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§ 91 SGB IV: Arten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 31 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2020
Version002.00

(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

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