellung kann die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann vom Rentenbeginn an berücksichtigt werden, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft zwar außerhalb der vom Rentenbeginn an berechneten Drei-Monats-Frist, jedoch vor Unanfechtbarkeit des Rentenbescheides vorgelegt wird.

Siehe Beispiele 1 bis 3

Elterneigenschaft tritt nach Rentenbeginn ein

Tritt die Elterneigenschaft erst nach Rentenbeginn ein, ist der Beitragszuschlag grundsätzlich vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes an nicht zu zahlen, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Geburt des Kindes eingeht. Bei einem späteren Eingang des Nachweises besteht die Zuschlagspflicht aus der Rente vom Beginn des Folgemonats des Nachweiseinganges an nicht mehr. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption oder der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft.

Im Falle einer rückwirkenden Rentenfeststellung kann die Befreiung von der Zuschlagspflicht auch dann vom Beginn des Geburtsmonats, vom Beginn des Monats der Wirksamkeit der Adoption oder vom Beginn des Monats der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft an berücksichtigt werden, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft zwar außerhalb der vom Zeitpunkt der Geburt, der Wirksamkeit der Adoption oder der Begründung der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft an berechneten Drei-Monats-Frist, jedoch vor Unanfechtbarkeit des Rentenbescheides vorgelegt wird.

Siehe Beispiele 4 bis 5

Übergangsregelungen zum Beginn der Befreiung von der Zuschlagspflicht bei Nachweis bis 30.06.2005 und zur Erhebung des Beitragszuschlags für die Monate Januar bis März 2005

Im Wege einer gesetzlichen Übergangsregelung wirkte die Befreiung von der Zuschlagspflicht für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder rückwirkend vom 01.01.2005 an, wenn die Elterneigenschaft bis 30.06.2005 nachgewiesen wurde. Die Übergangsregelung fand nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger auch bei Geburten nach dem 31.12.2004 Anwendung. Auch in diesen Fällen wirkte die Elterneigenschaft zurück auf den 1. des Monats der Geburt, wenn der Nachweis bis 30.06.2005 erbracht wurde. Gleiches galt bei Adoption oder Vorliegen der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft.

Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung galt außerdem die Sonderregelung des § 55 Abs. 4 SGB XI. Danach wurde bei Rentnern der aus der Rente zu zahlende Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 % der im April 2005 beitragspflichtigen Rente betrug. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig waren, wurde der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.

Maßgebend für den Beitragseinbehalt für die Monate Januar bis einschließlich April 2005 war ausschließlich der Zahlbetrag der Rente des Monats April. Falls für den Monat April 2005 keine Rente mehr gezahlt wurde, der Zahlbetrag der Rente Null betrug oder keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung bestand, war demnach auch für die Monate Januar bis März 2005 kein Beitragszuschlag für Kinderlose durch die Rentenversicherungsträger einzubehalten.

Beitragsfreiheit (§ 56 SGB XI)

Beitragsfreiheit besteht nach § 56 Abs. 1 SGB XI kraft Gesetzes für Familienangehörige und Lebenspartner, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI familienversichert sind (siehe auch GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 3).

Darüber hinaus sind Rentenantragsteller nach § 56 Abs. 2 SGB XI bis zum Beginn der Rente beitragsfrei, sofern nicht Beitragspflicht aufgrund eines anderen Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines eigenen Rentenbezugs oder eines Bezugs von Arbeitsentgelt) besteht.

Gemäß § 56 Abs. 4 SGB XI können sich auf Antrag Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Beamtenversorgungsgesetz von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn

  • sie sich bereits in stationärer Pflege befinden und
  • sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI besteht.

Der Antrag auf Beitragsfreiheit ist jeweils bei der für den Berechtigten zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse entscheidet über das Vorliegen von Beitragsfreiheit und gibt dem jeweiligen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Meldung.

Besteht Beitragsfreiheit, bezieht sich diese auch auf den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI.

Beitragstragung (§ 59 SGB XI)

Bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Krankenversicherungsrechts (§ 59 Abs. 1 S. 1 erster Halbs. SGB XI). Das sind § 250 Abs. 1 und 3, § 251 SGB V.

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch die aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.04.2004 von den versicherungspflichtigen Rentnern in voller Höhe allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB XI). Bis zum 31.03.2004 war der Rentenversicherungsträger auch an der Beitragstragung zur sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte beteiligt.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, tragen ihren Beitrag - ebenso wie Versicherungsberechtigte nach §§ 26, 26a SGB XI - von jeher allein.

Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist von allen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung allein aufzubringen.

Beitragszahlung (§ 60 SGB XI)

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Für die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente gilt jedoch § 255 SGB V entsprechend (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Daher haben die Rentenversicherungsträger die von krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung (gegebenenfalls einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterzuleiten, die sie dem zwischen den einzelnen Pflegekassen bestehenden Finanzausgleich zuführt. Auf die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitte 5 bis 7 wird insoweit verwiesen.

Anders als in der KVdR bestehen in diesem Zusammenhang für die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse eingerichtete Pflegekasse keine Besonderheiten, da diese ebenfalls am Finanzausgleich der Pflegeversicherung teilnimmt.

Hinweis:

Für bereits am 31.12.1994 laufende Rentenzahlungen, aus denen Krankenversicherungsbeiträge einbehalten wurden, erfolgte zum 01.01.1995 maschinell die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung. Über die Beitragseinbehaltung aus der Rente für die soziale Pflegeversicherung sind die Rentner - ohne Erteilung eines gesonderten Bescheides - im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung informiert worden.

Freiwillig krankenversicherte Rentner, die Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind, haben ihren Beitrag - ebenso wie Versicherungsberechtigte nach §§ 26, 26a SGB XI - selbst an die Pflegekasse zu zahlen.

Verfahren bei Änderung der Beitragshöhe für laufende Rentenzahlungen (Kontoauszugsverfahren)

Ändert sich die Höhe der aus der laufenden Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund von Beitragssatzänderungen, erhalten krankenversicherungspflichtige Rentner (§ 60 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 255 SGB V) hierüber wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel keinen schriftlichen Bescheid mehr. Dem Rentner werden die Änderungen im Auszahlungsbetrag der Rente stattdessen über den Kontoauszug seiner Bank mitgeteilt (sogenanntes Kontoauszugsverfahren, siehe auch GRA zu §§ 249a, 255 SGB V, Abschnitt 7.1).

Hierzu werden die Aussagen zur Rentenzahlung im Kontoauszug für den Monat, in dem die Änderung der Beitragshöhe erstmalig wirksam wird, ergänzt (siehe Abschnitte 8.1 bis 8.5).

Die von der Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgenommenen Fälle sind in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.1.5 beschrieben. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bewertung des Kontoauszugsverfahrens gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 7.1.4.

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose zum 01.01.2022

Mit Wirkung vom 01.01.2022 ist der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % angehoben worden. Bei den hiervon betroffenen rentenberechtigten Personen enthält daher der Kontoauszug für den Monat Januar 2022 zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XX PROZENT

IHR NEUER PV-BEITRAG XXX,XX EUR (BISHER: XXX,XX EUR)

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2019

Mit Wirkung vom 01.01.2019 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,5 % auf 3,05 % angehoben worden. Da vom selben Zeitpunkt an in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die hälftige Tragung des Zusatzbeitrages eingeführt worden ist (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.1), enthielt der Kontoauszug für den Monat Januar 2019 zusätzlich den folgenden Hinweis:

NEU: PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT)

NEU: HALBE TRAGUNG KV-ZUSATZBEITRAG IHR ANTEIL XXX,XX EUR

Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern ist vom 01.01.2019 an neben dem geänderten Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung und der veränderten Tragung der Krankenversicherungsbeiträge (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 4.4.1) auch ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung zu berücksichtigen gewesen (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 10.1). Bei diesem Personenkreis enthielt der Kontoauszug für den Monat Januar 2019 deshalb den folgenden Hinweis:

NEU PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT), HALBE TRAGUNG KV-BEITRAG (15,5 PROZENT) IHR ANTEIL XXX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2017

Mit Wirkung vom 01.01.2017 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 % auf 2,55 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2015

Mit Wirkung vom 01.01.2015 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,3 % auf 2,35 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR

Zusätzliche Aussagen im Kontoauszug bei der Beitragssatzänderung zum 01.01.2013

Mit Wirkung vom 01.01.2013 an ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,1 % auf 2,05 % angehoben worden. Der Kontoauszug enthielt in diesem Monat zusätzlich den folgenden Hinweis:

BEITRAGSSATZ PFLEGE X,XXX % beziehungsweise PROZENT

IHR NEUER BEITRAG XX,XX

Beispiel 1: Befreiung von der Zuschlagspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3.1)
Kind geboren:1991
Rentenbeginn:01.04.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am:02.04.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:01.07.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:20.05.2021
Bescheid unanfechtbar:21.06.2021
Vorlage des Nachweises am:07.06.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:01.04.2021

Beispiel 2: Befreiung von der Zuschlagspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3.1)
Kind geboren:1991
Rentenbeginn:12.08.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am:13.08.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:12.11.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:18.10.2021
Bescheid unanfechtbar:19.11.2021
Vorlage des Nachweises am:16.11.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:12.08.2021

Beispiel 3: Befreiung von der Zuschlagspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3.1)
Kind geboren:1991
Rentenbeginn:01.04.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am:02.04.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:01.07.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:12.07.2021
Bescheid unanfechtbar:13.08.2021
Vorlage des Nachweises am:16.08.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:01.09.2021

Beispiel 4: Befreiung von der Zuschlagspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3.2)
Rentenbeginn:01.05.2021
Heirat und Haushaltsaufnahme des (12-jährigen) Stiefkindes:04.08.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am:05.08.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:04.11.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:30.09.2021
Bescheid unanfechtbar:01.11.2021
Vorlage des Nachweises am:25.10.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:01.08.2021

Beispiel 5: Befreiung von der Zuschlagspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3.2.)
Rentenbeginn:01.05.2021
Heirat und Haushaltsaufnahme des (12-jährigen) Stiefkindes:04.08.2021
Beginn der Dreimonatsfrist am:05.08.2021
Ende der Dreimonatsfrist am:04.11.2021
Bekanntgabe des Rentenbescheides am:25.10.2021
Bescheid unanfechtbar:26.11.2021
Vorlage des Nachweises am:01.12.2021
Lösung:
Rentenzahlung ohne Beitragszuschlag ab:01.01.2022

Im Folgenden sind nur die wesentlichen gesetzlichen Änderungen der im Abschnitt 1 beschriebenen Rechtsnormen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Rentenbezug stehen, dargestellt.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/30560

Durch Artikel 2 Nummer 14 des GVWG ist der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI) mit Wirkung vom 01.01.2022 an um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen angehoben worden (siehe Abschnitt 4.2).

Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2587)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5464

Durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung ist der Beitragssatz auf 3,05 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben worden.

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5926

Durch Artikel 2 Nummer 32 des PSG II wurde der Beitragssatz auf 2,55 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) angehoben.

Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1798

Durch Artikel 1 Nummer 21 des PSG I wurde der Beitragssatz auf 2,35 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9369

Durch Artikel 1 Nummer 25 des PNG wurde der Beitragssatz auf 2,05 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/7439, 16/8525

Durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurde der Beitragssatz auf 1,95 % angehoben (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch die Ergänzung des § 55 Abs. 3a SGB XI klargestellt, dass die Zuschlagsbefreiung bei Adoptiv- und Stiefeltern nur dann möglich ist, wenn die Adoptiv- und Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbständig war (Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b Pflege-Weiterentwicklungsgesetz).

Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3671, 15/3837

Mit Artikel 1 Nummer 1 des KiBG wurde als Folge des Urteils des BVerfG vom 03.04.2001, AZ: 1 BvR 1629/94, der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt (§ 55 Abs. 3 SGB XI), wobei für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Januar bis April 2005 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde (§ 55 Abs. 4 SGB XI). Darüber hinaus wurde durch Artikel 1 Nummer 4 des KiBG bestimmt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Mitglied selbst zu tragen ist (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Außerdem legte Artikel 1 Nummer 5 des KiBG fest, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose von demjenigen zu zahlen ist, der auch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zahlt (§ 60 Abs. 5 SGB XI).

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.04.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Mit Artikel 6 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird die hälftige Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger aufgegeben. Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente sind vom Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/28

Artikel 3 des BSSichG stellt sicher, dass die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze auch weiterhin in der Pflegeversicherung Anwendung findet.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5262, 12/5920, 12/5952

Mit Artikel 1 des PflegeVG wurde neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die soziale Pflegeversicherung als 5. Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt und als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Unter anderem wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz festgelegt (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Er betrug in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 1 % und ab 01.07.1996 1,7 %. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet (das sind regelmäßig Beamte), der Beitragssatz nur die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI beträgt (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§§ 55 bis 60 SGB XI