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§ 7 SGB X: Kosten der Amtshilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit dem Regionalträger abgestimmt. Die Überschrift im Abschnitt 4 wurde geändert. Die Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 wurden neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand10.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 7 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Kostenregelung hat für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kaum praktische Bedeutung, da keine Erstattung von Verwaltungsgebühren, sondern nur von Auslagen vorgesehen ist, die zudem einen bestimmten Bagatellbetrag überschreiten müssen.

Absatz 1 betrifft nur das Verhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

Absatz 2 betrifft das Verhältnis zwischen der ersuchten Behörde und einem Dritten und regelt den Fall, dass es sich bei der Amtshilfe um Maßnahmen handelt, für welche dieser Dritte kostenpflichtig ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende Regelungen stehen im Zusammenhang mit der Vorschrift § 7 SGB X:

Anwendungsbereich

Die Anwendung des § 7 SGB X setzt voraus, dass überhaupt Amtshilfe vorliegt (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 2). Keine Amtshilfe liegt beispielsweise vor, wenn die Maßnahme in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 7.2). Wird ein Versicherungsamt um Amtshilfe ersucht, erfüllt dieses nur dann eigene Aufgaben, wenn es sich um das örtlich zuständige Versicherungsamt handelt. Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat (§ 93 Abs. 3 SGB IV).

§ 7 SGB X ist anwendbar bei Amtshilfe zwischen Behörden, die beide dem Geltungsbereich des SGB unterliegen, sowie bei Amtshilfeleistungen von Behörden, die als ersuchte Behörden das SGB anwenden gegenüber Behörden, die nicht im Rahmen des SGB tätig werden. Die Inanspruchnahme eines unzuständigen Versicherungsamtes erfolgt auf der Grundlage des Amtshilferechts, sodass ein unzuständiges Versicherungsamt eine Kostenerstattung im Rahmen des § 7 SGB X geltend machen darf.

§ 7 SGB X findet jedoch keine Anwendung, wenn die ersuchte Behörde nicht nach dem SGB tätig wird und gegenüber einer dem Bereich des SGB unterliegenden Behörde Amtshilfe leistet. Maßgebend ist dann das jeweils für die ersuchte Behörde geltende Verfahrensrecht. Ist eine Behörde sowohl im Sozialrecht als auch im allgemeinen Verwaltungsrecht tätig (zum Beispiel Gemeindeverwaltungen, die gleichzeitig Sozialhilfeträger sind), richtet sich das maßgebende Recht danach, in welcher Eigenschaft die Behörde um Amtshilfe ersucht wird.

Eine Verwaltungsgebühr kann von der um Amtshilfe ersuchten Behörde nicht gefordert werden.

Auslagen können der ersuchten Behörde auf Anforderung erstattet werden, soweit diese im Einzelfall eine Bagatellgrenze in Höhe von 35,00 EUR, bei Amtshilfeersuchen zwischen Versicherungsträgern 100,00 EUR, überschreiten (weitere Ausführungen siehe Abschnitt 3.3.1).

Grundsatz der Kostenfreiheit (Absatz 1)

Im Absatz 1 wird der Grundsatz der Nichterstattung von Verwaltungsgebühren (siehe hierzu Abschnitt 3.1) geregelt. Darüber hinaus enthält er Aussagen, in welchem Umfang die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen entstanden sind, verlangen kann (siehe hierzu Abschnitt 3.2).

Nichterstattung von Verwaltungsgebühren (Absatz 1 Satz 1)

Verwaltungsgebühren sind die Entgelte, die kraft öffentlichen Rechts für die Vornahme von Amtshandlungen gefordert werden. Im Rahmen der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde keine Verwaltungsgebühren (hierzu zählen zum Beispiel Personalkosten sowie Kosten für eine etwaige Rentenberechnung) zu erstatten. Dies entspricht dem Sinn der auf Gegenseitigkeit beruhenden Amtshilfeverpflichtung und den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung (BT-Drucksache 7/910, Seite 40). Soweit eine Handlung keine Amtshilfe darstellt, können Verwaltungsgebühren erhoben werden, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht (siehe hierzu auch Abschnitt 5).

Erstattung von Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren gehören nicht zu den Verwaltungsgebühren (siehe Abschnitt 3.1). Der Grundsatz der Nichterstattung von Verwaltungsgebühren findet hier keine Anwendung. Ein Anspruch auf Benutzungsgebühren bleibt der ersuchten Behörde erhalten, wenn der wegen der Amtshilfe erforderliche Aufwand für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden soll. Dies betrifft den seltenen Fall, in dem die ersuchte Behörde ihre eigenen benutzungsgebührenpflichtigen Einrichtungen (zum Beispiel Fotokopiergeräte) aufgrund eines Amtshilfeersuchens der ersuchenden Behörde zur Benutzung überlässt. § 7 SGB X kommt hierbei als Anspruchsgrundlage zugunsten der ersuchten Behörde nicht in Betracht. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Entrichtung einer Benutzungsgebühr nur dann entstehen, wenn eine spezielle Rechtsgrundlage wie beispielsweise die Gebührenordnung der ersuchten Behörde vorsieht, dass bei Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen durch Behörden Benutzungsgebühren zu entrichten sind.

Erstattung von Auslagen

Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde die im Zusammenhang mit der Amtshilfe anfallenden Auslagen auf Anforderung zu erstatten. Eine Erstattung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Die ersuchte Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie den bestehenden Erstattungsanspruch geltend macht oder ob sie im Rahmen der für sie maßgeblichen Haushaltsvorschriften von der Geltendmachung absieht. Für den Rentenversicherungsträger wird aber regelmäßig aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV eine Anforderung bei gegebenem Erstattungsanspruch zu bejahen sein, es sei denn, der Verwaltungsaufwand wäre höher.

Auslagen sind bare Aufwendungen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinaus im Zusammenhang mit der Amtshilfe anfallen. Zu den Auslagen im Sinne der Vorschrift gehören vor allem Porto-, Telefon- und Reisekosten, Kosten für Übersetzungen, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, Kosten für die Anmietung von Räumen außerhalb der Dienststelle sowie Kosten für die Beförderung oder Aufbewahrung von Sachen.

Nicht zu den Auslagen sind die allgemeinen Personal- und Sachkosten zu zählen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtshilfeersuchen nur durch den Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte ausgeführt werden kann. Die Personal- und Sachkosten zählen zu den allgemeinen Verwaltungskosten(-gebühren) und sind von jeder Behörde selbst zu tragen. Die ersuchte Behörde ist aber berechtigt, die Amtshilfe abzulehnen, sofern diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Personal- und Sachkosten geleistet werden kann (siehe auch GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 4.2).

Bagatellgrenzen für Auslagen (Absatz 1 Satz 2)

Für die Erstattung von Auslagen gelten Bagatellgrenzen. Auslagen sind auf Anforderung der ersuchten Behörde nur dann zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35,00 EUR, bei Amtshilfeersuchen zwischen Versicherungsträgern 100,00 EUR, übersteigen.

Eine Erstattung kann nur bei Überschreiten der Grenzen erfolgen, und zwar dann im vollen Umfang und nicht nur für den die 35,00 EUR beziehungsweise 100,00 EUR übersteigenden Betrag. Im Einzelfall bedeutet dies, dass auf das Amtshilfeersuchen als solches abzustellen ist, unabhängig davon, wie viele Personen oder Verfahren davon betroffen sind. Die Bagatellgrenze muss für jedes einzelne Amtshilfeersuchen überschritten werden. Eine Zusammenrechnung sämtlicher Auslagen erfolgt nur dann, wenn sie mit einem Amtshilfeersuchen zusammenhängen. Verursacht also ein Amtshilfeersuchen bei der ersuchten Behörde mehrere Auslagen, die insgesamt die genannten Grenzen übersteigen, ist der Betrag erstattungsfähig. Dagegen hat eine ersuchende Behörde, die in einer einzigen Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshilfeersuchen an eine andere Behörde gerichtet hat, die durch die Erledigung der Ersuchen entstandenen Auslagen nicht zu erstatten, wenn die im Rahmen eines jeden Ersuchens entstandenen Auslagen für sich die Bagatellgrenze nicht überschreiten. In diesen Fällen ist es unerheblich, dass die Summe aller Auslagen über der Bagatellgrenze liegt.

Die Bagatellgrenze von 100,00 EUR gilt nur dann, wenn beide Behörden Versicherungsträger sind. Zu den Versicherungsträgern zählen alle Träger der Sozialversicherung. Neben den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung gehört auch die Bundesagentur für Arbeit zu den Versicherungsträgern.

Im Verhältnis eines Versicherungsträgers (zum Beispiel: Rentenversicherungsträger) zu einem Versicherungsamt gilt die Bagatellgrenze von 35,00 EUR allerdings nur, wenn es sich um Amtshilfe und nicht um eine eigene (originäre) Aufgabe des Versicherungsamts handelt, da ansonsten der Auslagenersatzanspruch entfällt.

Rücknahme des Amtshilfeersuchens

Wird ein Amtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde vor Beendigung der ersuchten Amtshandlung zurückgenommen, bleibt der ersuchten Behörde ein Anspruch auf Auslagenerstattung erhalten, wenn die Auslagen vor Zugang der Rücknahmemitteilung entstanden sind.

Rechtswidrige Amtshilfehandlung

Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen der ersuchten Behörde ist allerdings ausgeschlossen, wenn die ersuchte Behörde eine Amtshilfehandlung durchgeführt hat, die sie hätte ablehnen müssen und die deswegen rechtswidrig ist (siehe GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 3). Durch eine rechtswidrige Maßnahme verursachte Kosten sind stets auch unnötige Kosten.

Abweichende Vereinbarungen (Absatz 1 Satz 3)

Um Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, wurde der Abschluss abweichender Vereinbarungen bezüglich der Regelung der Auslagenerstattung ermöglicht. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 SGB X. Sie bedürfen der Schriftform. Dagegen dürfen abweichende Vereinbarungen nicht für die Verwaltungsgebühren sowie nicht für den Ausschluss der Erstattung von Auslagen bei Amtshilfe zwischen Behörden desselben Rechtsträgers getroffen werden.

Die Vereinbarungen können sich auf die Höhe der zu erstattenden Auslagen und auf Modalitäten der Erstattung von Auslagen beziehen. Zwischen den Rentenversiche-rungsträgern besteht eine Vereinbarung über den gegenseitigen Kostenverzicht im Rahmen der Amtshilfe. Eine Auslagenerstattung scheidet hier daher generell aus.

Behörden desselben Rechtsträgers (Absatz 1 Satz 4)

Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, sind die Auslagen nicht zu erstatten. Dadurch soll eine Auslagenerstattung zwischen demselben Haushalt zuzurechnenden Kassen vermieden werden. Diese Regelung hat für Sozialversicherungsträger keine Bedeutung, da jeder für sich betrachtet eine rechtlich selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das gilt auch für bundesmittelbare Rentenversicherungsträger.

Ein Erstattungsausschluss käme daher nur in Betracht, wenn sich die Amtshilfehandlung innerhalb desselben Sozialversicherungsträgers (Rechtsträgers) abspielen würde. Dabei ist zu beachten, dass Hilfeleistungen, die innerbehördlich (zum Beispiel: innerhalb eines Rentenversicherungsträgers) geleistet werden, keine Amtshilfehandlungen sind, da sie aufgrund eines bestehenden Weisungsverhältnisses vorgenommen werden.

Behörden gehören demselben Rechtsträger an, wenn sie derselben Rechtsperson zuzuordnen sind, zum Beispiel wenn eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung eine andere Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung um Amtshilfe ersucht. Dies gilt aber nicht, wenn die bundesunmittelbare Behörde eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ersucht. Sie gehören nicht demselben Rechtsträger an. Eine Erstattung findet in diesem Fall statt. Vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften sind also nicht nur zwischen Bund und Ländern, sondern auch innerhalb des Bundes oder eines Landes bei verschiedenen Rechtsträgern Erstattungspflichten möglich.

Von Dritten geschuldete Kosten (Absatz 2)

Absatz 2 betrifft das Verhältnis zwischen der ersuchten Behörde und einem Dritten und regelt den Fall, dass es sich bei der Amtshilfe um Maßnahmen handelt, für welche dieser Dritte kostenpflichtig ist. Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu. Die Regelung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Kosten dar, sondern setzt voraus, dass die im Wege der Amtshandlung vorgenommene Handlung kostenpflichtig ist. Bei dem Begriff Kosten kann es sich um Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen handeln.

Amtshilfe liegt nicht vor - Keine Kostenerstattung

Die Übernahme von Kosten im Rahmen der Amtshilfe setzt voraus, dass überhaupt ein Fall der Amtshilfe vorliegt (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 2). Ist dies nicht der Fall, kann ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen nach § 7 SGB X nicht geltend gemacht werden. Keine Amtshilfe liegt beispielsweise vor, wenn die Maßnahme in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen.

Kosten, die einem Rentenversicherungsträger für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens entstehen, gehören nicht zu den Auslagen nach § 7 SGB X, weil die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, der zuständige Rentenversicherungsträger zu treffen hat. Dieses Tätigwerden ist keine Amtshilfe (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 7.2).

Versicherungsämtern, die auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts Zeugen vernehmen, steht, weil sie damit eine eigene Aufgabe erfüllen und keine Amtshilfe leisten, kein Auslagenersatz nach § 7 SGB X zu.

Nicht im Rahmen der Amtshilfe tätig werden die Amtsgerichte bei Erteilung von Handelsregisterauszügen (§ 9 HGB), die zum Beispiel zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 SGB VI (Versicherungspflicht eines Selbständigen auf Antrag) angefordert werden. Die Amtsgerichte erfüllen eine eigene Aufgabe auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 13, 374, 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -). Die Rentenversicherungsträger haben daher für die Übersendung von Handelsregisterauszügen auf Anforderung Gebühren (Verwaltungsgebühren) zu zahlen (AGFAVR 3/2000 TOP 24).

Die Frage, ob die Erteilung von Melderegisterauskünften durch die Meldeämter der Gemeinden als eigene Aufgaben vorgenommen wird oder im Wege der Amtshilfe durchzuführen ist, ist im Wesentlichen ohne Bedeutung, da das Bundesverwaltungsgericht (BVerWG) Kostenfreiheit der Auskünfte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X an Sozialleistungsträger bejaht hat (BVerWG, Urteil vom 26.06.1987, AZ: 8 C 70/85). Nach Auffassung des 8. Senates findet die Kostenfreiheit nach § 64 SGB X auch auf die Inanspruchnahme von Behörden Anwendung, die nicht dem SGB unterliegen. Zwar gelten die Vorschriften des SGB X nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Diese allgemeine Festlegung des Anwendungsbereichs schließt jedoch nicht aus, dass einzelne der davon betroffenen Vorschriften für sich einen erweiterten Anwendungsbereich in Anspruch nehmen. Die in § 64 SGB X angeordnete Kostenfreiheit gilt außerdem nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Mit Wirkung vom 01.01.2002 wurden durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) die Bagatellgrenzen im Absatz 1 an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euro-Umstellung angepasst und von bisher 50,00 DM beziehungsweise 150,00 DM auf 35,00 Euro beziehungsweise 100,00 Euro festgesetzt.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Zur Sicherstellung einer praxisgerechten Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern besteht die Pflicht zum Auslagenersatz erst ab Auslagen in Höhe von 150,00 Deutsche Mark (DM). Um Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, wurde der Abschluss abweichender Vereinbarungen ermöglicht. Dadurch kann beispielsweise eine Anforderung unterbleiben, wenn wie in der Sozialversicherung die Behörden in einem Finanzverbund stehen.

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) ist § 7 SGB X in den neuen Bundesländern für den Bereich der Rentenversicherung ab dem 01.01.1991 anzuwenden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7 SGB X