Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 36 SGB X: Rechtsbehelfsbelehrung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.08.2021

Änderung

Aktualisierung der im Abschnitt 4.4 angeführten Rechtsbehelfsbelehrung und der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verwendeten Klageklausel

Dokumentdaten
Stand30.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 in Kraft getreten am 05.04.2017
Rechtsgrundlage

§ 36 SGB X

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 36 SGB X verpflichtet die nach dem Sozialgesetzbuch tätigen Behörden dazu, bei Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes oder bei schriftlicher Bestätigung eines Verwaltungsaktes eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat elektronisch zu erfolgen, wenn die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt erlässt oder wenn sie einen Verwaltungsakt elektronisch bestätigt.

Rechtsbehelf ist der Oberbegriff für jede rechtlich anerkannte Möglichkeit, mit der sich gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zu Wehr gesetzt werden kann. Im Verwaltungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung sind regelmäßig Belehrungen zum Rechtsbehelf des Widerspruchs und der Klage zu erteilen.

Für den Widerspruchsbescheid regelt § 85 Abs. 3 S. 4 SGG, dass und wie über den Rechtsbehelf der Klage zu belehren ist.

Die Folgen einer zutreffend erteilten beziehungsweise einer unterbliebenen, unvollständigen oder falschen Rechtsbehelfsbelehrung regelt § 66 SGG.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Norm

Regelungsgegenstand

§ 66 SGG

Rechtsbehelfsbelehrung

prozessuale Auswirkungen einer zutreffenden/unvollständigen/unrichtigen/fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung

Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung

Die Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung dient der Verwirklichung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat hierbei eine Wegweiserfunktion: Sie soll den durch einen Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten in die Lage versetzen, ohne weitere Hilfsmittel und ohne Kenntnis des Gesetzes den richtigen Rechtsbehelf einzulegen, und so die Wahrnehmung seiner Rechte erleichtern.

Da auch bei begünstigenden Verwaltungsakten nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Beteiligte die darin getroffenen Regelungen (teilweise) als beschwerend wertet, sind auch begünstigende Verwaltungsakte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Beachte:

Ausnahmsweise ist bei begünstigenden Verwaltungsakten eine Bescheiderteilung ohne Rechtsbehelfsbelehrung zulässig, wenn hierzu ein Beschluss eines Gremiums der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. So enthalten die Bescheide über die vollständige Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung bei durchgeführten stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen stationären Leistungen zur Teilhabe keine Rechtsbehelfsbelehrung. Dies wurde in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Durchführung der Rehabilitation“ zur Vereinheitlichung der Bescheidtexte im Reha-Zuzahlungsverfahren bundesweit verbindlich beschlossen (AGDR 1/2000, TOP 8). Hintergrund für diesen Beschluss ist die Tatsache, dass die Versicherten durch einen solchen Bescheid auf keinen Fall beschwert werden können.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist gegenüber dem/den Adressaten eines Verwaltungsaktes und gegenüber allen übrigen Dritten, die durch den Verwaltungsakt betroffen sind, zu erteilen. Jedem Beteiligten ist die für ihn zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

Eine vollständig und richtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt für die Beteiligten dazu, dass ein Verwaltungsakt in Bindung erwächst, sofern er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten wird (§ 77 SGG). Es besteht dann - neben der Möglichkeit eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X - kein gesetzlicher Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung in derselben (bindend festgestellten) Angelegenheit.

Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist schriftlich oder elektronisch von der Behörde zu erteilen, die den Verwaltungsakt erlässt. Sie muss nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes sein und kann getrennt erteilt werden. Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung erfolgt sie aber regelmäßig im Zusammenhang mit der Sachentscheidung und ergeht zusammen mit dem Verwaltungsakt. Durch die spezialgesetzliche Regelung des § 85 Abs. 3 S. 4 SGG gilt die Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit der Klage allerdings als Bestandteil des Widerspruchsbescheides und ist zwingend mit diesem zu erteilen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 36 SGB X stellt keinen Verwaltungsakt dar (§ 31 SGB X), da sie keine Regelung sondern (lediglich) eine Belehrung beinhaltet. Deshalb ist ein Widerspruch, der ausschließlich die nach Ansicht des Widerspruchsführers falsche Rechtsbehelfsbelehrung rügt, unzulässig.

Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

§ 36 SGB X bestimmt, welche Angaben die Rechtsbehelfsbelehrung mindestens enthalten muss. Um dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung gerecht zu werden, müssen diese Angaben vollständig, richtig und - auch im Zusammenhang mit anderen Teilen des Verwaltungsaktes - widerspruchsfrei sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist inhaltlich einfach und klar zu formulieren und auf die wesentlichen Angaben zu beschränken. Durch die Rechtsbehelfsbelehrung muss auch ein Rechtsunkundiger ohne weitere Informationen in der Lage sein, die ersten Schritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu tun.

Es muss also klar aufgezeigt werden, ‚was’, ‚in welcher Zeit’ und ‚wo’ für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu tun ist. Überfrachtete, komplizierte oder verwirrende Rechtsbehelfsbelehrungen könnten die Einlegung eines Rechtsmittels erschweren oder verhindern (BSG vom 22.07.1982, AZ: 7 RAr 115/81, SozR 1500 § 93 Nr. 1).

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss informieren über

  • die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs und die Art des statthaften Rechtsbehelfs (siehe Abschnitt 4.1),
  • die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, und den Sitz dieser Behörde oder dieses Gerichts (siehe Abschnitt 4.2),
  • die Rechtsbehelfsfrist (siehe Abschnitt 4.3) und
  • die einzuhaltende Form eines Rechtsbehelfs (siehe Abschnitt 4.4).

Bezeichnung des Rechtsbehelfs

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss zum Ausdruck bringen,

  • dass ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt möglich ist und
  • welcher Rechtsbehelf konkret eingelegt werden kann.

Hierbei ist der statthafte - also der gegen den Verwaltungsakt vorgesehene - Rechtsbehelf zu bezeichnen. Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt nach § 62 SGB X das Sozialgerichtsgesetz (SGG), wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist. Den einschlägigen Regelungen lassen sich mit §§ 78, 83 SGG der Widerspruch (zur Einleitung des regelmäßig vor Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens) und mit §§ 51, 54 SGG die Klage als statthafte Rechtsbehelfe entnehmen.

Ein allgemeiner Hinweis, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, oder auf die Vorschriften, die Rechtsbehelfe regeln, oder ein allgemein verfasstes Merkblatt genügen den Anforderungen des § 36 SGB X nicht.

Andere formlose oder außerordentliche Rechtsbehelfe (wie zum Beispiel Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung, Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzungsantrag, Wiederaufnahmeantrag, Verfassungsbeschwerde, Individualbeschwerde) sind in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu benennen. Auch auf Rechtbehelfe nächsthöherer Instanzen ist nicht hinzuweisen.

Folgende Besonderheiten sind in der Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Bezeichnung des Rechtsbehelfs von Bedeutung:

  • Bei einem gegenüber einem Bundesland oder einem Versicherungsträger erteilten Bescheid ist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage als Rechtsbehelf hinzuweisen. Ein Widerspruchsverfahren ist in derartigen Fällen nicht statthaft (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGG; Urteil des BSG vom 23.06.1994, AZ: 4 RK 3/93, SozR 3-1500 § 87 Nr. 1).
  • Ergeht während des Widerspruchs-, Sozialgerichts- oder Landessozialgerichtsverfahrens ein Verwaltungsakt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (siehe GRA zu § 86 SGG) oder zum Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens (siehe GRA zu § 96 SGG) geworden ist. Ist das der Fall, muss in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen werden.
  • Wird der angefochtene Verwaltungsakt während eines anhängigen Revisionsverfahrens abgeändert oder ersetzt, gilt der „neue“ Verwaltungsakt ohne gesonderte Klageerhebung als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, wenn die Klägerseite sich nicht klaglos gestellt sieht (siehe GRA zu § 171 SGG). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss anstelle der Bezeichnung eines Rechtsbehelfs auf diese Besonderheit hinweisen.

Bezeichnung von Behörde/Gericht

Die Rechtsbehelfsbelehrung erfordert die eindeutige und unmissverständliche Bezeichnung der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist. Dazu sind der Name und der Sitz der Behörde oder des Gerichts mit der vollständigen postalischen Adresse anzugeben; die Angabe „nur“ eines Postfaches ist unzureichend.

Für den Rechtsbehelf des Widerspruchs ist im Bereich der Deutschen Rentenversicherung der den Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger zu benennen.

Für den Rechtsbehelf der Klage richtet sich das zu benennende Sozialgericht nach der in § 57 SGG geregelten örtlichen Zuständigkeit.

Nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGG eröffnete weitere Möglichkeiten der wirksamen Rechtsbehelfseinlegung, zum Beispiel bei einem anderen Versicherungsträger, sind aufgrund der erforderlichen Einfachheit und Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Abschnitt 4) nicht zu benennen.

Hinweis auf Rechtsbehelfsfrist

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss über die für einen Rechtsbehelf maßgebende Frist informieren. Hierbei sind das den Beginn der Frist auslösende Ereignis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und die generelle Dauer der Rechtsbehelfsfrist anzugeben. Diese beträgt in den Verfahren der Deutschen Rentenversicherung einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beziehungsweise drei Monate nach Bekanntgabe im Ausland (§§ 84, 87 SGG).

Auch in den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt zugestellt wurde, wird der Hinweis „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ den durch § 36 SGB X geforderten (Mindest-) Voraussetzungen zum Beginn der Rechtsbehelfsfrist gerecht (Urteil des BSG vom 09.04.2014, AZ: B 14 AS 46/13 R, SozR 4-1500 § 87 Nr. 2, zur Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid).

Es ist weder die konkrete Rechtsbehelfsfrist aufzuzeigen noch auf Besonderheiten, wie zum Beispiel die Bekanntgabefiktion oder Unregelmäßigkeiten zum Fristablauf am Wochenende, an Feiertagen oder im Monat Februar, hinzuweisen. Entsprechende Hinweise könnten Verwirrung stiften oder den Eindruck erwecken, dass die Rechtsverfolgung schwieriger sei, als sie es in Wirklichkeit ist, und damit die Rechtsbehelfsbelehrung überfrachten.

Form des Rechtsbehelfs

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss darüber informieren, wie ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung kann grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erhoben werden. Weitere Informationen hierzu können der Sitzung des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 01.03.2018 in Berlin (AGFAVR 1/2018, TOP 7) entnommen werden. Basierend auf dem Ergebnis dieser Sitzung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung (nicht: Widerspruchsbescheid) folgende Aussagen zu der Form des Widerspruchs:

1.Schriftlich oder zur Niederschrift

Sie können den Widerspruch schriftlich erheben. Den Widerspruch richten Sie bitte an die Deutsche Rentenversicherung XXX

Sie können diese Stelle auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich aufnehmen lassen.

2.Auf elektronischem Weg
2.1Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

Hierfür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarte. Die E-Mail senden Sie bitte an:

(E-Mail-Adresse des RV-Trägers)

2.2Durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung

Dafür benötigen Sie eine De-Mail-Adresse. Die De-Mail senden Sie bitte an:

(De-Mail-Adresse des RV-Trägers)

2.3Über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung

Hierfür benötigen Sie einen elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, dem eID-Karte-Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise eine qualifizierte elektronische Signaturkarte. Die Online-Dienste finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/online-dienste

Einheitliche Regelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung (sogenannte „Klageklausel“) sind nicht vorhanden. Im Hinblick auf § 65a SGG lautet die „Klageklausel“ der Widerspruchsbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund beispielsweise:

Ihr Recht

Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben beim

(Hausanschrift Sozialgericht).

Sie können die Klage schriftlich oder in elektronischer Form einlegen.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

Sie können sich aber auch an die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts wenden und Ihre Klage aufnehmen lassen.

Folgen einer fehlerhaften/unvollständigen oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung

Die Folgen einer unvollständigen, fehlerhaften (auch verwirrenden/überfrachteten) oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung regelt § 66 Abs. 2 SGG. Danach ergeben sich ausschließlich Auswirkungen auf den Lauf oder die Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Der Verwaltungsakt wird durch eine unrichtige oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht rechtswidrig oder unwirksam.

Die gesetzlich vorgesehenen Folgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung treten adressatenunabhängig auch dann ein, wenn der Beteiligte aufgrund eigener Sachkunde die Unrichtigkeit kannte (Beschluss des BSG vom 21.05.2003, AZ: B 6 KA 20/03 B).

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)
Inkrafttreten: 05.04.2017
Quelle zum Entwurf: BT Drucks 18/10183

Im Zuge der elektronischen Kommunikation (§ 36a SGB I) wird mit der Ergänzung um den Satz 2 ausdrücklich klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung für elektronische Verwaltungsakte erforderlich ist und dass diese die gleichen Inhalte wie eine schriftliche Belehrung haben muss und elektronisch zu erfolgen hat.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)
Inkrafttreten: 01.01.1981

Die Fassung beruht auf der Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130). Sie entspricht der zum 01.01.1981 veröffentlichten Fassung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 36 SGB X