§ 5 DRiG: Befähigung zum Richteramt
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. I S. 2592) |
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Inkrafttreten | 01.07.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.