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§ 15 SGB X: Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.08.2023

Änderung

Aktualisierung der BGB-Vorschriften mit Blick auf das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Dokumentdaten
Stand07.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 15 SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 15 SGB X regelt die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen durch das zuständige Gericht in den Fällen, in denen der Beteiligte entweder

  • unbekannt oder
  • abwesend (wenn der Aufenthalt unbekannt ist) oder verhindert oder
  • ohne Aufenthalt in Deutschland ist oder
  • wegen einer psychischen Krankheit oder sonstigen Behinderung seine Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Die Bestellung stellt eine Art Ersatz für die nicht mögliche tatsächliche Beteiligung verhinderter Betroffener am Verfahren dar. Sie dient insoweit dem Schutz des betroffenen Beteiligten, aber auch den Interessen der Verwaltung und der übrigen Beteiligten.

Ergänzende Regelungen

§ 16 VwVfG entspricht der Vorschrift des § 15 SGB X.

§ 12 SGB X beschreibt die Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren.

§ 14 SGB X regelt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten.

§ 19 SGB X betrifft die Amtssprache.

§ 64 SGB X regelt die Kostenfreiheit.

§§ 9, 10 VerschG beschreiben den Zeitpunktes des Todes.

Vertreterbestellung

Allgemeine Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen sind, dass

  • die Behörde für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum mit dem Beteiligten keinen Kontakt aufnehmen kann und
  • weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter Vertreter vorhanden ist und
  • ein entsprechendes Ersuchen an das zuständige Gericht gestellt wird.

Obwohl der Vertreter für volljährige Beteiligte vom Betreuungsgericht bestellt wird (siehe Abschnitt 3), handelt es sich hierbei nicht um eine allgemeine betreuungsrechtliche Maßnahme bürgerlichen Rechts, sondern um eine Einrichtung, die allein der sachgerechten Durchführung eines konkreten sozialrechtlichen Verfahrens dient.

Die Behörde hat bei der Prüfung, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden soll, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Wegen des nicht unwesentlichen Eingriffs in die Verfahrensrechte des Beteiligten kann die Bestellung nur das letzte Mittel darstellen, das anzuwenden ist, wenn alle anderen Mittel nicht (mehr) greifen.

Der Beteiligte ist vorher anzuhören (§ 24 SGB X). Ist der Beteiligte für die Behörde erreichbar und besitzt er eine natürliche Einsichtsfähigkeit, ist ihm das Anhörungsschreiben persönlich zuzustellen, ist er nicht erreichbar, genügt die öffentliche Zustellung.

Voraussetzungen

Der Gesetzgeber hat vier Fallgestaltungen benannt, die alternativ erfüllt sein müssen, wenn die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen erfolgen soll. Es handelt sich um besondere (persönliche) Voraussetzungen in der Person des Beteiligten, das heißt, die Beteiligteneigenschaft im Sinne von § 12 SGB X muss außer Frage stehen. Die Aufzählung ist abschließend.

Unbekannter Beteiligter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB X)

Unbekannt ist die Person eines Beteiligten, wenn der Behörde nicht bekannt ist, wem die im Verfahren betroffenen Rechte oder rechtlichen Interessen zustehen und die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zur Ermittlung der Person ausgeschöpft hat. Ist lediglich der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, liegt kein Fall nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB X vor.

„Person“ in oben angeführtem Sinne ist nicht nur eine natürliche Person, sondern jede nach §§ 12 in Verbindung mit 10 SGB X beteiligte Person, also auch juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, oder Behörden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte es sich bei einem „unbekannten Beteiligten“ in der Regel nur um nicht bekannte Mitglieder einer Erbengemeinschaft handeln. Sind einzelne Mitglieder bekannt, darf nur für die nicht bekannten Mitglieder ein Vertreter bestellt werden.

Abwesender Beteiligter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB X)

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB X unterscheidet zwei Alternativen:

  • der Aufenthalt des abwesenden Beteiligten ist unbekannt oder
  • der abwesende Beteiligte ist an der Besorgung seiner Angelegenheit verhindert.

Beide Alternativen setzen voraus, dass die Person des Beteiligten der Behörde bekannt ist.

Unbekannter Aufenthalt

Unbekannt ist der Aufenthalt des abwesenden Beteiligten, wenn die Behörde keine Kenntnis über den Aufenthalt hat und auch Nachforschungen nach dem Verbleib bei Melde- und anderen Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen ergebnislos verlaufen sind.

Bei der Frage, welche Anforderungen an die Dauer der Abwesenheit zu stellen sind, kommt es auf die Lage des Einzelfalles an. Eine kurzzeitige Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthalt, bei der mit einer Rückkehr gerechnet werden kann, genügt nicht.

Eine Verschollenheit braucht nicht vorzuliegen. Selbst wenn eine Lebensvermutung nach dem Verschollenheitsrecht (§ 10 VerschG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 VerschG) nicht mehr besteht, ist eine Vertreterbestellung zulässig. Nach einer Todeserklärung ist die Bestellung unzulässig, eine trotzdem erfolgte Bestellung bleibt aber bis zu ihrer Aufhebung wirksam.

Verhinderung an der Besorgung

Die zweite Alternative betrifft Personen, deren Aufenthalt zwar bekannt ist, die aber an der Besorgung ihrer Angelegenheit verhindert sind. Die Verhinderung muss objektiv vorliegen, ein bloßes Desinteresse am Verfahren genügt nicht. Wichtig ist, dass der Beteiligte für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum verhindert und auch nicht in der Lage ist, selbst für eine gewillkürte Vertretung zu sorgen.

Beispiele hierfür sind Strafhaft oder Krankenhausaufenthalt im Ausland, ungünstige oder keine Post- und Telekommunikationsverbindungen oder Ähnliches.

Aber: Liegt der Grund für die Verhinderung auf gesundheitlichem Gebiet, ist § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X einschlägig.

Auslandsaufenthalt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB X)

Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 14 SGB X zu sehen. Auf die entsprechende Gemeinsame Rechtliche Anweisung wird insoweit verwiesen.

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB X setzt voraus, dass Beteiligtenstellung und Person des Beteiligten feststehen und der Behörde auch bekannt sind, der Beteiligte sich im Ausland aufhält und der Aufforderung, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Auf die Gründe, die seitens des Beteiligten dafür maßgeblich sind, kommt es nicht an. Wichtig ist jedoch, dass die Aufforderung nach § 14 SGB X den Beteiligten erreicht hat. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative SGB X in Betracht kommt.

Im Vorfeld sollte die Behörde aber abwägen, ob sie sich auf die Zugangsvermutung des § 14 S. 2 SGB X berufen oder aber ob sie ein Verfahren beim Gericht einleiten soll. Falls nur passive Verfahrenshandlungen erforderlich sind, dürfte eine Berufung auf die Zugangsvermutung der einfachste Weg sein, um das Verwaltungsverfahren möglichst umgehend abzuschließen.

Psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X)

Psychische Krankheiten sind

  • körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen,
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (körperlich begründbare - exogene - Psychosen),
  • Abhängigkeitskrankheiten (Alkohol- und Drogenabhängigkeiten) sowie
  • Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien).

Zu den körperlichen Behinderungen zählen unter anderem

  • Blindheit,
  • Taubheit,
  • Stummheit,
  • schwere Lähmungen oder
  • psychische Altersschwäche.

Unter geistige Behinderungen fallen

  • angeborene oder frühzeitig erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Zu den seelischen Behinderungen zählen

  • bleibende psychische Beeinträchtigungen, die Folge von psychischen Krankheiten sind.

(Übersichten entnommen aus: Laubinger/Repkewitz: Der Betreute im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Vers.Archiv 1994, S. 86 ff., insbesondere S. 99/100).

Das Vorliegen einer solchen Krankheit oder Behinderung allein rechtfertigt nicht die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen. Hinzu kommen muss, dass der Beteiligte infolge der Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, im Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, das heißt seinen Willen schriftlich oder mündlich oder anderweitig kundzutun. Die Ursächlichkeit hat die Behörde zu prüfen.

Bei hörbehinderten Menschen ist zu beachten, dass diese das Recht haben, sich zur Verständigung in der Amtssprache der Gebärdensprache zu bedienen (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB X).

Hinweis:

Von der Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist zu unterscheiden die Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB. Während die Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X lediglich der beschleunigten Verfahrensdurchführung dienen soll und diese auch nur für dieses eine Verfahren beantragt und gegebenenfalls angeordnet wird, dient die Bestellung eines Betreuers der Fürsorge für den Betreuten und auch nur für Handlungen innerhalb des dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises (vergleiche GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 6.4).

Verfahren und Rechtsmittel

Sind nach Auffassung der Behörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB X erfüllt und hat sie ein entsprechendes Ersuchen an das zuständige Gericht gestellt, hat das Gericht einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Formulierung „hat“ bedeutet nicht, dass das Gericht dem Ersuchen der Behörde in jedem Fall nachkommen muss. Es muss vielmehr in eigener Zuständigkeit prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB X erfüllt sind.

Die Behörde kann dem Gericht eine geeignete Person als Vertreter vorschlagen, das Gericht ist an den Vorschlag nicht gebunden, es hat vielmehr zu prüfen, ob der Vorgeschlagene die Voraussetzungen für einen Vertreter erfüllt.

Wird die Bestellung des Vertreters aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen notwendig, besteht in Bezug auf die Gerichtskosten Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 2 SGB X (siehe GRA zu § 64 SGB X, Abschnitt 4.2).

Gegen eine etwaige Ablehnung des Antrags durch das Gericht kann gemäß § 59 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 303 Abs. 1 FamFG (nur) die Behörde Beschwerde erheben. Die Beteiligten haben kein entsprechendes Beschwerderecht (§ 59 Abs. 2 FamFG).

Gegen die Verfügung des Gerichts, mit der ein Vertreter bestellt wird, können sowohl der Beteiligte, für den der Vertreter bestellt wurde, als auch der bestellte Vertreter selbst Beschwerde einlegen (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzureichen, das die Entscheidung erlassen hat. Kann es der Beschwerde nicht abhelfen, entscheidet das Beschwerdegericht, die nächsthöhere Instanz.

Rechtsstellung des Vertreters und des Beteiligten

Die Rechtsstellung des Vertreters von Amts wegen entspricht derjenigen eines uneingeschränkt Bevollmächtigten im Sinne des § 13 SGB X, jedoch zeitlich beschränkt auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens, für das er bestellt ist.

Geldbeträge für den Beteiligten darf er nicht in Empfang beziehungsweise Verwahrung nehmen, da dieses nicht zu den Handlungen im Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) gehört, es sei denn, in der Bestellungsverfügung ist auch eine Genehmigung zur Geldentgegennahme enthalten.

Im Übrigen hat er das Verwaltungsverfahren so zu betreiben, wie es dem Wohle des Vertretenen entspricht, das heißt, er ist berechtigt und verpflichtet, alle Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die im Interesse des von ihm vertretenen Beteiligten liegen. Etwaigen Wünschen des Vertretenen ist zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Vertreter zuzumuten sind (§ 1821 Abs. 2 BGB).

Bei einer schuldhaften Verletzung der obliegenden Pflichten ist der Vertreter dem zu Vertretenen zum Schadensersatz verpflichtet (§ 1826 Abs. 1 BGB).

Etwaige Anträge und sonstige Eingaben des Vertretenen sind dem Vertreter zuzuleiten, denn solange die Vertreterbestellung andauert, kann der Vertretene selbst keine Handlungen im Verwaltungsverfahren vornehmen. Für die Dauer des Verfahrens steht er einer nicht handlungsfähigen Person gleich.

Ende der Vertreterbestellung

Werden Gründe oder Tatsachen bekannt, die nahe legen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB X nicht mehr vorliegen (zum Beispiel der Berechtigte ist wieder in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen), prüft das Gericht, ob der Beschluss aufzuheben ist.

Werden der Behörde entsprechende Umstände bekannt, hat sie das Gericht umgehend zu informieren. Alle bis zum Aufhebungsbeschluss des Gerichts vom Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlungen bleiben wirksam.

Zuständiges Gericht (§ 15 Abs. 2 SGB X)

In den Fällen einer Vertreterbestellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB X ist das Betreuungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin (§ 1 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - RVBund/KnErG).

Soll für einen kranken oder behinderten Beteiligten ein Vertreter bestellt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X), ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der Aufenthaltsort im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig (§ 15 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 272 FamFG).

Ist der Beteiligte, für den ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden soll, minderjährig, ist anstelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht zuständig.

Betreuungsgericht und Familiengericht sind Abteilungen der Amtsgerichte.

Vergütung, Erstattung, Aufwendungsersatz (§ 15 Abs. 3 SGB X)

Nach § 15 Abs. 3 SGB X hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung der ihm entstandenen baren Auslagen.

Die Behörde bestimmt die Höhe der Vergütung und stellt die zu erstattenden baren Auslagen fest. Die Vergütung ist nach den persönlichen Verhältnissen des Vertreters zu bemessen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 39 SGB I, die gerichtlich voll nachprüfbar ist. Der Begriff „bare Auslagen“ umfasst neben Fahrtkosten auch Schreib- und Telefongebühren, Porto und eventuell Übernachtungs- und Reisekosten. Die baren Auslagen sind nachzuweisen. Die Festsetzung erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Ein Verzicht ist zulässig, er muss aber schriftlich erklärt werden.

Nach § 15 Abs. 3 S. 2 SGB X kann die Behörde von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Diese umfassen neben der Vergütung und den Barauslagen des Vertreters auch die eigenen Aufwendungen der Behörde. Auch diese Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt.

Anwendung der Vorschriften über die Betreuung beziehungsweise Pflegschaft (§ 15 Abs. 4 SGB X)

Die Verweisung auf die Vorschriften über die Betreuung beziehungsweise Pflegschaft hat zur Folge, dass in allen durch § 15 Abs. 1 bis 3 SGB X nicht geregelten Fragen die Bestimmungen des BGB heranzuziehen sind (§§ 1814 ff. BGB). 

Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen, dass

  • jeder Deutsche verpflichtet ist, eine solche Vertretung zu übernehmen,
  • der Vertreter die Interessen des Vertretenen zu wahren hat, aber dessen
  • Weisungen nicht unterworfen ist und er
  • bei schuldhaftem, pflichtwidrigen Verhalten schadensersatzpflichtig ist.

Die dazu ergangenen Urteile der Zivilgerichtsbarkeit sind - bis zu etwa anders lautenden Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit - analog anzuwenden.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, Seite 352, BR-Drucksache 309/07

Durch Artikel 106 des FGG-RG wurde § 15 SGB X an die FGG-Reform angepasst, die das familiengerichtliche Verfahren und das FGG-Verfahren von Grund auf neu geregelt hat.

In Absatz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

In Absatz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt. Satz 2, wonach für minderjährige Beteiligte das Familiengericht an die Stelle des Betreuungsgerichts tritt, wurde angefügt.

Zweites Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (2. VwVfÄndG) vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2022)

Inkrafttreten: 14.08.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8884

Durch das 2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 wurde in Absatz 1 Nummer 3 der Begriff des „Geltungsbereichs dieses Gesetzbuch“ mit Wirkung zum 14.08.1998 durch das Wort „Inland“ ersetzt.

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Außerkrafttreten: 25.04.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4528

Durch das BtG erfolgten Änderungen in Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und Absatz 4 mit Wirkung ab 01.01.1992.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Die Vorschrift entspricht § 16 VwVfG und ist am 01.01.1981 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 SGB X