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§ 53 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 Anlage 2: Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls - Reisekosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 53 SGB IX

Version001.00

Was ist Verdienstausfall?

Verdienstausfall ist eine verursachte Einbuße von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Einem Verdienstausfall gleichzusetzen sind Einbußen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (ALG II).

Bei der Erstattung von Verdienstausfall ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Verdienstausfall nach § 65a SGB I, § 53 SGB IX oder § 54 SGB IX handelt.

Was ist der Charakter des Verdienstausfalls?

Bei der Verdienstausfallentschädigung handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Die Entschädigung des Verdienstausfalls stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung einer Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

Die Erstattung von Verdienstausfall stellt damit eine Entschädigung für die erlittene Einbuße dar.

Die Entschädigung unterliegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.06.2005 (AZ: VI R 109/00) nicht dem Progressionsvorbehalt und ist damit nicht steuerpflichtig.

Wann kann Verdienstausfall entstehen?

Verdienstausfall kann

  • für die Begleitperson bei der Anreise und/oder Abreise,
  • für die Begleitperson bei einer notwendigen Dauerbegleitung während der Rehabilitationsleistung,
  • im Rahmen der Haushaltshilfe,
  • anlässlich von Untersuchungen im Rehabilitations- oder Rentenverfahren oder
  • anlässlich von Vorladungen des Rentenversicherungsträgers

entstehen.

Besonderheiten bei der Erstattung von Verdienstausfall im Rahmen der Haushaltshilfe:

Die Erstattung ist auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt (vergleiche BSG vom 07.11.2000, AZ: B 1 KR 15/99). Eine zeitlich vorhergehende Erstattung von Verdienstausfall durch einen anderen Leistungsträger ist anzurechnen.

Es erfolgt keine Begrenzung mehr auf den Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Was wird an wen erstattet?

Anspruchsberechtigt ist der Versicherte (beziehungsweise der gesetzliche Vertreter). Die Auszahlung des Verdienstausfalls kann mit Zustimmung des Versicherten direkt an eine Begleitperson beziehungsweise Haushaltshilfe erfolgen. Hiervon ausgenommen sind die Begleitpersonen/Haushaltshilfen, die ALG II beziehen. In diesen Fällen erfolgt die Erstattung an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

a) Erstattung des Verdienstausfalls von abhängig Beschäftigten:

  • Nettoarbeitsentgelt (zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen) begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
  • nachgewiesene Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung,
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung,
  • keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
  • keine Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Zusatzversorgung (zum Beispiel VBL),
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an den Arbeitgeber.

b) Erstattung des Verdienstausfalls von verbeamteten Personen und DO-Angestellten:

  • Nettobezüge (zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen) begrenzt auf die jeweils geltende BBG,
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an den Dienstherrn.

c) Erstattung des Verdienstausfalls von selbständig Tätigen:

  • Nutzung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB IV), zum Beispiel
    • letzter Steuerbescheid und
    • Gewinn-Verlust-Rechnung oder
    • der vom Steuerberater bescheinigte entgangene Gewinn (nach Abzug der Steuern) begrenzt auf die jeweils geltende BBG,
  • wenn kein Steuerberater vorhanden: Betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) des Selbständigen als Vergleichsgrundlage nutzen,
  • bei Geltendmachung eines Bruttoeinkommensverlustes entsprechen 80 % des genannten Verlusts (analog § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) dem entgangenen Nettoeinkommen, begrenzt auf die jeweils geltende BBG,
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe,
  • keine Erstattung von Verdienstausfall für Berufsbetreuer, sofern dies durch die pauschalierte Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) abgegolten wird.

d) Erstattung des Verdienstausfalls von Beziehern von Arbeitslosengeld:

  • Arbeitslosengeld nach Ablauf der in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) genannten Fristen,
  • nachgewiesene Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung,
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Nachweis durch Beifügung des Bewilligungs- und Aufhebungsbescheides,
  • Erstattung an den arbeitslosen Versicherten beziehungsweise die arbeitslose Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an die Agentur für Arbeit.

e) Erstattung des Verdienstausfalls von Beziehern von ALG II:

  • Erstattung der personenbezogenen Leistungen auf Antrag des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern dieser nach Ablauf der in § 7 Abs. 4a SGB II genannten Fristen weitergezahlt hat,
  • Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • Erstattung an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • Hinweis im Merkblatt: Jobcenter beziehungsweise Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Begleitpersonenstatus informieren.

f) Erstattung des Verdienstausfalls von Beziehern von Krankengeld:

  • Keine Erstattung des Krankengeldes mit Beiträgen an Krankenkasse, da der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit weiter bestehen bleibt. Die Krankenkasse hätte dem Versicherten oder der arbeitsunfähigen Person eventuell die Fahrt als Begleitperson oder die Ausübung der Haushaltshilfetätigkeit verwehren können.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 53 SGB IX