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§ 46 SGB X: Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmungsprozess GRA

Dokumentdaten
Stand27.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 in Kraft getreten am 01.01.1991
Rechtsgrundlage

§ 46 SGB X

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0805

  • 1805

Inhalt der Regelung

§ 46 SGB X regelt den Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte. Damit knüpft er an § 39 Abs. 2 SGB X an, nach welchem ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Als Widerruf wird die vollständige oder teilweise Aufhebung (oder Änderung) eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes durch eine Behörde bezeichnet.

Der Widerruf darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft, gerechnet ab Bekanntgabe der neuen Entscheidung, erfolgen.

Über den Widerruf entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (siehe § 39 SGB I sowie GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 8).

Voraussetzungen für den Widerruf

Der Widerruf nach § 46 SGB X kann erfolgen,

  • wenn ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt vorliegt (siehe Abschnitt 2.1),
  • außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist (siehe Abschnitt 2.2).

Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt

Es muss ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vorliegen. Hierzu zählen sämtliche Bescheide der Rentenversicherungsträger. Es ist unerheblich, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder nicht.

Rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er im Einklang mit dem geltenden Recht erlassen wurde. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes sowohl ein korrekter Sachverhalt zugrunde gelegt wie auch die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen richtig angewandt wurden.

Ein "nicht begünstigender" Verwaltungsakt ist ein solcher, der einen zuvor begründeten oder bestätigten Vorteil wieder nimmt oder die Begründung oder Bestätigung eines rechtlich erheblichen Vorteils ablehnt. Darüber hinaus liegt ein ”nicht begünstigender Verwaltungsakt" auch dann vor, wenn ein rechtlich erheblicher Vorteil zwar begründet oder bestätigt wird, jedoch nicht in dem Maße, in dem er dem Berechtigten zusteht.

Kein Widerruf, wenn Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste, oder wenn Widerruf aus sonstigen Gründen unzulässig

Nicht widerrufen werden dürfen die Verwaltungsakte, die nach dem Widerruf inhaltlich wieder so erlassen werden müssten. Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müsste immer dann erneut erlassen werden, wenn das Gesetz es zwingend gebietet (gebundene Entscheidungen). Daraus folgt, dass ein Widerruf nur bei Ermessensentscheidungen in Frage kommt. Nur in Fällen dieser Art ist es möglich, nach einer erneuten Ermessensausübung einen wiederum rechtmäßigen Bescheid mit anderem Inhalt zu erlassen.

Des Weiteren darf der Widerruf nicht aus sonstigen Gründen unzulässig sein. Das bedeutet, dass der Widerruf des Verwaltungsaktes nicht gegen andere spezialgesetzliche Regelungen, das allgemeine Gleichheitsgebot oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen darf.

Ermessensentscheidung

An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 SGB X knüpft Absatz 1 die Rechtsfolge, dass der rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Dass der Bescheid nicht etwa zu widerrufen ist, sondern widerrufen werden kann, bedeutet, dass der Widerruf im Ermessen der Behörde liegt. Das Ermessen gibt einen Spielraum, ob und in welchem Umfang (ganz oder teilweise) der Verwaltungsakt widerrufen wird. Dabei sind jedoch keine willkürlichen Entscheidungen zulässig, denn nach dem Rechtsgedanken des § 39 SGB I ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (zur Ermessensausübung siehe GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 8).

Zuständigkeit

Nach § 46 Abs. 2 SGB X gilt die Zuständigkeitsregelung des § 44 Abs. 3 SGB X entsprechend. Das bedeutet, dass nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde über dessen Widerruf entscheidet, und zwar selbst dann, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Im Umkehrschluss gilt, dass vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Kompetenz zum Widerruf bei der erlassenden Behörde liegt.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991

Im Beitrittsgebiet gilt § 47 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990, BGBl. II, S. 885), im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/910

Der § 46 SGB X wurde durch das SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 46 SGB X