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§ 70 SGB X: Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.07.2022

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand24.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 70 SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Sozialdaten zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsschutzes an die hierfür zuständigen Behörden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Begriff der Sozialdaten wird in § 67 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert.

§ 67d SGB X regelt die Verantwortlichkeiten, wenn Sozialdaten auf Ersuchen an andere Stellen übermittelt werden.

§ 69 SGB X korrespondiert hier als weitere bestehende Übermittlungsvorschrift an Sozialleistungsträger für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nach dem SGB.

Arbeitsschutz

Unter dem Begriff Arbeitsschutz werden alle Maßnahmen und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Hierunter fallen der technische Arbeitsschutz (beispielsweise Erste Hilfe, Unfallverhütung), der soziale Arbeitsschutz (Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Nachtarbeitsschutz, Schutz für Heimarbeit), der Arbeitsvertragsschutz und die Arbeitsmedizin.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich unter anderem in der Gewerbeordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Schwerbehindertengesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Aber auch das Ladenschlussgesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Gesetz über gesundheitsschädliche und feuergefährdende Arbeitsstoffe, das Produktsicherheitsgesetz sowie Rechtsverordnungen, die auf die Arbeitsschutzgesetze Bezug nehmen, kommen in Betracht.

Zuständige Behörden

Zuständige Stellen im Sinne des § 70 SGB X sind unter anderem

  • die Gewerbeaufsichtsämter,
  • staatliche Gewerbeärzte,
  • die Ämter für den Arbeitsschutz,
  • Polizei-, Ordnungs- und Sonderaufsichtsbehörden, soweit sie Aufgaben des Arbeitsschutzes wahrnehmen (unter anderem das Amt für den Güterfernverkehr) und, soweit es den Jugendarbeitsschutz betrifft, die Jugendämter,
  • für den Bereich des Bergbaus die speziell aufgeführten Bergbehörden (Berg- und Oberbergämter),
  • mit staatlichen Aufgaben des Arbeitsschutzes beliehene Unternehmer (zum Beispiel Technische Überwachungsvereine - TÜV).

Übermittlungsvoraussetzungen

Eine Übermittlung ist an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (Abschnitt 3) zulässig, wenn

  • die Daten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Abschnitt 4.1) und
  • schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes sind (Abschnitt 4.2).

Erforderlichkeit

Den Arbeitsschutzbehörden dürfen nur die Daten mitgeteilt werden, die sie für ihre Aufgabenerledigung (hier: Arbeitsschutz) tatsächlich benötigen. Es dürfen nicht der Einfachheit halber ganze Versicherungsverläufe, Rentenauskünfte oder Bescheidkopien versandt werden. Ergänzend hierzu wird auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 5.3 verwiesen.

Die Deutsche Rentenversicherung trägt bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen als ersuchte Stelle nach § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X die Verantwortung für die Datenübermittlung. Es ist daher zumindest kursorisch zu prüfen, ob die erfragten Daten in dem Umfang tatsächlich von der anfragenden Stelle benötigt werden. Diese Prüfung ist nach Schlüssigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass die Arbeitsschutzbehörde ihre gesetzliche Aufgabe und den Umfang der notwendigen Daten in dem Ersuchen angibt. Sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in dem Ersuchen (§ 67d Abs. 1 S. 2 SGB X). Ergänzend wird hierzu auf die GRA zu § 67d SGB X verwiesen.

Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

Sozialdaten dürfen nur übermittelt werden, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen, wie sie sich aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn die übermittelten Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person führen könnten. Auch wenn die Daten geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße der betroffenen Person gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen, überwiegt das Interesse der betroffenen Person an einer Geheimhaltung. Bereits die Möglichkeit von Diskriminierung und Strafverfolgung kann somit einer Datenübermittlung entgegenstehen.

Sofern Zweifel bestehen, ob die schutzwürdigen Interessen gewahrt bleiben, sollte von einer Übermittlung abgesehen beziehungsweise eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.

Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange reicht als Ablehnung für eine Übermittlung jedoch nicht aus. Hier überwiegt das Allgemeininteresse. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person bei einer Datenübermittlung verletzt werden, ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.

Ausnahme:

Die Übermittlung von Sozialdaten ist - unabhängig davon, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dadurch beeinträchtigt werden - auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes in erheblichem Maße überwiegt.

In der Regel überwiegt das öffentliche Interesse in erheblichem Maße dann, wenn ohne eine Übermittlung der erforderlichen Daten erheblichen Gefährdungen für Leib, Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern nicht auf andere Weise entgegen gewirkt werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist beispielsweise dann gegeben, wenn Arbeitnehmer eines Betriebes durch eine Infektionskrankheit gefährdet werden könnten.

 

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) angepasst.

2. SGB ÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187

Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde durch Artikel 6 des 2. SGB ÄndG neu gefasst und an die neue Begrifflichkeit des BDSG angepasst. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen dem bis zum 30.06.1994 geltenden Recht. Lediglich die Übermittlungsbefugnis zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger wurde gestrichen, weil Aufgaben dieser Träger nach dem Arbeitssicherheitsgesetz durch § 67 Abs. 2 Nr. 4 SGB X erfasst sind und eine Übermittlung nach § 69 SGB X zulässig ist.

1. SGB ÄndG vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 27.07.1988

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2460

Die Bergbaubehörden als für den Arbeitsschutz zuständige Behörden wurden durch Artikel 4 des 1. SGB ÄndG vom 20.07.1988 eingefügt.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/4216

Bis zum 01.01.1981 fehlte eine Regelung für die Übermittlung von Sozialdaten für Zwecke der Durchführung des Arbeitsschutzes. Diese Vorschrift wurde durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren in das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 70 SGB X