§ 46 SGB X: Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
| veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2001 |
| Version | 001.00 |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
