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§ 51 SGB X: Rückgabe von Urkunden und Sachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Regionalträger/KBS

Dokumentdaten
Stand20.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 in Kraft getreten am 01.01.1991
Rechtsgrundlage

§ 51 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 51 SGB X ermächtigt die Sozialleistungsträger, Urkunden und Sachen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes zum Nachweis oder zur Ausübung von Rechten übergeben wurden, zurückzufordern.

Der Rückforderungsanspruch entsteht jedoch erst, wenn der Verwaltungsakt, aufgrund dessen die Urkunde oder Sache ausgehändigt wurde, unanfechtbar aufgehoben wurde oder aus anderen Gründen seine Wirksamkeit verloren hat.

Der Leistungsträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er von diesem Recht Gebrauch macht.

Der Inhaber oder Besitzer kann aber verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet worden sind.

Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes

Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist nach § 51 Satz 1 SGB X, dass der Verwaltungsakt, auf Grund dessen die Urkunde oder Sache erteilt worden ist,

  • unanfechtbar nach den §§ 46, 47 SGB X widerrufen worden ist,
  • unanfechtbar nach den §§ 44, 45 SGB X zurückgenommen worden ist oder
  • aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

Neben dem Fall des Widerrufs oder der Rücknahme ist ein Verwaltungsakt "aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam", wenn er anderweitig aufgehoben worden ist (§ 48 SGB X) oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (siehe hierzu § 39 Abs. 2 SGB X).

Bei einem Widerruf, einer Rücknahme oder einer Aufhebung des Verwaltungsaktes entsteht der Rückforderungsanspruch nach § 51 Satz 1 SGB X erst mit der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides im Sinne von § 77 SGG.

Die Formulierung "aus einem anderen Grund nicht wirksam ist" erfasst den Fall der anfänglichen Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn der Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde (siehe § 39 Abs. 1, § 37 SGB X) oder nichtig (siehe § 40 SGB X) ist.

Urkunden und Sachen

Der Rückforderungsanspruch nach § 51 SGB X besteht nur in Bezug auf Urkunden oder Sachen, die von der Behörde ausgehändigt wurden, um Rechte aus einem Verwaltungsakt nachzuweisen oder auszuüben.

Urkunden sind schriftliche Erklärungen von Behörden, die einen Nachweis der durch den Verwaltungsakt begründeten Rechte und Ansprüche ermöglichen (zum Beispiel eine Beitragsbescheinigung). Eine besondere Form oder die Bezeichnung als Urkunde ist nicht erforderlich.

Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Satz 1 SGB X steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie die aufgrund eines unwirksamen oder unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen zurückfordert.

Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat. Zweck des § 51 SGB X ist es letztlich, den unzutreffenden Rechtsschein auszuräumen, der durch die Urkunden oder Sachen weiter vermittelt wird, um so der Gefahr von Täuschungen entgegenzuwirken.

Die Rückforderung der Urkunden oder Sachen erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der selbständig angefochten werden kann. Da der Rückforderungsbescheid in die Rechte des Betroffenen eingreift, ist dieser vor Erlass des Verwaltungsaktes gemäß § 24 SGB X anzuhören.

Herausgabepflicht des Inhabers beziehungsweise des Besitzers

Zur Herausgabe verpflichtet ist nach § 51 Satz 2 SGB X der Inhaber des Rechtes aus dem Verwaltungsakt. Rechtsinhaber ist der Empfänger des Bescheides, aufgrund dessen die Urkunde beziehungsweise die Sache ausgehändigt worden ist.

Auch der Besitzer, der nicht selbst Rechtsinhaber ist, ist herausgabepflichtig. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Urkunde innehat. Das können beispielsweise Erben, Rechtsnachfolger, aber auch unrechtmäßige Besitzer einer Urkunde oder Sache sein (zum Beispiel der Finder einer verlorenen Urkunde).

Anspruch auf Wiederaushändigung

Der Inhaber oder Besitzer kann nach § 51 Satz 3 SGB X verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet worden sind. Einen Anspruch auf Wiederaushändigung hat nur derjenige, der die Urkunde oder Sache an die Behörde herausgegeben hat. Ein unrechtmäßiger Besitzer (zum Beispiel der Finder einer verlorenen Urkunde) hat aber keinen Anspruch auf Wiederaushändigung.

Die Ungültigmachung einer Urkunde oder Sache kann beispielsweise durch einen entsprechenden Stempelaufdruck oder eine entsprechende Eintragung erfolgen. Ist es nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich, eine Sache als ungültig zu kennzeichnen, erfolgt keine Wiederaushändigung an den Inhaber beziehungsweise Besitzer (§ 51 Satz 3 letzter Teilsatz SGB X).

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991

Im Beitrittsgebiet gilt § 51 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 - BGBl. II S. 885 -), im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II S. 889).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Der § 51 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 51 SGB X